Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos



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Transkript:

Amtsgericht Mosbach - Präsidium - E 320 AG Mos Geschäftsverteilung ab 01.01.2015 aufgrund Beschlusses vom 29.12.2014 Bei dem Amtsgericht Mosbach bestehen 8 Richterabteilungen. Ab 01.01.2015 werden die Dienstgeschäfte wie folgt verteilt: Richterabteilung I Direktorin des Amtsgerichts Dr. Scheuble 1. Dienstvorstand des Amtsgerichts, Erledigung von Justizverwaltungssachen; 2. Zivilprozesse mit den Buchstaben N-R 3. Zivilprozesse, die erbrechtliche Streitigkeiten (5. Buch des BGB) zum Gegenstand haben. 4. Vollstreckungssachen 5. WEG-Sachen 6. Landwirtschaftssachen 7. Betreuungs- und Unterbringungssachen betreffend Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen der Johannes-Diakonie Mosbach, Standort Mosbach mit Außenwohngruppen haben, soweit nicht Abteilung IV zuständig ist. 8. Insolvenz- und Konkursverfahren 9. Erinnerungen gegen den Kostenansatz der Notariate zu Ziff. 1: zu Ziff. 2-6, 8: zu Ziff. 7 betreffend Personen, die in der Johannes Diakonie Mosbach, Standort Mosbach mit Außenwohngruppen, aufgenommen und untergebracht sind: Richterin am Amtsgericht Haaß

2 zu Ziff. 1: im Turnus d. jeweils anwesende dienstälteste RAG/ RinAG zu Ziff. 2-8: Richterin am Amtsgericht Ederer-Kostik Richterabteilung II Richter am Amtsgericht Gaude 1. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts 2. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts 3. Aufgaben des Richters beim Amtsgericht in Angelegenheiten der Schöffen 4. Strafsachen gegen Erwachsene mit den Ziffern 4 (Aktenzeichen der StA; Eingang ab 1.1.2015). 5. Jugendrichter 6. Privatklagesachen 7. alle Verfahren, die nicht besonders aufgeführt sind 8. Verfahren aus der Richterabteilung III nach Zurückverweisung gemäß 354 Abs. 2 StPO 9. Abschiebehaftsachen Zu Ziffer. 1-7, 9 Richter am Amtsgericht Hupp zu Ziff. 8: Richterin am Amtsgericht Haaß im wöchentlichen Turnus abwechselnd, beginnend jeweils mit der 1. KW des Jahres: Direktorin des Amtsgerichts Dr. Scheuble

3 Richterabteilung III Richter am AG Hupp 1. Ermittlungsrichter in Strafsachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende 2. Strafsachen gegen Erwachsene mit den Ziffern 1,2,3,5,6,7,8,9,0 (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft) ab Eingang 1.1.2015 3. Ordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche 4. alle eingehende Rechtshilfeersuchen in Straf- und Bußgeldsachen; 5. Verfahren des Strafrichters aus der Richterabteilung II nach Zurückverweisung gemäß 354 Abs. 2 StPO 6. Bestätigung des Polizeigewahrsams zu Ziff. 1-4, 6 Richter am Amtsgericht Gaude zu Ziff. 5: Richterin am Amtsgericht Wolf-Jungmann im wöchentlichen Turnus abwechselnd, beginnend jeweils mit der 1. KW des Jahres: Direktorin des Amtsgerichts Dr. Scheuble Richterabteilung IV 1. Familiensachen mit den Buchstaben A bis K 2. Betreuungs- und Unterbringungssachen betreffend Personen, die sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits im ZfP Wiesloch befinden Zu Ziff. 1: Richterin am Amtsgericht Wolf-Jungmann Zu Ziff. 2:

4 Direktorin des AG Dr. Scheuble Richterin Haaß Richterabteilungen V Richterin am Amtsgericht Wolf-Jungmann 1. Familiensachen (außer Adoptionsverfahren) mit den Buchstaben L bis R, T 2. Adoptionsverfahren mit den Buchstaben A - K 3. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren betreffend Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Gemeinden Fahrenbach, Limbach, Waldbrunn, Neckargerach und Binau, soweit nicht Abteilung IV zuständig ist. zu Ziff. 1 u. 2: Richterin am Amtsgericht Haaß zu Ziff. 3: Richterin am Amtsgericht Ederer-Kostik Richterabteilung VI Zivilprozesse mit den Buchstaben A-M und S-Z mit Ausnahme der gemäß Ziff. 2 der Richterabteilung I zugewiesenen Verfahren. Richterin am Amtsgericht Ederer-Kostik Direktorin des Amtsgerichts Dr. Scheuble

5 Richterabteilung VII Richterin am Amtsgericht Ederer-Kostik Betreuungs- und Unterbringungssachen sofern nicht eine Zuständigkeit der Richterabteilungen I, IV, V und VIII besteht. Richterin am AG Wolf-Jungmann Richterabteilung VIII Richterin am Amtsgericht Haaß 1. Familiensachen (außer Adoptionssachen) mit den Buchstaben S, U-Z mit Ausnahmen rückständiger Verfahren des Buchstaben S bis einschließlich 31. 05. 2014 2. Adoptionssachen mit den Buchstaben L - Z 3. Betreuungs- und Unterbringungssachen betreffend Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen der Johannes-Diakonie Mosbach, Standort Schwarzach mit Außenwohngruppen haben, soweit nicht Abteilung IV zuständig ist 4. Beratungshilfeangelegenheiten, die nicht dem Rechtspfleger zugewiesen sind 5. Sonstige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht anderen Richterabteilungen zugewiesen sind. 6. zweiter Amtsrichter beim erweiterten Schöffengericht zu Ziff. 1 u. 2: zu Ziff. 3-5: Direktorin des Amtsgerichts Dr. Scheuble zu Ziff. 6: Richter am Amtsgericht Hupp

6 zu Ziff. 1 u. 2 Richterin am Amtsgericht Wolf-Jungmann zu Ziff. 3-5: Richter am Amtsgericht Hupp zu Ziff. 6: Rechtshilfesachen: Rechtshilfesachen werden unbeschadet besonderer Regelung in diesem Geschäftsverteilungsplan von der Richterabteilung erledigt, welche zuständig wäre, wenn das betreffende Verfahren in der Hauptsache beim Amtsgericht Mosbach anhängig wäre; ist eine derartige Zuständigkeit nicht gegeben, obliegt die Erledigung der Richterabteilung I. Ergänzende Bestimmungen über die Zuständigkeit in Zivilsachen und Familiensachen: 1. Bei natürlichen Personen entscheidet der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Beklagten, des Antragsgegners bzw. des Schuldners. Adelsbezeichnungen und dergleichen wie "Freiherr", "von", "van der", "Dr." usw. sind nicht zu beachten. Ist in Familiensachen ein gemeinsamer Familienname nicht vorhanden, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des Beklagten bzw. Antragsgegners, bei Familiensachen gemäß 111 Nr. 2 und 3 FamFG der Anfangsbuchstabe des Namens des Kindes. 2. Im übrigen ist der erste in der Bezeichnung des Beklagten bzw. Schuldners vorkommende Familienname maßgebend. Enthält diese keinen Familiennamen, so entscheidet das (dem Artikel folgende) erste Wort, z.b. "Kath. Fürsorgeverein" der Buchstabe "K". Bei Familiensachen ist der gemeinsame Ehename maßgeblich.

7 3. Bei Firmen, Vereinen, Genossenschaften usw. ist die - in Zweifelsfällen festzustellende Eintragung im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister maßgebend. Ist in der Firmenbezeichnung ein Familienname enthalten, so richtet sich die Sachbearbeitung nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Falls in der Firmenbezeichnung mehrere Familiennamen enthalten sind, ist der erste dieser Namen maßgebend. Wenn neben der Firma Einzelpersonen verklagt werden, so ist die Firma maßgebend. Ist gerichtskundig o- der wird in Zweifelsfällen im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister festgestellt, dass eine Firma usw. in einer für die Zuständigkeit der Abteilung erheblichen Weise unrichtig bezeichnet oder daß die als Firma bezeichnete Beklagte nicht eingetragen ist, so ist dies von der angegebenen Abteilung neben dem Beklagten zu vermerken. Es ist dann die Abteilung zuständig, die nach der richtigen Bezeichnung zuständig ist. Falls die als Firma bezeichnete Beklagte nicht eingetragen ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der im Betreff angegebenen Bezeichnung gemäß Ziff. 1. Bei mehreren Beklagten entscheidet der Anfangsbuchstabe des nach der Buchstabenfolge vorgehenden Namens. Fällt ein Beklagter weg, etwa durch Klagrücknahme, so verbleibt das Verfahren dem vor dem Wegfall zuständigen Richter. Ebenso verbleibt das Verfahren bei einer Abteilung, wenn nachträglich eine andere Partei hinzutritt oder wenn an die Stelle des ursprünglich Beklagten ein anderer tritt. Geht ein besonderes Prozesskostenhilfeverfahren voraus, so ist der hierzu zuständige Richter auch für den nachfolgenden Prozess zuständig. 4. Richtet sich ein Mahnbescheid gegen mehrere Schuldner und hat nur ein Teil dieser Schuldner Widerspruch oder Einspruch eingelegt, so bestimmt sich die Zuständigkeit für den Zivilprozess nach den Anfangsbuchstaben der Schuldner, die im Zeitpunkt der Beschlussfertigung über die Abgabe der Sache durch die Mahnabteilung Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben. Spätere Widersprüche oder Einsprüche weiterer Schuldner vermögen an der damit geschaffenen Zuständigkeit nichts zu ändern. 5. Bei Klagen gegen Gemeinden und Versicherungen entscheidet der Anfangsbuchstabe des Namens der Gemeinde bzw. der Versicherung.

8 6. Sind Zivilverfahren in verschiedenen Zivilabteilungen anhängig, deren Verbindung beantragt ist oder ein Sachzusammenhang besteht, so fällt die Zuständigkeit in die Richterabteilung in der das ältere Verfahren anhängig ist. 7. Bei Klage gegen den Fiskus ist der Eigenname maßgebend, z.b. "Bundesrepublik Deutschland" der Buchstabe "D", bei "Land Baden- Württemberg" der Buchstabe "B". 8. Sind Familiensachen mit gleichen Parteien in verschiedenen Richterabteilungen anhängig, so ist bei Anhängigkeit einer Ehesache die für die Ehesache zuständige Abteilung für alle Verfahren zuständig. Im Übrigen fällt die Zuständigkeit in die Richterabteilung, in der das erste Verfahren anhängig geworden ist. 9. Bei Abtrennungen bleibt der Richter zuständig, bei dem die Sache ursprünglich anhängig war. 10. Der Güterichter nach 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG ist der jeweilige Vertreter der Abteilung. Ergänzende Bestimmungen über die Zuständigkeit: Über Befangenheit und Ausschluss des Dezernatsrichters entscheidet der jeweilige Verhinderungsvertreter; über Befangenheit und Ausschluss des Dezernatsvertreters entscheidet der Richter der Abt. I und bei dessen Verhinderung der Richter der Abt. VI. Bei Befangenheit des Verhinderungsvertreters entscheidet der Richter der Abt. I. Bei dessen Befangenheit entscheidet der jeweils dienstjüngste Richter.

9 Dr. Ganter Dr. Scheuble Rosenfeld Terhorst Vizepräs. d. LG DAG RAG RAG Gaude Wolf-Jungmann Haaß RAG RiAG RiAG