Ausfallhonorar bei Terminversäumnis



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Transkript:

Ausfallhonorar bei Terminversäumnis Bei der Nichteinhaltung fest vereinbarter Behandlungstermine oder bei kurzfristigen Absagen kann dem Zahnarzt ein Ausfallhonorar (Schadenersatz) zustehen, da die Wahrnehmung von Behandlungsterminen zum Kreis der Mitwirkungspflichten (Nebenpflicht) des Patienten gehört. Für eine begründete Forderung müssen (mindestens) folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Zahnarztpraxis muss mit sogenannten Terminvorläufen arbeiten, das heißt, es muss ein fester Termin vereinbart worden sein, für den eine bestimmte Behandlung vorgesehen ist. 2. Dieser fest vereinbarte Termin muss ausschließlich dem zu behandelnden Patienten vorbehalten sein, worüber dieser ausdrücklich informiert sein muss. 3. Der Patient muss ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass bei Nichteinhaltung bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage des Termins die fest zugesagte Behandlung in Rechnung gestellt wird, es sei denn, dass sein Nichterscheinen unverschuldet ist. Unverschuldetes Nichterscheinen ist dann anzunehmen, wenn der Patient objektiv gehindert war, den Termin rechtzeitig abzusagen. 4. Der Zahnarzt konnte den Termin bei Nichterscheinen des Patienten oder einer Absage nicht mehr anderweitig vergeben. Der dem Zahnarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen entstandene Schaden (das Ausfallhonorar) ist konkret zu berechnen, wobei die Gerichte hierfür unterschiedliche Anforderungen aufgestellt haben. Die konkrete Schadensberechnung ist regelmäßig durch die Vorlage entsprechender betriebswirtschaftlicher Aufzeichnungen zu belegen und muss gegebenenfalls nachvollziehbar erläutert werden. LZÄKB ZÄBR Stand: 11/2015

Bestätigung Ich wurde darauf hingewiesen, dass mit mir am... ein Behandlungstermin von... Uhr bis... Uhr vereinbart wurde. Folgende Behandlung ist vorgesehen: Mir ist bekannt, dass dieser Termin extra für mich freigehalten wird und dass es deshalb aus organisatorischen Gründen notwendig ist, dass ich für den Fall einer Verhinderung rechtzeitig - d. h. spätestens 2 Tage vor dem Termin absage, damit noch die Möglichkeit besteht Ersatzpatienten einzubestellen. Sollte ich dennoch nicht rechtzeitig absagen, ist mir bekannt, dass mir die Kosten für die im Termin vereinbarte Behandlung in Rechnung gestellt werden können, wobei das anzurechnen ist, was infolge des Unterbleibens der Behandlung erspart wurde oder durch Behandlung anderer Patienten erworben wurde. Dies gilt nicht bei nachweislich schuldlos unterbliebener Absage. Ort, Datum Formular erhalten/ Unterschrift Patient (Muster Erfüllungsinteresse ) ZÄKWL

Patient *: Anmeldebogen Name Vorname Geburtsdatum Straße, Hausnummer PLZ, Ort Fon/ Fax Versicherter *: Name Vorname Geburtsdatum Straße, Hausnummer PLZ, Ort Fon/ Fax * Nur ausfüllen, wenn Sie als Patient nicht gleichzeitig der Versicherte sind. Name der Krankenkasse/ Krankenversicherung: Gesetzliche Krankenversicherung Private Krankenversicherung (GKV) (PKV) Bei GKV: Haben Sie die Kostenerstattung gewählt? Ja Nein Haben Sie eine private Zusatzversicherung? Ja Nein Sind Sie beihilfeberechtigt? Ja Nein Bei PKV: Haben Sie eine private Zusatzversicherung? Ja Nein Sind Sie beihilfeberechtigt? Ja Nein --------------------------------------------------------- Sind Sie verheiratet? Ja Nein Leben Sie von Ihrem Ehegatten getrennt? Ja Nein --------------------------------------------------------- Haben Sie Kinder? Ja Nein Haben Sie ein gemeinsames Sorgerecht? Ja Nein (Falls nicht, bitte angeben, wem das Sorgerecht übertragen wurde: ) Beruf Arbeitgeber Fon/ Fax Bankverbindung Kontonummer Bankleitzahl Gewünschte Zahlungsweise: Bar Bankeinzug Überweisung Scheck Seite 1 von 2 (Anmeldebogen)

Wünschen Sie eine spezielle Beratung über: Professionelle Zahnreinigung Zahnfarbene Füllungen Goldgussfüllungen (Inlays, Onlays, Overlays) Implantate Veneers (Verblendschalen) Systematische Parodontalbehandlung Prothetik Ganzheitliche Zahnheilkunde Wünschen Sie nur eine Behandlung z. Z. vorhandener Beschwerden? Legen Sie Wert auf eine Gesamtbehandlung Ihres Kauorgans? Achtung: Termine, die ich nicht einhalten kann, werde ich spätestens 48 Stunden vorher absagen, da hier sonst die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Dies gilt nicht bei nachweislich schuldlos unterbliebener Absage. Datum, Ort Unterschrift Patient/ gesetzl. Vertreter Seite 2 von 2 (Anmeldebogen)

IV.) Ausgewählte Urteile zum Ausfallhonorar, jeweils mit einer kurzen Kommentierung. AG Tettnang, 22.05. 1999, Az. 7 C 719/98 Der Anspruch des Zahnarztes kann nach Auffassung des Gerichts bei einem Kassenpatient nicht auf 615 BGB gestützt werden, da dieser nicht unmittelbar zahlungspflichtig ist. Jedoch besteht ein Anspruch aus Ersatz des Schadens, der auch den entgangen Gewinn nach 252 BGB umfasst. Wird seitens des Klägers keine konkrete Schadensberechnung vorgenommen, so kann das Gericht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Durchschnittspatienten abstellen. AG Fulda, 16.05 2002, Az. 34 C 120/02 Es besteht ein Anspruch auf Vergütung, wenn im Anmeldeformular ein Hinweis gegeben wird, dass ein Bestellsystem vorliegt und die reservierten Termine in Rechnung gestellt werden können, wenn nicht mindestens 24 Stunden vorher eine Absage erfolgt. Ein solcher Hinweis wird vertraglicher Bestandteil und verstößt nicht gegen die 305 ff BGB. Auch liegt kein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken vor. Zwar weicht die Vereinbarung von dem 621 No.5 BGB ab, da jener eine jederzeitige Kündigung vorsieht, aber da dieser zum einem nicht unabdingbar ist und zum anderen die Interessenlage der Beteiligten gewahrt werden muss, ist ein solches Abweichen zulässig. Die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist ist daher interessengerecht. AG Heidelberg, 17.02.2003, Az. 20 C 298/01 Erscheint ein Patient ohne vorherige Absage zu einem vereinbarten Zahnarzttermin nicht, so steht dem Arzt nach 611, 615, ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus dem Dienstvertrag zu. Zur Ermittlung der Vergütung wurden im vorliegenden Fall Einschätzungen eines Wirtschaftsberatungsunternehmen und der zuständige Landeszahnärztekammer eingeholt. AG Berlin- Neukölln, 07.10.2004, Az. 4 C 179/04 Eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar im Anmeldeformular verstößt weder gegen die 305ff BGB noch gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte. Jedoch ist eine solche Vereinbarung nur für reine Bestellpraxen zulässig. LG Berlin, 15.04.2005, Az. 55 S 310/04 Eine Vereinbarung, dass bei nicht rechtzeitiger Absage eines Behandlungstermin ein Ausfallhonorar zu zahlen ist, ist nur zulässig, wenn dem Patienten eine Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Nichterscheinen eingeräumt wird. Fehlt ein solcher Hinweis, so stellt die Vereinbarung eine unangemessene und einseitige Benachteiligung des Patienten dar und ist damit im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig. Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Tel.: 0251/507-0 Seite 5 von 9 Auf der Horst 29 Fax: 0251/507-570 48147 Münster

AG Nettetal, 12.09.2006, Az. 17 C 71/03 Der Kläger hatte in seinem Anmeldeformular einen umfangreichen Hinweis, welcher das Bestellsystem, eine mind. 48 Stunden vorherige Absage, sowie den Zusatz, dass ein Anspruch nicht fällig ist, wenn den Patienten kein Versäumnis trifft enthielt. Hier sah das Gericht ausnahmsweise eine Vereinbarung nach 296 BGB vor, wonach der Termin als kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit zu sehen ist und daher bei Nichteinhalten der Patient in Annahmeverzug gerät und somit ein Anspruch auf Vergütung nach 615 BGB besteht. Der Hinweis mindestens 48 Stunden vorher abzusagen verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen den wesentlichen Leitgedanken des 621, Nr. 5 BGB. Vielmehr bestimmt der 621, Nr.5, 2. Halbsatz, dass auch auf die Interessen des Dienstverpflichtenten- also des Zahnarztes- gewisse Rücksicht zu nehmen ist. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass die Verschuldensfrage für den 615 BGB irrelevant ist, da jener verschuldensunabhängig ist. Auch stellt die Forderung keinen Verstoß gegen 4 Abs. 5b Bundesmantelvertrag dar, da dieser nicht bei Leistungsstörungen anzuwenden ist. OLG Stuttgart, 17.04.2007, Az. 1 U 154/06 Ein Anspruch nach 615 BGB besteht unabhängig von der umstrittenen Anwendbarkeit schon deshalb nicht, weil durch eine einvernehmliche Terminverlegung, der zunächst vereinbarte Termin aufgehoben wurde und daher kein Annahmeverzug bestand. Durch das nicht rechtzeitige Absagen verletzt der Patient aber eine vertragliche Nebenpflicht. Deren Rechtsgrundlage das Gericht in dem Grundsatz von Treu und Glauben sieht. Insb. auch deswegen, weil der Arzt auf die Notwendigkeit der Absage im Anamnesebogen hingewiesen hat. Er muss aber immer substantiiert darlegen, dass ihm durch die verspätete Absage ein Schaden entstanden ist, also das er bei rechtzeitiger Absage mit gewisser Wahrscheinlichkeit einen anderen Patienten hätte behandeln können. AG Diepholz, 26.06.2011, Az. 2 C 92/11 Ein Anspruch auf Vergütung nach 615 BGB steht dem Kläger (Anmerkung: Dermatologe) nicht zu. Es ist allgemein nicht üblich, für angebotene, aber mangels Erscheinens zu dem Termin nicht geleistete ärztliche Behandlungsmaßnahmen das ärztliche Honorar zu verlangen. Ein derartiger Anspruch berücksichtigt weder ein mangelndes Verschulden des Dienstberechtigten noch die Möglichkeit einer sofortigen Kündigung (Anmerkung: des Patienten). Das Urteil stellt einen entsprechenden Anspruch nicht grundsätzlich in Frage, sondern knüpft ihn an bestimmte Voraussetzungen. So wird an anderer Stelle ausgeführt: Voraussetzung einer ärztlichen Vergütung für nicht geleistete ärztliche Leistungen wäre deshalb eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass der Beklagte auch im Falle der Terminsversäumung die zu erwartende Vergütung zahlen würde. Eine derartige Vereinbarung ist aber im vorliegenden Fall vom Kläger nicht vorgetragen worden. Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Tel.: 0251/507-0 Seite 6 von 9 Auf der Horst 29 Fax: 0251/507-570 48147 Münster