Werkvertrag. Innere Malerarbeiten Einfamilienhaus «B.», 9500 Wil. Bauherr. Familie Martina und Thomas B. St. Gallerstrasse Wil.

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1 Werkvertrag Innere Malerarbeiten Einfamilienhaus «B.», 9500 Wil Bauherr Familie Martina und Thomas B. St. Gallerstrasse Wil Unternehmer Malerei Meier AG Toggenburgerstrasse Wil Architekt und Bauleitung Bauhaus GmbH Höhenstrasse Wil Auftragssumme: Fr. 93'954. Netto Arbeitsbeginn

2 Konditionen Bruttopreis Fr. 100`000. Rabatt 10% Fr. 10`000. Zwischentotal 1 Fr. 90`000. Skonto 2% Fr. 1`800. Zwischentotal 2 Fr. 88`200. Baureinigung 0.3% Fr Bauwesenversicherung 0.3% Fr Bauschädenversicherung 0.2% Fr Baustrom- und Bauwasser 0.2% Fr Zwischentotal 3 Fr. 87'318. MWST 7.6% Fr. 6'636. Netto Fr. 93'954. 2

3 1. Gültigkeit des Auftrages Die Bauleitung übergibt und der Unternehmer übernimmt die Arbeiten nach Massgabe der Grundlagen, welche in der aufgeführten Rangfolge gelten: a) Wortlaut dieses Vertrages b) Bereinigtes, beigeheftetes Leistungsverzeichnis mit den darin enthaltenen speziellen Bedingungen der Bauleitung c) Ausführungs- und Detailpläne d) Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten des Schweizer Ingenieur- und Architektenvereins SIA- Norm 118 e) Spezielle Bedingungen und Messvorschriften des SIA für obige Arbeitsgattung f) Vorschriften der SUVA g) Allfällige Muster h) Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrecht OR 2. Ausführungsänderungen Die Bauleitung behält sich das Recht vor, rechtzeitig einzelne Vertragspositionen abzuändern, wegzulassen oder anderweitig zu vergeben, ohne dass der Unternehmer Anspruch auf Entschädigung hat. Der Unternehmer verpflichtet sich, bei einer allfälligen Reduktion der Vertragssumme seine Einheitspreise und die vereinbarten Rabatte/Skonti nicht zu ändern. Es ist dem Unternehmer untersagt, selbständig Änderungen an den im Devis beschriebenen Arbeiten vorzunehmen. Verbesserungsvorschläge sind der Bauleitung zu unterbreiten und bedürfen der Zustimmung derselben vor Inangriffnahme. 3. Vergebene Eventualpositionen Für die Ausführung von Eventualpositionen muss ein schriftlicher Antrag der Bauleitung vorliegen. 4. Vergebung Mehrarbeiten Für die Ausführung von Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, hat der Unternehmer vor Arbeitsausführung schriftlich eine Offerte einzureichen. Der Ausführungsauftrag durch die Bauleitung hat ebenfalls schriftlich vorzuliegen. 5. Konstruktionsmängel Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten die Beschaffenheit der Unterkonstruktion zu untersuchen und die Bauleitung rechtzeitig schriftlich auf allfällige Mängel, welche die Ausführung seiner Arbeiten gefährden könnten, aufmerksam zu machen. Unterlässt er dies, so geht ihm das Recht verloren, sich bei vorkommenden Schäden auf solche Mängel zu berufen. 3

4 6. Terminüberschreitungen Der Unternehmer haftet für sämtliche Mehrkosten, die durch Ungenauigkeiten oder durch selbstverschuldete Terminüberschreitungen seiner Arbeit entstehen. 7. Mehrleistungen Mehrarbeit und Mehrlieferungen werden nur aufgrund schriftlicher Auftragserteilung der Bauleitung anerkannt. 8. Beschädigung eigener Sachen Für Beschädigungen eigener Installationen, Arbeiten und Lieferungen durch andere am Bau anwesende Handwerker hat sich der geschädigte Unternehmer direkt an den Schädiger zu halten. Der Unternehmer hat die am Bau schon ausgeführten Arbeiten zu schützen und abzudecken. Vorhandene Abdeckungen sind wo nötig zu ergänzen. 9. Regiearbeiten Regiearbeiten dürfen nur mit Einverständnis der Bauleitung ausgeführt werden. Nicht unterzeichnete Rapporte werden nicht anerkannt. Ohne anders lautende Vereinbarung erfolgt die Verrechnung von Regiearbeiten zu Verbandstarifen nach Geschäftssitz des Unternehmers. Für Regiearbeiten gelten die gleichen Konditionen wie bei Akkordarbeiten. 10. Unterakkordarbeiten Die Übertragung von Arbeiten an andere Unternehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bauleitung unzulässig. Sie ist ohne Einfluss auf die Verantwortlichkeit des Unternehmers gegenüber der Bauleitung. Gegen die Verletzung dieser Bedingung behält sich die Bauleitung zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Unternehmer verpflichtet sich, allfällige durch den Subunternehmer angemeldete Bauhandwerkerpfandrechte unverzüglich, auf erstes Verlangen der Bauleitung, vollumfänglich abzulösen. 11. Forderungsabtretung Forderungsabtretungen aus diesem Vertrag werden während der Bauzeit bis zur definitiven Abnahme nicht anerkannt (Art. 164 OR). 12. Betriebshaftpflichtversicherung Der Unternehmer erklärt, dass er gegen alle versicherbaren Betriebshaftpflichtschäden versichert ist. a) Die Garantiesumme beträgt Fr. 3 Millionen b) Bei Todesfall oder Körperverletzung Fr. 2 Millionen pro Person c) Pro Schadenereignis Fr. 10 Millionen d) Bei Sachschäden pro Schadensereignis Fr. 10 Millionen 4

5 13. Rechnungen Diese sind im Format A4 zu erstellen, lautend auf den Namen der Bauherrschaft, einzureichen an die Bauleitung wie folgt: Akkordrechnungen Regierechnungen Lohnaufschläge Materialaufschläge 14. Zahlungen Akontozahlungsgesuche sind im A4-Format 3-fach und mit revisionsfähiger Leistungsaufteilung bis am 15. eines Monats der Bauleitung einzureichen. Gesuche, die nach diesem Datum eintreffen, werden auf den folgenden Monat zurückgestellt. Die Zahlungen werden wie folgt geleistet: Bis 80% der ausgeführten, von der Bauleitung anerkannten Arbeiten und Lieferungen während der Bauzeit. Bis 90% netto der ausgemessenen, anerkannten Arbeiten während der Bauzeit, oder der vollständig vollendeten und anerkannten Arbeit bei vorläufiger Abnahme der Liegenschaft und Unterzeichnung der Abrechnung. Der Saldo von 10% wird nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist, sofern der Unternehmer seinen Garantieleistungen nachgekommen ist (siehe auch Ziffer hiernach), oder nach Erhalt des Garantiescheines bezahlt. 15. Garantie Der Unternehmer bestimmt jeweils nach Fertigstellung der Arbeiten die Art der zu leistenden Garantie wie folgt: Abgabe einer Bank- oder Versicherungsgarantie in der Höhe von 10% der Abrechnungssumme auf eine Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Baues oder: Bargarantie in der Höhe von 10% der Abrechnungssumme auf die Dauer von zwei Jahren wie vorerwähnt, verzinslich zu 3%. 16. Vorläufige und endgültige Abnahme Die vorläufige Abnahme der einzelnen Arbeiten erfolgt nach Vollendung der Liegenschaft. Das Abnahmedatum wird durch die Bauleitung festgesetzt. Die Garantiefrist besteht für eine Dauer von zwei Jahren nach dem Bezugstermin. Vor Ablauf der Garantiefrist beginnt keine Verjährungsfrist zu laufen. Vor Ablauf der Garantiefrist erfolgt wie bei der vorläufigen Abnahme eine Kontrolle der Arbeiten. Nach endgültiger Abnahme haftet der Unternehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 370 OR). 5

6 17. Bauunkosten und Baureklame Der Unternehmer beteiligt sich an den allgemeinen Baukosten mit 0.5% seiner Abrechnungssumme für Bauwesenversicherung, sowie Glasbruch, Behebung von Schäden, deren Verursacher nicht eruiert werden konnte, etc. Der Unternehmer bezahlt 0.3% seiner Abrechnungssumme für die Baureinigung. Diese Vereinbarung entbindet den Unternehmer nicht davon, seine Pflichten nach Art. 17 der SIA- Norm über Ordnung und Räumungsarbeiten auf dem Bauplatz nachzukommen. Der Unternehmer bezahlt 0.2% seiner Abrechnungssumme für Baustrom und Bauwasser. Es wird keine gemeinsame Baureklametafel erstellt. Firmentafeln dürfen nur in Absprache mit der Bauleitung angebracht werden. 18. Abfuhr von Bauschutt Der Unternehmer ist selbst verantwortlich für die Entsorgung des von ihm erzeugten Bauschuttes und Verpackungsmaterials. Bauseits werden Mulden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. 19. Preiserhöhungen a) Materialpreiserhöhungen, soweit nicht vertraglich wegbedungen, können nur für nicht lagerfähige Materialien und Rohstoffe anerkannt werden. Derartige Erhöhungen sind vor Inkraftsetzung der Bauleitung mit eingeschriebenem Brief anzukündigen. b) Durch behördliche Verfügungen genehmigte oder laut Gesamtarbeitsvertrag beschlossene Lohnerhöhungen müssen ebenfalls, soweit sie nicht vertraglich wegbedungen sind, vor Inkraftsetzung der Bauleitung mit eingeschriebenem Brief angekündigt werden. c) Rückwirkende Aufschläge oder nicht avisierte Aufschläge gelten als nicht vereinbart. 20. Bauwesen-Versicherung Das vorliegende Objekt ist bei einer schweizerischen Versicherungs-Gesellschaft durch eine Bauwesen-Versicherung gedeckt. Der Prämienanteil beträgt 0.5% der vom Unternehmer zu erbringenden Bauleistung. Der zu leistende Prämienanteil wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Die Bauwesen-Versicherung deckt die durch nicht vorhersehbare Bauunfälle verursachten Sachschäden, die während der Versicherungsdauer eintreten und die nicht nach den allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten, SIA-Norm 118, zu Lasten der Versicherten gehen. Massgebend für den Deckungsumfang sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen, Form. Nr , sowie die für diesen Vertrag vereinbarten besonderen Bedingungen. Nicht versichert sind Brand-, Explosions- und Blitzschäden sowie Schäden durch die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Schneedruck oder Hagel. 6

7 21. Rücktrittsrecht Die Bauleitung ist berechtigt, nach Eintritt folgender Voraussetzungen jederzeit ohne Mahnung und Fristansetzung die weitere Ausführung der Arbeiten und Lieferungen einem Ersatzunternehmer zu übertragen: Bei Konkurs des Unternehmers inkl. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, Pfändung oder Einreichung einer Nachlassstundung. Bei Nichtzahlung von Löhnen, Rückständen in der Bezahlung von Unterakkordanten (Lieferanten oder Handwerker) durch den Unternehmer. Bei Geltendmachung eins Bauhandwerkerpfandrechtes durch Unternehmer oder einen Unterakkordanten. Bei einem nicht unverschuldeten Rückstand der Leistungen gegenüber dem Terminplan. Als Entgelt für die Unternehmer für die bis zu einem Zeitpunkt erbrachten Leistungen kann nur der Betrag der vereinbarten Auftragssumme, abzüglich des Rechnungsguthabens des Ersatzunternehmers, gefordert werden, der nach Ausführung der noch nicht oder mangelhaft ausgeführten Positionen des Leistungsverzeichnisses entsteht. Vom Auftraggeber muss somit auch in den ausgeführten Fällen gesamthaft nur die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme geleistet werden. Abschlagszahlungen, auf die der bisherige Unternehmer Anspruch hat, können zurückbehalten werden, bis das Rechnungsguthaben des Ersatzunternehmers feststeht. Ein allfälliger Schadensanspruch des Auftraggebers wegen Nichterfüllung bleibt vorbehalten. Als Gerichtsstand wird St. Gallen vereinbart. Wil, den Die Bauleitung Die Bauherrschaft Der Unternehmer Beilage Detailliertes Leistungsverzeichnis gemäss Devis vom Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt. Er darf nur zum persönlichen Gebrauch verwendet werden. Vervielfältigungen in jeglicher Form, wie auch die Aufnahme in Online-Dienste, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Beobachter-Buchverlags gestattet. 7

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