Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Verkehrsdienst 22. Der Polizeipräsident in Berlin Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Verkehrsdienst 22



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Transkript:

Der Polizeipräsident in Berlin Direktion Zentrale Aufgaben Rudolstädter Str. 83-85 10713 Berlin - Wilmersdorf Tel.: 030/4664 98 44 25 Mobil: 0160/98229608 Mail: mario.gaede@polizei.berlin.de 1

Themen: Ablauf einer Gefahrgut-/Verkehrskontrolle Überwachen von Gefahrguttransporten beim Halten und Parken Erfahrungen bei Mineralöltransporten in Tankfahrzeugen Kuriose Gefahrgutbeförderungen 2

Der Zentrale Verkehrsdienst 22 Sachgebietsleiter Hauptsachbearbeiter Zugführer ZVkD 221 15 Beamte Sonderverkehr Zugführer ZVkD 222 15 Beamte Sonderverkehr Kernzeit von 06.00 bis 22.00 Uhr 3

Der Zentrale Verkehrsdienst 22 Aufgabenstellung: Kontrolle des gewerblichen Güter- und Personenverkehrsverkehrs Hilfeleistung für andere Polizeidienststellen und Behörden Informationen für Unternehmen Unterstützung bei Gefahrgutunfällen und technischen Kontrollen 4

Ausrüstung Speziell für Gefahrgutkontrollen ausgerüstetes Kontrollfahrzeug Ausrüstung zum entnehmen von Gefahrgutproben Literatur und EDV für Recherche umluftunabhängiger Atemschutz Zusätzliche Ausrüstung für technische Kontrollen Ausziehbare Alu-Leiter (3 Meter) Rollbrett auf jedem Fahrzeug Infrarotthermometer begrenztes Werkzeug auf einigen Fahrzeugen Unterlegkeil auf allen Fahrzeugen 5

Kontrollpflichten von Behörden - 3 GGKontrollV (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. 6

Schutzzielorientierte Kontrollen Kontrollen sind grundsätzlich ganzheitlich! Deswegen: Überprüfung aller in Frage kommenden Rechtsvorschriften Zum Schutz der Umwelt und Bevölkerung sowie zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsgleichheit 7

Kontrollpunkte Zu überprüfende Vorschriften: Nationale Vorschriften: - StVZO/FZV (technischer Zustand der Fahrzeuge) - StVO (Verhaltensvorschriften) - GüKG (Genehmigungen, Erlaubnisse etc.) - sonstige Vorschriften wie SprengG, WHG, StrahlenschutzVO, Internationale Vorschriften - FPersG (Arbeitszeiten) - GGBefG/GGVSEB/ADR (Einhaltung der Gefahrgutvorschriften) 8

Zeitlicher Umfang der Kontrolle - Personal- und Fahrzeugdaten (ohne ggf. notwendige EDV-Abfragen) - Sozialvorschriften - Gefahrgutladungskontrolle/Ladungssicherung - Versandstücke - Ausrüstung - Fahrzeugtechnik - Ausfertigung von Dokumenten 10 Min. 15 Min. 10 Min. 15 Min. 5 Min. 10 Min. 5 Min. Gesamt: ca. 70 Minuten 9

Einflussfaktoren auf den zeitlichen Ablauf einer Gefahrgutkontrolle - Erfahrung und Wissensstand Fahrer / Kontrolleur - Ordnung und Auffindbarkeit der Dokumente/ Ausrüstungsgegenstände - Pflegezustand und optischer Zustand Fahrzeug - Lokalisation und Erreichbarkeit von Versandstücken mit Gefahrgut (z.b.verladeplan) 10

Was wird bei Gefahrgutkontrollen kontrolliert? Papierlage: - Beförderungspapier - Schriftliche Weisungen - ggf. ADR-Schein, Erlaubnisse nach SprengG, Strahlenschutzverordnung, Kriegswaffenkontrollgesetz, Abfallrecht, Ladung: - Ladungssicherung/Ausrichtung der Versandstücke - Kennzeichnung der Verpackung wie UN-Nummer, Gefahrzettel und sonstige Angaben - Zulässigkeit und Zustand der Versandstücke (Dichtheit/Beschädigung) - Zulässige Verwendungsdauer von Kunststoffumschließungen - Zusammenladeverbote 11

Was wird bei Gefahrgutkontrollen kontrolliert? Ausrüstung: - Vollständigkeit - Zustand und Funktionsfähigkeit - Erreichbarkeit, insbesondere Feuerlöscher Fahrzeug: - Zulässigkeit der Fahrzeugart - ADR-Fahrzeugzulassung (Gültigkeit/Fahrzeugzugehörigkeit) - Kennzeichnung der Beförderungseinheit (Warntafel/Großzettel und sonstige Kennzeichnungen) - Bau- und Prüfvorschriften aus Teil 6 (Tank) - Bau- und Prüfvorschriften aus Teil 9 (Fahrzeug) 12

Zusätzliche Kontrollpunkte beim Tanktransport - Zulässigkeit hinsichtlich Füllgut und Tanktransport - Zustand des Tank (Beschädigungen/Undichtigkeiten) - Zustand Dombereich - Verschlüsse Dichtheit - elektrische Anlage des Trägerfahrzeug - Armaturenschrank (Sauberkeit, Dichtheit, Manipulationen, elektrische Anlage, Eichung, ggf. Abfüllsicherung) - Füll- und Entleerrohre inklusive der Verbindungen - Tankspezifische Kennzeichnungen (Tankschild, Betreiberschild) 13

Überwachung von Gefahrguttransporten beim Halten und Parken Abschnitt 8.4.1 und Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB 14

Überwachen beim Halten und Parken Internationale Regelung Nationale Regelung (Verschärfung) Gilt nur für Fz mit ausländischer Zulassung Gilt nur für Fz mit deutscher Zulassung Abschnitt 8.4.1 ADR Sondervorschriften S 14 bis S 24 Abschnitt 8.4.1 i.v.m. Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB 15

Abschnitt 8.4.1 ADR Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht: 16

Abschnitt 8.4.1 ADR a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird; b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient. 17

Halten und Parken - Lager - Werksgelände ausreichende Sicherheit gewährleistet? nein ja Abgesondertes Parken ohne Überwachung möglich! nein Parkplatz mit einem entsprechend Unterrichteten Parkwächter vorhanden? nein Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug keine Gefahr läuft, beschädigt zu werden, vorhanden? nein abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten geeignete Freifläche und kein öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort. ja ja ja 18

Nationale Verschärfung (Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB) Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR: 3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202. (Bemerkung: UN 1202 = Heizöl und Dieselkraftstoff) 19

Zusammenfassung Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung nur in der Überwachungspflicht, wenn die Mengen der Sondervorschriften S14 bis S24 aus Kapitel 8.5 überschritten werden Fahrzeuge und Anhänger und mit deutscher Zulassung sowie Container in der Überwachungspflicht ab Warntafelpflicht (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) Tankfahrzeuge und Beförderungen in loser Schüttung sind immer in der Warntafelpflicht Bei Stückguttransporten (Kanister, Stahlflaschen, Fässer etc.) Warntafelpflicht abhängig vom Gefahrgut und der Menge 20

Hinweise zum Halten und Parken in der RSEB (Nr. 8-5.1) Fahrzeugführer ist im oder am Fahrzeug; kurzfristiges Verlassen ist zulässig Kontinuierliche Videoüberwachung ist zulässig Bei Ladegut mit hohem Gefährdungspotenzial ist Kapitel 1.10 ADR zu beachten Parken auf dem Werkgelände: Fahrzeug ist mit elektronischer Wegfahrsperre oder Alarmanlage ausgerüstet. Alarmanlage muss jedoch auf das Handy des Fahrers aufgeschaltet sein. Bei Tankfahrzeugen müssen Armaturenschrank und freizugängliche Ventile abgeschlossen sein. (Gilt nicht für Fahrzeuge nach Kapitel 1.10 ADR) 21

Überwachung von Gefahrgutfahrzeugen beim Halten und Parken (Beispiele) 22

Kapitel 8.5 S1 Überwachen beim Halten und Parken 23

Kapitel 8.5 S1 Überwachen beim Halten und Parken 24

Kapitel 8.5 S1 Überwachen beim Halten und Parken 25

Kapitel 8.5 S1 Überwachen beim Halten und Parken 26

Überwachen beim Halten und Parken Abschnitt 8.4.1 ADR i.v.m. Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB 27

Überwachen beim Halten und Parken Abschnitt 8.4.1 ADR i.v.m. Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB 28

Überwachen beim Halten und Parken Abschnitt 8.4.1 ADR i.v.m. Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB 29

Mineralöltransporte 30

Heizölbeförderungen Berlin - Polen 31

Zahlen, Fakten und Erfahrungen - Täglich ca. 20 25 Tanksattelzüge - Mehr als 2/3 mussten technisch beanstandet werden - Davon ca. 1/3 zur Erstellung eines technischen Gutachtens sichergestellt - Hauptbeanstandungspunkt Bremsenmängel und Achsbefestigung - Fehlende automatische Gestängesteller und stillgelegtes ABS vorgeschriebenen durch Abschnitt 9.2.3 ADR Ein paar Impressionen 32

Lose Achse 33

Funktionslose Radbremse 34

Beförderung mit offenen Domdeckel 35

Der besondere Sachverhalt 36

Die Mängelliste - Anhaltegrund: scheppernde Geräusche im Achsbereich - Feststellung vor Ort: Druckluftkessel mit Loch - Radbremsen teilweise ohne bzw. mit eingeschränkter Funktion - Radbremszylinder an der 3. Achse rechts fehlt - Stoßdämpfer ohne Befestigung - Bremsbelag löst sich vom Belagträger Ein paar Bilder 37

Unbefestigter Stoßdämpfer 38

Loch im Druckluftkessel 39

Lose Federlage 40

Gebrochener Bremsbelag 41

Ablösender Bremsbelag 42

Fehlender Radbremszylinder 43

Die Ersatzfahrzeugscheine 44

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Stoffeigenschaften von Ethanol UN 1170 Ethanollösung (96%), VG II Gefahrgut der Klasse 3 Flüssiger Stoff, Flammpunkt ca. 18 Dämpfe schwerer als Luft 46

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Kuriose Gefahrgutbeförderungen 54

Personenbeförderung oder Gefahrguttransport? Entscheiden sie selbst! 55

Fahrzeugzustand 56

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Was so alles in einem Reisebus zu finden ist 58

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Freistellung? 60

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (1.1.3.3) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften. 61

Maximaler Füllgrad 62

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Beförderung von Zusatztanks 64

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Die Bagger auf der Baustelle brauchen Dieselkraftstoff 71

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h 72

Beförderung einer mobilen Tankstelle 73

Beförderung einer mobilen Tankstelle 74

Beförderung einer mobilen Tankstelle 75

Beförderung einer mobilen Tankstelle 76

Beförderung einer mobilen Tankstelle 77

Beförderung einer mobilen Tankstelle 78

Beförderung einer mobilen Tankstelle 79

Beförderung einer mobilen Tankstelle 80

Beförderung einer mobilen Tankstelle 81

Beförderung von Feuerlöscher 82

Beförderung von Feuerlöscher 83

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Gezählte Feuerlöscher: 53 Stück (6 bzw. 12 kg Fassungsvermögen) sowie 4 mit je 50 kg Fassungsvermögen 87

Beförderung von Feuerlöscher rechtliche Bewertung - gem. Kapitel 3.2, Tabelle A Gefahrgut der Klasse 2, UN 1044 Feuerlöscher - Freistellung durch Sondervorschrift 594 aus Abschnitt 3.3.1: Folgende Gegenstände, die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt und in einer starken Aussenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind; 88

Die Rechtsfolge: - Durch fehlende starke Außenverpackung und Schutz gegen unbeabsichtiges Auslösen Rückfall ins ADR - damit unzulässige Beförderung in Loser Schüttung (keine VV- oder BK-Anweisung) Untersagung der Weiterfahrt und Bußgeldverfahren 89

Wenn ein Polizeibeamter privat zum Tanken fährt 90

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Beförderung der besonderen Art 97

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Ich bedanke mich für Ihr Interesse 101

Patientenversorgung mit UN 1073 Sauerstoff, tiefgekühlt, verflüssigt 102

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