AfW: Häufig gestellte Fragen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittlung



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Transkript:

AfW - Pressemeldung 07.05.2012 AfW: Häufig gestellte Fragen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittlung Unabhängige Finanzdienstleister erleben die Regulierung ihres Berufsstandes durch den Gesetzgeber. Es wird ein neuer Paragraf in die Gewerbeordnung hierfür eingefügt - der 34 f GewO. Berufszulassungs- und ausübungsregeln werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes eingeführt und sind durch den Gesetzgeber bereits verabschiedet. Wir begrüßen grundsätzlich die erfolgte gewerberechtliche Regulierung. Wird es doch letztlich auch dazu führen, Qualität und Image der Branche zu verbessern. In diesem Zusammenhang erreichen uns beim AfW dem Berufsverband der unabhängigen Finanzdienstleister jedoch viele Fragen, welche auch derzeit bestehende Verunsicherung der Vermittlern aufzeigen. so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender des AfW. Wichtige und häufig gestellte Fragen und deren Antworten sind daher nachfolgend aufgelistet: Fragen zur Sachkunde 1. Frage: Welchen Prüfungen muss sich der Einzelne unterziehen? Wie lange hat er für den Abschluss Zeit? Es wird eine öffentlich rechtliche Sachkundeprüfung sein, die von der IHK abgenommen wird. Die Prüfung wird einen schriftlichen und einen mündlichen Teil enthalten. Wer bereits eine Zulassung nach 34 d GewO als Versicherungsvermittler nachweisen kann, braucht keine mündliche Prüfung mehr abzulegen. Die Prüfung ist modular aufgebaut. Jeder muss eine Basisqualifikation machen. Darauf aufsetzend gibt es die Module Investmentfonds, Geschlossene Fonds und sonstige Vermögensanlagen. Berufsstarter ab 01.01.2013 benötigen zu Beginn Ihrer Vermittlertätigkeit die Erlaubnis nach 34 f GewO (unter Nachweis der VSH und Qualifikation). Heutige 34 c GewO Inhaber müssen bis Ende 2014 die Sachkunde nachgewiesen haben. 2. Ich bin einem Haftungsdach angeschlossen. Was muss ich beachten? Ab 01.06.2012 gelten Geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des 1 KWG. Wenn Sie als Vermittler über den 01.06.2012 hinaus einem Haftungsdach angeschlossen sein wollen, müssen Sie auch Geschlossene Fonds über dieses Haftungsdach einreichen. Ein sogenanntes Teilhaftungsdach ist eben sowenig vorgesehen, wie der Anschluss an mehrere Haftungsdächer

gleichzeitig. Das ist anders als z.b. bei Maklerpools. Wer bisher keinem Haftungsdach angeschlossen ist, muss dies aber auch nicht ab 01.06.2012 und kann mit einer Registrierung nach 34 c später 34 f GewO Geschlossene Fonds vermitteln. 3. Wer genießt hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde Bestandsschutz? Personen, die die in 4 der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung aufgeführten Qualifikationen haben. Personen, welche seit dem 1.1.2006 ununterbrochen selbständig als Anlagevermittler oder berater gem. 34 c GewO tätig waren und dies durch die lückenlose Vorlage des jährlichen MaBV-Prüfberichts nachweisen können. 4. Wie lässt sich dabei ein lückenloser MaBV-Prüfbericht nachweisen? Durch den Prüfbericht selbst oder eine Bestätigung des jeweiligen Gewerbeamtes, bei welchem der Bericht vorgelegt wurde. 5. Ich habe gehört, dass der MaBV-Prüfbericht von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden musste. Mein Bericht war immer von meinem Steuerberater und wurde anerkannt. Fällt mir das heute auf die Füße? Davon ist nicht auszugehen. Hier treten viele Grenzfälle auf, die im Einzelfall zu klären sind und hoffentlich auch pragmatisch geklärt werden. Manche Gewerbeämter haben nachweislich sogar ganz auf den Prüfbericht verzichtet. Ein Fehler, der hoffentlich nicht zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten führen wird. 6. Was, wenn zwischendurch eine sogenannte Negativmeldung beim Gewerbeamt abgegeben wurde? Dann ist der Fall eigentlich klar: kein Alter-Hase-Status. 7. Was, wenn ein Vermittler seinen MaBV-Prüfbericht in einem Jahr einzureichen vergessen hat? Kann er ihn noch nachreichen? Davon ist abzuraten. Zum einen kostet auch dieser MaBV-Bericht Geld. Und zuletzt besteht die Gefahr, dass er als unzuverlässig angesehen wird, mit dem Risiko, dass ihm die Gewerbeerlaubnis ganz entzogen beziehungsweise der 34f GewO nicht anerkannt wird. Dann sollte doch lieber die IHK-Sachkundeprüfung abgelegt werden, zumal sie beliebig oft wiederholt werden kann. Im Übrigen kann bei der Nachreichung eines solchen Prüfberichts auf jeden Fall ein Bußgeld fällig werden, bei dem abhängig von der Höhe wiederum eine Eintragung im Gewerbezentralregister folgt.

8. Welche bestehenden Berufsqualifikationen sind gleichgestellt? Welche Vorläufer- und Nachfolgeberufe fallen darunter? Reicht insbesondere die Ausbildung als Versicherungskaufmann? Anerkannt wird eine schon vorhandene Sachkunde durch den Nachweis eines Abschlusszeugnisses als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder als Investmentfondskaufmann oder frau oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und vermittlung vorliegt oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und vermittlung vorliegt. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt. Das wäre regelmäßig eine zusätzlich dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung. Auch bei der mündlichen Prüfung gibt es einige Ausnahmen/Erleichterungen: Wer bereits eine Erlaubnis gem. 34 d GewO hat Versicherungsfachmann (IHK) ist oder eine in der VersVermVO gleichgestellte Qualifikation hat nur eine Erweiterungsprüfung für einen weiteren Teilbereich des 34 f GewO erlangen will muss die mündliche Prüfung nicht bzw. nicht erneut ablegen.

9. Gibt es Erleichterungen, wenn ein Vermittler nur wenige Finanzanlagen vermittelt? Welche Möglichkeiten hat er, wenn er weder von der Bestandsschutzregelung profitiert noch eine entsprechende Ausbildung vorweisen kann? Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, muss dann die Sachkundeprüfung bei der IHK abgelegt werden. Erleichterungen bei nur geringfügiger Anzahl von Vermittlungen gibt es sinnvoller Weise nicht. Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung 1. Wie muss die Berufshaftpflichtversicherung ausgestaltet sein? Die Versicherungssumme ist identisch wie für Versicherungsvermittler, also mindestens 1,13 Mio Euro, mit ebenfalls der identischen Anpassungsklausel nach dem europäischen Verbraucherindex. Die Versicherungssumme kommt bei den schon versicherten Versicherungsvermittlern noch hinzu. 2. Wie alt darf die Versicherungsbestätigung sein? Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als 3 Monate sein. Fragen zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 1. Welche Angaben sind vor dem ersten Beratungs- und Vermittlungsgespräch mitzuteilen? Es sind folgende Statusinformationen in Textform sowie klar und verständlich mitzuteilen (hier die Kurzfassung): Name, Vorname, Firmenname Betriebliche Anschrift, Tel., Fax oder E-Mail Registrierungsangaben (als was registriert, Registernummer, Registrierungsbehörde, Registerstelle) Emittent und Anbieter, zu deren Finanzanlagen die Vermittlungs- und Beratungsleistungen angeboten werden 2. Wie können sie mit den Angaben nach 11 Versicherungsvermittlerverordnung kombiniert werden? Versicherungsvermittler können insofern ihre bereits verpflichtend zu erteilende Kundenerstinformation erweitern.

3. Worüber ist bei der Vermittlung speziell zu informieren? In Textform: Insbesondere über die Risiken der Finanzanlage (u. a. Hebelwirkungen, Verlustrisiko, Volatilität, eingeschränkte Handelbarkeit, mögliche Nachschusspflichten) muss informiert werden. Der Gesamtpreis oder wenn zu diesem Zeitpunkt nicht möglich die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, Provisionen gesondert, Details bei Fremdwährungsbestandteil. Hinweis, dass dem Anleger ggf. weitere Kosten und Steuern entstehen könnten Ein Produktinformationsblatt ist zu übergeben. Dieses wird regelmäßig vom Produktgeber bereitgestellt. 4. Welche Bestandteile muss das Beratungsprotokoll haben? (Kurzfassung) Anlass der Beratung Dauer des Gespräches Einkommens- und Vermögenssituation, Erfahrungen und Risikomentalität des Kunden Finanzanlagen, die Gegenstand des Gespräches waren Geäußerte Wünsche und Gewichtungen des Anlegers Art und Grund der Anlageempfehlung Fragen zum Vermittlerregister 1. Welche Angaben müssen im Register eingetragen werden? Familienname, Vorname, Firma Geburtsdatum Umfang der Erlaubnis nach 34 f GewO Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde (Gewerbeamt) und Registerbehörde (IHK) Betriebliche Anschrift Registernummer Familienname, Vorname und Geburtsdatum der beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken

2. Wo ist das Register angesiedelt? Es wird das derzeitige Versicherungsvermittlerregister erweitert. Die IHKen sind auch weiterhin die Registerbehörden und das Register wird bei DIHK geführt, wo es bereits derzeit unter www.vermittlerregister.org zu finden ist.