Handlungsempfehlende Geschäftsanweisung für Leistungen nach SGB II und SGB XII für den Landkreis Bad Doberan. Nr. 1/ 2009 vom

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Transkript:

Landkreis Bad Doberan Bad Doberan, Stand Januar 2009 Der Landrat Handlungsempfehlende Geschäftsanweisung für Leistungen nach SGB II und SGB XII für den Landkreis Bad Doberan Nr. 1/ 2009 vom 01. 01. 2009 Die nachfolgend aufgeführten Handlungsempfehlungen dienen der einheitlichen Umsetzung der Gewährung der Kosten der Unterkunft, der Heizkosten sowie einmaliger Leistungen im Landkreis Bad Doberan. Ziel ist es, den möglichen Ermessensspielraum auszugestalten und konkretere Hinweise bezüglich der Entscheidungsfindung für einzelne Schwerpunkte in der Hilfegewährung zu geben. Grundsatz ist, dass nur der notwendige Standard, der auf ein einfaches und bescheidenes Leben ausgerichtet ist, der Maßstab aller Entscheidungen sein kann. 1. Angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung Gemäß 22 Abs. 1 SGB II und 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Anzahl der Familien-/Haushaltsmitglieder. Für den Landkreis Bad Doberan werden folgende maximale Wohnungsgrößen als angemessen angesehen: - Alleinstehende bis zu 50 qm Wohnfläche oder 1,5 Wohnräume - 2 Familienmitglieder bis zu 60 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume - 3 Familienmitglieder bis zu 75 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume - 4 Familienmitglieder bis zu 85 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume Für jeden weiteren Familienangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um bis zu 10 qm oder einen weiteren Wohnraum. Die vor genannten Wohnflächen stellen Höchst- und keine Mindestwerte dar. Ein objektiv erforderlicher besonderer Flächenbedarf kann nach Prüfung des Einzelfalls bei Behinderung, Pflege oder Krankheit anerkannt werden. In solchen Fällen ist eine Wohnungsgröße als angemessen anzuerkennen, die max. der nächstgrößeren Familienstärke entspricht.

- 2-1.1. Leistungen für die Unterkunft in Mietwohnungen Es werden monatliche Bruttowarmmieten (Grundmiete einschl. kalter Betriebskosten und Heizkosten) bis zu den in der Anlage ausgewiesenen Richtwerten als angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt. Darin sind Heizkosten in Höhe von 1,20 pro qm enthalten. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung ist die Einhaltung der Richtwerte der Warmmiete. Diese enthalten keinen Anteil für die Warmwasserbereitung. Die Verfahrensweise für die Berücksichtigung der Höhe des Warmwasseranteils wird in den Arbeitshinweisen geregelt. 1. 2. Leistungen für die Unterkunft bei selbstgenutztem Wohneigentum Ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (max. 130 qm Wohnfläche) oder eine entsprechende Eigentumswohnung (max. 120 qm) sind nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Die in der Anlage ausgewiesenen Richtwerte für Brutto-Warmmieten gelten analog Pkt. 1.1. grundsätzlich auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Zu den KdU für ein angemessenes Wohneigentum gehören folgende Aufwendungen: Schuldzinsen auf der Grundlage des Kreditvertrages bzw. im Einzelfall unter Vorlage der in der Anlage beigefügten Fremdmittelbescheinigung Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben (z.b. Wasser/Abwasser) Nebenkosten bzw. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes (Kanalgebühren, Müllabfuhrgebühren, Aufwendungen für das Reinigen des Schornsteins und der Öfen) Wohngebäudeversicherung Erhaltungsaufwendungen Einmalige Heizkosten (Öl, Kohlen, Flüssiggas, Holz u.ä.) sind im Monat der Beschaffung gegen Vorlage der Rechnun g als Bedarf zu berücksichtigen. Dazu gehören auch alle Aufwendungen zur Beschaffung von Heizmaterial wie die Kosten für einen Sammelschein, Benzin- und Fahrzeugkosten, Ersatzteile für Säge etc. (BSG v. 16. 05. 2007, BzbAS40/06 R).

- 3-2. Pauschalen für Leistung nach 23 Abs 3 SGB II und 31 Abs. 1 SGB XII (einmalige Bedarfe) 2.1. Erstausstattung für die Wohnung, einschl. Haushaltsgeräte Nach Feststellung der Notwendigkeit des Erstbezuges einer Wohnung ist diese vorrangig mit den beim Hilfebedürftigen vorhandenen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Soweit solche nicht vorhanden sind, können in Abhängigkeit von der Familien-/Haushaltsgröße Pauschalen als einmalige Beihilfe bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt werden: Gesamt: davon Höchstbetrag f. E-Geräte f. Möbel f.geschirr, f.haushalts- wenn nur Be- (Waschmasch. Besteck, wäsche u. darf f.eine Kühlschr.,Herd) Töpfe Betten-Set Küche best. 1-Pers.-HH 1.000,- 575,- 350,- 35,- 40,- 200,- 2-Pers.-HH 1.140,- 575,- 440,- 45,- 80,- 300,- 3-Pers.-HH 1.280,- 575,- 530,- 55,- 120,- 350,- 4-Pers.-HH 1.420,- 575,- 620,- 65,- 160,- 350,- 5-Pers.-HH 1.635,- 575,- 785,- 75,- 200,- 400,- 6-Pers.-HH 1.775,- 575,- 875,- 85,- 240,- 400,- für jede weitere Person 90,- Für Position E-Geräte wurden folgende Einzelpreise zu Grunde gelegt: Kühlschrank: 125,- Waschmaschine: 300,- Herd: 150,- 2.2. Erstausstattung für die Wohnung anlässlich der Geburt eines Kindes unter Berücksichtigung der Möbelbörsen sowie An- und Verkauf: Für Kinderwagen, ggf. Wickelkommode, Laufstall, Kinderhochstuhl: 200,-- (für jede erste Geburt) Für alle weiteren Geburten wird für einen Ergänzungsbedarf eine Pauschale in Höhe von jeweils 100,-- gewährt.

2.3. Erstausstattung für Bekleidung einschl. bei Schwangerschaft und Geburt - 4 - Folgende Einmalleistungen werden als Pauschalen gewährt: 1. Erstausstattung für Bekleidung pro Person 200,- 2. Bekleidung bei Schwangerschaft 100,- (ab 13. Schwangerschaftswoche möglich) 3. Bekleidung anlässlich der Geburt des 1. Kindes, 100,- bei Mehrlingsgeburten je Kind 100,- (frühestens 6 Wochen vor Geburtstermin lt. Mütterpass) 4. Für alle weiteren Geburten wird für einen Ergänzungsbedarf eine Pauschale in Höhe von jeweils 50,- gewährt. Reicht diese Pauschale im Einzelfall nicht aus, ist der Mehrbedarf vom Antragsteller zu begründen. Der Bearbeiter hat im Rahmen seines Ermessens darüber zu entscheiden. Auszubildende und Studenten, die ansonsten von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausgeschlossen sind, haben jedoch einen Anspruch auf Gewährung einmaliger Beihilfen im Rahmen der Schwangerschaft und für Babyerstausstattung bzw. Ergänzungsbedarf bei Folgegeburten. Der Anspruch begründet sich damit, dass BAB und BAföG nur den ausbildungsbedingten Bedarf abdecken, nicht aber den Bedarf im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt. 2.4. Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen Die Gewährung erfolgt nur für die Klassenfahrten, die durch die Schulkonferenz für die Klassenstufen 1 bis 13 als solche beschlossen wurden. Dieses ist durch den Schulleiter entsprechend zu bestätigen. Erstattungsfähig sind folgende Kosten: - Fahrkosten; - Kosten für Unterkunft und Verpflegung; - Sonstige Aufwendungen nur für obligatorische Maßnahmen, die konkret zu benennen sind (keine fakultativen Aktionen) Die angemessenen Kosten sind in nachgewiesener Höhe zu übernehmen. Kosten für eintägige Klassenfahrten sind durch die Regelleistung gedeckt und daher nicht zu übernehmen.

- 5 - Das Sozialamt des Landkreises Bad Doberan wird ermächtigt, die Festlegungen in der vorliegenden Geschäftsanweisung mit entsprechenden Arbeitshinweisen zu untersetzen. Diese handlungsempfehlende Geschäftsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2009 in Kraft und ersetzt die Geschäftsanweisung Nr. 1/2008 vom 10. 01. 2008. Thomas Leuchert Landrat

Übersicht über die Brutto-Warmmiete im Landkreis Bad Doberan - gültig für Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum Stand: 01.01.2009 Territorium Tats. Kosten d. Warmmiete 1-Pers.-Haushalt / m 2 Richtwert Warmmiete unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 1,20 /m 2 (ohne Warmwasser) 2-Pers.-Haushalt 3-Pers.-Haushalt 4-Pers.-Haushalt Jede weit. Pers. DBR-Stadt 7,40 370,00 444,00 555,00 629,00 74,00 K born 7,74 387,00 464,00 581,00 658,00 77,00 Kröpelin 7,27 364,00 436,00 545,00 618,00 73,00 Neubukow 6,98 349,00 419,00 524,00 593,00 70,00 DBR-Land 7,40 370,00 444,00 555,00 629,00 74,00 Nbk.-Salzhaff 6,70 335,00 402,00 503,00 570,00 67,00 Sanitz 7,00 350,00 420,00 525,00 595,00 70,00 Warnow-Ost 6,82 341,00 409,00 512,00 580,00 68,00 Warnow-West 6,82 341,00 409,00 512,00 580,00 68,00 Carbäk 6,82 341,00 409,00 512,00 580,00 68,00 Graal-Müritz 6,38 319,00 383,00 479,00 542,00 64,00 Rost.Heide 6,74 337,00 404,00 506,00 573,00 67,00 Schwaan 6,36 318,00 382,00 477,00 541,00 64,00 Tessin 6,41 321,00 385,00 481,00 545,00 64,00 Satow 5,95 298,00 357,00 446,00 506,00 60,00