Wohngeld Ratschläge und Hinweise

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Transkript:

Wohngeld 2001 Ratschläge und Hinweise Berlin, November 2000

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3 Vorbemerkung Zur Information vorab über die wichtigsten ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Wohngeldregelungen stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld 2001 hier als Datei zur Verfügung. Die Einzelheiten regelt das Wohngeldgesetz, die natürlich nicht alle dargestellt werden können. Diese Internet-Information soll Sie unterstützen und über Ihre Ansprüche aufklären. Die Broschüre Wohngeld 2001 Ratschläge und Hinweise können Sie beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) 11044 Berlin Telefon: 030/2244-0 Fax: 01888/272-1365 Email: posteingang@bpa.bund.de bestellen. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung wird Ende 2000 / Anfang 2001 die hier als Datei zur Verfügung stehenden Informationen auch in gedruckter Form als Broschüre herausgeben.

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5 Inhalt: Seite Vorbemerkung 3 0. Überblick über die neuen Wohngeldregelungen ab 1. Januar 2001 6 1. Was ist Wohngeld und wer erhält es? 8 2. Wer rechnet als Familienmitglied? 10 3. Wie hoch darf Ihr zu berücksichtigendes Gesamteinkommen sein? 11 4. Welche Miete oder Belastung ist zuschussfähig? 15 5. Wie hoch ist Ihr Wohngeld? 20 6. Wie, wo und wann beantragen Sie Wohngeld wie und wann wird darüber entschieden? 23 7. Tabellen, aus denen Sie Ihr Wohngeld ablesen können, wenn Sie die vorstehenden Fragen geklärt haben. Abgedruckt nur für Haushaltsgrößen bis 4 Personen mit Beispielen 27 1. Tabelle: Wohngeld für Alleinstehende 28 2. Tabelle: Wohngeld für zwei Familienmitglieder 34 3. Tabelle: Wohngeld für drei Familienmitglieder 42 4. Tabelle: Wohngeld für vier Familienmitglieder 52 Beispiel 1: für einen Einpersonenhaushalt 68 Beispiel 2: für einen Einpersonenhaushalt (neue Länder) 69 Beispiel 3: für einen Zweipersonenhaushalt 70 Beispiel 4: für einen Dreipersonenhaushalt 71 Beispiel 5: für einen Dreipersonenhaushalt 72 Beispiel 6: für einen Vierpersonenhaushalt 73 Beispiel 7: für einen Vierpersonenhaushalt 74 Beispiel 8: für einen Vierpersonenhaushalt (neue Länder) 75 Beispiel 9: für einen Fünfpersonenhaushalt 76 Beispiel 10: für einen Sechspersonenhaushalt 77 Beispiel 11: für einen Sechspersonenhaushalt 78 8. Die Mietenstufen der Gemeinden ab 1.1.2001 (Mietenstufen nur alte Länder) 79 9. Sonderregelungen für Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge 104 Impressum 106

6 0. Überblick über die neuen Wohngeldregelungen ab 1. Januar 2001 Im wesentlichen gelten für alte und neue Länder ab 1. Januar 2001 die gleichen Rechtsvorschriften. Es treten allgemeine Leistungsverbesserungen in Kraft, die für Wohngeldempfänger in den alten Ländern ein deutlich höheres Wohngeld zur Folge haben. Zugleich wird das seit 1991 auf Grund von Sonderregelungen in den neuen Ländern bestehende hohe Wohngeldniveau im Durchschnitt aufrecht erhalten. Für die neuen Länder gilt die zunächst weiter anzuwendende gesonderte Höchstbetragstabelle nur noch so lange, bis auf Grund ausdifferenzierter Mieten eine gesamtdeutsche Mietenstufenzuordnung möglich wird. Die Wohngeldnovelle enthält folgende Verbesserungen und Änderungen: 1. In den alten Ländern werden die zuschussfähigen Höchstbeträge, bis zu denen Mieten oder Belastungen bei der Berechnung des Wohngeldes anerkannt werden, um etwa 20 Prozent angehoben; dabei wird dem stärkeren Mietanstieg bei älteren Wohnungen entsprechend Rechnung getragen. Dies lässt Erhöhungsanträge ab 1. Januar 2001 zu. Zugleich wird die Höchstbetragstabelle strukturell vereinfacht durch Zusammenlegen von Baualtersklassen und Reduzierung der Ausstattungsmerkmale. Als Miete von Heimbewohnern ist jetzt der jeweils einschlägige Betrag der Miethöchstbetragstabelle zu Grunde zu legen. Für die Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumsmaßnahme kann künftig die Wohngeldlastenberechnung entfallen, wenn die Belastung aus Zinsen und Tilgung schon den maßgeblichen zuschussfähigen Höchstbetrag erreicht. Für Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften gelten Erleichterungen bei der berücksichtigungsfähigen Miete. 2. Die der Berechnung der Wohngeldhöhe (in Abhängigkeit von Einkommen, Miete und Haushaltsgröße) zu Grunde liegende und hinter den Wohngeldtabellen stehende Wohngeldformel wird erstmals in das Wohngeldgesetz aufgenommen. Die dieser Formel zugrunde liegenden Werte bzw. die Beträge in den Wohngeldtabellen werden ebenfalls angehoben. Dadurch erfolgt im Ergebnis auch eine Anhebung der maßgeblichen Einkommensgrenzen. Als Service für den Bürger werden die Wohngeldtabellen für Haushaltsgrößen von 1 bis 5 Personen zusätzlich in Tabellenform vorliegen.

7 3. Familienfreundlich sind die Verbesserungen des Wohngeldes durch stärkere Entlastung insbesondere der größeren Haushalte wie der Familien mit Kindern und durch die Anhebung der Abzugsbeträge für Unterhaltsverpflichtungen. Der Wegfall des Freibetrages für Alleinerziehende auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wird dadurch kompensiert. Auch in den neuen Ländern erhalten Familien mit Kindern ab 2001 deshalb mehr Wohngeld. 4. Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung wird jetzt an die Vorschriften der Einkommensermittlung im Wohnungsbaurecht herangeführt, das heißt, dass die Einkommensermittlung künftig vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff ausgeht. Damit verbunden ist eine differenzierte (vollständige oder teilweise) Anrechnung bestimmter steuerfreier Leistungen sowie die Übernahme der im Zweiten Wohnungsbaugesetz enthaltenen anderen Reihenfolge der Berücksichtigung von (zuerst) pauschalen Abzugsbeträgen und (dann) Freibeträgen. Das Kindergeld bleibt künftig bei der Einkommensermittlung von vornherein außer Betracht. Für die neuen Länder findet, falls der Bewilligungszeitraum im Einzelfall nicht bis zum 31. Dezember 2000 verkürzt wurde, für Bewilligungen ab Februar 2000 eine Überleitungsregelung für den in der Regel zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum Anwendung, damit es aus verfahrenstechnischen Gründen nicht zu vorübergehenden Wohngeldverschlechterungen für in das Jahr 2001 hineinreichende Bewilligungszeiträume kommt. Um im Einzelfall eine Wohngeldminderung in den neuen Ländern auszugleichen, gilt bis Ende 2002 eine Härteausgleichsregelung. Danach ist mit Ausnahme eines vom Empfänger zu tragenden Selbstbehalts von 10,00 DM ein Ausgleichsbetrag zu gewähren, wenn das Wohngeld nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht niedriger ist als das für Dezember 2000 bewilligte Wohngeld, soweit sich Haushaltsgröße und Einkommen nicht geändert haben. 5. Zum 1. Januar 2002 wird das Wohngeld auf den Euro umgestellt. Die Novelle berücksichtigt dies schon in der zum 1. Januar 2001 in Kraft tretenden Wohngeldformel sowie in den Wohngeldtabellen, die auf den Euro mit glatten Beträgen ausgerichtet und nur für 2001 in krumme DM-Beträge zurückgerechnet sind.

8 1. Was ist Wohngeld und wer erhält es? Wohnen kostet Geld oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt. Allgemeines Wohngeld für Mieter und Eigentümer Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Rechtsanspruch Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Voraussetzungen Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und wenn ja in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren: der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung. Ein Antrag muss sein Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Wichtige Ausnahme: Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann seit 1. April 1991 Wohngeld von der zuständigen Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgestelle ohne besonderen Antrag geleistet werden ( besonderer Mietzuschuss, vgl. Kap. 9). Das Antragsformular erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Auf einen (förmlichen) Wohngeldantrag hin muss Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Wenn Sie Fragen haben oder Zweifel, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldstelle.

9 Allgemeines Wohngeld als Mietzuschuss Mietzuschuss gibt es für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, Bewohner eines Heimes i.s.d. Heimgesetzes, mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen, Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann, Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist. Allgemeines Wohngeld als Lastenzuschuss Lastenzuschuss gibt es für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann, Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und für Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben. Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

10 2. Wer rechnet als Familienmitglied? Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder ist eine sehr wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung. Familienmitglieder Zu den Familienmitgliedern zählen: Haushaltsvorstand, Ehegatte, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwägerin, weitere Angehörige, die das Gesetz nennt. Gemeinsamer Haushalt Familienmitglieder können bei der Bewilligung von Wohngeld nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt leben, d. h. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind, zum Beispiel im Krankenhaus liegen oder Wehr- beziehungsweise Zivildienst leisten. Das gleiche gilt auch für solche Studenten, die zwar nicht zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Veränderung der Familiengröße Erhöht sich die Zahl der Familienmitglieder, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Ist ein Familienmitglied gestorben, so wird für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat die alte Haushaltsgröße bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung weiter zugrunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf dieser 24 Monate aufgegeben, so gilt die alte Haushaltsgröße nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels.

11 3. Wie hoch darf Ihr zu berücksichtigendes Gesamteinkommen sein? Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung geht künftig vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus. Das heißt, maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinn des 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG), aber ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Es wird nunmehr der Begriff des Gesamteinkommens anstelle des bisherigen Familieneinkommens maßgebend. Das monatliche Gesamteinkommen muss unter einem bestimmten Höchstbetrag bleiben. Die Höchstbeträge richten sich wie schon ausgeführt nach der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Die für die jeweilige Haushaltsgröße geltenden Höchstbeträge zeigt die Übersicht auf Seite 14. Errechnen des Gesamteinkommens Das neue anzurechnende Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Abzugsbeträge und Freibeträge. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Das Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung jetzt von vornherein ohne Berücksichtigung. Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist. Das Jahreseinkommen Es ist die Summe der positiven Einkünfte nach 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Einkünfte sind bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft Gewerbetrieb Selbständige Arbeit der G e w i n n und bei den Einkunftsarten Nichtselbständige Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte im Sinn des 22 EStG der Ü b e r s c h u s s der Einnahmen über die Werbungskosten.

12 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (wie Barentnahmen) und vermindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen). Abzugsfähige Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung des Einkommens sind bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit die Betriebsausgaben und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften die Werbungskosten. Werbungskosten sind insbesondere Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsständen, Aufwendungen für Arbeitsmittel, notwendige Mehraufwendungen bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung. Als Werbungskosten von Löhnen und Gehältern sind mindestens pauschal 167 DM monatlich und von Kapitalvermögen mindestens 100 DM im Jahr absetzbar. Wichtig: Verluste bei einer Einkunftsart können nicht durch Absetzung von anderen Einnahmen oder von den Einnahmen eines anderen Familienmitgliedes ausgeglichen werden. Zusätzlich zu den genannten positiven Einkünften sind die im Wohngeldgesetz ausdrücklich aufgeführten steuerfreien Einnahmen abzüglich der hierfür aufgewandten Werbungskosten dem Jahreseinkommen der einzelnen Familienmitglieder hinzuzurechnen, da sie dem jeweiligen Haushalt zur Lebensführung zur Verfügung stehen. Von dem ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Beträge absetzbar: Der pauschale Abzug beträgt mindestens 6 Prozent 1). Er erhöht sich auf 10 Prozent bei Familienmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen entrichten. 20 Prozent bei Familienmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, 1) oder Wer nur Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezieht, kann lediglich die Grundpauschale von 6 Prozent absetzen.

13 die Steuern vom Einkommen entrichten und zusätzliche Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung leisten, 30 Prozent bei Familienmitgliedern, die Steuern vom Einkommen sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sind laufende Beiträge mit entsprechender Zweckbestimmung gleichgestellt. Dies sind z.b. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, Beiträge zu privaten Krankenversicherungen oder Beiträge für Lebensversicherungen, soweit sie von einem Familienmitglied für sich oder ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied entrichtet werden. Die Beiträge dürfen nur in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu 10 Prozent abgezogen werden. Sie dürfen nicht abgezogen werden, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht. Was noch abgesetzt werden kann Von dem sich aus den einzelnen Jahreseinkommen der Familienmitglieder ergebenden Gesamteinkommen, können noch folgende Freibeträge abgezogen werden: Freibetrag von 250 DM monatlich für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig im Sinn des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist, Freibetrag von 200 DM monatlich für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig im Sinn des 14 SGB XI ist, Freibetrag von 100 DM monatlich für jedes Kind mit eigenem Einkommen vom vollendeten 16. bis vor vollendetem 25. Lebensjahr, Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag; ansonsten Pauschalbeträge in einem bestimmten Umfang. Die nachfolgende Übersicht zeigt die sich nach der Haushaltsgröße ergebenden Grenzen des monatlichen Gesamteinkommens, bei deren Überschreitung kein Wohngeldanspruch mehr besteht. Diese Einkommensgrenzen gelten für die ab

14 1.1.1992 bezugsfertig gewordenen Wohnungen in Gemeinden der Mietenstufe 6 (vgl. die rechte Spalte der Höchstbetragstabelle auf Seite 17). Bei Gemeinden der Mietenstufen 1 bis 5 oder für andere Wohnungen ergeben sich niedrigere Grenzen des Familieneinkommens. Daneben finden Sie die Beträge des Bruttoeinkommens, die vor dem jeweils vorzunehmenden pauschalen Abzug annähernd den Grenzen des Gesamteinkommens entsprechen. Wichtig: Wenn Sie absetzbare Beträge geltend machen können, wie zum Beispiel Freibeträge oder Werbungskosten (siehe Seiten 12 und 13), können die zugelassenen Bruttoeinkommen entsprechend höher sein, ohne dass dadurch die Grenze des jeweiligen Gesamteinkommens überschritten wird. Zahl der zum Haushalt zählenden Familienmitglieder Grenze für das monatliche Gesamteinkommen (nach den Wohngeldtabellen) DM Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem Verdiener vor einem pauschalen Abzug von DM 6 % 10 % 20 % 30 % 1 1623,34 1726,96 1803,71 2029,17 2319,06 2 2229,65 2371,97 2477,39 2787,06 3185,21 3 2718,60 2892,13 3020,67 3398,25 3883,71 4 3579,17 3807,63 3976,85 4473,96 5113,10 5 4107,24 4369,40 4563,60 5134,05 5867,49 6 4635,32 4931,19 5150,36 5794,15 6621,89 7 5143,83 5472,16 5715,37 6429,79 7348,33 8 5671,91 6033,95 6302,12 7089,89 8102,73

15 4. Welche Miete oder Belastung ist zuschussfähig? Das Wohngeld hängt nicht nur von der Höhe Ihres Gesamteinkommens und von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ab. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich auch dies ist der dritte wichtige Faktor nach der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung. der Tabelle auf Seite 18 ablesen. Diese gesonderte Höchstbetragstabelle gilt nur noch solange, bis auf Grund des Übergangs auf das Vergleichsmietensystem ausdifferenzierte Mieten entstanden sind und eine gesamtdeutsche Mietenstufenzuordnung möglich wird. Zuschussfähige Höchstbeträge Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt. Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung zuschussfähig. Die Höchstbeträge für die alten Länder können Sie aus der Tabelle auf Seite 17 ablesen. Die zuschussfähigen Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde mit 10.000 und mehr Einwohnern und die Kreise gehören entsprechend ihrem Mietenniveau einer bestimmten Mietenstufe an (vgl. Seite 19 sowie die Liste der Mietenstufen in Kapitel 8). Die Höchstbeträge für die neuen Länder, die nach Höhe und Struktur die statistisch erfassten Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger berücksichtigen, können Sie aus Was ist Miete oder Belastung? Um für Ihren Fall den zuschussfähigen Höchstbetrag festzustellen, sollten Sie wissen, was unter Miete zu verstehen ist oder was zur Belastung gehört, und was nicht berücksichtigt werden darf. Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und für die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeldlastenberechnung zu ermitteln. Von ihr kann jetzt abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgung den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.

16 Was gehört zur Miete? Zur Miete gehören auch: Kosten des Wasserverbrauchs Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung Kosten der Treppenbeleuchtung. Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z.b. Gemeinde) bezahlt werden. Nicht zur Miete gehören: Kosten des Betriebs zentraler Heizungsund Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog. Fernheizung. Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken. Die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird. Die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (z.b. bei Untervermietung) oder der unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird für den Fall, dass keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, so wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen. Genauso müssen auch Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete abgerechnet werden. Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens. Miete bei Heimen Für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag zu Grunde zu legen (vgl. Tabellen Seiten 17 und 18). Mietwert bei Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus Für eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus oder vergleichbaren Wohnraum, z.b. in einem Geschäftshaus, ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zugrunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, so muss der Mietwert geschätzt werden.

17 Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung in den alten Ländern Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt: bei einem Haushalt mit in Gemeinden mit Mieten der Stufe für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist bis zum 31. Dezember 1965 Wohnraum ab 1. Januar 1966 sonstiger mit Sammelheizung bis zum Wohnraum und mit Bad 31. Dezember 1991 oder Duschraum Deutsche Mark ab 1. Januar 1992 einem Allein- I 312,93 391,17 420,50 518,29 stehenden II 332,49 410,72 449,84 547,63 III 352,05 440,06 479,18 586,75 IV 381,39 479,18 518,29 635,64 V 410,72 508,52 557,41 684,54 VI 440,06 547,63 596,53 723,66 zwei Familien- I 420,50 518,29 567,19 625,87 mitgliedern II 440,06 557,41 606,31 674,76 III 469,40 586,75 645,42 713,88 IV 508,52 635,64 694,32 772,55 V 547,63 684,54 743,22 831,23 VI 586,75 733,44 792,11 889,90 drei Familien- I 498,74 625,87 674,76 752,99 mitgliedern II 528,07 664,98 713,88 801,89 III 567,19 704,10 762,77 850,79 IV 606,31 762,77 821,45 919,24 V 655,20 821,45 889,90 987,69 VI 704,10 870,34 948,58 1 056,15 vier Familien- I 576,97 723,66 782,33 870,34 mitgliedern II 616,09 772,55 831,23 929,02 III 655,20 821,45 889,90 987,69 IV 704,10 889,90 958,36 1 065,93 V 762,77 948,58 1 026,81 1 153,94 VI 811,67 1 017,03 1 105,04 1 232,17 fünf Familien- I 655,20 821,45 889,90 997,47 mitgliedern II 704,10 880,12 948,58 1 065,93 III 743,22 938,80 1 017,03 1 143,38 IV 811,67 1 007,25 1 095,26 1 222,39 V 870,34 1 085,49 1 173,50 1 310,41 VI 929,02 1 163,72 1 251,73 1 398,42 Mehrbetrag I 78,23 97,79 107,57 117,35 für jedes II 88,01 107,57 117,35 127,13 weitere Fami- III 88,01 117,35 127,13 136,91 lienmitglied IV 97,79 127,13 136,91 146,69 V 107,57 136,91 146,69 156,47 VI 117,35 146,69 156,47 176,02

18 Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung in den neuen Ländern Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt: für Wohnraum, bei einem Haushalt mit der bezugsfertig geworden ist bis zum 31. Dezember 1991 ab 1. Januar 1992 ohne Sammelheizung mit Sammelheizung Deutsche Mark einem Alleinstehenden 360 455 505 zwei Familienmitgliedern 465 590 650 drei Familienmitgliedern 555 700 775 vier Familienmitgliedern 645 820 905 fünf Familienmitgliedern 735 930 1 030 Mehrbedarf für jedes weitere Familienmit- Glied 90 115 125

19 Was gehört zur Belastung? Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung usw.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben. Instandhaltungskosten und Betriebskosten in einer bestimmten Höhe. Grundsteuer. Zu entrichtende Verwaltungskosten. Nicht berücksichtigt werden dagegen: Die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird. Die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich zum Gebrauch überlassen wird oder der unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird für den Fall, dass keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Belastung, so wird es in voller Höhe von der Belastung abgezogen. Abgerechnet werden ferner Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung, z.b. Aufwendungszuschüsse im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaues. Mietenstufen der Gemeinden Die Höchstbeträge, bis zu denen Mieten oder Belastungen durch Wohngeld bezuschusst werden können, sind in den alten Ländern nach dem regionalen Mietenniveau gestaffelt. Seit dem 1. Januar 1990 gibt es sechs Mietenstufen. Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde oder Ihr Kreis angehört, sehen Sie in der Liste in Kapitel 8. Die Gemeinden und Kreise sind nach Bundesländern in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Zwei Beispiele für die Berechnung der zuschussfähigen Miete: Ein Alleinstehender bewohnt eine Wohnung mit Sammelheizung und Bad, die 1965 bezugsfertig geworden ist; er zahlt eine monatliche Miete von 430 DM. Die Wohnung liegt in einer Gemeinde, die der Mietenstufe 3 angehört. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete liegt bei 440,06 DM und damit über der von ihm zu zahlenden monatlichen Miete. Bei der Wohngeldleistung wird daher nur die tatsächlich zu zahlende Miete von 430 DM berücksichtigt. Für eine gleichartige Wohnung im selben Ort beträgt die Miete 450 DM im Monat. In diesem Fall wird bei der Wohngeldleistung nur der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete, nämlich 440,06 DM, berücksichtigt.

20 5. Wie hoch ist Ihr Wohngeld? Wenn Sie die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens und die Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung ausgerechnet haben, können Sie, wie bisher gewohnt, jetzt die Höhe des Ihnen zustehenden Wohngeldes aus einer der ab Seite 28 folgenden Tabellen ablesen, die für das Jahr 2001 von Euro in DM-Beträge zurückgerechnet worden sind. Schlagen Sie jene Tabellenseite auf, die Ihrer Familiengröße, Miet- und Einkommenshöhe entspricht. Zur hinter den Tabellen stehenden Formel ist der entsprechende Paragraph des Wohngeldgesetzes abgedruckt: 2 Höhe des Wohngeldanspruchs ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 1. (Siehe Seite 21.) (2) Der monatliche Miet- oder Lastenzuschuss wird in Deutsche Mark geleistet. Die zu seiner Berechnung erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 ergibt. (Die Anlage 2 ist wegen ihres Umfanges hier nicht abgedruckt.) (3) Für Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen ergibt sich der nach Absatz 1 und 2 berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den diesem Gesetz beigefügten Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen). (1) Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss für Haushaltsgrößen bis zu zwölf Personen beträgt M (a + b M + c Y) Y Euro. M ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. Y ist das gerundete monatliche Einkommen in Euro. a, b und c sind nach Haushaltsgröße unterschiedene Werte und (Die Tabellen sind wegen ihres Umfangs nur bis zur Haushaltsgröße von 4 Personen ab Seite 28 abgedruckt.) (4) Für Haushaltsgrößen über zwölf Personen erhöht sich der nach Absatz 1 und 2 für zwölf Personen berechnete monatliche Mietoder Lastenzuschuss um jeweils 40 Euro für das dreizehnte und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der anrechenbaren Miete oder Belastung.

21 Anlage 1 Werte für a, b und c Die in die Formel nach 2 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach Haushaltsgröße unterschiedenen Werte a, b und c sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 1-2- 3-4- 5-6- Personen- Haushalt Personen- Haushalt Personen- Haushalt Personen- Haushalt Personen- Haushalt Personen- Haushalt a 6,300E-2 5,700E-2 5,500E-2 4,700E-2 4,200E-2 3,700E-2 b 7,963E-4 5,761E-4 5,176E-4 3,945E-4 3,483E-4 3,269E-4 c 9,102E-5 6,431E-5 3,250E-5 2,325E-5 2,151E-5 1,519E-5 7-8- 9-10- 11-12- Personen- Haushalt Personen- Haushalt Personen- Haushalt Personen- Haushalt Personen- Haushalt Personen- Haushalt a 3,300E-2 2,300E-2-1,700E-2-3,700E-2-6,700E-2-9,200E-2 b 3,129E-4 2,959E-4 2,245E-4 1,565E-4 1,533E-4 1,356E-4 c 8,745E-6 7,440E-6 3,522E-5 5,547E-5 5,686E-5 6,182E-5 Hierbei bedeuten: E-2 geteilt durch 100 E-4 geteilt durch 10 000 E-5 geteilt durch 100 000 E-6 geteilt durch 1 000 000. Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in jedem Fall vom Antragsteller und von den zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern selbst getragen werden. Beispiele finden Sie hinter den Wohngeldtabellen.

22 Aufhebung des Wohngeldbescheides Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher schon ein Wohngeldbescheid auch vor Ablauf des Bewilligungszeitraums aufgehoben werden. Vor allem dann, wenn der Antragsteller und alle zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder die Wohnung, für die Wohngeld bewilligt worden ist, nicht mehr benutzen (vgl. auch die Seiten 24 und 25). Darüber hinaus sieht das 1993 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vor, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen die Miete oder Belastung sich um mehr als 15 Prozent verringert oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraumes abgesenkt und zurückgefordert werden kann. Dementsprechend trifft den Wohngeldempfänger eine Verpflichtung, derartige Wohnkostenverringerungen oder Einnahmeerhöhungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Wohngeldempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

23 6. Wie, wo und wann beantragen Sie Wohngeld wie und wann wird darüber entschieden? Wie? Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag! (Ausnahme besonderer Mietzuschuss, vgl. Kapitel 9.) Wo? Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort hält man die Formulare bereit und ist Ihnen beim Ausfüllen behilflich. Die Mitarbeiter der Wohngeldstelle sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären. Wie lange? Wohngeld wird im allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten werden. Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Stellen Sie aber den Wiederholungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes. So können Sie vermeiden, dass die laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird. Wer? Der Antrag muss im allgemeinen vom Haushaltsvorstand gestellt werden. Auszubildende sind in der Regel nicht antragberechtigt (siehe nebenstehende Erläuterungen). Wann? Wichtig ist der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird nämlich in der Regel erst vom Beginn des Monats an gewährt, in welchem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf eine Ausnahme (siehe unter Besonderheiten ) kein Wohngeld. Nicht antragberechtigt Nicht antragberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durchführen, z. B. Studenten, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen.

24 Besonderheiten Der Zeitpunkt der Antragstellung und der Zeitpunkt der Leistung des Wohngeldes können in zwei Ausnahmefällen voneinander abweichen: 1. Erhöhen sich rückwirkend die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent und haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder die Erhöhung nicht zu vertreten, so kann das Wohngeld noch bis zum Ablauf des auf die Kenntnis der Wohnkostenerhöhung folgenden Monats rückwirkend beantragt werden. 2. Wohngeld kann in bestimmten Fällen auch für einen zukünftigen Zeitpunkt beantragt werden, z. B. vor Bezugsfertigkeit der neuen Wohnung oder des Eigenheims; allerdings wird das Wohngeld frühestens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Wohnung bezogen wird. Bewilligungsbescheid Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet die örtliche Wohngeldstelle schriftlich in angemessener Frist. Die Entscheidung enthält eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Falls für die Bearbeitung des Antrags längere Zeit erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Vorschüsse auf das künftige Wohngeld gezahlt werden. Der Antragsteller ist im Übrigen verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die Wohngeldstelle von allen Änderungen zu unterrichten, die die Leistung und Höhe des Wohngeldes beeinflussen können. Bewilligungszeitraum und Zahlungsweise Von dem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum kann abgesehen werden: Er kann kürzer, aber auch länger bemessen werden. Das Wohngeld wird in der Regel an den Antragberechtigten im Voraus gezahlt. Die Wohngeldzahlung wird erleichtert, wenn Sie ein Konto bei einem Geldinstitut haben. Ein Mietzuschuss kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten, in wenigen Ausnahmefällen aber auch ohne diese Einwilligung, ebenso an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Wohngeldanspruch auch gepfändet oder übertragen werden. Mögliche Erhöhung Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn

25 sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt eines Kindes), die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent gestiegen sind (siehe dazu Seiten 17 und 18), sich das Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen. Aufhebung des Wohngeldbescheides Der Wohngeldbescheid wird von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben, wenn der Wohnraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes vom Antragsteller und allen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht mehr benutzt oder das Wohngeld nicht zur Bestreitung der Wohnkosten verwendet wird. Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers Der Antragsteller ist daher verpflichtet, die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bezahlt wird, z. B. wegen eines Wohnungswechsels, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt wird. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, das Wohngeld für eine neu zu beziehende Wohnung so früh wie möglich zu beantragen, da eine durchgehende Wohngeldleistung nur möglich ist, wenn spätestens im ersten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes für die bisherige Wohnung Wohngeld für den neuen Wohnraum beantragt wird. Kein Wohngeldanspruch Ein Antrag auf Wohngeld hat vor allem in den folgenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg: wenn für die wirtschaftliche Sicherung des Wohnraumes andere öffentliche Leistungen, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind, erbracht werden, wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird, wenn Wohnraum nur vorübergehend benutzt wird, soweit - ein Antragberechtigter mit Personen, die keine Familienmitglieder sind (siehe Seite 10), in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch bessergestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushaltes entsprechender Größe. - Die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.

26 Anfechtung des Bewilligungsbescheides Halten Sie den Ihnen erteilten Bewilligungsbescheid für unrichtig, so können sie dagegen vorgehen. Welcher Rechtsbehelf in diesem Fall zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Sie ihn einlegen müssen, das alles geht aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor, die jeder Bewilligungsbescheid enthalten muss.

27 7. Tabellen, aus denen Sie Ihr Wohngeld ablesen können, wenn Sie die vorstehenden Fragen geklärt haben mit Beispielen Für Haushalte mit mehr als 4 Personen können die Wohngeldtabellen bei der örtlichen Wohngeldstelle eingesehen werden. Sie sind wegen des großen Seitenumfangs hier nicht mehr abgedruckt worden. 1. Tabelle: Wohngeld für Alleinstehende Seiten 28 bis 33 2. Tabelle: Wohngeld für zwei Familienmitglieder Seiten 34 bis 41 3. Tabelle: Wohngeld für drei Familienmitglieder Seiten 42 bis 51 4. Tabelle: Wohngeld für vier Familienmitglieder Seiten 52 bis 67 Beispiele siehe Seiten 68 bis 78

28 Bei einem Alleinstehenden beträgt das Wohngeld monatlich Wohngeld für Alleinstehende bei dem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder zwölften Teil des Gesamt- 39,12 48,90 58,67 68,45 78,23 88,01 97,79 117,35 136,91 156,47 176,02 195,58 215,14 234,70 einkommens bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ( 9 Abs. 2) von 48,90 58,67 68,45 78,23 88,01 97,79 117,35 136,91 156,47 176,02 195,58 215,14 234,70 254,26 mehr als bis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Deutsche Mark 0-234,70 21,51 31,29 41,07 48,90 58,67 66,50 80,19 97,79 115,39 133,00 150,60 168,20 185,80 203,41 234,70-254,26 21,51 29,34 39,12 46,94 56,72 64,54 78,23 95,84 113,44 131,04 148,64 166,25 183,85 201,45 254,26-273,82 19,56 27,38 37,16 44,98 54,76 62,59 76,28 93,88 111,48 129,08 146,69 164,29 179,94 197,54 273,82-293,37 25,43 35,20 43,03 52,81 60,63 74,32 89,97 107,57 125,17 142,78 160,38 177,98 195,58 293,37-312,93 23,47 33,25 41,07 48,90 58,67 70,41 88,01 105,61 123,22 138,86 156,47 174,07 191,67 312,93-332,49 21,51 29,34 39,12 46,94 54,76 68,45 86,06 101,70 119,31 136,91 152,55 170,16 187,76 332,49-352,05 19,56 27,38 35,20 44,98 52,81 66,50 82,14 99,75 115,39 133,00 150,60 166,25 183,85 352,05-371,61 25,43 33,25 41,07 50,85 62,59 80,19 95,84 113,44 129,08 146,69 162,33 179,94 371,61-391,17 23,47 31,29 39,12 46,94 60,63 76,28 93,88 109,53 127,13 142,78 158,42 176,02 391,17-410,72 19,56 29,34 37,16 44,98 56,72 74,32 89,97 105,61 123,22 138,86 154,51 172,11 410,72-430,28 25,43 33,25 43,03 54,76 70,41 86,06 103,66 119,31 134,95 152,55 168,20 430,28-449,84 23,47 31,29 39,12 50,85 68,45 84,10 99,75 115,39 131,04 148,64 164,29 449,84-469,40 21,51 29,34 37,16 48,90 64,54 80,19 95,84 111,48 129,08 144,73 160,38 469,40-488,96 25,43 33,25 44,98 60,63 76,28 93,88 109,53 125,17 140,82 156,47 488,96-508,52 23,47 31,29 43,03 58,67 74,32 89,97 105,61 121,26 136,91 152,55 508,52-528,07 19,56 27,38 39,12 54,76 70,41 86,06 101,70 117,35 133,00 148,64 528,07-547,63 25,43 37,16 52,81 66,50 82,14 97,79 113,44 129,08 142,78 547,63-567,19 21,51 33,25 48,90 64,54 78,23 93,88 109,53 125,17 138,86 567,19-586,75 19,56 31,29 44,98 60,63 76,28 89,97 105,61 119,31 134,95 586,75-606,31 0 27,38 43,03 56,72 72,37 86,06 101,70 115,39 131,04 606,31-625,87 0 23,47 39,12 52,81 68,45 82,14 97,79 111,48 127,13 625,87-645,42 0 21,51 35,20 50,85 64,54 78,23 93,88 107,57 123,22 645,42-664,98 0 0 0 31,29 46,94 60,63 74,32 89,97 103,66 117,35 664,98-684,54 0 0 0 0 0 0 29,34 43,03 56,72 70,41 86,06 99,75 113,44 684,54-704,10 0 0 0 0 0 0 25,43 39,12 52,81 66,50 80,19 95,84 109,53 704,10-723,66 0 0 0 0 0 0 21,51 35,20 48,90 62,59 76,28 89,97 105,61 723,66-743,22 0 0 0 0 0 0 31,29 44,98 58,67 72,37 86,06 99,75 743,22-762,77 0 0 0 0 0 0 27,38 41,07 54,76 68,45 82,14 95,84 762,77-782,33 0 0 0 0 0 0 0 0 23,47 37,16 50,85 64,54 78,23 91,92 782,33-801,89 0 0 0 0 0 0 0 0 19,56 33,25 46,94 60,63 72,37 86,06 801,89-821,45 0 0 0 0 0 0 0 0 29,34 43,03 54,76 68,45 82,14 821,45-841,01 0 0 0 0 0 0 0 0 25,43 39,12 50,85 64,54 76,28 841,01-860,57 0 0 0 0 0 0 0 0 21,51 33,25 46,94 60,63 72,37 860,57-880,12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29,34 43,03 54,76 68,45 880,12-899,68 0 0 0 0 0 0 0 0 0 25,43 37,16 50,85 62,59 899,68-919,24 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21,51 33,25 44,98 58,67 919,24-938,80 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29,34 41,07 52,81 938,80-958,36 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 23,47 37,16 48,90 958,36-977,92 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 19,56 31,29 43,03 977,92-997,47 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27,38 39,12 997,47-1017,03 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21,51 33,25 1017,03-1036,59 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 29,34 1036,59-1056,15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 23,47 1056,15-1075,71 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1075,71-1095,26 0 0 0 0 0 0 0 0 1095,26-1114,82 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1114,82-1134,38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1134,38-1153,94 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1153,94-1173,50 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Fortsetzung siehe Seite 32

29 Belastung ( 7) von monatlich mehr als... Deutsche Mark 254,26 273,82 293,37 312,93 332,49 352,05 371,61 391,17 410,72 430,28 449,84 469,40 488,96 508,52 528,07 547,63 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 273,82 293,37 312,93 332,49 352,05 371,61 391,17 410,72 430,28 449,84 469,40 488,96 508,52 528,07 547,63 567,19 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Deutsche Mark 221,01 238,61 256,21 273,82 291,42 309,02 326,62 346,18 363,78 381,39 398,99 416,59 434,19 451,80 469,40 487,00 219,05 236,66 254,26 271,86 289,46 307,07 324,67 342,27 359,87 377,48 395,08 412,68 430,28 447,89 465,49 483,09 215,14 232,74 250,35 267,95 285,55 303,15 320,76 338,36 355,96 373,56 391,17 406,81 424,42 442,02 459,62 477,22 211,23 228,83 246,43 264,04 281,64 299,24 314,89 332,49 350,09 367,70 385,30 402,90 420,50 436,15 453,75 471,36 207,32 224,92 242,52 260,13 275,77 293,37 310,98 328,58 346,18 361,83 379,43 397,03 414,64 430,28 447,89 465,49 203,41 221,01 238,61 254,26 271,86 289,46 307,07 322,71 340,31 357,92 373,56 391,17 408,77 424,42 442,02 459,62 199,49 217,10 234,70 250,35 267,95 283,60 301,20 318,80 334,45 352,05 367,70 385,30 402,90 418,55 436,15 451,80 195,58 213,19 228,83 246,43 262,08 279,68 297,29 312,93 330,54 346,18 363,78 379,43 397,03 412,68 430,28 445,93 191,67 209,27 224,92 242,52 258,17 275,77 291,42 307,07 324,67 340,31 357,92 373,56 391,17 406,81 424,42 440,06 187,76 205,36 221,01 236,66 254,26 269,90 285,55 303,15 318,80 336,40 352,05 367,70 385,30 400,95 416,59 434,19 183,85 199,49 217,10 232,74 248,39 265,99 281,64 297,29 312,93 330,54 346,18 361,83 379,43 395,08 410,72 426,37 179,94 195,58 211,23 228,83 244,48 260,13 275,77 291,42 309,02 324,67 340,31 355,96 373,56 389,21 404,86 420,50 176,02 191,67 207,32 222,96 238,61 256,21 271,86 287,51 303,15 318,80 334,45 350,09 365,74 383,34 398,99 414,64 172,11 187,76 203,41 219,05 234,70 250,35 265,99 281,64 297,29 312,93 328,58 344,23 359,87 375,52 391,17 406,81 168,20 183,85 199,49 215,14 228,83 244,48 260,13 275,77 291,42 307,07 322,71 338,36 354,01 369,65 385,30 400,95 162,33 177,98 193,63 209,27 224,92 240,57 256,21 271,86 287,51 301,20 316,84 332,49 348,14 363,78 379,43 395,08 158,42 174,07 189,72 205,36 219,05 234,70 250,35 265,99 281,64 297,29 310,98 326,62 342,27 357,92 373,56 387,25 154,51 170,16 183,85 199,49 215,14 230,79 244,48 260,13 275,77 291,42 305,11 320,76 336,40 352,05 365,74 381,39 150,60 164,29 179,94 195,58 209,27 224,92 240,57 254,26 269,90 285,55 299,24 314,89 330,54 344,23 359,87 375,52 146,69 160,38 176,02 189,72 205,36 219,05 234,70 250,35 264,04 279,68 293,37 309,02 322,71 338,36 354,01 367,70 140,82 156,47 170,16 185,80 199,49 215,14 228,83 244,48 258,17 273,82 287,51 303,15 316,84 332,49 346,18 361,83 136,91 150,60 166,25 179,94 195,58 209,27 222,96 238,61 252,30 267,95 281,64 297,29 310,98 324,67 340,31 354,01 133,00 146,69 160,38 176,02 189,72 203,41 219,05 232,74 246,43 262,08 275,77 289,46 305,11 318,80 332,49 348,14 127,13 142,78 156,47 170,16 183,85 199,49 213,19 226,88 240,57 256,21 269,90 283,60 297,29 312,93 326,62 340,31 123,22 136,91 150,60 166,25 179,94 193,63 207,32 221,01 234,70 250,35 264,04 277,73 291,42 305,11 318,80 334,45 119,31 133,00 146,69 160,38 174,07 187,76 201,45 215,14 228,83 242,52 258,17 271,86 285,55 299,24 312,93 326,62 113,44 127,13 140,82 154,51 168,20 181,89 195,58 209,27 222,96 236,66 250,35 264,04 277,73 291,42 305,11 318,80 109,53 123,22 136,91 150,60 164,29 177,98 189,72 203,41 217,10 230,79 244,48 258,17 271,86 285,55 299,24 312,93 103,66 117,35 131,04 144,73 158,42 172,11 185,80 197,54 211,23 224,92 238,61 252,30 265,99 279,68 291,42 305,11 99,75 113,44 127,13 138,86 152,55 166,25 179,94 191,67 205,36 219,05 232,74 246,43 258,17 271,86 285,55 299,24 95,84 107,57 121,26 134,95 146,69 160,38 174,07 185,80 199,49 213,19 226,88 238,61 252,30 265,99 277,73 291,42 89,97 103,66 115,39 129,08 142,78 154,51 168,20 179,94 193,63 207,32 219,05 232,74 244,48 258,17 271,86 283,60 86,06 97,79 111,48 123,22 136,91 148,64 162,33 174,07 187,76 199,49 213,19 226,88 238,61 252,30 264,04 277,73 80,19 93,88 105,61 117,35 131,04 142,78 156,47 168,20 181,89 193,63 207,32 219,05 232,74 244,48 256,21 269,90 76,28 88,01 99,75 113,44 125,17 136,91 150,60 162,33 176,02 187,76 199,49 213,19 224,92 236,66 250,35 262,08 70,41 82,14 95,84 107,57 119,31 133,00 144,73 156,47 168,20 181,89 193,63 205,36 219,05 230,79 242,52 254,26 64,54 78,23 89,97 101,70 113,44 127,13 138,86 150,60 162,33 174,07 187,76 199,49 211,23 222,96 236,66 248,39 60,63 72,37 84,10 95,84 107,57 121,26 133,00 144,73 156,47 168,20 179,94 191,67 205,36 217,10 228,83 240,57 54,76 66,50 78,23 89,97 103,66 115,39 127,13 138,86 150,60 162,33 174,07 185,80 197,54 209,27 221,01 232,74 50,85 62,59 74,32 86,06 97,79 109,53 121,26 133,00 144,73 154,51 166,25 177,98 189,72 201,45 213,19 224,92 44,98 56,72 68,45 80,19 91,92 103,66 113,44 125,17 136,91 148,64 160,38 172,11 183,85 195,58 207,32 219,05 39,12 50,85 62,59 74,32 86,06 95,84 107,57 119,31 131,04 142,78 154,51 164,29 176,02 187,76 199,49 211,23 35,20 44,98 56,72 68,45 80,19 89,97 101,70 113,44 125,17 134,95 146,69 158,42 170,16 179,94 191,67 203,41 29,34 41,07 50,85 62,59 74,32 84,10 95,84 107,57 117,35 129,08 140,82 150,60 162,33 174,07 183,85 195,58 23,47 35,20 44,98 56,72 68,45 78,23 89,97 99,75 111,48 123,22 133,00 144,73 154,51 166,25 176,02 187,76 19,56 29,34 41,07 50,85 62,59 72,37 84,10 93,88 105,61 115,39 127,13 136,91 148,64 158,42 170,16 179,94 0 23,47 35,20 44,98 56,72 66,50 76,28 88,01 97,79 109,53 119,31 131,04 140,82 150,60 162,33 172,11 0 29,34 39,12 48,90 60,63 70,41 80,19 91,92 101,70 113,44 123,22 133,00 144,73 154,51 164,29 0 0 23,47 33,25 43,03 54,76 64,54 74,32 84,10 95,84 105,61 115,39 125,17 136,91 146,69 156,47

30 noch Wohngeld für Alleinstehende bei dem bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ( 7) von monatlich mehr als... Deutsche Mark zwölften Teil des Gesamt- 567,19 586,75 606,31 625,87 645,42 664,98 684,54 704,10 einkommens bis bis bis bis bis bis bis bis ( 9 Abs. 2) von 586,75 606,31 625,87 645,42 664,98 684,54 704,10 723,66 mehr als bis 31 32 33 34 35 36 37 38 Deutsche Mark 0-234,70 504,60 522,21 539,81 557,41 575,01 592,62 610,22 627,82 234,70-254,26 500,69 518,29 535,90 553,50 571,10 588,70 606,31 623,91 254,26-273,82 494,82 512,43 530,03 547,63 565,23 582,84 600,44 618,04 273,82-293,37 488,96 506,56 524,16 539,81 557,41 575,01 592,62 610,22 293,37-312,93 483,09 498,74 516,34 533,94 551,54 567,19 584,79 602,40 312,93-332,49 475,27 492,87 510,47 526,12 543,72 561,32 576,97 594,57 332,49-352,05 469,40 487,00 502,65 520,25 537,85 553,50 571,10 586,75 352,05-371,61 463,53 479,18 496,78 512,43 530,03 545,68 563,28 578,93 371,61-391,17 455,71 473,31 488,96 506,56 522,21 539,81 555,46 573,06 391,17-410,72 449,84 465,49 483,09 498,74 516,34 531,99 547,63 565,23 410,72-430,28 443,97 459,62 475,27 492,87 508,52 524,16 539,81 557,41 430,28-449,84 436,15 453,75 469,40 485,05 500,69 516,34 533,94 549,59 449,84-469,40 430,28 445,93 461,58 477,22 492,87 510,47 526,12 541,76 469,40-488,96 424,42 440,06 455,71 471,36 487,00 502,65 518,29 533,94 488,96-508,52 416,59 432,24 447,89 463,53 479,18 494,82 510,47 526,12 508,52-528,07 410,72 426,37 440,06 455,71 471,36 487,00 502,65 518,29 528,07-547,63 402,90 418,55 434,19 449,84 463,53 479,18 494,82 510,47 547,63-567,19 397,03 410,72 426,37 442,02 457,66 471,36 487,00 502,65 567,19-586,75 389,21 404,86 418,55 434,19 449,84 463,53 479,18 494,82 586,75-606,31 383,34 397,03 412,68 426,37 442,02 457,66 471,36 487,00 606,31-625,87 375,52 391,17 404,86 420,50 434,19 449,84 463,53 479,18 625,87-645,42 369,65 383,34 397,03 412,68 426,37 442,02 455,71 469,40 645,42-664,98 361,83 375,52 391,17 404,86 418,55 434,19 447,89 461,58 664,98-684,54 354,01 369,65 383,34 397,03 410,72 426,37 440,06 453,75 684,54-704,10 348,14 361,83 375,52 389,21 402,90 418,55 432,24 445,93 704,10-723,66 340,31 354,01 367,70 381,39 397,03 410,72 424,42 438,11 723,66-743,22 332,49 346,18 361,83 375,52 389,21 402,90 416,59 430,28 743,22-762,77 326,62 340,31 354,01 367,70 381,39 393,12 406,81 420,50 762,77-782,33 318,80 332,49 346,18 359,87 373,56 385,30 398,99 412,68 782,33-801,89 310,98 324,67 338,36 352,05 365,74 377,48 391,17 404,86 801,89-821,45 305,11 316,84 330,54 344,23 355,96 369,65 383,34 397,03 821,45-841,01 297,29 310,98 322,71 336,40 348,14 361,83 375,52 387,25 841,01-860,57 289,46 303,15 314,89 328,58 340,31 354,01 365,74 379,43 860,57-880,12 281,64 295,33 307,07 320,76 332,49 346,18 357,92 371,61 880,12-899,68 275,77 287,51 299,24 312,93 324,67 336,40 350,09 361,83 899,68-919,24 267,95 279,68 291,42 305,11 316,84 328,58 342,27 354,01 919,24-938,80 260,13 271,86 283,60 297,29 309,02 320,76 332,49 344,23 938,80-958,36 252,30 264,04 275,77 289,46 301,20 312,93 324,67 336,40 958,36-977,92 244,48 256,21 267,95 279,68 291,42 305,11 316,84 328,58 977,92-997,47 236,66 248,39 260,13 271,86 283,60 295,33 307,07 318,80 997,47-1017,03 228,83 240,57 252,30 264,04 275,77 287,51 299,24 310,98 1017,03-1036,59 222,96 232,74 244,48 256,21 267,95 279,68 289,46 301,20 1036,59-1056,15 215,14 224,92 236,66 248,39 260,13 269,90 281,64 293,37 1056,15-1075,71 207,32 217,10 228,83 240,57 250,35 262,08 273,82 283,60 1075,71-1095,26 199,49 209,27 221,01 230,79 242,52 254,26 264,04 275,77 1095,26-1114,82 191,67 201,45 213,19 222,96 234,70 244,48 256,21 265,99 1114,82-1134,38 183,85 193,63 203,41 215,14 224,92 236,66 246,43 258,17 1134,38-1153,94 176,02 185,80 195,58 207,32 217,10 226,88 238,61 248,39 1153,94-1173,50 168,20 177,98 187,76 197,54 209,27 219,05 228,83 238,61