1 AufenthG 42 Kapitel 2. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet



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1 AufenthG 42 Kapitel 2. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ( 17 Satz 1, 18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist, 2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des 18 eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem deutschen Arbeitsmarkt, 3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, 4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden, 2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung nach 39 Abs. 4, 3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von 39 Abs. 2 erteilt werden darf, 4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach 4 Abs. 2 Satz 3 nicht erforderlich ist, 5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend von 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt werden kann. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. I. Allgemeines/Entstehungsgeschichte 1 Die Vorschrift hat im Gesetzgebungsverfahren erhebliche Änderungen erfahren. So war im Gesetzentwurf 1 die Verordnungsermächtigung ohne Beteiligung des Bundesrates geregelt, während nunmehr der Erlass von Verordnungen nach Abs. 1 die Zustimmung des Bundesrates voraussetzt. Inhaltlich stimmen Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 überwiegend mit 42 GesEntw überein. Mit dem 2. ÄndG wurde die Norm redaktionell an die neuen Zuständigkeiten der Bundesministerien angepasst. 2 II. Im Einzelnen 2 1. Absatz 1 und 2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales 3 hat mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Ermächtigung in Abs. 1 die»verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung-BeschV)«vom 22.11.2004 4 und aufgrund der Ermächtigung in Abs. 2 die»verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensordnung- BeschVerfV)«vom 22.11.2004 5 erlassen. 1 BT-Drucks. 15/420, S. 15. 2 Vgl BT-Drucks. 16/5065, S. 26 und 320. 3 Damals noch Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. 4 BGBl. I S. 2937. 5 BGBl. I S. 2934. 494 HK-AuslR/Stiegeler

43 AufenthG 1 2. Absatz 3. Mit der Regelung in 42 Abs. 3 wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales ein Weisungsrecht eingeräumt, wie es in ähnlicher Form bereits in 19 Abs. 5 AFG af und 303 SGB III af enthalten war. Eine auf diese Ermächtigung gestützte Weisung kann allerdings gesetzliche oder verordnungsrechtliche Normen nicht außer Kraft setzen. Diese sind vielmehr vorrangig zu beachten. 6 3 43 Integrationskurs Kapitel 3 Integration (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) 1 Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. 2 Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. 3 Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. (3) 1 Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. 2 Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. 3 Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. 4 Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. (5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor. I. Allgemeines 1. Grundsatz des Förderns und Forderns. Mit dem durch das ZuwG neu in das Ausländerrecht eingefügten Grundsatz der Förderung der Integration 1»wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in den vergangenen Jahrzehnten viele Ausländer rechtmäßig ihren Lebensmittelpunkt auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. 1 6 Vgl BSG SozR 4100, 19 Nr. 8, S. 44. 1 S. zum Ganzen: Huber, ZAR 2004, 86 92; Gutmann, InfAuslR, 45 48; Storr, ZuwG, 2005, 43 45; Blechinger u.a., Zuwanderungsrecht, Teil 6; Bericht der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, August 2005. HK-AuslR/Clodius 495

1 AufenthG 43 Kapitel 3. Integration [...]«Im Rahmen des 2. ÄndG wurde daneben der Grundsatz des Forderns eingeführt, der die Erforderlichkeit eigener Integrationsbemühungen der Zugewanderten betont. 2 Die Einführung von Sprachkursen als Hauptbestandteil der Integrationskurse verdeutlicht den besonderen Stellenwert, den der Gesetzgeber sprachlichen Fähigkeiten für die Integration von Migranten beimisst. Das Aufenthaltsgesetz enthält dazu unter dem Titel»Integration«Regelungen zu Art und Zweck der Integrationskurse, 43, zu Ansprüchen auf Teilnahme an denselben, 44, zu Möglichkeiten der Verpflichtung, 44 a und Vorschriften über die Aufstellung eines Integrationsprogramms in 45. Einzelheiten regelt die Integrationskursverordnung (IntV). 3 Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung zum 8.12.2007 ist diese umfassend überarbeitet worden (s. dazu im Einzelnen bei den folgenden Kommentierungen, IntV (BGBl. 2007 I S. 2787)). 2 2. Begünstigter Personenkreis. Rechtsansprüche auf Sprachförderung, wie sie vorher nur im Rahmen der Arbeitsförderung des SGB III für Spätaussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge bestanden, gelten nun auch für ausländische Familienangehörige von Spätaussiedlern nach 8 Abs. 2 BVFG, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nachziehende Familienangehörige und für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 18 für eine Beschäftigung oder 21 für eine selbständige Tätigkeit. 4 Mit dem 2. ÄndG haben auch langfristig Aufenthaltsberechtigte nach 38a einen Teilnahmeanspruch erhalten. Unionsbürger und»altzuwanderer«sind größtenteils vom Anspruch auf einen Integrationskurs ausgeschlossen. Nur bei verfügbaren Plätzen können sie gemäß 44 Abs. 4 zum Sprachkurs zugelassen oder bei besonderem Integrationsbedarf gemäß 44 a Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) zur Teilnahme verpflichtet werden. Mit dem 2. ÄndG gilt dies nun auch für Deutsche. Allerdings sieht 5 Abs. 3 S. 2 IntV nun bei Integrationsbedarf die bevorzugte Zulassung von Unionsbürgern, deutschen Staatsangehörigen, deren Familienangehörige wie auch von Inhabern eines Aufenthaltstitels nach der gesetzlichen Altfallregelung ( 104 a Abs. 1 S. 1 oder 23 Abs. 1 S. 1 ivm 104 a Abs. 1 S. 2) vor. Vor Inkrafttreten des ZuwG war das durch den Bund geförderte Sprachkursangebot gerade auf die Gruppe der»altzuwanderer«, also der bereits länger in Deutschland aufhältigen Ausländer ausgerichtet. Aufgrund der den Ehegattennachzug beschränkenden Sprachanforderungen 5 wird womöglich wieder eine Entwicklung in diese Richtung eintreten. Praxishinweis: Zulassungszahlen: 2005 und 2006 wurden vom Bundesamt 154.989»Altzuwanderer«zu Kursen zugelassen und durch Ausländerbehörden 40.094 verpflichtet. Durch die Ausländerbehörden wurden daneben 123.182 Neuzuwanderer bestätigt (davon 88.970 Verpflichtungen). 65,5 % der Teilnehmer waren Frauen. 6 Aufgrund der niedrigen Zahl der Neuzuwanderer ist eine Beteiligung der sog. Altzuwanderer an den Sprachkursen zurzeit unproblematisch möglich und wird sogar gefördert (außerdem wurden die Verpflichtungstatbestände ausgeweitet, s. 44 a). 2 BT-Drucks. BGBl. I 2007 I S. 1370. 3 BGBl. I 2004 S. 3370. 4 Für Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge und Kontingentflüchtlinge, die im Jahr 2004 anerkannt bzw aufgenommen wurden, wurde mit dem 1. Änderungsgesetz in 104 Abs. 5 eine Übergangsregelung geschaffen. Sie haben einen Anspruch auf eine einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie vor dem 1.1.2005 (Inkrafttreten des ZuwG) noch nicht mit einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hatten. Die Regelung dürfte mittlerweile durch Zeitablauf irrelevant geworden sein. 5 S. Kommentierung zu 30 Rn 26. 6 BAMF, Erfahrungsbericht, 2.2, Abb. 4. 496 HK-AuslR/Clodius

43 AufenthG 1 Die Ansprüche von Spätaussiedlern auf Sprachförderung wurden mit dem Zuwanderungsgesetz aus dem SGB III ausgegliedert und in 9 Bundesvertriebenengesetz fast parallel zu den 43 f geregelt. 7 3. Flächendeckendes Kursangebot. Durch das ZuwG ( 43 f AufenthG) wird der 3 Bund verpflichtet, flächendeckend Integrationskurse anzubieten, die dazu geeignet sind, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln. Einzelheiten zur Durchführung der Sprachkurse und zum Zulassungsverfahren sowohl für die Teilnehmer als auch Kursträger regelt die Integrationskursordnung (IntV). 8 4. Kinderbetreuung. Das Gesetz sieht allein begleitend zu Sprachkursen für Spätaussiedler ein Angebot zur Kinderbetreuung durch den Bund vor, 9 Abs. 1 S. 4 BVFG. Zwischen Bund und Ländern gab es allerdings die Absprache, dass der Bund Kinderbetreuung immer dann finanziert, wenn zumindest drei Spätaussiedlerkinder betreut werden, unabhängig davon, zu welcher Personengruppe die weiteren betreuten Kinder gehören. Seit 2006 gilt Gleiches, wenn mind. 3 Kinder von Eltern zu betreuen sind, die an einem speziellen Integrationskurs nach 13 IntV teilnehmen. 9 Praxishinweis: Details zum Verfahren und zum Ablauf der Integrationskurse, Mustervordrucke für Bestätigungen, Verpflichtungen, Anträge auf Fahrtkostenzuschuss etc. 4 und auch Merkblätter finden sich im Leitfaden zur Durchführung von Integrationskursen des BAMF (im Internet unter www.bamf.de). Dort finden sich auch Adressen von Beratungsstellen der Migrationserstberatung. 10 5. Finanzierung und Durchführung der Kurse. Die Finanzierung erfolgt durch den 5 Bund. Für die Durchführung der Kurse bedient sich das Bundesamt privater oder öffentlicher Träger, s. 43 Abs. 4 S. 1 ivm 1 IntV. Zu den Auswahlkriterien s. Abschn. 4 der IntV. Die Finanzierung ist teilnehmerbezogen, die extrem niedrigen Kostensätze betragen z.zt. 2,05 pro Teilnehmerstunde, 9 Abs. 1 S. 1 IntV (Eigenbeitrag von 1 pro Stunde; Spätaussiedler und ihre ausländischen Familienangehörigen sind von der Beitragspflicht befreit, 7 Abs. 2 S. 1 BVFG i.v. mit 9 Abs. 5 IntV). Zuständig für die Planung und Durchführung der Kurse ist das BAMF, 75 Nr. 2. In der IntV wird die Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, Bundesverwaltungsamt, Kommunen und Arbeitsagenturen geregelt, 1 IntV. 6. Europäisches und internationales Recht. Die gesetzliche Regelung der Integrationskursteilnahme und -verpflichtung differenziert nicht ausreichend nach den betroffenen Personengruppen. So besteht zb für Unionsbürger kein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, sondern nur die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen verfügbarer Kursplätze, 1 Abs. 2 Nr. 1, 11 FreizügG/EU, 44 Abs. 4 AufenthG. Dies ist mit den europarechtlichen Vorgaben unvereinbar. Es liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV bzw für Arbeitnehmer des Gleichbehandlungsgebots des Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 vor, da für Deutsche (nämlich Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz) ein Anspruch auf kostenlose Kursteilnahme besteht, 9 BVFG. Für türkische Staatsangehörige, auf die das Assoziationsrecht Anwendung findet, müsste hingegen eine Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung vorgesehen sein. 11 7. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Recht. 43 ff schufen zum einen 7 Rechtsansprüche auf Teilnahme an einem Sprachkurs für bisher nicht begünstigte Personengruppen, s. Rn 2 und 44 Rn 2. Gleichzeitig wird jedoch unter bestimmten Voraus- 7 Allerdings ist für diese Personengruppe die Kostenübernahme von Kinderbetreuung durch den Bund gewährleistet ( 9 Abs. 1 S. 4 BVFG) und es besteht die Möglichkeit zusätzlicher Förderung ( 9 Abs. 4 BVFG). Weitere Erläuterungen zu Integrationskursen nach dem BVFG erfolgen ird Kommentierung der 43-45 AufenthG nicht. 8 BGBl. 2004 I S. 3370. 9 S. BAMF; Erfahrungsbericht, 6.7.3. 10 S.a. 75 Rn 14. 11 S. 44 a Rn 15. HK-AuslR/Clodius 497 6

1 AufenthG 43 Kapitel 3. Integration setzungen eine Teilnahmeverpflichtung begründet, s. im Einzelnen 44 a. Eine solche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der gleichzeitig auch Kenntnisse über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte vermittelt, gab es vor dem Inkrafttreten des ZuwG nicht, ebenso wenig Sanktionen für die nicht ordnungsgemäße Teilnahme an einem Sprachkurs, wie nun mit dem 2. ÄndG vorgesehen. Allerdings waren auch vor Inkrafttreten des ZuwG schon bestimmte statusrechtliche Entscheidungen an das Sprachniveau gebunden, so zb der Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsbürgerschaft. 12 Die Anforderungen an das Sprachniveau zum Erwerb eines Daueraufenthaltes (Niederlassungserlaubnis) wurden mit dem ZuwG allerdings erhöht. 8 8. Die Norm im Regelungssystem des AufenthG. Die Teilnahme an einem Sprachkurs und das zu erreichende Sprachniveau sind in unterschiedlichem Maße Voraussetzung für aufenthaltsrechtliche Vergünstigungen und Sanktionen (s. dazu auch 44 a Abs. 3). Bei Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich nach 10 Abs. 3 StAG die Anwartschaftsfrist für die Anspruchseinbürgerung von 8 auf 7 Jahre. Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht nach, ist dies bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsverlängerung zu berücksichtigen ( 8 Abs. 3 S. 1): Besteht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch, kann die Verlängerung abgelehnt werden ( 8 Abs. 3 S. 2). Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind ausreichende Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie sie im Integrationskurs vermittelt werden sollen, Voraussetzung ( 9 Abs. 2 S. 1 Nrn. 7, 8). Diese Voraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Kursabschluss als nachgewiesen ( 9 Abs. 2 S. 2). Ähnliches gilt allerdings mit umfangreichen Ausnahmen für die Erteilung des Daueraufenthalts-EG, 9a. 13 Nach der Übergangsregelung des 104 Abs. 2 S. 1 sind hierfür jedoch weiterhin einfache Sprachkenntnisse (wie bisher für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ( 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) ausreichend für Ausländer, die bei Inkrafttreten des ZuwG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis waren. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind für diese Personengruppe (Altzuwanderer) nicht erforderlich ( 104 Abs. 2 S. 2 ivm 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8). II. Im Einzelnen 9 1. Absatz 1 Zielvorstellung. Zielvorstellung des Gesetzgebers ist die Förderung der Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern sowie das Einfordern von Integrationsbemühungen. Eine Bleibeperspektive ist also Voraussetzung für die Integration. 14 An der Zielvorstellung der Integration von Zuwanderern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik muss sich die Rechtslage in den angesprochenen Bereichen messen lassen. 10 2. Absatz 2 Grundangebot Integrationskurs. S. 1 definiert als Grundangebot zur Integration den Integrationskurs (Legaldefinition). Dieser soll Zuwanderern Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland nunmehr erfolgreich vermitteln (S. 2 geändert durch das 2. ÄndG). S. 3 definiert das Ziel dieses Grundangebotes: die Fähigkeit selbständigen Handelns in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens. 11 3. Absatz 3. a) Satz 1. Der Integrationskurs setzt sich aus Basis- und Aufbausprachkurs plus Orientierungskurs über die Lebensverhältnisse in Deutschland zusammen. Die Integrationskursverordnung (IntV) sieht für den Deutschkurs insgesamt 600, für den Orientierungskurs nun 45 Stunden ( 12 IntV) vor. In Zukunft werden daneben vermehrt spezielle zielgruppenspezifische Kurse für Jugendliche, Frauen/Eltern, Analphabeten und Personen mit besonderem sprachpädagogischem Bedarf mit einem erweitertem 12 S. 44 a Rn 2. 13 S. 9a Rn 16. 14 S. Gesetzesbegründung BGBl. 2007 I S. 1370. 498 HK-AuslR/Clodius

43 AufenthG 1 Stundenkontingent von bis zu 900 Unterrichtsstunden, 13 IntV, angeboten werden. Außerdem werden Intensivkurse mit 400 Sprachkursstunden und 30 Stunden Orientierungskurslaufzeit vorgesehen, 13 Abs. 2 IntV. Der Sprachkurs wird ganztägig mit bis zu 25 Wochenstunden bzw als Teilzeitkurs mit mindestens fünf Wochenstunden angeboten, 11 Abs. 1 IntV. Bei Vollzeitunterricht ist eine Kursdauer von sechs Monaten vorgesehen. Der Basis- und der Aufbausprachkurs bestehen aus je drei Kursabschnitten zu je 100 Stunden mit unterschiedlichen Leistungsstufen und Lerntempi (langsam, normal, schnell). Die Teilnahme am Basissprachkurs muss nicht erfolgen, wenn das Sprachniveau dadurch nicht mehr wesentlich gefördert werden kann, 11 Abs. 2 S. 2 IntV. Kursabschnitte können auf eigene Kosten wiederholt werden, 14 Abs. 3 IntV. Eine nochmalige kostenlose Teilnahme am Aufbausprachkurs ist möglich, wenn der Sprachtest trotz ordnungsgemäßer Kursteilnahme (s. dazu s. 44 a Rn 12 nicht erfolgreich abgelegt wurde, 17 Abs. 3 S. 2, 5 Abs. 4 IntV. Dies gilt aufgrund der Übergangsregelung des 22 Abs. 2 IntV auch dann, wenn zum Inkrafttreten der IntV dem 8.12.2007 gar kein Abschlusstest abgelegt worden war. Der Orientierungskurs schließt sich an den Sprachkurs an, 10 Abs. 1 IntV. Der Orientierungskurs soll nach 3 Abs. 1 Nr. 2 der Vermittlung von Alltagswissen, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte der Bundesrepublik dienen. b)»ausreichende Sprachkenntnisse«. Der Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses muss dem in Abs. 2 S. 3 vorangestellten Ziel dienen, zu selbständigem Handeln ohne Hilfe Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu befähigen. Ausreichende Sprachkenntnisse werden nach 9 Abs. 2 S. 2 15 durch den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses nachgewiesen. Dieser Nachweis erfolgt durch den Abschlusstest, 17 IntV. Die IntV definiert in 3 Abs. 1 Nr. 1 ivm Abs. 2 das Kursziel»ausreichende Sprachkenntnisse«dahingehend, dass sich die Kursteilnehmer im täglichen Leben in ihrer Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden, entsprechend ihrem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können müssen und verweist in 17 Abs. 2 IntV ausdrücklich auf das Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. 16 Daneben legt 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntV fest, dass die in 3 Abs. 2 IntV genannten Kenntnisse jedenfalls durch eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (Sprachniveau B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) nachgewiesen werden. Nach dem Sprachniveau B1müssen zb Erfahrungen und Ereignisse berichtet und Träume, Hoffnungen und Ziele beschrieben werden und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen gegeben werden können. Eine Differenzierung zb nach Alter oder Bildungsstand findet zunächst nicht statt. Zwar ist nach 17 Abs. 1 Nr. 1 IntV auch ein niedrigeres erreichtes Sprachniveau zu bescheinigen (skalierter Sprachtest A2 B1). Rechtliche Folgen ergeben sich aus einer solchen Bescheinigung unterhalb des zu erreichenden Testerfolges B1 jedoch nicht, sie erfolgt lediglich aus motivatorischen Gründen. c) Abschlusstest. Der schriftliche und mündliche Abschlusstest für das Zertifikat Deutsch (B 1) und den Orientierungskurs am Kursende erfolgt mittels eines standardisierten Tests (für den Orientierungskurs gilt dies allerdings erst ab 2009). Nach der Übergangsregelung des 22 Abs. 1 IntV (neu) kann allerdings bis 31.12.2008 weiterhin das»zertifikat Deutsch«(ohne den Test für den Orientierungskurs und daneben vom 1.1.2008 bis 31.12.2007 der Test»Start Deutsch 2«abgelegt werden. Dem erfolgreichen Testteilnehmer wird dann das»zertifikat Integrationskurs«bescheinigt, 17 Abs. 4 S. 1 IntV. Bis zum Inkrafttreten des 2. ÄndG hatte der Kursträger eine Bescheinigung über die erfolgreiche Kursteilnahme auszustellen (S. 2). Um Fälschungen zu unterbinden, wurde diese Aufgabe nun auf das BAMF übertragen (auf dem Verordnungswege, 12 13 14 15 Zu den Ausnahmen und weiteren Einzelheiten s. Kommentierung zu 9, Rn 22 ff. 16 Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen, GERR: Zu den Tests des Goetheinstituts s. www.- goethe.de/lrn/prj/pba/sd1/mat/deindex.htm. HK-AuslR/Clodius 499