HOT TOPICS DER STEUERREFORM

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HOT TOPICS DER STEUERREFORM"

Transkript

1 HOT TOPICS DER STEUERREFORM S P O T L I G H T S Z U R V E R Ä U S S E R U N G U N D W E I T E R G AB E V O N I M M O B I L I E N Mag., Dr. Daniela Witt-Dörring, MRICS 9. Juni 2015 Folie 1

2 I. IMMOBILIENERTRAGSTEUER H O T T O P I C S D E R S T E U E R R E F O R M Folie 2

3 RECHTSLAGE VOR DEM STABILITÄTSGESETZ 2012 Immobilien im Privatvermögen nach Ablauf der 10- bzw. 15jährigen Spekulationsfrist steuerneutrale Veräußerung möglich Immobilien im Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach 4 Abs 1 EStG bzw. nach 4 Abs 3 EStG waren Gewinne, Verluste und Wertänderungen von Grund und Boden nicht zu berücksichtigen Einlage von Grundstücken: Bewertung mit dem Teilwert ( 6 Z 5 EStG) keine steuerlichen Auswirkungen von Umwidmungen Folie 3

4 ÄNDERUNGEN DURCH DAS STABILITÄTSGESETZ 2012 Spekulationsfrist fällt weg 25 % einheitlicher Steuersatz für alle Veräußerungsgewinne (egal ob betriebliche oder private Immobilien) Ausnahmen Unterscheidung in Alt- und Neuvermögen bzgl. Bemessungsgrundlage Umwidmungen ( Aufzonung ) werden steuerpflichtig Verluste, Gewinne und Wertänderungen von Grund und Boden bei jeder Gewinnermittlungsart steuerrelevant Folie 4

5 IMMOBILIEN IM PRIVATVERMÖGEN Grds. jede Veräußerung von Grundstücken nach dem steuerpflichtig Ausnahmen Hauptwohnsitzbefreiung 2-Jahresfrist seit der Anschaffung oder 5-Jahresfrist innerhalb der letzten 10 Jahre vor Veräußerung samt Aufgabe des Hauptwohnsitzes Befreiung des Erblassers schlägt nicht auf Erben durch selbsthergestellte Gebäude, die innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben behördliche Enteignung Tauschvorgänge irv Flurbereinigungen und Zusammenlegungen Abgeltung von Wertminderungen aufgrund von Maßnahmen im öffentl. Interesse Folie 5

6 IMMOBILIEN IM PRIVATVERMÖGEN - RECHTSLAGE APRIL 2012 BIS ENDE 2015 Ermittlung des Veräußerungsgewinns Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten) eingeschränkter Werbungskostenabzug Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung nach 30c EStG Minderbeträge aus VSt-Berichtigungen nach 6 Z 12 EStG kein Abzug von zb Notar-, Makler- oder Rechtsanwaltskosten, Fremdkapitalzinsen (Ausn: Wirtschaftsgut wurde zur Einkünfteerzielung verwendet) Unterscheidung in Alt- und Neuvermögen erforderlich Folie 6

7 IMMOBILIEN IM PRIVATVERMÖGEN RECHTSLAGE APRIL 2012 BIS ENDE 2015 Altvermögen Anschaffung vor dem ohne Umwidmung nach dem Anschaffungskosten: 86 % des Veräußerungserlöses Pauschale Besteuerung mit 3,5% vom Veräußerungserlös (ab ,2 %) mit Umwidmung nach dem Anschaffungskosten: 40 % des Veräußerungserlöses Pauschale Besteuerung mit 15 % vom Veräußerungserlös (ab %) auf Antrag 25% Besteuerung vom Veräußerungsgewinn möglich (ab %) Folie 7

8 IMMOBILIEN IM PRIVATVERMÖGEN RECHTSLAGE APRIL 2012 BIS ENDE 2015 Neuvermögen Anschaffung nach dem Veräußerung nach dem % vom Veräußerungsgewinn = Differenz zwischen Veräußerungserlös und (adaptierten) Anschaffungskosten (Erhöhung um Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen) Steuersatz ändert sich ab zusätzlicher Inflationsabschlag von 2 % nach dem 10. Jahr nach Anschaffung, höchstens jedoch 50 % (bei maximalem Inflationsabschlag ergibt sich effektiv ein Steuersatz von 12,5 %) kein Inflationsabschlag mehr ab Folie 8

9 IMMOBILIEN IM PRIVATVERMÖGEN RECHTSLAGE APRIL 2012 BIS ENDE 2015 Verluste aus Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus anderen Grundstücksveräußerungen ausgleichsfähig kein Verlustvortrag selbst bei Regelbesteuerungsoption kein Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich (geändert durch Steuerreform 2015) Folie 9

10 AUSNAHMEN FÜR IMMOBILIENHÄNDLER UND -ENTWICKLER Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer: gewerblicher Grundstückshändler andere Steuerpflichtige, deren Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Immobilien liegt (Immobilienentwickler) Teilwertabschreibung oder Übertragung stiller Reserven nach 12 EStG Folie 10

11 Ä N D E R U N G E N B E I D E R I M M O - E S T D U R C H D I E S T E U E R R E F O R M Erhöhung der Immo-ESt auf 30 % Die Immobilienertragsteuer wird für Veräußerungen ab dem von 25 % auf 30 % angehoben. Dadurch kommt es auch bei Altfällen: zu einer Steigerung der effektiven Steuerbelastung von 3,5 % auf 4,2 % bei Umwidmungen von 15 % auf 18 %. Zusätzlich entfällt der Inflationsabschlag (2 % ab dem 11. Jahr, höchstens jedoch 50 % des Gewinnes) zur Gänze. Keine Erhöhung für Körperschaften: 25 % Die Erhöhung der Immo-ESt gilt bei Privatpersonen für alle Immobilien, also sowohl für jene im Privat- als auch für jene im Betriebsvermögen; sie gilt aber nicht für Körperschaften (hier bleibt es bei 25 % KöSt) oder Privatstiftungen (25 % Zwischensteuer). Folie 11

12 Ä N D E R U N G E N B E I D E R I M M O - E S T D U R C H D I E S T E U E R R E F O R M Erhöhung des Verlustausgleichs auf 60 % Sollte aus einem Immobilienverkauf ein Verlust entstehen, so kann dieser im betrieblichen Bereich ab 2016 zu 60 % (anstelle bisher zu 50 %) mit progressiv besteuerten Einkünften verrechnet werden. Verteilung des 60%igen Verlustausgleichs auf 15 Jahre Im außerbetrieblichen Bereich wird zusätzlich zur Verrechnungsmöglichkeit von 60 % eines Veräußerungsverlustes mit (anderen) Mieteinkünften auch eine Verteilung von 60 % des Verlustes auf 15 Jahre auf Antrag möglich sein. Eine derartige Verteilungsoption kann bis zum siebenten Jahr nach (!) Verlustentstehung in der Steuererklärung beantragt werden. In diesem Fall können die noch offenen 15tel- Beträge mit Mieteinkünften verrechnet werden. Gestaltungsüberlegung Selbst wenn man (noch) keine Mieteinkünfte hat, kann man bei Erzielung eines Veräußerungsverlustes aus einer Immobilie vorsorglich einen Antrag auf Verteilung in der Steuererklärung stellen, um den Verlustausgleich gegebenenfalls für später zu sichern. Folie 12

13 E N T R I C H T U N G D E R I M M O - E S T K E I N E Ä N D E R U N G E N D U R C H S T E U E R R E F O R M Fälligkeit abhängig vom Zufluss des Kaufpreises spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats grds mit tatsächlicher Auszahlungsmöglichkeit an Verkäufer Selbstberechnung durch Parteienvertreter (RA u Notare) ab 2013 zwingend soweit gleichzeitig Selbstberechnung der GrESt erfolgt jedenfalls zwingende Meldepflicht der erzielten Einkünfte, soweit GrESt-Erklärung nach 10 GrEStG vorgenommen wird Ausnahme von Selbstberechnung Steuerbefreiung Zufluss erfolgt voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft bei Übertragung von stillen Reserven nach 12 EStG Meldepflicht der Einkünfte bleibt bestehen Folie 13

14 E N T R I C H T U N G D E R I M M O - E S T K E I N E Ä N D E R U N G E N D U R C H S T E U E R R E F O R M bei Selbstberechnung muss Parteienvertreter ImmoESt entrichten Ausn: noch keine Fälligkeit ein Jahr nach Vornahme der Mitteilung Abgeltungswirkung für Steuerpflichtigen im Privatbereich Veranlagungsoption des Steuerpflichtigen Sondervorauszahlung ihv 25 % der Bemessungsgrundlage, soweit keine Selbstberechnung erfolgt durch Steuerpflichtigen keine Abgeltungswirkung, Angabe in Steuererklärung erforderlich + Anrechnung der besonderen Vorauszahlungen nicht anwendbar, wenn Befreiungstatbestand gegeben ist Folie 14

15 II. GRUNDERWERBSTEUER H O T T O P I C S D E R S T E U E R E F O R M Folie 15

16 G R U N D E R W E R B S T E U E R A K T U E L L E R E C H T S L A G E ( B I S g e p l ) Mit BGBl I Nr. 36/2014 wurden ab die aktuell gültigen Neuerungen im Bereich der Grunderwerbsteuer in Kraft gesetzt. Derzeit unterscheidet das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zwei Gruppen: Familie im Sinne der GrESt, und Nicht-Familie Übertragungen innerhalb der GrESt-Familie werden aktuell auf Basis des 3-fachen Einheitswertes bemessen; auf Antrag wird die GrESt jedoch höchstens von 30 % des gemeinen Wertes, welcher de facto dem Verkehrswert gleichkommt, berechnet, Übertragungen innerhalb der GrESt-Familie unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 2 %. Folie 16

17 G R U N D E R W E R B S T E U E R - A K T U E L L B L E I B T N E U Außerhalb der Familie bildet grundsätzlich der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Allerdings gilt: Sollte eine Gegenleistung nicht vorhanden oder ermittelbar sein oder geringer sein als der gemeine Wert, so bildet der gemeine Wert (der Verkehrswert) die Bemessungsgrundlage. Außerhalb der Familie kommt der Steuersatz von 3,5 % zur Anwendung. Folie 17

18 G R U N D E R W E R B S T E U E R - R E C H T S L A G E A B I N K R A F T T R E T E N D E R S T E U E R R E F O R M Abkehr vom bisherigen System: Generelle Geltung der Gegenleistung, mindestens gemeiner Wert (Verkehrswert). Auch innerhalb der Familie!!! künftig sollen alle grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände einheitlich auf Basis der Gegenleistung, mindestens aber von einem vom gemeinen Wert abgeleiteten Grundstückswert, berechnet werden. bei Schenkung und Erbschaft ist Bemessungsgrundlage nicht mehr der 3-fache Einheitswert, sondern der Grundstückswert. Ermittlung aus Grundstückslisten (durch VO festgesetzt) oder durch Gutachten Die Begünstigungen für Übertragungen innerhalb der Familie gelten noch für Übertragungen, die vor Inkrafttreten der Steuerreform 2015 (bis ) vorgenommen werden. Maßgeblich ist das Wirksamwerden des Vertrages. Tritt eine aufschiebende Bedingung (zb pflegschaftsbehördliche Genehmigung bei Schenkung an Minderjährigen) später ein, gilt die neue Rechtslage. Folie 18

19 G R U N D E R W E R B S T E U E R - R E C H T S L A G E A B I N K R A F T T R E T E N D E R S T E U E R R E F O R M Ausweitung der Befreiungen - Einführung eines Staffeltarifs Die massive Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei innerfamiliären Übertragungen soll abgefedert werden durch: Ausweitung von Befreiungen, Einführung eines Staffeltarifes für unentgeltliche Übertragungen, die in der Regel nur innerfamiliär erfolgen, Erleichterungen bei der Entrichtung der Steuer (in bis zu fünf jährlichen Raten). Land- und Forstwirtschaft: Ausnahme vom neuen GrEST-Regime Die bisherige Besteuerung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird beibehalten; es kommt hier weiterhin der Einheitswert, sowie der Steuersatz von 2 % zur Anwendung. Folie 19

20 G R U N D E R W E R B S T E U E R - R E C H T S L A G E A B I N K R A F T T R E T E N D E R S T E U E R R E F O R M Der Staffeltarif, der auf den unentgeltlichen Teil einer Übertragung anzuwenden ist, ist wie folgt vorgesehen: - für die ersten EUR ,5 % - für die nächsten EUR ,0 % - darüber hinaus (> EUR ) 3,5 % Zusammenrechnung mehrerer Übertragungen Hierbei werden für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes die Erwerbsvorgänge zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammengerechnet. Für die Berechnung der fünfjährigen Frist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Folie 20

21 G R U N D E R W E R B S T E U E R - R E C H T S L A G E A B I N K R A F T T R E T E N D E R S T E U E R R E F O R M Neudefinition der Entgeltlichkeit Der entgeltliche Teil einer Übertragung unterliegt dem regulären Steuersatz von 3,5 %. - unentgeltlich, wenn Gegenleistung nicht mehr als 30 % - teilunentgeltlich, wenn Gegenleistung mehr als 30 %, aber nicht mehr als 70 % - entgeltlich, wenn Gegenleistung mehr als 70 % beträgt Übernahme von Verbindlichkeiten (z.b. Pfandlasten) gilt als Entgelt Betriebsübertragungen Bei unentgeltlichen bzw. teilunentgeltlichen Betriebsübertragungen wird der Betriebsfreibetrag auf EUR angehoben. Ausnahme vom Staffeltarif: Es soll die Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Teil mit 0,5 % des Grundstückswertes begrenzt werden. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft beträgt der Freibetrag EUR , die Begrenzung des Steuertarifes beträgt hier 2 % (wie bisher). Folie 21

22 G R U N D E R W E R B S T E U E R - R E C H T S L A G E A B I N K R A F T T R E T E N D E R S T E U E R R E F O R M Zahlungserleichterungen: Für unentgeltliche Erwerbe kommt eine Verteilung der Grunderwerbsteuer auf zwei bis fünf Jahre in Betracht. Conclusio für Übertragungen innerhalb der Familie: Geplante bzw. notwendige Übertragungen innerhalb der Familie sollten bis spätestens durchgeführt werden. Umgekehrt sollen wegen der sonstigen Seitenwirkungen (vgl. ImmoESt, etwa Verlust von Hauptwohnsitzbefreiungen) keine Übertragungen nur zwecks Ausnützen des geringeren GrESt-Tarifs der geltenden Rechtslage vorgenommen werden Folie 22

23 G R U N D E R W E R B S T E U E R - R E C H T S L A G E A B I N K R A F T T R E T E N D E R S T E U E R R E F O R M Weitere Neuerungen im GrESt Recht Abschied vom Zwerganteil: Der Grunderwerbsteuer unterliegen künftig auch Übertragungen von Grundstücksgesellschaften, wenn mindestens 95 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften wird eine Anteilsvereinigung dann bewirkt, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Kein Staffeltarif: In Fällen einer Anteilsvereinigung beträgt der anzuwendende Steuersatz einheitlich 0,5 %. Umgründungen Vom Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) erfasste Umgründungen werden nunmehr vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber von einem vom gemeinen Wert abgeleiteten Grundstückswert, bemessen. Kein Staffeltarif: Der anzuwendende Steuersatz beträgt 0,5 %. Folie 23

24 G R U N D E R W E R B S T E U E R - R E C H T S L A G E A B I N K R A F T T R E T E N D E R S T E U E R R E F O R M Ehegattenwohnungen werden weitergehend begünstigt: Wohnungen mit Wohnfläche bis zu 150 m² bleiben bei Erwerb unter Lebenden bzw. dem Erwerb von Todes wegen durch den Partner/Ehegatten steuerfrei. NEU: Bislang stand die Befreiung nur zu, wenn die Wohnungsgröße insgesamt nicht überschritten wurde. Künftig soll nur der überschreitende Teil (d.h. jener, welcher über 150 m² liegt) der Grunderwerbsteuer unterliegen. Keine Änderung bei Stiftungen Abschaffung der Treuhandschaft Zurechnung beim Treugeber Folie 24

25 III. VERTRAGLICHE INSTRUMENTE DER IMMOBILIENWEITERGABE IN DER FAMILIE H O T T O P I C S D E R S T E U E R R E F O R M Folie 25

26 ZIVILRECHTLICHE GESTALTUNGSOPTIONEN DER WEITERGABE Unter Lebenden Schenkungsvertrag Schenkungsvertrag auf den Todesfall Stiftung Von Todes wegen Gesetzliche Erbfolge Testament Legat Stiftung Folie 26

27 SCHENKUNGSVERTRAG MIT FRUCHTGENUSSRECHT UND BELASTUNGS- UND VERÄUSSERUNGSVERBOT Ausgangslage: Die Immobilie soll noch zu Lebzeiten des Eigentümers an die zukünftigen Erben (nächste Generation) übertragen werden; der Eigentümer möchte sich aber das Nutzungsrecht und die Kontrolle bis zu seinem Ableben sichern. Schenkungsvertrag mit vorbehaltenem Fruchtgenussrecht / Wohnrecht und Vereinbarung Belastungs- und Veräußerungsverbot Fruchtgenussrecht / Wohnrecht sind persönliche Dienstbarkeiten. Sie können befristet auf bestimme Zeit oder bis zum Ableben des Berechtigten (aber nicht länger!) vereinbart werden. Es können mehrere Berechtigte vorgesehen werden. Wohnrecht berechtigt nur zur persönlichen Nutzung Fruchtgenussrecht berechtigt zur persönlichen Nutzung und dazu, die Erträgnisse zu ziehen Folie 27

28 SCHENKUNG UNTER FRUCHTGENUSSVORBEHALT Einkunftsquelle verbleibt beim Vorbehaltsfruchtgenuss idr beim Geschenkgeber = Fruchtnießer Steuerpflicht für die Einkünfte liegt beim Geschenkgeber Vermieden werden soll, dass der Fruchtnießer/Geschenkgeber die Einkünfte versteuert, die Abschreibungen ( AfA ) aber beim Fruchtgenussbesteller geltend zu machen sind, wo sie mangels Einkünften verfallen! AfA-Berechtigung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum Maßnahmen, damit der Fruchtnießer die AfA geltend machen kann: AfA-Miete durch Zahlung einer Substanzabgeltung (Rz 112 EStR) Beibehaltung der Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer (???) Folie 28

29 SCHENKUNG UNTER FUCHTGENUSSVORBEHALT WIRTSCHAFTLICHER EIGENTÜMER Rz 112 EStR Leistet im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses der Fruchtnießer dem Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA, dann ist diese Zahlung beim Fruchtnießer abzugsfähig. Der Fruchtgenussbesteller wiederum erzielt eine Einnahme in dieser Höhe, der die AfA als Ausgabe gegenübersteht. Diese Zahlung wird als AfA Miete bezeichnet. Abzugsfähigkeit ist nur gegeben, wenn die AfA Miete tatsächlich geleistet wird. die AfA Miete unterliegt der Umsatzsteuer nach allgemeinen Grundsätzen Beibehaltung der Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer: Vereinbarung, dass der Fruchtnießer bei Verkauf der Immobilie am Veräußerungserlös beteiligt wird reicht nicht (mehr) aus, um dem Fruchtnießer zweifelsfrei die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers zu verschaffen. Siehe dazu Wartungserlass zu den ESt Richtlinien 2015 in Begutachtung Folie 29

30 C O N T A C T D E T A I L S DANIELA WITT-DÖRRING DR. IUR., MAG.RER.SOC.OEC., MRICS PARTNER T d.witt-doerring@weber.co.at Expertise Universität Wien (Dr. iur. 1981) Wirtschaftsuniv. Wien (Mag.rer.soc.oec. 1984) Rechtsanwalt, Wien (seit 1989) Fachgebiete Immobilienrecht, Immobilientransaktion, Projektentwicklung und Bauträgerrecht, Miet- und Wohnrecht, Bauvertragsrecht, Finanzierungsrecht, Int. Vertragsrecht Varia Lehrbeauftragte Donau-Universität Krems, Departement für Bauen und Umwelt: postgradualer Lehrgang Immobilienmanagement Lehrbeauftragte Fachhochschule Wr. Neustadt, Masterstudium Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung, Fachgebiet Immobilienmanagement Initiatorin und Mitglied des Vorstandes des Salon Real, Verein von und für Frauen in der Immobilienwirtschaft Fachautorin im Immobilienrecht Mitglied von RICS, Mitglied von immqu Preisträgerin Cäsar 2014 in der Kategorie Real Estate Consultant (2015) Folie 30

Immobilienbesteuerung

Immobilienbesteuerung alte Rechtslage (bis. 31.3.2012) - 30 EStG idf vor dem 1. StabG 2012: Grundstücksveräußerungen nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, außer: Eigenheime/Eigentumswohnungen, die

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

Sonderinfo März 2012. 1 Übersicht Immobilienertragsteuer. Immobilienbesteuerung NEU ab 1. April 2012. Inhaltsverzeichnis. 1.

Sonderinfo März 2012. 1 Übersicht Immobilienertragsteuer. Immobilienbesteuerung NEU ab 1. April 2012. Inhaltsverzeichnis. 1. Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu

Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Christa Lattner, BMF Steuerreform 2015/2016 Grunderwerbsteuer Neu Regierungsvorlage 16.6.2015 Überblick Neuerungen Erweiterung der GrESt-Tatbestände bei Anteilsvereinigungen und Anteilsübergängen Bemessungsgrundlage:

Mehr

Grundstücksbesteuerung- Grundstücksbesteuerung neu Übersicht

Grundstücksbesteuerung- Grundstücksbesteuerung neu Übersicht Grundstücksbesteuerung-neu neu Sonderfragen im privaten Bereich Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr 26. April 2012 Institut für Finanzrecht, Universität Wien Übersicht Veräußerungsgeschäfte isd 30 EStG-neu

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Die neue Immobiliensteuer

Die neue Immobiliensteuer Die neue Immobiliensteuer Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 11.6.2013 Einleitung * 1. Stabilitätsgesetz 2012: Regelungen sind ab 1.4.2012 in Kraft getreten Abgabenänderungsgesetz 2012: Meist rückwirkend

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

I. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016

I. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016 SWK-Spezial: Praxisfälle zur Steuerreform Steuergegenstand der GrESt ist der Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe werden besteuert; Kauf, Tausch und Schenkung

Mehr

STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016

STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016 STEUERREFORM 2015/2016 ÄNDERUNGEN DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES AB 01.01.2016 1. Zum Steuerreformgesetz 2015/2016 Im Zuge der 83. Sitzung des Nationalrates am 07.07.2015 wurde erwartungsgemäß, mit den

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Die selbst genutzte Immobilie... 13 Immobilien als Geldanlage... 14 Kaufen, bauen, sanieren: Was ist sinnvoll für mich?.. 15

Die selbst genutzte Immobilie... 13 Immobilien als Geldanlage... 14 Kaufen, bauen, sanieren: Was ist sinnvoll für mich?.. 15 Inhalt Vorwort........................................... 9 Einführung........................................... 11 Kapitel 1: Welche Immobilie ist die richtige?............... 13 Die selbst genutzte

Mehr

ÖGWT-Club Immobilienbesteuerung (Stand vor RV AbgÄG 2012)

ÖGWT-Club Immobilienbesteuerung (Stand vor RV AbgÄG 2012) ÖGWT-Club Immobilienbesteuerung (Stand vor RV AbgÄG 2012) Mag. Kurt Oberhuber, KPMG Mag. Stefan Raab, KPMG 9. und 18. Oktober 2012 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen. 1. IMMOBILIENERTRAGSTEUER

Mehr

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Immobilienbesteuerung

Immobilienbesteuerung Immobilienbesteuerung Zweifelsfragen aus der Praxis Dr. Christian Huber Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partner bei LeitnerLeitner JKU Linz Grundstücksübergabe von und Grundstücksübergabe von Anschaffung

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule

Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule Registrierkassenpflicht und Steuerreform Auswirkungen auf die Fahrschule Schladming, 9. Oktober 2015 I. Registrierkassenpflicht (ab 1. Jänner 2016) 131 b (1) BAO NEU Betriebe haben ALLE Bareinnahmen zum

Mehr

Tarif 2016. Ab 1 Mio. 55% Steuersatz befristet bis 2020?!

Tarif 2016. Ab 1 Mio. 55% Steuersatz befristet bis 2020?! Änderungen EStG Tarif 2016 Steuertarif Aktuell Tarifstufe über bis Steuersatz 0 11.000 0,00% 11.000 25.000 36,50% 25.000 60.000 43,21% 60.000 50,00% Steuertarif Neu Tarifstufe Anzahl Personen über bis

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Wie wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn

Wie wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn Die Veräußerung privater Grundstücke ab 1. April 2012 ist steuerpflichtig! Die Spekulationsfrist von grundsätzlich 10 Jahren wurde abgeschafft. Daher unterliegen ab 1. April 2012 grundsätzlich sämtliche

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11. Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2

Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Schenkung/ Übergabe Unterschied Schenkung = ohne Gegenleistung Übergabe = mit Gegenleistungen 3 Übergabe

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung... 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung... 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) Nebenkostenübersicht Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlene Geschäftsbedingungen nach 10 IMV 1996. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung

Mehr

Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller

Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Themenübersicht 1. Definition Verpachtung 2. Verpachtung a. Einkünfte b. Betriebsaufgabe durch Verpachtung

Mehr

Herzlich Willkommen! Erfolgreiche Unternehmensübergabe 2005

Herzlich Willkommen! Erfolgreiche Unternehmensübergabe 2005 Herzlich Willkommen! Steuerliche Behandlung und steueroptimale Gestaltung der Unternehmensübergabe Formen der Unternehmensnachfolge Unternehmenserwerb von Todes wegen Unternehmensschenkung Schenkung unter

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes

Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes Doppelbesteuerung bei Spanien - Erbschaft (Teil 3): Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching www.rechtsanwälte-steuerberater-münchen.de

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen Rundschreiben Nr. 4/2016 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 14.01.2016 Neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler ab 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Rechtsanwalt Niki Till Lüders

Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Rechtsanwalt Niki Till Lüders Vortrag Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Rechtsanwalt Niki Till Lüders Büro Peine: Büro Braunschweig: Sedanstraße 16 Helene-Künne-Allee 5 31224 Peine 38122 Braunschweig Tel.: 05171-7631-0

Mehr

Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung!

Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! 1 Inhaltsübersicht 1. Stiftungen in der Schweiz 1.1 Gründung der Stiftung 1.2 Steuerliche Aspekte 1.3 Kosten bei Gründung sowie laufender Art

Mehr

Agenda der 11. Veranstaltung

Agenda der 11. Veranstaltung Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök.Thorsten Vree PwC Agenda der 11. Veranstaltung Grundlagen Gegenstand der Grunderwerbsteuer

Mehr

Die besten Steuertipps für den Ruhestand

Die besten Steuertipps für den Ruhestand Beck kompakt Die besten Steuertipps für den Ruhestand von Bernhard Schmid 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67358 0 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November

Mehr

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

LEGAL FLASH I GERMAN DESK LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr