Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unseren 3. ten Newsletter. Vorab ein kurzer Überblick über unseren neuen Vermietungs- und Gutachterservice sowie die wichtigsten Änderungen für Immobilieneigentümer. Neu bei uns im Programm: 1.) Unser Vermietungsservice Nutzen Sie unseren Vermietungsservice und lehnen sich entspannt zurück. Bestimmen Sie selbst den Umfang der von uns übernommenen Leistungen. Mit dem Basispaket ab 279,- können Sie das neue Jahr 2016 entspannt angehen und die Vermietung Ihrer Immobilie vertrauensvoll in unsere Hände legen. Auf Wunsch kann das gewählte Paket durch individuell wählbare Zusatzleistungen ergänzt werden: Aufmaßerstellung Grundrissoptimierung Diverse Möglichkeiten der Objektpräsentation Auswahl geeigneter Mietinteressenten Erstellen eines geeigneten Mietvertrags Erstellung eines Energieausweis Übergabeprotokoll zur Beweissicherung Oder entscheiden Sie sich gleich für unser Rundum-Sorglos-Paket (inkl. Energieverbrauchsausweis und Marktwertschätzung Ihrer Immobilie). Für weitere Informationen zum Vermietungsservice steht Ihnen Dipl.-Volkswirtin Milena Dages gerne unter 07641-96 912 11 zur Verfügung.
Neu bei uns im Programm: 2.) Immobiliengutachterservice in besonderen Fällen Sie haben spezielle Fragen zu Ihrer Immobilie wegen Nießbrauch, Wohnungsrecht etc.? Ab 2016 bieten wir unseren Kunden in diversen Fragen einen kostenfreien Erstberatungstermin bei unserem öffentlich-rechtlich zertifizierten Immobiliengutachter Wolfgang Grothusmann an. 2002 hat er die Firma GRUNDWERT mit 2 Architekten gegründet. 2013 wurde er vom Landgericht Offenburg als Obergutachter bestellt. Marktwertgutachten auf hohem Niveau erstellt unser Kooperationspartner GRUNDWERT: Marktwertgutachten werden insbesondere benötigt bei: Kreditvergabe von Banken hier wird der Beleihungswert ermittelt Erbauseinandersetzung ein objektiver Marktwert kann Streit verhindern Scheidung ein objektiver Marktwert für beide Parteien Betriebsaufgabe Marktwert des Finanzamts wird durch objektiven Marktwert korrigiert Steuerlichen Fragen der gemeine Wert wird durch Marktwert korrigiert Kauf von Immobilien ein objektiver Marktwert verhindert zu hohe Kaufpreise Verkauf von Immobilien ein objektiver Marktwert verhindert zu geringe Kaufpreise Falls Sie ein qualifiziertes Marktwertgutachten benötigen, dann steht Ihnen Dipl.-Volkswirtin Milena Dages gerne unter 07641-96 912 11 für die Vereinbarung von Beratungsterminen zur Verfügung.
Aktuelle rechtliche Entscheidungen:
Neues und bundesweit einheitliches Meldegesetz ab 1. November 2015 was Vermieter jetzt wissen sollten! Die in Deutschland geltende Meldepflicht verlangt die Mitteilung des Umzugs bzw. des neuen Wohnortes bei der jeweilig zuständigen Meldebehörde vor Ort. Während diese Meldepflicht bisher in den Meldegesetzen der Bundesländer geregelt war, greift die neue Regelung nun bundesweit und einheitlich seit dem 1. November 2015 gilt: möchte ein Mieter umziehen, benötigt er beim Einzug ab jetzt zusätzlich eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung, welche er sich von seinem Vermieter ausstellen lassen muss. Das Gesetz bezweckt eine verbesserte Kontrolle der Meldepflicht der Einwohner. Da die An- und Abmeldung bislang ohne eine Bestätigung des Vermieters möglich war, wurden mitunter falsche Meldeadressen angegeben. So konnten beispielsweise Kriminelle leichter untertauchen. Inhaltlich muss in der Wohnungsgeberbestätigung laut Gesetz in jedem Fall Folgendes enthalten sein: Name und Anschrift des Wohnungsgebers/Eigentümers der Wohnung Informationen, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt Einzugs- bzw. Auszugsdatum Wohnungsanschrift Namen der neuen Bewohnern Für die Anmeldung bei der Meldebehörde, bei der nun auch die Wohnungsgeberbestätigung vorgewiesen werden muss, haben die Mieter zwei Wochen Zeit. Wird die 2-Wochen-Frist überschritten oder ist das Formular fehlerhaft, müssen beide Seiten mit einem hohen Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. In besonders schwerwiegenden Fällen drohen sogar bis zu 50.000 Euro Bußgeld. (Quelle: Wüstenrot Immobilien GmbH-11/2015-Rechtsabteilung)
Aktuelle Rechtssprechung - Mieterhöhung: Entscheidend ist die tatsächliche Wohnungsgröße nicht, was im Vertrag steht! Bei der Berechnung einer Mieterhöhung ist nur relevant, wie groß die Wohnung tatsächlich ist nicht, was im Mietvertrag steht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und wich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab (Az.: ZR 266/14). Allerdings muss sich der Vermieter dennoch an die gesetzliche Kappungsgrenze halten, wenn er die Miete erhöhen will. Stellt der Vermieter fest, dass die Wohnfläche im Mietvertrag nicht der Realität entspricht, ist eine Mieterhöhung zulässig allerdings nur im Rahmen der Kappungsgrenze. Foto: SolisImages/fotolia.com Hier eine Nische, da ein Erker und an jeder Wand eine störende Fußbodenleiste eine Wohnung mit dem Zollstock genau auszumessen, ist nicht ganz leicht. Viele Wohnungen sind daher oft kleiner oder größer als im Vertrag angegeben. Bei einer Mieterhöhung ist es allerdings nur relevant, wie groß die Wohnung tatsächlich ist, wie der BGH jetzt entschieden hat. Die Richter weichen damit von ihrer bisherigen Rechtsprechung ab, wonach der Vermieter eine zu niedrig angegebene Wohnfläche hinnehmen muss, wenn die Abweichung weniger als 10 % beträgt. Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin aus Berlin geklagt. Sie hatte eine rund 210 Quadratmeter große Wohnung vermietet, im Vertrag waren allerdings nur knapp 157 Quadratmeter Wohnfläche angegeben. Aus diesem Grund wollte die Vermieterin die Miete von 630 auf 938 Euro erhöhen. Der Mieter wollte diesen Betrag nicht zahlen. Daraufhin ging der Vermieter vor Gericht. Bei Mieterhöhung Kappungsgrenze beachten Die Karlsruher Richter entschieden zwar im Grundsatz, dass sich die Mieterhöhung an der tatsächlichen Wohnfläche orientieren müsse. Sie wiesen aber auch darauf hin, dass der Vermieter auch bei einer solchen Mieterhöhung die gesetzliche Kappungsgrenze beachten muss. Demnach darf ein Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nur um 20 Prozent erhöhen. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, wie in Freiburg im Breisgau, nur um 15 Prozent. Die Klage der Vermieterin wurde daher abgewiesen. Das aktuelle Urteil könnte trotzdem Auswirkungen auf zahlreiche Mietverträge haben. Weil die Richter festgestellt haben, dass sich Mieterhöhungen an der tatsächlichen Wohnfläche orientieren müssen, könnten zahlreiche Vermieter nun die Miete und die Betriebskosten neu berechnen. Offen bleibt indes die Frage, ob auch Mieter das Recht haben, die Miete nach unten zu korrigieren, wenn die Wohnfläche im Mietvertrag zu hoch angesetzt ist. (Quelle: http://news.immowelt.de/recht-steuern)