Qualitätssicherungsvereinbarung



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Seite 1 von 8 Qualitätssicherungsvereinbarung QSV Zwischen der Scheideler GmbH & Co. KG Am Bahnhof 5 b D-34434 Borgentreich-Borgholz nachfolgend Scheideler genannt und nachfolgend Lieferant genannt über die Durchführung eines Qualitätsmanagementsystems mit dem Ziel, zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität und deren Prozesse der zu liefernden Produkte und Dienstleistungen wird nachfolgendes Vereinbart: Der Lieferant bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme und Einhaltung der QSV. Ort / Datum Unterschrift / Firmenstempel

Seite 2 von 8 Inhaltsverzeichnis: 1.0 Geltungsbereich / Anwendungsbereich Seite 3 2.0 Qualitätsmanagementsystem Seite 3 2.1 Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten Seite 3 2.2 Qualitätsmanagementsystem des Unterlieferanten Seite 3 2.3 Mitgeltende Unterlagen Seite 4 3.0 Qualitätsplanung Seite 4 3.1 Null-Fehler-Strategie und Qualitätsziele Seite 4 3.2 Terminplanung Seite 4 3.3 Herstellbarkeitsbewertung Seite 4 3.4 FMEA Seite 4 3.5 Prüfmittel/Messmittel Seite 4 Seite 4 4.0 Serienfreigabe 4.1 Erstmuster Seite 5 4.2 Freigabeverfahren Seite 5 4.3 Sonderfreigaben Seite 5 5.0 Prüfungen Seite 5 6.0 Produktverantwortung / Produktsicherheit Seite 5 7.0 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Seite 5 7.1 Kennzeichnung von Produkten Seite 5 7.2 Kennzeichnung von Kundeneigentum Seite 6 7.3 Rückverfolgbarkeit Seite 6 8.0 Prozessänderungen Seite 6 9.0 Dokumentation und Aufbewahrungsfristen Seite 6 9.1 Dokumentation Seite 6 9.2 Aufbewahrungsfristen Seite 6 10.0 Audits Seite 6 10.1 Interne Audits Seite 6 10.2 Kundenaudits Seite 7 11.0 Reklamation / Mängelanzeige Seite 7 11.1 Reklamationsbearbeitung Seite 7 11.2 8D-Report Seite 7 11.3 Nacharbeit Seite 7 12.0 Lieferantenbewertung Seite 8 13.0 14.0 Gültigkeit der QSV Mitgeltende Kundenanforderungen Seite 8 Seite 8 15.0 Geheimhaltung Seite 8 16.0 Sonstiges Seite 8 17.0 Anhang Seite 8

Seite 3 von 8 1.0 Geltungsbereich / Anwendungsbereich Diese Vereinbarung regelt die Qualitätsanforderungen hinsichtlich der technischen, logistischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse zwischen Scheideler und deren Lieferant. Ziel der QSV ist die Einhaltung und die kontinuierliche Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems des Lieferanten hinsichtlich deren Prozesse und Produkte. Die QSV beschreibt die Mindestanforderungen an das Managementsystem der Vertragspartner im Hinblick auf die Qualitätssicherung. Einzelne Klauseln der QSV gelten nicht, soweit sie mit vorrangigen Verträgen, z.b. Entwicklungs- oder Einkaufsverträgen, in Widerspruch stehen. Diese Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Änderungen der QSV sind im Anhang niederzulegen. 2.0 Qualitätsmanagementsystem 2.1 Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten Der Lieferant bestätigt, dass er ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem in Anlehnung an die Normenreihe DIN EN ISO 9000 ff eingeführt hat, welches mindestens alle inhaltlichen Anforderungen der Norm erfüllt. Der Lieferant wird sein QM-System ständig verbessern und eine Zertifizierung mindestens nach DIN EN ISO 9000 ff einholen. Darüber hinaus wird der Lieferant aktuelle internationale Entwicklungen berücksichtigen, die insbesondere den Forderungen der Automobilindustrie nach ISO TS 16949 in der jüngsten Ausgabe entsprechen. Soweit Scheideler dem Lieferanten Produktions- Verpackungs- und Prüfmittel zur Verfügung stellt, müssen diese vom Lieferanten in sein QM-System wie eigene Produktions- Verpackungs- und Prüfmittel einbezogen werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist. Kundeneigentum ist zu Kennzeichnen. 2.2 Qualitätsmanagementsystem des Unterlieferanten Der Lieferant wird sich bemühen, seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von Ihm übernommenen Pflichten aus der QSV zu verpflichten. Sollte dieses nicht der fall oder möglich sein, so ist der Kunde umgehend zu Informieren. Scheideler kann vom Lieferanten jederzeit dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des QM-Systems bei seinen Unterlieferanten überzeugt hat. Treten vermehrt Qualitätsprobleme auf, die durch Leistung der Lieferungen von Unterlieferanten verursacht werden, hat der Lieferant auf Anfrage von Scheideler sich zu Bemühen, ein gemeinsames Audit beim Unterlieferanten durchzuführen.

Seite 4 von 8 2.3 Mitgeltende Unterlagen DIN EN ISO 9000 ff ISO/TS 16949 VDA 6.1; VDA Bände 1-9 QS 9000; (APQP, PPAP ) Kundenspezifische Spezifikationen (Lastenheft, Technische Zeichnungen, ) Prüfspezifikationen Technische Liefervorschriften Liefer- und Verpackungsvorschriften Logistikanforderungen 3.0 Qualitätsplanung 3.1 Null-Fehler-Strategie und Qualitätsziele Der Lieferant verpflichtet sich die Null-Fehler-Strategie anzuwenden und seine Leistung kontinuierlich zu Verbessern. Eine etwaige Vereinbarung von ppm-fehlerraten entbindet den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferungen und von der Haftung für fehlerhafte gelieferte Teile und deren Auswirkungen. Für Bestimmte Merkmale können Qualitätsziele und Umsetzungstermine im Sinne eines gemeinsamen Verbesserungsprogrammes mit Scheideler abgestimmt werden. 3.2 Terminplanung Vom Lieferanten wird die Erstellung eines verbindlichen Projekt-/Terminablaufplans in Absprache mit Scheideler erwartet. Der Projekt-/Terminablaufplan ist vom Lieferanten kontinuierlich zu überprüfen, zu aktualisieren und bei Scheideler vorzulegen. Terminverzüge sind umgehend und schriftlich bei Scheideler anzuzeigen. Scheideler behält sich eine Überprüfung des jeweiligen Projektstandes beim Lieferanten vor. 3.3 Herstellbarkeitsbewertung Eine Herstellbarkeitsanalyse für das angefragte Produkt unter Serienbedingung muß bei Auftragsvergabe mit positivem Ergebnis abgeschlossen sein. Der Lieferant verpflichtet sich zur Umsetzung und Einhaltung der für die fehlerfreie Fertigung/Herstellung erforderlichen Abläufe. 3.4 FMEA Bei der Entwicklung, der Herstellung neuer Produkte, neuer Fertigungsverfahren, Produktänderungen sowie bei Wiederholungsreklamationen sind als Mindestanforderungen Konstruktions- und Prozess- FMEA`s zu erstellen. 3.5 Prüfmittel/Messmittel Der Einsatz der Prüfmittel/Messmittel ist so zu planen, dass alle wichtigen Merkmale erfasst und überprüft werden können. Die festgelegten Prüfmittel/Messmittel müssen einer kontinuierlichen Überprüfung unterliegen. Die Fähigkeit der Prüfmittel ist nachzuweisen.

Seite 5 von 8 4.0 Serienfreigabe 4.1 Erstmuster Sind bei dem zu liefernden Produkt Erstmuster im Sinne der VDA-Richtlinie Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung (VDA-Band 2) nötig, so ist wie in der VDA- Richtlinie empfohlen oder nach weiteren Produktionsteil-Freigabeverfahren (PPAP) zu verfahren. 4.2 Freigabeverfahren Bei dem Freigabeverfahren sind vom Lieferanten die Anzahl der vorher festgelegten Musterteile Scheideler zur Verfügung zu stellen. Die Musterteile müssen alle unter Serienbedingungen hergestellt worden sein und den gewünschten Spezifikationen entsprechen. 4.3 Sonderfreigaben Sollten Prozesse, Produkte oder sonstige Spezifikationen von den Vorgaben abweichen, so sind durch den Lieferanten Sonderfreigaben bei Scheideler schriftlich zu beantragen und einzuholen. Sonderfreigaben können für einen bestimmten Zeitraum oder eine festgelegte Menge erteilt werden, wenn die Produkte nicht in ihrer Funktion, Haltbarkeit und Sicherheit beeinflusst werden. 5.0 Prüfungen Bei den Produkt-/Prozessprüfungen müssen modernen Methoden der Prozesssteuerung wie z.b. der SPC-Analyse angewendet werden. Sämtliche Prüfmerkmale sind zu dokumentieren und gemäß den zuständigen Aufbewahrungsfristen zu archivieren. Die dokumentierten Prüfaufzeichnungen sind nach Verlangen Scheideler vorzulegen. Bei Beanstandungen/Reklamationen müssen die nächsten Lieferungen zu 100% überprüft werden. 6.0 Produktverantwortung / Produktsicherheit Die Herstellverantwortung für die verwendeten Produkte liegt ausschließlich bei dem Lieferanten. Der Lieferant hat alles organisatorisch technisch Mögliche und Zumutbare zu veranlassen, um die Produktsicherheit seiner Produkte zu gewährleisten und sie stetig zu verbessern. 7.0 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit 7.1 Kennzeichnung von Produkten Sämtliche Produkte müssen durch den Lieferanten einhaltlich und vollständig gekennzeichnet werden um ein fehlerhaftes Handling der Ware auszuschießen. Die Kennzeichnung muss nach VDA 4902 der neusten Version durchgeführt werden. Die Barcode-Lesbarkeit der VDA Label muss ständig gegeben sein.

Seite 6 von 8 7.2 Kennzeichnung von Kundeneigentum Werden von Scheideler Werkzeuge, Messmittel, Produkte oder sonstige Materialien dem Lieferanten beigestellt so sind diese mit dem Kundeneigentum Scheideler zu Kennzeichnen. 7.3 Rückverfolgbarkeit Der Lieferant ist für die lückenlose Rückverfolgbarkeit während der gesamten Prozesskette der Produktion und Lieferung verantwortlich. Er muss geeignete und technische Maßnahmen ergreifen um die Rückverfolgbarkeit bis zur Feststellung des Vormaterialursprung sowie der Produktionsdaten des Lieferanten durchführen zu können. Basis der Rückverfolgbarkeit ist die vom Lieferanten ausgewiesene Lieferscheinnummer. 8.0 Prozessänderungen Wird eine Umstellung des Herstellverfahrens, eine Verlagerung der Produktionsstätte oder kommt eine andere Fertigungsanlage zum Einsatz so ist dieses durch den Lieferanten im Vorfeld Scheideler anzuzeigen. Je nach Art und Umfang liegt die Entscheidung bei Scheideler ob eine erneute Serienfreigabe und Bemusterung erforderlich wird. 9.0 Dokumentation und Aufbewahrungsfristen 9.1 Dokumentation Sämtliche Qualitätsaufzeichnungen (z.b. Kontrollpläne, FMEA s, Herstellbarkeitsbewertungen, Fehlersammelkarte, Q-Regelkarten, ) von Zwischen- und Fertigprodukten sowie deren Prozessparameter sind zu dokumentieren und auf Verlangen Scheideler vorzulegen bzw. Einblick zu gewähren. 9.2 Aufbewahrungsfristen Alle oben genannten Dokumente/Qualitätsaufzeichnungen (9.1) und Prozessparameter sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und ordnungsgemäß zu archivieren. Handelt es sich hierbei um Sicherheitsrelevante Merkmale, welche im Vorhinein zwischen Scheideler und dem Lieferanten definiert worden sind, so sind diese Merkmale entsprechend der VDA-Richtlinie (VDA-Band 2) zu betrachten. Sämtliche zugehörigen Dokumente sind in Diesem Fall mindestens 15 Jahre aufzubewahren. 10.0 Audits 10.1 Interne Audits Der Lieferant verpflichtet sich interne Audits (System-, Prozess- und Produktaudits) durchzuführen um seine internen Abläufe/Prozesse zu beurteilen und zu verbessern. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, Audits bei seinen Unterlieferanten durch entsprechende vertragliche Regelungen durchführen zu können.

Seite 7 von 8 10.2 Kundenaudits Der Kunde ist berechtigt bei dem Lieferanten Audits, hinsichtlich zur Überprüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen und den Kundenanforderungen, durchzuführen. Das Audit wird sich im Regelfall auf ein Prozess- oder Produktaudit beschränken. Ein Systemaudit kann in Absprache zwischen Scheideler und den Lieferanten stattfinden. Scheideler hat den Lieferanten rechtzeitig vor geplanter Durchführung von Audits zu informieren. Audits von zugelassenen Zertifizierungsgesellschaften oder der Automobilindustrie können dabei berücksichtigt werden. 11.0 Reklamation / Mängelanzeige 11.1 Reklamationsbearbeitung Werden vom Lieferanten Produkte angeliefert die nicht der Qualität, der Quantität oder sonstige Spezifikationen entsprechen, kann Scheideler umgehend dem Lieferanten eine Reklamation / Mängelanzeige eröffnen. Die hierdurch entstehenden kosten werden an den Lieferanten weitergegeben. Müssen im Beanstandungsfall umgehend Sofortmaßnahmen (Sortierarbeiten/ Nacharbeiten) eingeleitet werden, so verpflichtet sich der Lieferant auf seine Kosten qualifiziertes Personal zur Durchführung der Sofortmaßnahmen Scheideler zur Verfügung zu stellen. Bis zum Eintreffen dieses Personals werden ggf. die Sofortmaßnahmen von Scheideler-Personal durchgeführt. Sämtliche durch die Beanstandung entstandenen Kosten, werden nach eindeutiger Verursacherzuordnung, dem Lieferanten in Rechnung gestellt. 11.2 8D-Report Der Reklamationsbericht ist vom Lieferanten vollständig und termingerecht, unter Anwendung eines 8D-Reportes, abzuarbeiten. Die fristen einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der einzuleitenden Sofortmaßnahmen beträgt 3 Werktage, bei den einzuleitenden langfristigen Maßnahmen max. 10 Werktage. Sollte eine Erstantwort nicht innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Reklamationseröffnung erfolgen, so gilt die Reklamation vom Lieferanten als anerkannt. 11.03 Nacharbeit Sollten Nacharbeiten an einem Produkt durchgeführt werden, um das Einhalten der vorgegebenen Spezifikationen zu erreichen, so ist dieses vom Lieferanten unverzüglich schriftlich Scheideler mitzuteilen, Muster von nachgearbeiteten Teilen sind vorzustellen. Eine Nacharbeit wird nur Anerkannt wenn sie von Scheideler schriftlich freigegeben worden ist. Nacharbeiten werden nur für einen bestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Teilemenge anerkannt.

Seite 8 von 8 12.0 Lieferantenbewertung Scheideler führt eine kontinuierliche Lieferantenbewertung durch, hierbei werden folgende Kriterien berücksichtigt: Zertifizierungsstand Beanstandungshäufigkeiten / Anzahl von Reklamationen Termintreue Mengentreue Zuverlässigkeit Kommunikation Ein positives Ergebnis der Lieferantebewertung ist die Basis für weitere Auftragsvergaben und der Zusammenarbeit. 13.0 Gültigkeit der QSV Die Qualitätssicherungsvereinbarung ist gültig ab der Unterzeichnung bis zum Ende der Geschäftsbeziehung oder bis zu einer Revision der QSV. Werden durch den Lieferanten Teile der QSV nicht erfüllt, oder handelt ihr zuwider, ist Scheideler zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten berechtigt. Dem Lieferanten entstehen hierdurch keine Schadenersatzansprüche. 14.0 Mitgeltende Kundenanforderungen Sollten besondere Anforderungen des Kunden vorliegen, so sind diese ebenfalls zu beachten und einzuhalten. Die Weiterleitung der Kundenanforderung wird durch Scheideler vorgenommen. Die Kundenanforderungen werden unter Punkt 17.0 Anhang aufgeführt. 15.0 Geheimhaltung Die Partner verpflichten sich, die wechselseitige erhaltenen Informationen, die im Zusammenhang mit dieser QSV stehen, geheim zu behandeln und insbesondere in keiner Weise Dritten zugänglich zu machen. 16.0 Sonstiges Änderungen sowie Ergänzungen dieser QSV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind im Anhang der QSV zu vermerken. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Lieferanten in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch nicht zu einem Zeitpunkt vor Auslauf des Liefervertrages gekündigt werden. Soweit im Liefervertrag nicht anders vereinbart, ist der Gerichtstand Paderborn. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 17.0 Anhang Geltende Kundenanforderungen sind bei Fa. Scheideler einzuholen und umzusetzen