Zession 1392 ff Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Begriff - Allgemeines 1392 = Übertragung der Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhalts Schuldner Zedent (Altgläubiger) Neugläubiger Inhalt zedierbare Rechte alle veräußerlichen Rechte können zediert werden; nicht aber höchstpersönliche Rechte zb Unterhaltsansprüche, Recht des Dienstgebers auf Arbeitsleistung, MRG-Mietzinsforderungen, EO-Schranken Künftige Forderungen: ja, wenn bestimmbar = wenn Rechtsgrund, aus dem sie entstehen sollen, umschreiben wird Gestaltungsrechte: grundsätzlich nur mit Hauptrechten aus dem Schuldverhältnis; aber Gewährleistungsrechte zb selbständig übertragbar Lohn- und Gehaltsforderungen: ja, aber Schranke 12 KSchG 2
Vertragliche Zessionsverbote Schuldner und Altgläubiger vereinbaren, dass Forderung nicht zediert werden darf Lange Zeit strittig, wie solche Zessionsverbote wirken Lösung ZessRÄG 2005 1396a: Zessionsverbot zwischen Unternehmern Nur wirksam, wenn im Einzelnen ausgehandelt und den Gläubiger nicht gröblich benachteiligt Wenn wirksam, nur relative Wirkung (Zession trotz Verbots wirksam, Schuldner ist auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Altgläubiger beschränkt) Leichte Fahrlässigkeit des Schuldners bei Zahlung an Altgläubiger schadet nicht Neugläubiger haftet nicht wegen Verletzung fremder Forderungsrechte Sonstige vertragliche Zessionsverbote hm (OGH SZ 58/8 verst Senat): absolute Wirkung 3
Rechtsgeschäftliche Zession Titel (= Vereinbarung zwischen Alt- und Neugläubiger) zb Forderungskauf, Forderungsschenkung, Sicherungsabrede Modus (Verfügungsgeschäft), bedarf keiner besonderen Form; fällt daher idr mit Titel untrennbar zusammen Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich Verständigung des Schuldners = ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Zession Gutglaubensvorschrift 1395 f: Schuldner kann bis zur Verständigung mit schuldbefreiender Wirkung an Altgläubiger zahlen; bis zur Verständigung entstandene Einwendungen gegen Altgläubiger können dem Neugläubiger entgegengehalten werden 4
Verhältnis Zessionar (Neugläubiger) - Schuldner Forderung bleibt inhaltlich unverändert, daher kann Schuldner alle Einwendungen erheben, die ihm gegen Altgläubiger zustehen (Anfechtung des Vertrages, Rücktrittsrechte usw) Einwendungen aus dem Verhältnis Altgläubiger Neugläubiger Nur, soweit die Gläubigerstellung des Zessionars betroffen ist (zb Zession ohne Titel) 1396 Satz 2: keine Einwendungen gegen Zessionar, wenn Schuldner die Forderung für richtig erkannt hat Gilt jedenfalls beim konstitutiven Anerkenntnis aa auch beim deklarativen Anerkenntnis, wenn Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung des Schuldners Dispositionen trifft und Erfasst nur Einwendungen, die dem Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung schon bekannt waren 5
Verhältnis Zessionar (Neugläubiger) Zedent (Altgläubiger) Richtet sich nach dem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis (Titel) 1397 ff: Sondergewährleistungsbestimmungen, die den 922ff vorgehen Haftung bei entgeltlicher Zession für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung beschränkt mit der Höhe des Entgelts Richtigkeit: Einstehendmüssen für die im Titel vereinbarte rechtliche Qualität der Forderung Einbringlichkeit: Zahlungsfähigkeit des Schuldners 6
Gutgläubiger Forderungserwerb Grundsätzlich nein, 367 ABGB gilt nur für körperliche Sachen Ausnahmen: 916 Abs 2 ABGB: Scheinabtretung einer gültigen Forderung Hypothekarforderung Wertpapierrechtliche Sondervorschriften Mehrfachzession: Grundsätzlich erwirbt immer der erste Zessionar die Forderung, weil / wenn Modus und Titel zusammenfallen Bei Verständigung des Schuldners von der 2. Zession greift Gutglaubensvorschrift des 1395 ein; dh: Schuldner leistet mit schuldbefreiender Wirkung, Erstzessionar hat gegen Zweitzessionar Bereicherungsanspruch 1041; Zweitzessionar gegen den Zedenten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche 7
Sicherungszession Titel für die Zession ist Sicherungsabrede Dem Zessionar wird das Vollrecht an der Forderung übertragen, allerdings unter der obligatorischen Bindung, die Forderung erst bei Zahlungsverzug seines Schuldners (= Altgläubigers) einzuziehen und sich aus dem Erlös zu befreidigen Publizitätsakt erforderlich! Ratio: Pfandrechtsvorschriften Publizität: Verständigung des Schuldners oder Buchvermerk (OP-Liste) 8