Universität Hamburg Fachbereich Wirtschaftswissenschaften S TUDIENORDNUNG für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (4. 10. 1996)
2 Die Studienordnung konkretisiert die Prüfungsordnung und regelt den Inhalt und Aufbau des Studiums. Seite 3 Sie ist ebenfalls vom Fachbereichsrat zu beschließen und - nach Stellungnahme durch den Akademischen Senat - der Behörde für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.
3
4 Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Hamburg Vom 4. Februar 1987 (Amtlicher Anzeiger 1987, S. 1653) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt unter Beachtung der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Hamburg vom 28. November 1984 (Prüfungsordnung) Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre. 2 Gegenstand und Zweck des Studiums (1) Das Studium der Betriebswirtschaftslehre ist ein Studiengang der Wirtschaftswissenschaften, der mit der Diplomprüfung für Kaufleute abgeschlossen wird. (2) Das Studium der Betriebswirtschaftslehre soll dem Studierenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um Zusammenhänge des wirtschaftlichen und sozialen Lebens wissenschaftlich erfassen und selbständige wissenschaftlich begründete Urteile abgeben zu können. 3 Dauer und Gliederung des Studiums Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und in ein Hauptstudium von vier Semestern und drei Monaten einschließlich der Diplomprüfung. 4 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch das Beratungszentrum für Studenten. Die individuelle Studienfachberatung (gemäß 45 Absatz 3 HmbHG) wird vorgenommen durch vom Fachbereichsrat Wirtschaftswissenschaften benannte Studienberater. (2) Studenten, die die Regelstudienzeit überschreiten, sind verpflichtet, an der Studienfachberatung teilzunehmen. (3) Ein Einführungskurs (Orientierungseinheit) von einwöchiger Dauer dient dem Abbau spezifischer Schwierigkeiten der Studienanfänger. Er wird regelmäßig zu Beginn eines Semesters vom Lehrkörper des Fachbereichs unter Mitwirkung von Tutoren durchgeführt. (4) Durch die Teilnahme an einer Orientierungseinheit wird die Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung in den ersten beiden Fachsemestern gemäß 45 Absatz 3 Satz 3 HmbHG erfüllt. II. Grundstudium 5 Aufgabe des Grundstudiums Das Grundstudium soll den Studierenden in die Probleme der Wirtschaftswissenschaften einführen und die notwendigen Grundlagen- und Methodenkenntnisse vermitteln. Nach Beendigung des Grundstudiums soll der Student in der Lage sein, auf der Grundlage des erworbenen Wissens die individuelle Ausrichtung seines Hauptstudiums zu bestimmen. 6 Aufbau des Grundstudiums (1) Im Grundstudium sind folgende Lehrveranstaltungsgruppen für die Studenten obligatorisch; sie werden als Vorlesungen mit integrierten Übungen durchgeführt: 1. Grundzüge des betrieblichen Rechnungswesens... ca. 7 SWS 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre... ca. 12 SWS 3. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre... ca. 12 SWS 4. Recht der Wirtschaft... ca. 10 SWS 5. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler... ca. 4 SWS 6. Statistik... ca. 10 SWS Ausländische Studenten können die Lehrveranstaltungsgruppe "Recht der Wirtschaft" ersetzen durch die Lehrveranstaltungsgruppe: 7. Einführung in die Volks- und Betriebswirtschaftslehre für Ausländer... ca. 8 SWS (2) Der Fachbereich empfiehlt die Teilnahme an Veranstaltungen, die Kenntnisse in problemorientierten EDV- Programmiersprachen und der englischen Sprache vermitteln. (3) Die nähere Beschreibung der einzelnen Lehrveranstaltungen enthält der Studienplan. 7 Studienbegleitende Leistungsnachweise für die Zwischenprüfung (1) Die Leistungsnachweise gemäß 6 Absatz 1 der Prüfungsordnung werden vom Studierenden studienbegleitend in den dafür vorgesehen Veranstaltungen der obligatorischen Lehrveranstaltungsgruppen (gemäß 6 Absatz 1) erbracht. (2) In jeder der sechs Lehrveranstaltungsgruppen sind entsprechend den Beschlüssen des Fachbereichsrats eine oder mehrere Klausuren von insgesamt vierstündiger Dauer zu schreiben. (3) Als zusätzliche Leistungen gemäß 6 Absatz 4 Satz 2 der Prüfungsordnung gelten fakultative Klausuren und Hausarbeiten im Rahmen der Veranstaltungen einer Lehrveranstaltungsgruppe.
III. Hauptstudium 8 Aufgaben des Hauptstudiums Das Hauptstudium dient der Vertiefung allgemeiner wirtschaftswissenschaftlicher Methodenkenntnisse sowie deren Anwendung auf einzelne, vom Studierenden im Rahmen einer Fächerwahl zu bestimmende Problembereiche. 9 Aufbau des Hauptstudiums (1) Das Hauptstudium gliedert sich in die Pflichtfächer: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß 20 Absatz 2 der Prüfungsordnung Volkswirtschaftslehre sowie ein Wahlfach der Gruppe A gemäß 20 Absatz 3 der Prüfungsordnung oder eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre. ein Wahlfach der Gruppe A oder B gemäß 20 Absatz 3 der Prüfungsordnung oder eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre. Diese Fächer werden durch Fachprüfungen gemäß 12 der Prüfungsordnung abgeschlossen. (2) Das Hauptstudium umfaßt in der Regel Lehrveranstaltungen in der Form von Vorlesungen und Kolloquien (ungefähr 75 v. H.) sowie Seminare (ungefähr 25 v. H.) in folgendem Umfang: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre... 16-20 SWS Spezielle Betriebswirtschaftslehre... 10-14 SWS Volkswirtschaftslehre... 10-14 SWS zwei Wahlfächer je... 8-12 SWS (3) Die nähere Beschreibung dieser Lehrveranstaltungen erfolgt im Studienplan. 5 (3) Das Studium des Fachs "Betriebswirtschaftliche Datenverarbeitung" setzt die erfolgreiche Teilnahme an der EDV-Grundausbildung (Einführung in die EDV, eine Programmiersprache) sowie an einem Computer-Kurs voraus. 11 Diplomarbeit Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein betriebswirtschaftliches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Bei der Anfertigung der Diplomarbeit soll der Studierende die Konzeption der Arbeit mit dem Prüfer absprechen. IV. Schlußbestimmungen 12 Inkrafttreten (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. (2) Die Studienordnung gilt erstmals für Studenten, die ihr Studium im Sommersemester 1987 aufnehmen oder die Zwischenprüfung im Sommersemester 1987 abgeschlossen haben. 10 Leistungsnachweise (1) In jedem Fach des 9 Absatz 1 ist im Rahmen eines Seminars oder einer Übung ein Leistungsnachweis zu erbringen. Erforderlich sind für den Erwerb in der Regel die Anfertigung einer mit mindestens ausreichend bewerteten Hausarbeit und eine mit mindestens ausreichend bewertete Klausurleistung. (2) Die Teilnahme an einem Seminar zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Hauptstudium des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften setzt den Abschluß der Zwischenprüfung voraus. Der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Wenn diese Regelung zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht, kann der Fachbereichssprecher nach pflichtgemäßem Ermessen die Teilnahme an einem Seminar auch vor dem Abschluß der Zwischenprüfung genehmigen.