Merkblatt Nachhaltige Biomasse. Allgemeine Informationen



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Merkblatt Nachhaltige Biomasse Allgemeine Informationen

2 Merkblatt - Allgemeine informationen Warum wurden die Regelungen zur nachhaltigen Biomasseherstellung eingeführt? Es ist Ziel der Europäischen Union und entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse zu fördern. Eine nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse bedeutet, dass sie nicht auf Kosten von Mensch und Natur erfolgen soll. Welche Regelungen gelten für nachhaltige Biomasseherstellung? Die nachhaltige Biomasseherstellung ist in folgenden Rechtsgrundlagen geregelt: Europäisches Recht: Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) Nationales Recht: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) Energiesteuergesetz (EnergieStG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Merkblatt - allgemeine informationen 3 Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung BiomasseV) Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung BioSt-NachV) Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Biokraft-NachV) Wofür ist nachhaltige Biomasseherstellung Voraussetzung? Im Biokraftstoffbereich ist ein Nachweis über nachhaltig erzeugte Biokraftstoffe Voraussetzung für eine Steuerentlastung des Nachweispflichtigen nach 50 des EnergieStG oder eine Anrechnung der Biokraftstoffe auf die Biokraftstoffquote nach 37a ff. des BImSchG. Im Biostrombereich ist ein Nachweis über nachhaltig erzeugte flüssige Biomasse Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütung nach 27 Abs. 1 EEG und für den NawaRo-Bonus nach 27 Abs. 4 EEG des Anlagenbetreibers durch den Netzbetreiber. Wen betreffen die Regelungen zur nachhaltigen Biomasseherstellung? Die Vorgaben der Nachhaltigkeitsverordnungen gelten für alle Betriebe und Betriebsstätten der gesamten Herstellungs- und

4 Merkblatt - Allgemeine informationen Lieferkette vom Landwirt bis zum Nachweispflichtigen bzw. Anlagenbetreiber im Bioenergiebereich. Wann ist der Nachweis der nachhaltigen Biomasseherstellung erbracht? Der Nachweis der nachhaltigen Biomasseherstellung ist erbracht, wenn durch die gesamte Herstellungs- und Lieferkette flächenbezogenen Anforderungen und die Anforderungen an eine Treibhausgasminderung erfüllt werden und dies über ein Massenbilanzsystem nachvollziehbar ist. Wie ist der Nachweis der nachhaltigen Biomasseherstellung von Nachweispflichtigen bzw. Anlagenbetreibern zu erbringen? Der Nachweispflichtige bzw. Anlagenbetreiber erbringt den Nachweis durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsnachweises bzw. eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises gegenüber dem für ihn zuständigen Hauptzollamt oder der Biokraftstoffquotenstelle bzw. seinem Netzbetreiber. Was ist ein Massenbilanzsystem? Ein Massenbilanzsystem enthält Aufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung sicherstellen.

Merkblatt - allgemeine informationen 5 Durch Aufzeichnungen muss immer eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der Biomasse und der Dokumentation gegeben sein. Die Rückverfolgbarkeit der Biomasse und der diesbezüglichen Angaben muss nachvollziehbar belegt werden. Die Schnittstellen, Betriebe, Betriebsstätten und Lieferanten tragen hierfür die Darlegungslast. Dafür, dass von einem Massenbilanzsystem die Rückverfolgbarkeit der Biomasse bis zur letzten Schnittstelle sichergestellt ist, werden vom Zertifizierungssystem entsprechende Vorgaben festgeschrieben. Für die Rückverfolgung sind auf jeder Stufe der Herstellung und Lieferung Aufzeichnungen nach den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems zu führen. Das Massenbilanzsystem ist so anzuwenden, dass die Menge nachhaltig erzeugter Biomasse auf jeder Stufe zu identifizieren ist. Was sind Schnittstellen? Schnittstellen sind die zertifizierungsbedürftigen Betriebe und Betriebsstätten entlang der Herstellungs- und Lieferkette. Man unterscheidet zwischen Ersterfassern (erste Schnittstelle) und Ölmühlen sowie sonstigen Betrieben, die flüssige oder gasförmige Biomasse für die Endverwendung auf die erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten (letzte Schnittstelle). Bei Ersterfassern handelt es sich um Betriebe oder Betriebsstätte, die die geerntete Biomasse erstmals vom Anbaubetrieb zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen (z. B. Händler oder Genossenschaften).

6 Merkblatt - Allgemeine informationen Während im Strombereich die letzte Schnittstelle in der Regel eine Ölmühle ist, kann im Kraftstoffbereich die letzte Schnittstelle sowohl eine Ölmühle, als auch ein sonstiger Betrieb sein, der die flüssige oder gasförmige Biomasse für die Endverwendung auf die erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet. Dies sind Veresterungsanlagen, Hydrier- bzw. Co-Hydrieranlagen, Bioethanol- Produktionsanlagen oder Biogasanlagen. Wer ist Ansprechpartner für die Wirtschaftsbeteiligten? Ansprechpartner für die Wirtschaftsbeteiligten sind nach den Nachhaltigkeitsverordnungen anerkannte Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen. Anerkannte Zertifizierungssysteme stellen die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien für die Herstellung und Lieferung der Biomasse organisatorisch sicher. Sie enthalten Vorgaben zur näheren Bestimmung der Nachhaltigkeitsanforderungen, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieser Nachweise. Jeder mit der Herstellung oder Lieferung von nachhaltiger Biomasse befasste Betrieb oder jede Betriebsstätte muss sich zur Einhaltung der Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems verpflichten. Im Biokraftstoffbereich müssen Lieferanten, die regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem EnergieStG oder der Überwachung der Verpflichtung nach dem BImSchG unterliegen, nicht nach den Vorgaben eines Zertifizierungssystems arbeiten. Sie

Merkblatt - allgemeine informationen 7 müssen jedoch die Anforderungen der Nachhaltigkeitsverordnungen im Übrigen erfüllen. Anerkannte Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die Zertifikate für Schnittstellen ausstellen und die Erfüllung der Anforderungen nach der Nachhaltigkeitsverordnungen bei allen Betrieben der Herstellungsund Lieferkette kontrollieren. Wofür ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig? Die BLE ist unter anderem zuständig für: die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen das Führen eines Anlagenregisters für Anlagen, die flüssige Biomasse verstromen, den Abgleich der Nachhaltigkeitsnachweise und die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen über Ihre Web-Anwendung Nachhaltige Biomasse System (nabisy), das Vorhalten von Daten für die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter bzw. Netzbetreiber, die für die Anrechnung auf die Biokraftstoffquote oder für eine Steuerentlastung bzw. Vergütung nach 27 Abs. 1 EEG und den NawaRo-Bonus nach 27 Abs. 4 EEG, von Bedeutung sind und die Evaluierung der Nachhaltigkeitsverordnung für die Bundesregierung.

8 Merkblatt - Allgemeine informationen Weg der Biomasse Herstellung Lieferung Verwendung Landwirtschaftlicher Betrieb Ersterfasser Ölmühle Raffinerie Lieferant Lieferant EEG-Anlage Inverkehrbringer Überwachung: Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten Nachhaltigkeitsanforderungen 1. Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen 2. Treibhausgaseinsparung 3. Herkunftsnachweis nach Massenbilanzsystem Konkretisierung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch Zertifizierungssysteme Registrierung Biostrom Biokraftstoff Anerkennung Überwachung Netzbetreiber Nachhaltigkeitsnachweis Registernachweis Nachhaltigkeitsnachweis Biokraftstoffquotenstelle oder Hauptzollamt Zertifizierungsstellen: Kontrolle Anerkennung Überwachung Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Anlagenregister und Web-Anwendung (nabisy) für Nachhaltigkeits-Teilnachweise BLE

Merkblatt - allgemeine informationen 9 Wer ist am Verfahren beteiligt und welche Aufgaben hat er? Beteiligter Aufgaben Landwirtschaftlicher Betrieb Ersterfasser -erste Schnittstelle- Lieferanten vor der letzten Schnittstelle Erfüllung der Anforderungen eines Zertifizierungssystems Anbau und Abgabe von nachhaltiger Biomasse an die Herstellung- und Lieferkette Weitergabe relevanter Daten in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Treibhausgas- Emission an den nächsten Beteiligten in der Herstellungs- und Lieferkette Teilnahme an einem anerkannten Zertifizierungssystem und Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen nach dessen Vorgaben Zertifizierung durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle Aufnahme und Weiterlieferung von nachhaltiger Biomasse Berechnung und Weitergabe relevanter Daten in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Treibhausgas-Emission an den nächsten Beteiligten in der Herstellungs- und Lieferkette nach Vorgaben eines Massenbilanzsystems Erfüllung der Anforderungen eines Zertifizierungssystems Transport von nachhaltiger Biomasse Berechnung und Weitergabe relevanter Daten in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Treibhausgas-Emission an den nächsten Beteiligten in der Herstellungs-und Lieferkette nach Vorgaben eines Massenbilanzsystems

10 Merkblatt - Allgemeine informationen Ölmühle und sonstige Betriebe (z.b. Pflanzenöl- Raffinerien, Veresterungsanlagen, Hydrier- bzw. Co-Hydrieranlagen, Bioethanol- Produktionsanlagen oder Biogasanlagen) Teilnahme an einem anerkannten Zertifizierungssystem und Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen nach dessen Vorgaben Aufnahme und Verarbeitung von nachhaltiger Biomasse Berechnung der Treibhausgasminderung Berechnung und Weitergabe relevanter Daten in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Treibhausgas-Emission an den nächsten Beteiligten in der Herstellungs- und Lieferkette Ausstellung von Nachhaltigkeitnachweisen und Übermittlung der Kopie an das zuständige Zertifizierungssystem und an die BLE Lieferanten nach der letzten Schnittstelle Nachweispflichtiger im Kraftstoffbereich (Inverkehrbringer) -letzte Schnittstelle- Biokraftstoffquotenstelle und Hauptzollämter im Kraftstoffbereich Transport von Biokraftstoffen bzw. flüssiger Biomasse mit Nachhaltigkeitsnachweisen Teilung oder Zusammenführung von Mengen Biokraftstoffen bzw. flüssiger Biomasse Beantragung und Erhalt von Nachhaltigkeits- Teilnachweisen über die Web-Anwendung nabisy der BLE Weitergabe der Nachhaltigkeitsnachweise und der Nachhaltigkeits-Teilnachweise an die Biokraftstoffquotenstelle, oder an das für ihn zuständige Hauptzollamt Weitergabe der Nachhaltigkeitsnachweise und der Nachhaltigkeits-Teilnachweise in Kopie an die BLE Bearbeitung der Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise für die steuerliche Entlastung oder Anrechnung auf die Biokraftstoffquote Datenabgleich mit der BLE Kontrolle von Lieferanten nach der letzten Schnittstelle im Rahmen des Datenabgleichs mit der BLE

Merkblatt - allgemeine informationen 11 Anlagenbetreiber, die flüssige Biomasse verstromen Registrierung bei der BLE Vorlage des Registrierungsnachweises, der Nachhaltigkeitsnachweise oder der Nachhaltigkeits-Teilnachweise beim Netzbetreiber Weitergabe der Nachhaltigkeitsnachweise und der Nachhaltigkeits-Teilnachweise in Kopie an die BLE Netzbetreiber im Strombereich Zahlung der Vergütung nach 27 Abs. 1 EEG und den NawaRo-Bonus nach 27 Abs. 4 EEG aufgrund der Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise an Anlagenbetreiber, die flüssige Biomasse verstromen Datenabgleich mit der BLE Wo bekomme ich welche Informationen? Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten konkrete Informationen von anerkannten Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen, deren Vorgaben sie verwenden bzw. von denen sie sich kontrollieren lassen. Weitere allgemeine Informationen zur nachhaltigen Biomasseherstellung sind im Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung der BLE oder auf der Internetseite www.ble.de unter Kontrolle und Zulassung/Nachhaltige Biomasseherstellung zu finden.

Herausgeberin/Bezugsquelle Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Telefon: 02 28 99 68 45-2550 (Allgemeine Informationen) Telefon: 02 28 99 68 45-2500 (Informationen zur Web-Anwendung nabisy) Fax: 02 28 68 45-3040 E-Mail: nachhaltigkeit@ble.de Internet: www.ble.de Redaktion Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat 412 - Anerkennungs- und Akkreditierungsfragen, Nachhaltige Herstellung von Biomasse, Energiepflanzen Gestaltung Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Pressestelle Druck MKL Druck GmbH & Co. KG, Ostbevern/W Foto/Bildnachweis philippe Devanne - Fotolia.com Stand Mai 2010