Die Rechtsgrundlagen im Arbeitsverfassungsgesetz



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Transkript:

AKTIV MITGESTALTEN - DIE WIRTSCHAFTLICHEN MITWIRKUNGSMÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES IN DER PRAXIS Die Rechtsgrundlagen im Arbeitsverfassungsgesetz 29. Februar 2016 Harald Voglsam, GPA-djp OÖ 1

Die wirtschaftliche Mitbestimmung des Betriebsrates im Arbeitsverfassungsgesetz 89 Überwachung 90 Intervention 91 Allgemeine Information 92 Beratung - Schwerpunkt Das Wirtschaftsgespräch 108 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (inkl. Recht auf die Bilanz) 109 Mitwirkung bei Betriebsänderungen 110 Mitwirkung im Aufsichtsrat 2

89 ArbVG - Überwachungsrecht Der BR hat das Recht, die Einhaltung der die AN des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen: Einsicht in die Aufzeichnungen über die Bezüge und in die Berechnungsunterlagen Kontrolle und Überprüfung der Bezüge und ihrer Auszahlung Einhaltung der geltenden Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen 3

89 ArbVG - Überwachungsrecht Überprüfung von Auflegung/Aushang der geltenden Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Gesetze Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zum AN-Schutz, zur Berufsausbildung und zur Sozialversicherung Besichtigung betrieblicher Räumlichkeiten, Anlagen, Arbeitsplätze etc. Einsicht in den Personalakt mit Zustimmung des/der AN 4

90 ArbVG - Interventionsrecht Der BR hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der AN berühren, entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung bestehender Mängel zu verlangen. Das Interventionsrecht des BR besteht gegenüber dem BI und anderen Stellen - insbesondere AI, ÖGB, AK. Der BI ist verpflichtet, den BR auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der AN berühren, anzuhören. 5

91 ArbVG - Allgemeines Informationsrecht Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem BR in allen Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Interessen der AN berühren, Auskunft zu erteilen. Der Betriebsinhaber ist weiters verpflichtet, dem BR mitzuteilen, welche Arten von personenbezogenen Daten automationsunterstützt aufgezeichnet und wie diese Daten verarbeitet und übermittelt werden. 6

92 ArbVG - Beratungsrecht Das Wirtschaftsgespräch Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem BR vierteljährlich auf Verlangen monatlich - gemeinsame Beratungen durchzuführen über: laufende Angelegenheiten allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen. 7

92 ArbVG - Beratungsrecht Das Wirtschaftsgespräch Der BR ist über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Auf Verlangen sind die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszufolgen. Beide Parteien sind berechtigt, Vertreter ihrer Interessenvertretungen beizuziehen, sofern Gegenstand der Beratungen Betriebsänderungen oder andere ähnlich wichtige Angelegenheiten mit erheblichen Auswirkungen auf die AN sind. Von der Beiziehung ist rechtzeitig Mitteilung zu machen. 8

108 ArbVG - wirtschaftliche Mitbestimmung Der Betriebsinhaber hat den BR zu informieren über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebs sowie deren voraussichtlicher Entwicklung Art und Umfang der Erzeugnisse Auftragsstand mengen- und wertmäßigen Absatz Investitionsvorhaben und sonstige geplante Maßnahmen. 9

108 ArbVG - wirtschaftliche Mitbestimmung Auf Verlangen des BR ist über diese Information zu beraten. Der BR kann insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Erzeugungs,- Investitions-, Absatz- und Personalplänen Anregungen und Vorschläge machen. Auf Verlangen sind dem BR die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 10

108 ArbVG - wirtschaftliche Mitbestimmung Der Betriebsinhaber hat dem BR in Handelsbetrieben, Versicherungsunternehmen und Banken mit mindestens 30 AN, sonstigen Betrieben mit mindestens 70 AN sowie Industrie- und Bergbaubetrieben jährlich (spätestens ein Monat nach Erstellung) eine Abschrift des Jahresabschlusses samt Anhang (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsbericht) zu übermitteln. 11

109 ArbVG - Mitwirkung bei Betriebsänderungen Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den BR von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt und in einer Weise zu informieren, dass der BR die geplante Maßnahme bewerten und eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Auf Verlangen des BR ist eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere Einschränkung/Stilllegung des gesamten Betriebes oder von Betriebsteilen Verlegung des gesamten Betriebes/von Betriebsteilen. 12

109 ArbVG - Mitwirkung bei Betriebsänderungen Als Betriebsänderungen gelten weiters Zusammenschluss mit anderen Betrieben Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation oder der Filialstruktur Einführung neuer Arbeitsmethoden oder Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung Änderungen der Rechtsform/Eigentumsverhältnisse. 13

109 ArbVG - Mitwirkung bei Betriebsänderungen Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Belegschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 AN beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung (= Sozialplan) geregelt werden. Bsp. für wesentliche Nachteile sind etwa Entgeltkürzung, Verlust des Arbeitsplatzes, Verlängerung des Arbeitsweges, Versetzung, Abbau freiwilliger Sozialleistungen etc. 14

110 ArbVG - Mitwirkung im Aufsichtsrat in Aktiengesellschaften obligatorisch (Modellfall), in GmbH s (wenn zb mehr als 300 AN) oder auch in Genossenschaften Drittelbeteiligung des BR (wenn ungerade AG-Vertreter, dann zusätzl. AN-VertreterIn: 3+2, 4+2, 5+3, 6+3, 7+4, 8+4, usw.) BR üben das AR-Mandat ehrenamtlich aus nur Auslagenersatz Recht auf erforderliche Freizeit unter Entgeltfortzahlung grds. gleiche Rechte und Pflichten wie die KapitalvertreterInnen Ausnahme: zb Bestellung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern in AG (bei GmbH bestellt durch Gesellschafterbeschluss) Deutsch als Sitzungssprache, sonst Dolmetscher notwendig 15

110 ArbVG - Mitwirkung im Aufsichtsrat Aufgaben des Aufsichtsrats: Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen und Überwachung der Geschäftsführung Umfassende Kontrolltätigkeit auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, wirtschaftliche Richtigkeit und sozialen Auswirkungen jeder Geschäftsführungsmaßnahme Berichtsverlangen durch zwei AR-Mitglieder an den Vorstand Zwangsstrafe oder Leistungsklage wenn nicht Folge geleistet wird Zustimmungspflichtige Geschäfte (AktG, GmbhG, Satzung) zb Erwerb, Veräußerung, Stilllegung von Unternehmen oder Betrieben, Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen, Investitionen, 16

110 ArbVG - im Aufsichtsrat Rechte und Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern: Teilnahmerecht an Aufsichtsratssitzungen und AR-Ausschüssen Teilnahme an der Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften Teilnahme an der Generalversammlung von GmbH, wenn sie vom Aufsichtsrat einberufen wurde Plausibilitätsprüfung des Jahres/Quartals-Berichtes des VO/GF Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu den Konzernunternehmen Einsicht und Prüfung der Bücher und Schriften der Gesellschaft, Vermögensgegenstände, Inventare, usw. 17

110 ArbVG Mitwirkung im Aufsichtsrat Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags der Gewinnverteilung und des Lageberichtes Recht auf Aushändigung des Jahresabschlusses und des Prüfberichts des Abschlussprüfers Einberufung einer ao AR-Sitzung (Einzelrecht) Einberufung einer ao Haupt- oder Generalversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft das erfordert (Kollektivrecht/pflicht) Bestellung/Abberufung des Vorstandes in Aktiengesellschaften Recht auf Protokolle der AR-Sitzung Recht auf Beratung durch sachverständige Dritte 18

Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein. 19