Ausfertigung SOZIALGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit



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Transkript:

Ausfertigung 812 R 2261/11 SOZIALGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin - 21 280480 K 029 - - Beklagte - Beigeladen: Bayerische Versorgungskammer -Rechtsanwaltsversorgung-, Arabellastraße 31, 81921 München - Beigeladene - Rentenversicherung Die 12. Kammer des 80zialgerichts München hat auf die mündliche Verhandlung in München am 10. Juli 2012 durch die Richterin am 80zialgericht Dr. Klopstock als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Vaitl-Gloo und Mauersberger für Recht erkannt: I. Der Bescheid vom 09.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 08.07.2010 gemäß 6 Abs. 1 8.1 Nr. 1 8GB VI für seine Tätigkeit bei der KPMG AG von der Versicherungspflicht zu befreien.

- 2 - S 12 R 2261/11 11. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. T a t b e s t a n d Streitig ist die Befreiung eines bei einem Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen angestellten Rechtsanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherung. Der am 28.04.'1980 geborene Kläger ist Volljurist. Seit dem 08.07.2010 ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Kraft Gesetzes ist er zudem Mitglied der Bayerischen Versorgungskammer. Seit dem 01.05.2010 arbeitet der Kläger bei der KPMG AG als Rechtsanwalt im Bereich Steuerrecht. Ausweislich des SteIlenprofils war der Abschluss beider juristischer Staatsexamina Einstellungsvoraussetzung. Seit dem 01.11.2010 verfügt der Kläger über eine Handlungsvollmacht nach 54 HGB. Auf seiner Visitenkarte der KPMG wird er als Diplom-Jurist, Rechtsanwalt und Associate im Bereich Financial Services Tax ausgewiesen. Am 09.08.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 09.02.2011 lehnte die Beklagte die Befreiung ab. Eine Tätigkeit als fachlicher Mitarbeiter sei weisungsgebunden und stehe den Grundsätzen der freien Berufsausübung des Rechtsanwalts entgegen. Das Merkmal der Rechtsentscheidung sei nicht ausreichend nachgewiesen. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2011 Widerspruch. Diese wird mit der Gleichbehandlungsgebot und dem Vorliegen der Voraussetzungen einer anwaltstypischen Tätigkeit begründet. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.08.2011 zurückgewiesen; wiederum wird auf die mangelnde Entscheidungsbefugnis hingewiesen, die Kläger sein in die Firmenhierarchie eingebunden; zudem setze die Tätigkeit eine Qualifikation als Volljurist nicht voraus. Am 06.09.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben. Im Klageverfahren werden von den Beteiligten die Argumente des Vorverfahrens präzisiert.

- 3 - S 12 R 2261/11 Die beigeladene Versorgungskammer sprach sich im Schreiben vom 10.01.2012 für eine Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherung aus. In der mündlichen Verhandlung am 10.07.2012 erläuterte der Kläger seinen Aufgabenbereich im Unternehmen wie folgt: Seine Mandanten seine Versicherungskonzerne. Er berate diese hinsichtlich der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten von bspw. derzeit einer Übertragung von Pensionsrückstellung im Rahmen eines Schuldbeitritts und schreibe Einsprüche gegen deren Steuerbescheide. Mandate akquiriere er nicht, die ihm zugewiesenen Mandate bearbeite er selbständig. Die Unterschriften leiste er selbst und im Rahmen des Vieraugen-Prinzips der Partner oder Manager, der das Mandat akquiriert habe. Der wirtschaftliche Wert, der hinter dem Auftrag des Mandanten stehe, betrage eine bis 3-mehrstellige Millionenhöhe. Der Beklagtenvertreter widersprach dem Vorliegen der Kriterien der Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.08.2011 zu verurteilen, den Kläger ab dem 08.07.2010 für seine Tätigkeit bei der KPMG von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Klageakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

- 4 - S 12 R 2261/11 E n t s c h e d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht erhobene Klage ( 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist auch im Übrigen zulässig und erweist sich als begründet. Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtmäßig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat in Bezug auf seine Beschäftigung bei der KPMG AG einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ab dem 08.07.2010. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen des 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI sind insoweit unstreitig erfüllt, als die Kläger seit dem 08.07.2010 Mitglied der Anwaltskammer München ( 60 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)) und aufgrund des "Gesetzes über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung" Pflichtmitglied im Versorgungswerk ist. Des Weiteren liegen auch die ungeschriebenen Tatbestandmerkmale des 6 Abs. 1 S.1. Nr. 1 SGB VI vor, soweit sie von der Rechtsprechung entwickelt und von der Beklagten und der überwiegenden Anzahl der Sozialgericht anerkannt und angewandt werden (vgl. zur Anwendung des Kriterienkatalogs, Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009, Az.: L 8 KR 169/08; im Anschluss u.a. SG Würzburg vom 15.06.2011, Az.: S 14 R 4075/10; SG Regensburg, Urteil vom 09.12.2010, Az.: S 11 R4223/09; SG Nümberg vom 22.03.2011, Az.: S 18 R 868/10; aa mit dem Argument des grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt SG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010, Az.: S 52 R 230/09). Angemerkt sei, dass der sog. Doppelberufstheorie, die eine Aufspaltung der Tätigkeit des Rechtsanwalts in einen anwaltlichen und nichtanwaltlichen Teil vornimmt, von der Kammer nicht gefolgt wird. Die rechtliche Beratung des Arbeitgebers sei der nicht anwalt lichen Tätigkeit zuzuordnen. Diese Aufspaltung ist künstlich und findet im Gesetz, insbesondere in den 1-3 und 46 BRAO, keinen Anhaltspunkt (ausführlich SG Köln, Urteile vom 29.09.2011 und 01.12.2012, Az: S 31 R 696/10 und S 31 R 1586/10). Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei seiner Tätigkeit für die KPMG AG überwiegend rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsanwendend und rechtsvermitlelnd tätig.

- 5 - S 12 R 2261/11 Unstreitig ist vorliegend, dass der Kläger rechtsberatend und rechtsvermittelnd tätig ist. Unter Rechtsgestaltung ist nach Ansicht der Beklagten das selbständige Erstellen und Verhandeln von Verträgen unter rechtlichen Gesichtpunkten zu verstehen. Vorliegend fordert die Beklagte zusätzlich, dass der Kläger aktiv an Verhandlungsgesprächen beteiligt sein müsse. Der Kläger berät seine Mandanten, die Versicherungskonzerne, selbständig hinsichtlich steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei bspw. Schuldbeitritten, Unternehmenskäufen, Abspaltungen etc., und verfasst Einsprüche gegen Steuerbescheide zur Vorlage an die Finanzbehörden. Bei der Rechtsgestaltung im Steuerrecht steht naturgemäß das Aufzeigen von Gestaltungsmöglichkeiten im Vordergrund, nicht das Verhandeln. Der Kläger erarbeitet zunächst die zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem Mandanten, bewertet diese rechtlich, findet Lösungen und stellt diese zunächst in Form von Gutachten dar, diedann gegebenenfalls mit dem Mandanten nochmals nachbesprochen werden. Verhandlungen mit einem Gegenpart, in diesem Fall dem Finanzamt, sind für das Steuerrecht eher untypisch und möchten vom Mandanten in der Regel vermieden werden. Ein Versicherungskonzern beauftragt gerade deshalb einen Rechtsberater, um nicht verhandeln zu müssen, sondern Rechtssicherheit hinsichtlich der rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zu haben. Demnach greift die Definition der Beklagten insoweit zu kurz, als in einigen Rechtsgebieten, in denen eine staatliche Autorität auf der Gegenseite steht, wie auch bspw. im StrafrechtiOrdnungswidrigkeitenrecht, Kartellrecht und auch Sozialrecht, in der Regel keine Verträge verhandelt werden, sondern der Mandant über seinen rechtlichen Handlungsspielraum gegenüber Gesetz und Behörden belastbar, d.h. vor dem Hintergrund einer Regressforderung gegenüber dem Rechtsanwalt bei Falschberatung, im Vorfeld informiert werden bzw. gegen die Behörden verteidigt werden will. Diesbezüglich ist der Kläger nach seinem überzeugenden Vortrag ohne Zweifel rechtsberatend tätig und nicht nur ein "Zuarbeiter", dessen Arbeiten von seinen Vorgesetzten gegenüber Mandant und Behörden vertreten werden. Rechtsentscheidung ist die eigenständige Entscheidungskompetenz im Sinne einer AIleinentscheidungskompetenz oder einer wesentlichen Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen. Der Kläger hat Alieinentscheidungskompetenz hinsichtlich seines Rechtsstandpunkts ( 1 BRAO), den er nach außen gegenüber Mandanten und Behörden vertritt. Dabei ist irrelevant, an welcher Stelle der Firmenhierarchie er steht. Es kann hinsichtlich einer anwaltstypischen Tätigkeit keinen Unterscheid machen, auf weicher Hierarchiestufe man steht und welches Ausmaß an Berufserfahrung man hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der man hinsichtlich der Sacharbeit Entscheidungen selbstän-

- 6 - S 12 R 2261/11 dig treffen kann oder nicht. Der Kläger bekommt von den Hierarchieebenen über ihm Mandate zugewiesen. Diese muss er im Regelfall auch bearbeiten, insoweit ist er klar weisungsgebunden. Wie er das Mandat bearbeitet, bleibt jedoch im überlassen, ebenso zu welchen Ergebnissen er kommt, zu welchen Gestaltungen er rät, von was er abrät, welche Argumente er in der Einspruchsbegründung in welcher Form vorbringt, welche er weglässt. Unschädlich ist dabei, wenn ein Vorgesetzter bei einem Berufsanfänger die Schriftsätze durchließt und Anmerkungen dazu macht, denn zumindest den Großteil der Arbeit, somit eine wesentliche Teilhabe, wird selbständig vom Kläger geleistet. Ebenfalls nicht ausschlaggebend sind unternehmensinterne oder gesellschaftsrechtlich geforderte Vorgaben zur Unterschriftenpolitik. Sofern eine Unterschrift des Klägers als "Urheber" der Schriftsätze erfolgt, ist eine RechtsentscheidungSkompetenz ausreichend nachgewiesen. Die Argumentation der Beklagte, dass eine Ausbildung als Volljurist nicht erforderlich sei, ist nicht nachzuvollziehen. Zunächst sei angemerkt, dass dieses "Zusatzkriterium" weder im Gesetz zu finden ist, noch von der Rechtsprechung anerkannt und im Übrigen von der Beklagten auch nicht offiziell gefordert wird (vgl. bspw. Abstimmung ABV - Grundsatzabteilung der Beklagte vom 07.07.2011, Ziffer 2e. "Befreiung von Syndikusanwälten in Steuerberater-lWirtschaftprüfungsgeselischaften"). Davon unabhängig erfordert die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der hoch angesehenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die steuerrechtliche Beratung von Versicherungskonzernen sehr wohl eine Ausbildung als Volijurist. Zum einen schrieb der Arbeitgeber die Stelle ausschließlich für Volljuristen aus, zum anderen bleibt die Beklagte auch eine Erklärung schuldig, wie nach ihrer Vorstellung ein einfacher Diplomjurist (Jurist mit erstem Staatsexamen) oder ein Wirtschaftswissenschaftler eine steuerrechtliche Beratung dieser Qualität durchführen können soll. Steuerrecht ist erst verpflichtender Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ( 50 Abs. 1 Satz 3 BayJAPO). Die steuerrechtliche Ausbildung für Wirtschaftwissenschaftler hat andere Schwerpunkte als die der Juristen, so erfüllen die Wirtschaftwissenschaftler auch in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anderen Aufgaben, z.b. die Erstellung von Einkommenssteuererklärungen und die Aufarbeiten von Daten für Jahresabschlüssen. Man kann dem Steuerrecht nicht absprechen, ein äußerst komplexes rechtliches Fachgebiet zu sein, das keine volijuristische Ausbildung erfordert, nur weil auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer Hilfeleistungen in "Steuersachen " erbringen dürfen ( 3 StBerG). Letztlich sei angemerkt, dass der Kläger auf der Visitenkarte des Arbeitgebers als Rechtsanwalt ausgewiesen ist und dass eine Arbeit als Rechtsanwalt in einer Wirtschaft-

- 7 - S 12 R 2261/11 prüfungsgesellschaft auch nach Ansicht der des Bundesministeriums für Forschung und Bildung und der Bundesagentur für Arbeit dem Urtyp des Anwaltsberufs entspricht: "Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind hauptsächlich in Anwaltskanzleien oder bei Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften angestellt bzw. freiberuflich tätig" (Berufsprofil Rechtsanwalt in www.anerkennung-in-deutschland.de und www.berufenet.de ) Die Kostenentscheidung beruht auf 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht München, Richelstraße 11,80634 München, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dr. Klopstock ': MI ;m(j.f!/;>n den 30.07.2012 I)I'1<ufldslbe,lmtiln der Geschäftsstelle