12.1 Sozialversicherung



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Transkript:

12 Sozialrecht 12.1 Sozialversicherung Die Sozialversicherung erfasst nahezu die gesamte österreichische Bevölkerung: Gliederung der Sozialversicherung Ein bestimmtes Ereignis im Leben des Versicherten, gegen dessen wirtschaftliche Belastung die Sozialversicherung Schutz bietet, heißt Versicherungfall. Die Sozialversicherung ist in verschiedene Zweige aufgeteilt. Krankenversicherung: für den Versicherungsfall der Krankheit einschließlich der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit sowie für den Fall der Mutterschaft Unfallversicherung: für den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit Pensionsversicherung: für den Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes Arbeitslosenversicherung: für die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit Organisation der Sozialversicherung Die Stellen, die sich mit der Durchführung der Sozialversicherung befassen, heißen Versicherungsträger. Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die mit einer gewissen Autonomie (Selbstverwaltung der Versicherten und ihrer Dienstgeber) ausgestattet sind. Die Zuständigkeit der Versicherungsträger richtet sich in der Krankenversicherung teilweise nach territorialen Gesichtspunkten im Übrigen (besonders Unfall- und Pensionsversicherung) nach berufsständischen Gesichtspunkten. Rechtsquellen Die wichtigsten Sozialversicherungsgesetze sind: 1

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), für die Sozialversicherung der unselbständig Erwerbstätigen das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), für die Sozialversicherung der selbständigen Gewerbetreibenden und sonstiger selbständig Erwerbstätiger das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), für die Sozialversicherung der Bauern und ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen Sondergesetze: das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) das Beamten-Kranken- und Unfallsversicherungsgesetz (B-KUVG) das Notarversicherungsgesetz 1972 Die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung zwischen den einzelnen Staaten macht Sozialversicherungsabkommen mit verschiedenen Staaten nötig. Derzeit gibt es solche Abkommen mit 28 Staaten (Grossteil der europäischen Staaten sowie USA, Kanada, Australien, Chile usw.). Eine wichtige Auswirkung der Sozialversicherungsabkommen (soweit sie die Krankenversicherung einschließt, zb. nicht die Schweiz) ist die medizinische Betreuung beim Auslandsurlaub mittels Urlaubskrankenschein. 12.1.1 Krankenversicherung Wer ist krankenversichert? Alle Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Vertragsbedienstete usw.) selbständige Gewerbetreibende sonstige selbstständig Erwerbstätige selbstständige Bauern und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen Pensionisten, Kriegshinterbliebene und andere Gruppen von Beziehern verschiedener Sozialleistungen Freiwilliger Beitritt zur Krankenversicherung (Selbstversicherung) für alle nicht Pflichtversicherten Personen mit Wohnsitz in Österreich (bei Studenten genügt Aufenthaltsort in Österreich). 2

In der Krankenversicherung sind auch bestimmte Familienangehörige (Ehegatten und Kinder) der Versicherten geschützt (Familienversicherung). Leistungen bei Krankheit: ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege, Heilmittel aus der Apotheke und Heilbehelfe bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit: Krankengeld bei Mutterschaft: ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Wochengeld sonstige Leistungen: Zahnbehandlung, teilweise Kostenübernahme bei Zahnersatz und Kieferregulierung, Jugendlichen- und Vorsorgeuntersuchungen, humangenetische Vorsorgemaßnahmen, Kostenzuschuss bei Zeckenschutzimpfungen; Kur-, Genesungsund Erholungsaufenthalte medizinische Maßnahmen der Rehabilitation 12.1.2 Unfallversicherung Wer ist unfallversichert? Alle Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge selbständige Gewerbetreibende selbständige Bauern und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen Schüler und Studenten sonstige selbständige Erwerbstätige Leistungen bei Arbeitsunfall (Berufskrankheit): Unfallheilbehandlung, Versorgung mit Körperersatzstücken, Rehabilitation, Versehrtenrente (abgestuft nach dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit); bei Tod: Teilersatz der Bestattungskosten, Hinterbliebenenrente sonstige Leistungen: Unfallverhütung, erste Hilfe bei Arbeitsunfällen 12.1.3 Pensionsversicherung Wer ist pensionsversichert? Alle Dienstnehmer (Lehrlinge) ausschließlich der Beamten selbständig Gewerbetreibende 3

selbständige Bauern und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sonstige selbständig Erwerbstätige Leistungen Anspruchsvoraussetzungen bei Erreichung der Altergrenze: Alterspension (65 Jahre bei Männern, 60 bei Jahre Frauen, als Teilpension bei weiterer Berufstätigkeit) vorzeitige Alterspension (60 Jahre bei Männern, 55 Jahre bei Frauen, Arbeitslosigkeit oder lange Gesamtversicherungszeit, Aufgabe der Berufstätigkeit) Gleitpension (60 Jahre bei Männern, 55 Jahre bei Frauen, eingeschränkte Berufstätigkeit) vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (57 Jahre bei Männern, 55 Jahre bei Frauen, Invalidität, Aufgabe der Berufstätigkeit) bei Minderung der Arbeitsfähigkeit: Invaliditäts- (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-) Pension bei Tod: Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer-, Waisenpension) sonstige Leistungen: Rehabilitation (Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit) Gesundheitsvorsorge (Kur-, Genesungs-, Erholungsheimaufenthalte) Weitere Anspruchsvoraussetzung für eine Pension ist die Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit beträgt zum Beispiel bei den Alterspensionen 180 bzw. 240 Monate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate. Leistungen Ausmaß Zusammensetzung der Pension: Hauptbestandteil jeder Pension ist der Steigerungsbetrag. Zu den Pensionen werden gegebenenfalls weitere Zuschüsse und Zulagen gewährt (Kinderzuschuss, Ausgleichszulage). 4

Der Steigerungsbetrag wird aus der Bemessungsgrundlage ermittelt. Die Bemessungsgrundlage wird in der Regel aus den 180 höchsten Monatsbeitragsgrundlagen ermittelt. Für Zeiten der Kindererziehung gilt eine besondere Bemessungsgrundlage. Der Steigerungsbetrag wird mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage berechnet. Die Witwen- bzw. Witwerpension beträgt zwischen 40 und 60 Prozent der Pension des verstorbenen Ehegatten. Die Waisenpension beträgt generell 40 Prozent, für Vollwaisen 60 Prozent der Witwen- bzw. Witwerpension. Wenn Pension und sonstige Einkünfte einen gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht erreichen, wird eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz ausbezahlt. Pensionen, Renten sowie Löhne und Gehälter werden mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht. 12.1.4 Finanzierung der Sozialversicherung Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten bemessen. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich bei Erwerbstätigen aus den erzielten Einkünften. Das hohe Beitragsaufkommen de wirtschaftlich Stärkeren soll auch die Leistungen für die wirtschaftlich schwächeren Personenkreise decken (Solidaritätsprinzip). Außer den Versicherten beteiligen sich auch deren Dienstgeber an der Beitragsaufbringung sowie in einzelnen Versicherungszweigen auch der Bund. Als Beitragsgrundlage gilt das Arbeitsentgelt oder bei selbständig Erwerbstätigen das Erwerbseinkommen, bis zu einer gesetzlich bestimmten Obergrenze. 5

12.1.5 Das Verfahren in der Sozialversicherung In der Kranken- und Pensionsversicherung muss der Versicherte seinen Leistungsanspruch geltend machen (Antragsprinzip), in der Unfallversicherung werden die Leistungen von Amts wegen gewährt. In Streitfällen entscheidet der Versicherungsträger, danach der Landeshauptmann und Angelegenheiten der Versicherungspflicht aufgrund einer Berufung der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Gegen diese Entscheidung bzw. in Beitragserhebungs-angelegenheiten gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich. Wenn der Bestand oder die Höhe der Versicherungsleistung strittig ist, so ist gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers Klage beim zuständigen Landesgericht bzw. in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht möglich. 12.2 Arbeitslosenversicherung Wer ist versichert? Krankenversicherte Dienstnehmer mit Ausnahme der (pragmatisierten) Beamten. Rechtsquellen Arbeitsmarktservicegesetz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Karenzgeldgesetz Sonderunterstützungsgesetz Leistungen Arbeitslosengeld (wenn der Versicherte arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist) Notstandshilfe (wenn nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld Notlage vorliegt) Karenzgeld (für Mütter bzw. Väter, die nach der Geburt eines Kindes Urlaub gegen Entfall Arbeitsentgeltes [Karenzurlaub] in Anspruch nehmen) 6

Sondernotstandshilfe (für allein stehende Mütter oder Väter, die wegen der Betreuung ihres Kindes keine Beschäftigung annehmen können, für längstens 52 Wochen) Teilzeitkarenzgeld (für unselbständig erwerbstätige Mütter bzw. Väter) Pensionsvorschuss (für Arbeitslose, die einen Pensionsantrag gestellt haben, als Überbrückung bis zur Pensionszuerkennung) Sonderunterstützung (im Falle der Arbeitslosigkeit für Personen, die in Betrieben beschäftigt waren, die von Betriebseinschränkungen oder Betriebsstilllegung betroffen waren und das 52. Lebensjahr vollendet haben) Finanzierung der Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung wird durch die Beiträge der Dienstnehmer und ihrer Dienstgeber finanziert. 12.3 Familienlastenausgleich Der Familienlastenausgleich versucht die finanzielle Mehrbelastung die Familien mit Kindern gegenüber kinderlosen Familien auszugleichen. Als Rechtsquelle dient das Familienlastenausgleichsgesetz von 1967, welches Familien-beihilfen, Schulfahrtbeihilfen, Schülerfreifahrten und weitgehend unentgeltliche Schulbücher vorsieht. Für Familien in speziellen Notsituationen gewährt das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zusätzliche Zuwendungen. 12.4 Pflegegeld Pflegebedürftige Personen, insbesondere Bezieher einer Rente oder Pension, erhalten zu Abdeckung pflegebedingter Mehraufwendung ein 7

Pflegegeld, das je nach dem Ausmaß des Pflegebedarfes in 7 Stufen gegliedert wird. 12.5 Sozialhilfe Zum System der sozialen Sicherheit in Österreich gehören auch verschiedene Versorgungs- und Sozialhilfeeinrichtungen. All diese Leistungen werden nicht durch Beiträgen sondern durch allgemeine Steuermittel gedeckt. Die wichtigsten Sozialhilfen: Kriegsopferversorgung: Renten für Kriegsgeschädigte und ihre Hinterbliebenen sowie Gewährung von Heilfürsorgen. Heeresversorgung: Die gleichen Geld- und Sachleistungen wie bei der Kriegsopferversorgung, für Personen (bzw. ihre Hinterbliebenen) die eine Dienstbeschädigung bei der Ausübung ihres Präsenzdienstes erlitten haben. Opferfürsorge: Anspruch auf Renten, Heilfürsorge und andere Begünstigungen für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich sowie Opfer der politischen Verfolgung und ihre Hinterbliebenen. Versorgung von Verbrechensopfern: Unbeteiligte die bei einem Verbrechen, mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe, Gesundheitsschäden erlitten haben, erhalten einen Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge und orthopädische Versorgung. Behindertenfürsorge: Geldleistungen für Blinde und Körperbehinderte sowie Maßnahmen, um Behinderten die Teilnahme am Erwerbsleben zu ermöglichen und zu erleichtern. Allgemeine Fürsorge (Sozialhilfe): Geld- und Sachleistungen für Menschen die sich nicht selbst helfen können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen Stellen beziehen. +ausführliche Beschreibung zum Thema -manchmal sehr unverständig, wirkt abgeschrieben 8

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