STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab

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Transkript:

STEUERN 2013 steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen ab 1.4.2012 Immobilien Steuer neue Rechtslage (ab 1.4.2012) Sondersteuersatz von 25% für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen Spekulationsfrist wurde abgeschafft. - ab 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. - ehem. Spek-Frist hat aber noch Bedeutung für die Unterscheidung Altgrundstück / Neugrundstück 2 1

neue Rechtslage (ab 1.4.2012) Pauschalermittlung der Einkünfte für sog. Altgrundstücke (keine WK) Regelermittlung der Einkünfte für sog. Neugrundstücke Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr nur WK in Form von Meldung, Berechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer + Vorsteuerber. Steuerfrei sind weiterhin - der Hauptwohnsitz des Veräußerers - sowie selbst hergestellte Gebäude. 3 ABGRENZUNG ALT-GRUNDSTÜCKE NEU-GRUNDSTÜCKE 4 2

Altgrundstücke / Neugrundstücke 31.12.1987 31.03.2002 NEU Grundst. 10 Jahre zum 1.4. nach alter RL steuerh. 1.4.2012 Regelermittlung 25 % Sonderst. ALT Grundstück (ohne Umwidmung) d.h. nach alter Rechtslage nicht steuerhängig ALT Grstk. mit Umwidm. Bis 31.12.87 ALT Grundst. mit Umwidmung nach dem 31.12.1987 Pauschalermittlung 25 % Sonderst. = 3,5 % effektiv Pauschalermittlung 25 % Sonderst. = 3,5 % effektiv Pauschalermittlung 25 % Sonderst. = 15 % effektiv 5 BESONDERER STEUERSATZ VON 25% 6 3

Steuersatz Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab 1. April 2012 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% Dieser fixe Steuersatz ist damit genau so hoch wie jener der Kapitalertragsteuer, sodass für den Bereich der Vermögensverwaltung nunmehr weitgehend einheitliche Steuerbelastungen gegeben sind. 7 Steuersatz auf Antrag kann der Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen. 8 4

ERMITTLUNG DER EINKÜNFTE 9 Ermittlung der Einkünfte Neu-Grundstücke: Veräußerungserlös - (adaptierten) AK = Einkünfte Bei Veräußerung nach 10 Jahren 2% Inflationsabschl./Jahr (max. 50%) Adaptierte AK: Tatsächliche AK - AfA die bei V+V.. + HK und Instandsetzungsk., soweit nicht bereits bei V+V abgezogen - steuerfreie Beträge (Förd. Aus öff. Mitteln) 10 5

Ermittlung der Einkünfte Inflationsabschlag Die Bemessungsgrundlage wird nach Ablauf des 10. Jahres jährlich um 2% reduziert (Inflationsabschlag). Der maximale Inflationsabschlag beträgt 50% des Veräußerungsgewinns. Nur bei Regelermittlung nicht bei Pauschalermittlung 11 Ermittlung der Einkünfte adaptierte Anschaffungskosten nur bei Regelermittlung (nicht bei pausch. Ermittlung der AK) Herstellungsaufwand (zb Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage) und Instandsetzungsaufwand (zb Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, ) erhöhen die tatsächlichen Anschaffungskosten und vermindern so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. 12 6

Ermittlung der Einkünfte Fortsetzung adaptierte AK Instandhaltungskosten (zb Ausmalen, Parketten abschleifen) sind hingegen nicht zu berücksichtigen Keine Berücksichtigung erfolgt aber insoweit, als diese Kosten im Falle der vorangegangenen Vermietung ohnehin bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt wurden, weil sie sonst doppelt abgesetzt würden. 13 Ermittlung der Einkünfte Fortsetzung adaptierte AK bereits steuerlich geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) kürzt die AK. Sollten von der öffentlichen Hand steuerfreie Subventionen empfangen worden sein, kürzen auch diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 14 7

Ermittlung der Einkünfte Beispiel adaptierte AK: Verkaufserlös 120.000 AK 100.000 AfA bei V+V - 12.000 noch nicht beanspr. 1/10 10.000 98.000 22.000 davon ev. Inflationsabschlag Kosten der Meldung nach 30c - 2.000 Einkünfte 20.000 25 % Steuer 5.000 15 Ermittlung der Einkünfte Alt-Grundstücke (ohne Umwidmung nach 31.12.87): Veräußerungserlös - (pauschale) AK = 86% = Einkünfte = 14% x 25% Steuer = 3,5% effektiv Alt-Grundstücke (mit Umwidmung nach 31.12.1987 Veräußerungserlös - (pauschale) AK = 40% = Einkünfte = 60% x 25% Steuer = 15% effektiv 16 8

Ermittlung der Einkünfte pauschale Ermittlung AK werden Pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt Erfolgte nach dem 31. Dezember 1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb eine Änderung der Widmung von Grünland in Bauland, werden die Anschaffungskosten pauschal statt mit 86% nur mit 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt. 17 Ermittlung der Einkünfte kein Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben ausgen. die Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß 30c EStG (nur bei Regelermittlung) + Vorsteuerberichtig. nicht abzugsfähig sind Verkäuferprovision Kosten an den Makler, Kosten für Inserate, vom Verkäufer übernommene Vertragserrichtungskosten, Kosten von Bewertungsgutachten, Fremdkapitalzinsen Abzugsverbot gilt auch bei Regelbesteuerung 18 9

Ermittlung der Einkünfte Anschaffungsnebenkosten sind, anders als bei Kapitalanlagen, zu berücksichtigen seinerzeitige Käuferprovision an den Makler, Vertragserrichtungskosten, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr 19 Ermittlung der Einkünfte Verluste aus privaten Grundstücksveräußerung sind nur mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen ausgleichsfähig nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig noch vortragsfähig bei Option zur Regelbesteuerung können Verluste aus privaten Grundstückveräußerungen mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden 20 10

Ermittlung der Einkünfte Beispiel : Ein Grundstück mit Haus wurde 2005 um 150.000 gekauft und wird 2012 um 200.000 veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro. Neu-Grundstück der volle Mehrerlös ist als Veräußerungsgewinn der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ihv 25% zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 12.500 Euro. 21 Ermittlung der Einkünfte Beispiel: Ein Haus wurde 1990 um 100.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2012 um 170.000 Euro veräußert. Alt-Grundstück Veräußerungserlös 170.000 pauschale AK (86%) 146.200 Einkünfte 23.800 Sondersteuer (25%) 5.950 kein Ansatz von Werbungskosten, kein Inflationsabschlag, Regelermittlung auf Antrag möglich 22 11

VERLUSTAUSGLEICH 23 Verlustausgleich Vertikaler Verlustausgleich Verluste aus Grdst. Veräuß. im Privatbereich sind nur mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen ausgleichsfähig; keine Verrechnung mit anderen Eink. Das gilt auch, wenn von der Option zur Regelbesteuerung Gebrauch gemacht wird. 1. L+F 2. SA 3. GW 400 4. nsa 5. KV 6. V+V 7. Sonst. -100 Summe Eink. 400 24 12

Verlustausgleich Vertikaler Verlustausgleich Verluste aus anderen Einkünften sind aber sehr wohl mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerung en ausgleichsfähig, wenn auf Regelbesteuerung optiert wird Bei Verlusten aus Grundstücksveräußerung en ist kein Verlustvortrag möglich 1. L+F 2. SA 3. GW -100 4. nsa 5. KV 6. V+V 7. Sonst. 400 Summe Eink. 300 25 STEUERBEFREIUNGEN 26 13

Steuerbefreiungen Befreiungen für Hauptwohnsitz selbst hergestellte Gebäude behördlichen Eingriff Tausch von Grundstücken isd Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes Abgeltungen von Wertminderungen aufgrund öffentlichen Interesses 27 Steuerbefreiungen Hauptwohnsitzbefreiung (Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen = Mittelpunkt der Lebensinteressen) ab der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre HWS war und dieser aufgegeben wird oder nunmehr auch wenn der Verkäufer innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend den HWS hatte und dieser aufgegeben wird 10 Jahre 28 14

Steuerbefreiungen Hauptwohnsitzbefreiung auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz bereits vor Veräußerung aufgegeben hat. ab 1. April 2012 insoweit eingeschränkt, als jedenfalls der Veräußerer selbst das Hauptwohnsitzerfordernis erfüllt haben muss. Dazu zählen aber auch Zeiten, in denen der Veräußerer noch nicht Eigentümer gewesen ist. 29 Steuerbefreiungen Hauptwohnsitzbefreiung Wird ein geerbtes oder geschenktes Grundstück verkauft, kommt es darauf an, ob der Veräußerer (auch als bloßer Mitbewohner des unentgeltlich Übertragenden) dort fünf Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz gehabt hat. Weiters ist ab 1. April 2012 jedenfalls Voraussetzung, dass der Veräußerer den Hauptwohnsitz aufgibt oder (bei der Fünfjahresfrist) bereits aufgegeben hat. 30 15

Steuerbefreiungen Beispiel: A teilt sein Eigenheim in zwei Wohneinheiten, veräußert eine davon und behält in der anderen seinen Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht anwendbar (Hauptwohnsitz wurde nicht aufgegeben) 31 Steuerbefreiungen Beispiel: B hat seit mehr als fünf Jahren den Hauptwohnsitz in seinem Eigenheim, er veräußert dieses im Mai 2012 und bleibt als Mieter (mehr als sechs Monate) Hauptwohnsitzer. Die Befreiung steht nicht zu (HWS wurde nicht aufgegeben) 32 16

Steuerbefreiungen Beispiel: C hat seit mehr als 5 Jahren den Hauptwohnsitz in seiner Eigentumswohnung. Er besitzt noch eine zweite Eigentumswohnung, die er vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zieht er als Hauptwohnsitzer in die bisher vermietete Wohnung und veräußert den bisherigen Hauptwohnsitz: Die Befreiung steht zu. 33 Steuerbefreiungen Beispiel: Sohn erbt die Eigentumswohnung der Eltern, aus der der Sohn bereits seit über fünf Jahren ausgezogen ist, und veräußert diese. Die Veräußerung ist nicht befreit. Der Sohn hatte innerhalb der letzten 10 Jahre nicht 5 Jahre den HWS 34 17

Steuerbefreiungen Herstellerbefreiung (nur für Gebäude; nicht für G+B) für selbst hergestelltes Gebäude wenn der Steuerpflichtige das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes trägt oder wenn es durch einen beauftragten Unternehmer errichtet wurde, der Eigentümer aber das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte. 35 Steuerbefreiungen keine Herstellerbefreiung insoweit, als das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat: Liegt eine teilweise Nutzung zur Erzielung von Einkünften vor (teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung), kann nur der nicht vermietete Teil von der Besteuerung ausgenommen werden, während für den vermieteten Teil die Befreiung nicht greift. 36 18

Steuerbefreiungen Beispiel: Ein Grundstück befindet sich seit Generationen im Familienbesitz (ursprüngliche AK sind nicht bekannt). 2001 Umwidmung zu Bauland 2002 Errichtung eines Gebäudes um 400.000 (kein HWS, selbst hergestelltes Gebäude). 2012 Verkauf um 600.000 (500.000 entfallen auf die Gebäude, 100.000 auf den Grund und Boden). Lösung siehe nächste Folie 37 Steuerbefreiungen Lösung: - Altgrundstück umgewidmet Grund u. Boden: 100.000 40.000 (40%) = 60.000,-- x 25% = 15.000 Gebäude: (steuerfrei Herstellerbefreiung) 38 19

Steuerbefreiungen Zusammentreffen von Hauptwohnsitzbefreiung und Herstellerbefreiung Hauptwohnsitzbefreiung hat Vorrang gegenüber der Herstellerbefreiung Dies ist deswegen günstiger, weil bei der Herstellerbefreiung nur das Gebäude steuerfrei bleibt, bei der Hauptwohnsitzbefreiung aber grundsätzlich auch der zugehörige Grund und Boden. 39 Steuerbefreiungen Behördlicher Eingriff Grundstücke, die infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen veräußert werden sind steuerbefreit 40 20

EINHEBUNG DER STEUER 41 Einhebung der Steuer Die Einhebung/Abfuhr der Einkommensteuer für Grundstücksveräußerungen im privaten Bereich erfolgt wie im Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte). Zwingend ist dies aber erst ab 2013 in allen Fällen vorgesehen, in denen der Parteienvertreter auch die Grunderwerbsteuer des Erwerbers selbst berechnet. 30c EStG - Mitteilung des Veräußerungsvorganges an das FA - Selbstberechnung und Abfuhr der Immbilienertragsteuer 42 21

Einhebung der Steuer 30b EStG Die Entrichtung hat am 15. des zweitfolgenden Kalendermonat nach Zufluss der Verkaufserlöses zu erfolgen. bei ratenweisem Zufluss ist auf den Zufluss jener Erlösteile abzustellen, die die Buchwerte übersteigen 43 Einhebung der Steuer bei privaten Grundstückveräußerungen Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung), keine Verpflichtung, die Einkünfte Einkommensteuererklärung aufzunehmen (nur betriebliche Grundstücksveräußerungen müssen aufgenommen werden) auch dann endbesteuert, wenn bereits 2012 freiwillig die Selbstberechnung und Entrichtung durch den Parteienvertreter erfolgt ist 44 22

Einhebung der Steuer Veranlagungsoption (ein Grundstück mit Verlust, das andere mit Gewinn Sondersteuersatz bleibt erhalten) Eine Veranlagung kann aber auch dazu dienen, eine fehlerhafte Berechnung richtigzustellen (es wurden zb Instandsetzungskosten noch nicht berücksichtigt). Ist die Selbstberechnung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Veräußerers fehlerhaft, tritt auch keine Endbesteuerungswirkung ein. 45 Einhebung der Steuer Abgesehen von der Veranlagungsoption, bei der der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist aber auch eine Veranlagung zum regulären Steuertarif (sogenannte Regelbesteuerungoption ) möglich. Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn (insbesondere wegen Verlusten aus anderen Einkunftsquellen) weniger als 25% der Bemessungsgrundlage beträgt. 46 23

Einhebung der Steuer Wird keine Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, besteht ab 2013 für den Veräußerer die Verpflichtung, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese besondere Vorauszahlung entfaltet keine Abgeltungswirkung, sie wird angerechnet. 47 Einhebung der Steuer Unabhängig davon, ob eine Selbstberechnung und Entrichtung der ImmoESt durch den Parteienvertreter erfolgt oder nicht, muss der Parteienvertreter jedenfalls die relevanten Daten aus dem Grundstücksgeschäft dem Finanzamt mitteilen. 48 24

Einhebung der Steuer Beispiel: Ein Parteienvertreter ist mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes beauftragt. In diesem Zusammenhang ist er auch mit der Durchführung der Selbstberechnung nach dem Grunderwerbsteuergesetz beauftragt. Lösung siehe nächste Folie 49 Einhebung der Steuer Lösung: Der Veräußerer legt dem Parteienvertreter den Kaufvertrag vom seinerzeitigen Wohnungserwerb (2005) vor und bestätigt schriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Auf Basis der darin genannten AK ermittelt der Parteienvertreter die Einkünfte und entrichtet die Immobilienertragsteuer. Mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer ist die Einkommensteuer aus dem Grundstücksverkauf grundsätzlich abgegolten. 50 25

Einhebung der Steuer Beispiel: Ein Parteienvertreter ist mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes beauftragt. Der Parteienvertreter gibt die Abgabenerklärung für die Grunderwerbsteuer ab, nimmt jedoch nicht die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vor. Lösung siehe nächste Folie 51 Einhebung der Steuer Beispiel: Wird ab 2013 keine Immobilienertragsteuer entrichtet, hat der StPfl. selbst eine besondere VZ in Höhe der Immobilienertrag-steuer (25 %) bis 15. des zweitfolgenden Monat (Zufluss) zu entrichten. Die geleistete besondere VZ entfaltet anders als die Immobilienertragsteuer keine Abgeltungswirkung; daher zwingende Aufnahme in die ESt-Erklärung und Anrechnung der VZ auf die ESt. Die relevanten Daten aus dem Grundstücksgeschäft sind dem Finanzamt vom Parteienvertreter mitzuteilen. 52 26

Einhebung der Steuer GrESt (FAG) Mitteilung 30c (1) - beteiligte Parteien - Steuer- und SV-Nr. - bes. VZ durch den Verkäufer selbst Abgabenerklärung Selbstberechnung Mitteilung 30c (2) Z 1 Selbstberechn ung der ImmoESt 30c (2) Z 2 - beteiligte Parteien - Steuer- und SV-Nr. - für Selbstberechnung notwendige Daten - auf Basis der Angaben des Stpfl. - Bestätigung Richtigkeit+Vollständigkeit - reine Abfuhrhaftung (12 Monate) - Haftung für Richtigkeit der Steuer nur, wenn wider besseres Wissen 27