MUSTER. Werkvertrag für Montagearbeiten Ausgabe Besteller (genaue Adresse) Bauobjekt (genaue Adresse) Unternehmer (genaue Adresse)

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Transkript:

Werkvertrag für Montagearbeiten 22.03 Ausgabe 2009 Besteller (genaue Adresse) Bauobjekt (genaue Adresse) Unternehmer (genaue Adresse) Baustelle: Tel. Tel. Tel. Fax Fax Fax Projektleiter Architekt /GU (genaue Adresse) Chefmonteur Tel. Natel Fax Bauleiter Fax Tel. Natel E-Mail Natel E-Mail Arbeitsgattung: Auftragsnummer des Bestellers: Bestellnummer des Bestellers: Netto-Auftragssumme des Vertrages (exkl. MWST) Der Vertrag umfasst Blatt 01 bis Blatt Der Unternehmer bestätigt durch Unterzeichnung des Werkvertrages, alle notwendigen Informationen erhalten zu haben, um die fach- und termingerechte Ausführung der Vertragsleistungen sicherzustellen. -fach gleichlautend ausgestellt und unterzeichnet. Der Besteller: PLZ / ORT DATUM STEMPEL + UNTERSCHRIFT Der Unternehmer: PLZ / ORT DATUM STEMPEL + UNTERSCHRIFT Herausgeber: Schweizerische Zentrale Fenster und Fassaden Centrale Suisse Fenêtres et Façades Riedstrasse 14 Postfach 213 CH-8953 Dietikon Tel +41 (0)44 742 24 34 Fax +41 (0)44 741 55 53 info@szff.ch www.szff.ch

SZFF 22.03 Ausgabe 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Vertragsbestandteile 3. Basis der Zusammenarbeit 4. Vertragsart 5. Baustellen-Organisation 6. Absteckung 7. Prüfung von Unterlagen und Plänen 8. Administration 9. Personal 10. Koordination 11. Kontrolle 12. Ausführungstermine 13. Preisbasis, Leistungsverzeichnis, Preise 14. Nachtragleistung 15. Regieansätze, Regiearbeiten 16. Endreinigung 17. Subunternehmer 18. Zahlungsmodalitäten 19. Abnahme, Übergang von Nutzen und Gefahr 20. Sicherheitsleistungen des Unternehmers 21. Zeitliche Garantie und Gewährleistung 22. Haftung 23. Versicherungen 24. Sicherheitsvorschriften 25. Lieferung- und Leistungsumfang, Lieferungsbedingungen 26. Urheberrechte 27. SIA-Normen, SZFF-Richtlinien, Vorschriften 28. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Zutreffendes ankreuzen vertragsabhängig auszufüllen Handschriftliche Änderungen sind deutlich zu bezeichnen und zu paraphieren. 2

Ausgabe 2009 SZFF 22.03 1 Einleitung Bemerkungen zum Objekt und der gesamthaft zu erbringenden Leistung: 2 Vertragsbestandteile Die folgenden Unterlagen sind Bestandteile des Werkvertrages und gelten in der folgenden Rangordnung: 1 Der Text der vorliegenden Vertragsurkunde 2 Die durch das Bauobjekt bedingten Bestimmungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen 3 Allgemeine Bedingungen für Unternehmerleistungen 4 Das Leistungsverzeichnis mit den Offertenpreisen, ohne allgemeine Vertragsbedingungen des Unternehmers 5 Pläne 6 Baubeschrieb 7 Das Bauprogramm unter Vorbehalt spezieller, in der Vertragsurkunde vereinbarter Fristen und Termine 8 Die Norm SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 1977/1991 9 Die übrigen einschlägigen Normen des SIA 10 Die weiteren Richtlinien der SZFF und anderer Fachverbände 11 Das Schweizerische Obligationenrecht 12 13 14 15 16 17 (Nichtzutreffendes streichen) 3

SZFF 22.03 Ausgabe 2009 3 Basis der Zusammenarbeit Der Unternehmer verpflichtet sich für die Einhaltung des Qualitätssystems des Bestellers (ISO 9001/14001), insbesondere: Höchste Zulässigkeit bezüglich Arbeitsqualität, Produktqualität und Termineinhaltung für die Kunden. Er nimmt davon Kenntnis, dass dies Basis für eine zukünftige Zusammenarbeit ist. 4 Vertragsart Es handelt sich um einen Einheitspreis-Vertrag Globalpreis-Vertrag (mit Teuerungsklausel) Pauschalpreis-Vertrag (ohne Teuerungsklausel) (Zutreffendes ankreuzen) 5 Baustellen-Organisation 5.1 Allgemeines Der Unternehmer ist verpflichtet, sich selber um die nötigen Informationen für einen reibungslosen Bauablauf zu kümmern. Insbesondere verlangt er selbständig die bauseitigen Voraussetzungen für eine vertragskonforme Arbeitsführung wie z.b. Zufahrt, Deponieplatz, Aufzug, Podest, Gerüst, bauseitige Vorarbeiten usw. Wenn diese Voraussetzungen verweigert werden, müssen allfällige Mehrkosten vor Arbeitsbeginn schriftlich dem Besteller mitgeteilt und von diesem mit Unterschrift akzeptiert werden, damit sie in Rechnung gestellt werden können. 5.2 Leistungsabgrenzung Im Vertragspreis sind folgende Leistungen enthalten: Abstellraum und Lagerplatz Zur Verfügung Nicht zur Verfügung Abstellraum Abschliessbar Nicht abschliessbar Vertikale Transportmöglichkeiten Gerüst Bauseits stehen Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Bauseits werden keine Hebezeuge gestellt. Bauseits wird ein Kran gegen ortsübliche Bezahlung durch den Unternehmer gestellt. Aussen: Bauseits Durch den Unternehmer Innen: Bauseits Durch den Unternehmer (Zutreffendes ankreuzen) 5.3 Materiallieferung Sämtliche notwendigen Materialien werden in vereinbarten Etappen auf die Baustelle geliefert. Der Unternehmer stellt kostenlos Personal für den Ablad zur Verfügung. 4

Ausgabe 2009 SZFF 22.03 Der Unternehmer kontrolliert das gelieferte Material gemäss Lieferschein auf Vollständigkeit und Qualität. Unstimmigkeiten sind innert 5 Arbeitstagen dem Besteller zu melden. Das Verteilen der Elemente auf die einzelnen Stockwerke ist Sache des Unternehmers. Der Unternehmer orientiert frühzeitig (mindestens zwei Wochen im Voraus) den Projektleiter des Bestellers über die von ihm benötigten Materialtranchen. 5.4 Lagerung, Schutzvorkehrungen Der Unternehmer trifft alle Vorkehrungen zum Schutze sämtlicher ihm gelieferten Materialien, welche auf der Baustelle gelagert oder montiert sind, vor mechanischen und chemischen Beschädigungen und Witterungseinflüssen. Alle Zwischentransporte/Umlagerungen sind vom Unternehmer auf eigene Verantwortung und Kosten zu übernehmen. Für zusätzlich, von der Bauleitung angeordnete Umlagerungen sind Regierapporte auszustellen und von der Bauleitung unterschreiben zu lassen. Unterschriebene Regierapporte können dem Besteller verrechnet werden. 5.5 Rückschub Nach Fertigstellung der Arbeiten muss der Unternehmer sämtliches Werkzeug und überschüssiges Material abtransportieren. Schutt, allfälliges Verpackungsmaterial und dergleichen sind unaufgefordert restlos aus dem Bau zu entfernen und nach Angabe der Bauleitung abzutransportieren oder auf der Baustelle zu deponieren. Für den Rückschub der Verpackungsmaterialien und Transportbehälter etc. ist der Unternehmer verantwortlich. Für einen allfälligen Verlust von entsprechenden Behältnissen lehnt der Besteller jede Haftung ab. Überschüssige Materialien des Bestellers sind sortiert für den Rücktransport bereitzustellen. Der Unternehmer beauftragt den Projektleiter, den Rücktransport zu organisieren. Material, welches zur Fertigstellung der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt benötigt wird, muss sortiert, sauber verpackt und beschriftet retourniert werden. 5.6 Diebstahl Der Unternehmer haftet für die Gefahr von Materialdiebstählen, Beschädigungen seiner Arbeit etc. bis zur definitiven Abnahme des Werkes durch die Bauleitung. 6 Absteckung Bauseits werden die für die Montage notwendigen Referenzpunkte zur Verfügung gestellt. Das Erstellen des Schnurgerüstes ist Sache des Unternehmers. Der Unternehmer ist für alle Vermessungsarbeiten verantwortlich und erstellt ein Rohbau-Protokoll mit den vorhandenen Toleranzen. Allfällige Mehraufwendungen sind vorgängig bei der Bauleitung zu genehmigen. 7 Prüfung von Unterlagen und Plänen Der Unternehmer hat die ihm übergebenen Submissionsunterlagen sowie die weiteren, nach Einreichung der Offerte erhaltenen Unterlagen und Pläne, aufgrund des bei ihm vorausgesetzten Fachwissens geprüft und bestätigt: keine Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten sind erkannt macht auf die folgenden Positionen aufmerksam: (Zutreffendes ankreuzen) Abmahnungen sowie Termin- und Preisänderungen, die auf eine ungenügende Überprüfung zurückzuführen sind, werden vom Besteller nicht akzeptiert. 5

SZFF 22.03 Ausgabe 2009 8 Administration 8.1 Baujournale Der Chefmonteur des Unternehmers führt folgende Arbeitspapiere: Baujournal Fehlermeldung (Form. ISO 9001/9002) Behinderungsanzeigen zuhanden des Unternehmers Im Baujournal sind die Arbeitsfortschritte, besondere Vorkommnisse und Notizen über Besprechungen festzuhalten. Wöchentlich ist dies dem Unternehmer zu rapportieren. Nach der Bauabnahme ist das gesamte Baujournal dem Unternehmer zu übergeben. 8.2 Interessenvertretung Der Chefmonteur des Unternehmers nimmt an den vom Besteller bestimmten Besprechungen teil. Der Chefmonteur vertritt gegenüber der Bauleitung und Drittfirmen immer die Interessen des Unternehmers. 9 Personal Der Unternehmer bezeichnet mit der Offertenstellung den für die Baustelle verantwortlichen Chefmonteur und weist seine fachliche Qualifikation aus. Der Besteller ist befugt, bei Nichteignung des Chefmonteurs eine Auswechslung zu verlangen. Das ganze Montageteam darf ohne Zustimmung des Bestellers über die ganze Montagedauer nicht ausgewechselt werden. Der Unternehmer verpflichtet sich, den Personalbestand so zu formieren, dass die vom Besteller geforderten Montagetermine gewährleistet sind. Der Unternehmer bestätigt, für alle die von ihm am Bau beschäftigten Personen eine gültige Arbeitsbewilligung zu besitzen. Kann der Unternehmer die Termine nicht einhalten, erklärt sich der Unternehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Besteller eigenes Personal so lange einsetzt, bis die Termineinhaltung wieder sichergestellt ist. Das Personal wird zu den Regieansätzen des Bestellers in Rechnung gestellt und mit den Forderungen des Unternehmers laufend verrechnet. 10 Koordination Der Unternehmer koordiniert sämtliche für die Montage notwendigen Unterakkordanten. Kosten, die auf eine Unterlassung dieser Koordinationsaufgabe zurückzuführen sind, werden dem Unternehmer bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 11 Kontrolle Der Unternehmer überprüft die Montagearbeiten laufend und genaustens, besonders im Hinblick auf eine fachgerechte Ausführung, die dem Stand der Technik entspricht. 12 Ausführungstermine 12.1 Montagebeginn 12.2 Montageende 12.3 Nach Terminplan vom gemäss Beilage 6

Ausgabe 2009 SZFF 22.03 Der Unternehmer verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der vereinbarten Termine. Eventuelle Konventionalstrafen werden speziell vereinbart (Die Regelung gemäss Art. 161 OR ist zweckmässig). Kann die Arbeitsausführung nur etappenweise erfolgen, berechtigt dies den Unternehmer zu keiner Preiserhöhung. 13 Preisbasis, Leistungsverzeichnis, Preise 13.1 Preisbasis In den Einheitspreisen bzw. im Pauschalpreis sind alle für eine einwandfreie Arbeitsausführung notwendigen Materialien, Hilfsmittel und Nebenkosten einzurechnen. Dies gilt auch für Kosten, die aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Unternehmer oder aus weiteren speziellen Vertragsbedingungen hervorgehen. z.b. Abladen, Vertragen Montage Entsorgung von Sonderabfall Stellen von Werkzeugen, Leitern, Rollgerüsten, usw. Nebenkosten wie (Spesen, Überzeitzuschläge, Gebühren, MwSt., usw.) Unternehmerkontrolle, Bauabnahme Hilfsmaterialien (Zutreffendes bitte ankreuzen) 13.2 Teuerung Die Preise sind fest bis Bauvollendung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Preise sind fest bis Bauvollendung, längstens bis Für Arbeiten, die nachweislich nach diesem Termin im Werk oder am Bau ausgeführt wurden, wird die Teuerung wie folgt berechnet: Teuerungsberechnung Stichtag Der Unternehmer hat Anspruch auf vollen Teuerungsausgleich Teuerungsberechnung (Zutreffendes ankreuzen) 13.3 Ausmasse Die im Angebot enthaltenen Quantitäten sind approximativ. Mehr- oder Mindermasse berechtigt weder den Besteller noch den Unternehmer zu einer Änderung des Einheitspreises (pauschale Einheitspreise). Die Ausmasse sind gemeinsam mit dem Chefmonteur oder dem Projektleiter zu erstellen. 13.4 Auslegung Lässt der Text einer Position verschiedene Auslegungen zu, ist der Unternehmer verpflichtet, während der Submission eine Textbereinigung zu verlangen. 13.5 Schlechtwetter-Entschädigung Schlechtwetter-Entschädigungen werden nicht ausgerichtet. 7

SZFF 22.03 Ausgabe 2009 13.6 Abzüge Dem Unternehmer werden an der Schlussabrechnung folgende Abzüge in % der Netto-Auftragssumme gemacht: Bauschäden % Bauwesenversicherung % Strom und Wasser % Baureklame Baureinigung % Art. 76 Abs. 2 Norm SIA 118 wird wegbedungen 13.7 Preise, Konditionen, Auftragssumme Angebotssumme(n) exkl. MWST Total Angebotssumme exkl. MWST Rabatt % - Skonto % - Auftragssumme netto, exkl. MWST Zuzüglich MWST zum im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Satz von Auftragssumme total 14 Nachtragleistung % Nachtragsleistungen müssen durch den Unternehmer offeriert und vom Besteller vor der Ausführung auch mit Terminkonsequenzen schriftlich bestätigt werden. Für nicht bewilligte Nachtragsleistungen besteht nur ein Anspruch auf Vergütung, wenn diese vom Besteller weiterbelastet werden können. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gleichen Bedingungen und Konditionen wie für den Hauptauftrag. 8

Ausgabe 2009 SZFF 22.03 15 Regieansätze, Regiearbeiten Regieansätze verstehen sich exkl. MWST, inklusive Spesen, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial sowie die notwendige Aufsicht. Massgebend sind folgende Tarife: Vorarbeiter /Std. Facharbeiter /Std. Hilfsarbeiter /Std. Mischkostensatz /Std. Konditionen % Rabatt % Skonto bei Bezahlung innert Tagen nach Rechnungsstellung Regiearbeiten werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich vom Projektleiter des Bestellers angeordnet wurden. Die Rapporte sind nach Arbeitsbeendigung innert fünf Arbeitstagen zuerst dem Projektleiter des Bestellers vorzulegen und anschliessend von der Bauleitung unterzeichnen zu lassen. Der Besteller übernimmt weder Verantwortung noch Kosten, die aus Arbeiten oder Lieferungen des Unternehmers ohne diese Genehmigung entstehen. Allfällige Arbeitsanweisungen durch Bauherr, Architekt oder Bauleitung sind durch den Projektleiter des Bestellers genehmigen zu lassen. Die Regieansätze verstehen sich inklusive Spesen, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial sowie der Aufsicht des Unternehmers. 16 Endreinigung Der Unternehmer nimmt nach Beendigung seiner Arbeiten eine Grobreinigung aller Elemente vor. Die Endreinigung erfolgt bauseits. Sofern für seinen Leistungsanteil eine spezielle Reinigungsmethode erforderlich ist, informiert er die Bauleitung darüber. Allfällige Schutzfolien, Abdeckbänder, Abstandhalter, Mass-, Positions- und Reklamekleber sind vom Unternehmer von den Elementen zu entfernen. 17 Subunternehmer Ohne schriftliche Einwilligung durch den Besteller ist es untersagt, den Auftrag bzw. einen Teil des Auftrages an Unterakkordanten weiterzugeben. Vom Besteller werden keine direkten Forderungen von Unterakkordanten anerkannt, auch wenn die Untervergebung schriftlich gestattet wurde. Allfällige Bauhandwerkpfandrechte sind vom Unternehmer abzulösen. Auch wenn der Besteller das schriftliche Einverständnis gibt, haftet der Unternehmer voll für die einwandfreie Ausführung und Termineinhaltung mit Bezug auf alle von ihm an Unterakkordanten übertragene Arbeiten und Lieferungen. 9

SZFF 22.03 Ausgabe 2009 18 Zahlungsmodalitäten Die Schlussrechnung ist innert Tagen mit % Skonto auf die Abrechnungssumme zahlbar, nach erfolgter Abnahme und durch den Besteller gegengezeichneter Schlussrechnung. Teilzahlungen innert Tagen nach Leistungsnachweis bis max. % der Auftragssumme nach Zustellung eines Teilzahlungsgesuches sowie aufgrund eines überprüfbaren Leistungsausweises. spezieller Zahlungsplan (Zutreffendes ankreuzen) 18.1 Skonto Für Skontoabzüge gilt generell eine Frist von 30 Tagen. 18.2 Schlussabrechnung Die Schlussabrechnung ist dreifach spätestens innert 30 Tagen nach erfolgter Bauabnahme einzureichen. Die Prüfungsfrist für den Besteller beträgt maximal 30 Tage. Die Zahlung erfolgt innert 30 Tagen nach Erhalt der Sicherheitsleistung gemäss Art. 181 f. Norm SIA 118. 19 Abnahme, Übergang von Nutzen und Gefahr Es wird in jedem Falle eine Abnahmeprüfung durchgeführt (Art. 164, SIA-Norm 118 wird wegbedungen). Die Abnahme der fertigen Bauteile durch den Besteller erfolgt mittels Protokoll der gemeinsamen Abnahmeprüfung (z.b. SZFF-Richtlinie 21.02). Die Abnahme hat mit dem Projektleiter des Bestellers unter Beizug des verantwortlichen Bauleiters zu erfolgen. Für die Organisation der Abnahmeprüfung sowie die Aufbietung der oben erwähnten Verantwortlichen ist ausschliesslich der Besteller zuständig. Eine Abnahme wird durch den Besteller nur akzeptiert, wenn diese aufgrund der branchenüblichen Prüfung mangelfrei erfolgt und das Abnahmeprotokoll durch die oben erwähnten Verantwortlichen unterzeichnet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Haftung für das Werk beim Unternehmer. Die Finish- bzw. Schlussarbeiten inklusive Kontrolle sind vor der definitiven Abnahme auszuführen und sind im Vertragspreis inbegriffen. 20 Sicherheitsleistungen des Unternehmers 20.1 Vertragserfüllungsgarantie Beim Vertragsabschluss sind % des Werkpreises als Solidarbürgschaft durch eine erstklassige Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft zu leisten. Diese erlischt nach Fertigstellung der Arbeiten und deren Abnahme. 20.2 Vorauszahlungsgarantie Eine Vorauszahlungsgarantie in der Höhe von leistet der Unternehmer in Form einer Solidarbürgschaft einer erstklassigen Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft. 20.3 Gewährleistungsgarantie Der Unternehmer leistet anlässlich der Bezahlung der Schlussabrechnung für seine Arbeiten und Lieferungen eine Sicherheit durch eine Solidarbürgschaft von einer erstklassigen Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft in der Höhe von % der Abrechnungssumme mit einer Laufzeit von Jahren. 10

Ausgabe 2009 SZFF 22.03 21 Zeitliche Garantie und Gewährleistung Nach SIA 118: 2 Jahre Garantie, 5 Jahre Verjährungsfrist für Mängelrechte (Gewährleistung) Beginn der Garantie- und Verjährungsfrist: Datum der Abnahme (Zutreffendes ankreuzen) 22 Haftung 22.1 Orientierungspflicht Der Unternehmer hat allfällige Fehler und Mängel des Bestellers oder solche bei anschliessenden oder nachhergehenden Gewerken unverzüglich dem Besteller mündlich und schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Schäden, welche durch Dritte verursacht wurden. Ebenfalls sind vom Unternehmer erkennbare konstruktive Mängel, die den Preis wesentlich beeinflussen oder zu Folgeschäden führen können, sofort dem Besteller schriftlich mitzuteilen. 22.2 Kontrolle Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Pläne, wichtigen Masse und Bedingungen zu prüfen und Unstimmigkeiten dem Besteller schriftlich mitzuteilen. 23 Versicherungen Der Unternehmer erklärt, für die Dauer der Auftragsabwicklung gegen Personen- und Sachschäden Dritter versichert zu sein. Es wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche an den Unternehmer durch die Begrenzung der Deckungssumme nicht eingeschränkt sind. Betriebshaftpflicht-Versicherung * Deckungssumme pro Person und Schadenereignis Selbstbehalt Police Nr. Versicherungsgesellschaft (Name, Ort) Montageversicherung* (*durch Unternehmer auszufüllen) pro Schadenereignis Selbstbehalt Police Nr. Versicherungsgesellschaft (Name, Ort) Mit der Unterschrift des Vertrages bestätigt der Unternehmer, dass er die Prämien ordnungsgemäss bezahlt hat und eine Deckung bis Vertragsende besteht. Der Unternehmer ist verpflichtet, sofort und schriftlich dem Besteller Meldung zu erstatten, sobald sich am oben angegebenen Versicherungsschutz etwas ändern sollte. 11

SZFF 22.03 Ausgabe 2009 24 Sicherheitsvorschriften Der Unternehmer hat allen behördlichen Vorschriften (SUVA, Baupolizei etc.) Folge zu leisten und diese bei seinen Angestellten durchzusetzen. Der Unternehmer trifft alle notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge. 25 Lieferung- und Leistungsumfang, Lieferungsbedingungen Präzisierung der Leistungen, inkl. Hinweis auf Beilagen gemäss Ausschreibung vom gemäss Angebot des Unternehmers vom Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Unternehmers erlangen keine Gültigkeit; es gelten ausschliesslich die unter Ziffer 2 aufgeführten Unterlagen. 26 Urheberrechte Für sämtliche Unterlagen des Bestellers, die der Unternehmer im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält, verbleiben die Urheberrechte vollumfänglich beim Besteller, ohne dass auf diese Unterlagen noch besonders hingewiesen wird. Ohne schriftliche Genehmigung des Bestellers dürfen keine Angaben und Unterlagen des Projektes veröffentlicht werden. Die im Rahmen der Auftragsabwicklung erhaltenen Informationen sind vertraulich zu behandeln. Bestellers. 27 SIA-Normen, SZFF-Richtlinien, Vorschriften Die einschlägigen Normen und Richtlinien von SIA und SZFF sowie Vorschriften der Behörden sind einzuhalten. 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Der vorliegende Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des 12