JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ. 58. Jahrgang Mainz, den 20. September 2004 Nummer 13 INHALT

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Transkript:

JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ ZKZ 63004 AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ 58. Jahrgang Mainz, den 20. September 2004 Nummer 13 INHALT Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben 17. 8. 2004 Unterweisung der in der Strafrechtspflege 24. 8. 2004 tätigen Schöffinnen und Schöffen Neufassung der Aufbewahrungsbestimmungen 30. 8. 2004 Organisationsverfügung für Vorlagen im 30. 8. 2004 Bereich der Justiz Jugendarrestgeschäftsordnung Seite 217 218 218 220 Bekanntmachungen 24. 8. 2004 Neufassung und Neueinführung von Vordrucken 220 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen 221 Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Unterweisung der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffinnen und Schöffen vom 17. August 2004 (3221 4 14) 1 Zweck und Inhalt der Unterweisungen 1.1 Die Mitwirkung von Schöffinnen und Schöffen in der Strafrechtspflege soll einer lebensnahen, verstandenen und von der Bevölkerung bejahten Rechtsprechung dienen. Es ist eine wichtige Aufgabe der Rechtspflegeorgane, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Laienrichtertum in der Strafrechtspflege wirksam werden kann. Diesem Ziel dienen die Aushändigung des Merkblattes für Schöffinnen und Schöffen bzw. des Leitfadens für Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit zu Beginn der jeweiligen Amtszeit, die im Einzelfall von den Berufsrichterinnen und -richtern gegebenen Hinweise in Sitzung und Beratung und die Unterweisungen der Schöffinnen und Schöffen zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode. 1.2 Bei den Unterweisungen ist jede wissenschaftliche Schulung in der Anwendung der Strafgesetze zu vermeiden. Sie sollen nicht dazu führen, dass die im Wesen des Laienrichtertums liegende Unbefangenheit und das natürliche Denken und Urteilen der Schöffinnen und Schöffen zum Nachteil der Rechtsprechung beeinträchtigt werden. Das Ziel der Unterweisungen soll vielmehr darin bestehen, den teilnehmenden Personen ein Bild von dem Strafverfahren und den Auswirkungen des Urteilsspruchs zu geben, damit ihnen ihre Aufgaben und ihre Stellung im Rahmen der Strafrechtspflege bewusst werden. 1.3 Die Erörterung folgender Themen erscheint sachgerecht: Der Aufbau der Gerichte und der Staatsanwaltschaft der Gang des Strafverfahrens bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens unter Berücksichtigung der Aufgaben von Polizei, Staatsanwaltschaft und der Gerichte (Ermittlungsrichter) die Hauptverhandlung (Tatsachenfeststellung, Beweisaufnahme, Verständigung im Strafprozess, Einstellungsmöglichkeiten, Urteilsfindung) die an der Hauptverhandlung beteiligten Personen die Strafen, ihr Sinn und Zweck unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsinstituts der Strafaussetzung zur Bewährung in seiner kriminal-pädagogischen Bedeutung und als Mittel zur Resozialisierung die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens der Strafvollzug sowie das Verhältnis von Urteilsspruch zur Gnade. 1.4 Bei der Behandlung dieser Themen vor den Jugendschöffinnen und -schöffen kommt es darauf an, diesen 217

einen lebendigen Eindruck von dem Zusammenwirken von Jugendgerichten, Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Jugendgerichtshilfe, Erziehungsberechtigten und Bewährungshilfe im Jugendstrafverfahren zu vermitteln. Die verschiedenen Möglichkeiten staatlicher Reaktion des Jugendgerichtsgesetzes, insbesondere das Wesen der Erziehungsmaßregeln, der Zuchtmittel und der Jugendstrafe sollen den teilnehmenden Personen vermittelt werden. Auch die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Anwendung von 105 JGG bedeutsam sind, sollen dargelegt werden. 1.5 Im Anschluss an die Unterweisung ist den teilnehmenden Personen Gelegenheit zu geben, das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen. 1.6 Um eine Vorstellung von den Auswirkungen des Urteilsspruchs, insbesondere vom Vollzug der Freiheitsstrafe zu vermitteln, soll nach Möglichkeit im Rahmen der Unterweisung oder im Anschluss daran die nächstgelegene Vollzugsanstalt für Erwachsene besichtigt werden. Für Jugendschöffinnen und -schöffen kommt in erster Linie die Besichtigung der nächstgelegenen Jugendstrafanstalt in Betracht. 2 Durchführung der Unterweisungen 2.1 Die Unterweisungen sind in den jeweiligen Landgerichtsbezirken unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse durchzuführen. Da es im Rahmen der allgemeinen Unterweisungen kaum möglich erscheint, die Jugendschöffinnen und -schöffen mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens in dem gewünschten Maße vertraut zu machen, sollte deren Unterweisung getrennt von der Unterweisung der anderen Schöffinnen und Schöffen durchgeführt werden. 2.2 Mit den Unterweisungen soll möglichst zu Beginn der Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen angefangen werden. Es ist zweckmäßig, zu den Unterweisungen nur die Personen einzuladen, die in der vorangegangenen Wahlperiode weder das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen bzw. einer Jugendschöffin oder eines Jugendschöffen ausgeübt, noch an einer Unterweisung teilgenommen haben; die übrigen Personen sind jedoch auf Wunsch zu den Unterweisungen zuzulassen. Die Teilnahme ist freiwillig. Ein Teilnehmerkreis von jeweils 40 bis 60 Personen ist anzustreben. 2.3 Die erforderlichen Anordnungen über die Durchführung der Unterweisungen treffen die Landgerichte. Mit den Unterweisungen sind befähigte Straf- bzw. Jugendrichterinnen oder -richter zu betrauen, die im Umgang mit Schöffinnen und Schöffen erfahren sind; die Auswahl erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts. 3 Entschädigung für die Teilnahme Für die Teilnahme an den Unterweisungen ist gemäß 15 Abs. 3 Nr. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung zu gewähren. 4 Erfahrungsberichte über die Unterweisungen 4.1 Die Oberlandesgerichte berichten dem Ministerium der Justiz jeweils bis zum 30. Juni einer neuen Amtsperiode über die Unterweisungen und die damit gemachten Erfahrungen. Die Landgerichte berichten jeweils bis zum 15. Juni den Oberlandesgerichten. 4.2 Den Berichten ist getrennt nach Landgerichtsbezirken eine Übersicht nach folgendem Muster beizufügen: Landgericht: 1. Gesamtzahl der für die Unterweisung in Betracht kommenden Personen: davon: a) Schöffinnen und Schöffen: b) Jugendschöffinnen und Jugendschöffen: c) Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen bzw. Hilfsjugendschöffinnen und Hilfsjugendschöffen: 2. Von den in Betracht kommenden Personen haben an den Unterweisungen teilgenommen: 3. Kosten der Unterweisungen a) Entschädigung der teilnehmenden Personen: b) Vortragsvergütungen: c) Sonstige Auslagen (z.b. Kosten einer gemeinsamen Fahrt zur Vollzugsanstalt, Auslagen für Einladungen): Gesamtbetrag: 5 Dieses Rundschreiben tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 3. Juli 1990 (3221 4 5/90) JBl. S. 151 außer Kraft. Neufassung der Aufbewahrungsbestimmungen vom 24. August 2004 (1452 1 1) 1 Die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder haben eine Neufassung der Aufbewahrungsbestimmungen, dabei vor allem zahlreiche Verkürzungen von Aufbewahrungsfristen beschlossen. 1.1 Die Aufbewahrungsbestimmungen enthalten im Abschnitt I allgemeine Grundsätze über die Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden und im Abschnitt II die einzelnen Aufbewahrungsfristen. 1.2 Die neuen Aufbewahrungsbestimmungen treten am 1. September 2004 in Kraft. 1.3 Die Neufassung der Aufbewahrungsbestimmungen wird in das Intranet des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Zudem wird sie den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und den Justizvollzugsbehörden auf elektronischem Weg bekannt gegeben. 2 Die Regelung über die Aufbewahrung von Prüfungsakten und Vorgängen der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung sowie der Rechtspflegerprüfung gemäß AV vom 23. Dezember 1976 (1452 6 48/76) JBl. 1977 S. 38 bleibt unberührt. 3 Das Rundschreiben vom 8. September 1972 (1452 1 43/72) JBl. S. 154 wird aufgehoben. Organisationsverfügung für Vorlagen im Bereich der Justiz vom 30. August 2004 (1414 1 11) 1 Allgemeines 1.1 Zur Erleichterung und Beschleunigung des Geschäftsgangs sowie zur Förderung einer einheitlichen Handhabung von Verfahrensvorschriften werden Vorlagen zur Verfügung gestellt. Dies können elektronische Vorlagen oder Papier gebundene Vorlagen (Vordrucke) sein. 218

Vorlagen sind in eigenen Reihen, thematisch nach Sachgebieten geordnet, zusammengestellt. 1.2 Vorlagen sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ihr amtlicher Charakter ersichtlich ist. 1.3 Durch geeignete Maßnahmen (z.b. hausinterne Rundschreiben) ist sicherzustellen, dass die festgestellten Vorlagen verwendet werden. Dabei sind, soweit technisch möglich, elektronische Vorlagen vorrangig einzusetzen. Richtern und Rechtspflegern, die im Rahmen ihrer sachlichen Unabhängigkeit tätig werden, soll die Verwendung festgestellter Vorlagen empfohlen werden. 2 Zentrale Vorlagenbearbeitung 2.1 Die Bearbeitung umfasst die Neueinführung und die Überarbeitung von Vorlagen sowie deren Feststellung, soweit erforderlich, die Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und anderen Landesjustizverwaltungen, die Überprüfung, ob Vorlagen mit dem geltenden Recht übereinstimmen, verständlich und bürgerfreundlich gestaltet sind, eine rationelle Arbeitsweise fördern sowie hinsichtlich des Layouts (Corporate Identity), der Gestaltung und des Formats nach den einheitlichen Vorgaben umgesetzt sind, die Entscheidung über den Wegfall festgestellter Vorlagen, die Bekanntgabe festgestellter Vorlagen sowie des Wegfalls von Vorlagen, die Erteilung von Druckaufträgen. 2.2 Die zentrale Vorlagenbearbeitung obliegt a) dem Ministerium der Justiz für Vorlagen der Bereiche Justizvollzug, Gerichtsvollzieherwesen, Justizverwaltung; b) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz für Vorlagen der Bereiche Zivilverfahren (einschließlich Vollstreckungs- und Insolvenzsachen, Hinterlegungs- und Beratungshilfesachen), Familiensachen, Vormundschafts- und Betreuungssachen, Nachlasssachen, Kostensachen, Vorlagen allgemeiner Art für die ordentliche Gerichtsbarkeit, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aktenordnung; c) dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für Vorlagen der Bereiche Strafverfahren und Bußgeldsachen (einschließlich Jugendsachen, Strafvollstreckung, Strafaussetzung zur Bewährung, Gnadensachen und Zentralregistersachen), Grundbuchsachen, Registersachen, Aktenumschläge; d) den Generalstaatsanwälten für die nur bei den Staatsanwaltschaften verwendeten Vorlagen; e) jeweils für seinen Geschäftsbereich: dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dem Präsidenten des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dem Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, dem Präsidenten des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. 2.3 Bei der Neueinführung und Überarbeitung von Vorlagen ist die gerichtliche bzw. staatsanwaltschaftliche Praxis in geeigneter Weise zu beteiligen. Vor der Feststellung von Vorlagen der in Nummer 2.2 b und c genannten Bereiche ist der jeweils andere Präsident des Oberlandesgerichts zu beteiligen. Die zuständige Fachabteilung des Ministeriums der Justiz kann bei Bedarf ebenfalls beteiligt werden. 3 Vorlagenverzeichnis 3.1 Die festgestellten Vorlagen werden in ein Vorlagenverzeichnis aufgenommen, das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz und im Übrigen von den nach Nummer 2.2 zuständigen Stellen für ihren jeweiligen Bereich geführt und bei Bedarf berichtigt wird. Das Vorlagenverzeichnis enthält: den Namen (Kurzbezeichnung) der Vorlage, die Textbeschreibung der Vorlage, das Datum der letzten Feststellung, das Format bzw. die Formate der Vorlage/n, ggf. den Namen der Anwendung, in der die Vorlage verfügbar ist, ggf. eine Verweisung auf gleichartige Vorlagen, die in anderen Anwendungen verfügbar sind, die Bezugsquelle bei Papier gebundenen Vordrucken sowie den geltenden Preis (Stückzahl pro tausend in ), das Aktenzeichen der Stelle, die die Vorlage bearbeitet. 3.2 Das Vorlagenverzeichnis wird in elektronischer Form geführt und den jeweiligen nachgeordneten Dienststellen zugänglich gemacht. 4 Beschaffung Die Gerichte und Staatsanwaltschaften beziehen die in gedruckter Form vorliegenden Vordrucke auf eigene Rechnung unmittelbar von denjenigen Druckereien, denen der Druckauftrag erteilt worden ist. 5 In-Kraft-Treten Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben vom 12. Februar 1988 (1414 1 1/88) JBI. S. 50, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 28. Mai 1993 (1414 3 9/93) JBI. S. 138 außer Kraft. 219

Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) vom 30. August 2004 (4411 5-2) 1 Die Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) in der seit 1. Januar 1981 für das Land Rheinland-Pfalz geltenden Fassung ist in einem Sonderdruck erschienen. 2 Der Sonderdruck kann bei den Gerichten mit Freizeitarresträumen sowie bei der Jugendarrestanstalt Worms eingesehen werden. 3 Die Vordrucke zur Jugendarrestgeschäftsordnung sind in der Druckerei der Justizvollzugsanstalt Diez aufgelegt und können von dort bezogen werden. 4 Dieses Rundschreiben tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Bekanntmachungen *) Neufassung und Neueinführung von Vordrucken Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 24. August 2004 (1414 1 6) Für die Vordruckreihen Zivilsachen (ZP), Beratungshilfesachen (BHG), Grundbuchsachen (GS), Vormundschaftssachen (VS), Nachlasssachen (NS), Registersachen (RS), Kostenverfügung (Kost), Justizkassenordnung (JKassO), Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR), Allgemeine Vordrucke in Justizverwaltungsangelegenheiten (JV), Gerichtsvollzieherordnung (GV), Allgemeine Vordrucke in Rechtssachen (AVR), Aktenumschläge (AU), Aktenordnung (AktO), Strafverfahren (StP), Jugendstrafverfahren (Jug) und Bußgeldsachen (OWi) wurden folgende Vordrucke neu aufgelegt: JV 5 Berechnung der Jubiläumsdienstzeit gen. 03.2004 GV 8.1 Nachweisung der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigungen Festsetzung und Kassenanordnung gen. 03.2004 8.2 Nachweisung der den Vollstreckungsbeamten zustehenden Entschädigungen Übersicht gen. 03.2004 11 Übersicht über die Diensteinnahmen der Vollstreckungsbeamten gen. 02.2004 12 Übersicht über die Geschäftstätigkeit der Vollstreckungsbeamten ( 95 GVO) gen. 10.2003 AVR 40 Zustellungsurkunde gen. 07.2004 AU M 2a Bürgerlicher Rechtsstreit C, S, O, U (Schnellhefter MAJA Leitz-Version) AG, LG gen. 11.2002 *) Nicht in der Sammlung JVV RPf enthalten 16 Zwangsvollstreckungssache M (Schnellhefter) AG gen. 09.2002 M 76a Familiensachen F (Schnellhefter MAJA Leitz-Version) AG gen. 11.2002 M 77a Selbständige Familiensachen, Folgesachen FH, F (Schnellhefter MAJA Leitz-Version) AG gen. 11.2002 318 Cs, Ds Vollstreckungsheft (Blattsammlungshülle) AG gen. 08.2002 StP 6 c Rechtsbehelfsbelehrung zum Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl und Hauptverhandlungshaftbefehl im beschl. Verfahren ( 304, 306, 117, 118 StPO) (albanisch, englisch, französisch, griechisch, italienisch, kroatisch, niederländisch, polnisch, russisch, serbisch, spanisch und türkisch) gen. 04.2002 72 Rechtsmittelbelehrung bei Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Angeklagten AG gen. 02.2002 72 a Rechtsmittelbelehrung bei Verkündung eines Urteils in Anwesenheit des Angeklagten bei Anwendung von Jugendstrafrecht AG gen. 02.2002 72 b Rechtsmittelbelehrung bei Verkündung eines Urteils in Anwesenheit des Angeklagten bei Anwendung von Jugendstrafrecht LG gen. 02.2002 73 Rechtsmittelbelehrung bei Verkündung eines Urteils in Anwesenheit des Angeklagten LG gen. 02.2002 74 Rechtsmittelbelehrung bei Urteils AG gen. 02.2002 74 a Rechtsmittelbelehrung bei Urteils bei Anwendung von Jugendstrafrecht AG gen. 02.2002 74 b Rechtsmittelbelehrung bei Urteils bei Anwendung von Jugendstrafrecht LG gen. 02.2002 75 Rechtsmittelbelehrung bei Urteils LG gen. 02.2002 79 Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gen. 02.2002 81 Rechtsmittelbelehrung bei Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten AG gen. 02.2002 220

81 a Rechtsmittelbelehrung bei Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten bei Anwendung von Jugendstrafrecht AG gen. 02.2002 83 Rechtsmittelbelehrung bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten LG gen. 02.2002 131 a Rechtsbehelfsbelehrung zum Strafbefehl StP 131 mit Zahlungsaufforderung (albanisch, bulgarisch, englisch, französisch, griechisch, italienisch, kroatisch, mazedonisch, niederländisch, polnisch, rumänisch, russisch, serbisch, spanisch, tschechisch, türkisch und ungarisch) gen. 02.2002 131 c Rechtsbehelfsbelehrung zum Strafbefehl StP 131 b mit Zahlungsaufforderung (albanisch, bulgarisch, englisch, französisch, griechisch, italienisch, kroatisch, mazedonisch, niederländisch, polnisch, rumänisch, russisch, serbisch, spanisch, tschechisch, türkisch und ungarisch) gen. 02.2002 Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! Personalnachrichten und Stellenausschreibungen Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht veröffentlicht werden! Stellenausschreibungen vgl. Nummer 2 der VV JM vom 25. Juni 1990 (2010 1 14/90) JBl. S. 120 Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: 1 Stelle für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten (R2 + Az) des LG in Trier 1 Stelle für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am LG in Trier 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am LSG Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen (75 v.h. oder 50 v.h.) besetzt werden, soweit nicht im Einzelfall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen ( 10 Abs. 1 Satz 2 LGG, 5 Abs. 1 LRiG i.v. mit 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oder Richter unter Angabe des entsprechenden vom-hundert- Satzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann die Bewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Unabhängig davon sind Bewerbungen auf eine Stelle in Teilzeitform die sonstigen Erklärungen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG, 87 a Abs. 1, 80 a Abs. 2 Satz 1 LBG und die Dauer der beantragten Teilzeitbeschäftigung beizufügen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Besetzung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.h.) die,,zweite Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibung 221

HERAUSGEBER: Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Postfach 32 60, 55022 Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz, Telefon (0 61 31) 1 60 (Vermittlung) Justizvollzugsanstalt Diez Limburger Str. 122 65582 Diez Postvertriebsstück ZKZ 63004 Entgelt bezahlt DRUCK und VERLAG: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, 65582 Diez, Telefon (0 64 32) 6 09-3 41, Telefax (0 64 32) 60 9-3 43 E-Mail jvadz@vollzug.jm.rlp.de ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN: Das Justizblatt Rheinland-Pfalz erscheint nach Bedarf. Bezugspreis halbjährlich 11,76 EUR. Bestellungen sind unmittelbar an den Verlag zu richten. Abbestellungen zum 30.6. oder 31.12. müssen bis spätestens 15.5. bzw. 15.11. beim Verlag vorliegen. Einzelpreis (auch für Nachbestellungen des laufenden oder eines früheren Jahrgangs) 1,38 EUR zuzüglich Versandkosten. gleichzeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt für sich anderweitig ergebende Bruchteile (z.b. 75 v.h.). In der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union in Berlin ist eine auf zwei Jahre befristete Stelle einer/eines Referentin/Referenten für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zu besetzen. Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz in Mainz. Sodann erfolgt eine zweijährige Abordnung an die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin. Bewerber/innen sollten über ein abgeschlossenes Studium der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften mit überdurchschnittlichen Ergebnissen verfügen. Erfahrungen in der Politik beziehungsweise in der Beratung von politischen Entscheidungsträgern werden erwartet. Zu den Aufgaben gehören der Besuch der Arbeitsgruppen und Ausschüsse für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates und gegebenenfalls die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in diesen Gremien, der Besuch von Pressekonferenzen, die Kontaktpflege zu Bundesministerien, zu Abgeordneten des Deutschen Bundestages und zu Verbänden und Organisationen sowie die Betreuung von Besuchergruppen in der Landesvertretung. Die Tätigkeit ist mit regelmäßigen Dienstreisen nach Mainz verbunden. Wir suchen eine junge qualifizierte Persönlichkeit mit überdurchschnittlicher Leistungsbereitschaft, hoher Motivation, Eigeninitiative, strategischem Denkvermögen, ausgeprägter Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen und Teamfähigkeit. Ein besonderes Interesse an den Themenbereichen Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit ist erforderlich. Fundierte Kenntnisse der Landes-, Bundes- und/oder Europapolitik sind erwünscht. Die Vergütung erfolgt nach dem Bundesangestellten- Tarifvertrag (Vergütungsgruppe II a / I b BAT mit Aufstiegsmöglichkeit). Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt. Im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes streben wir eine Erhöhung des Frauenanteils an. Wir sind daher an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert. Die Besetzung der Stelle mit einer Teilzeitkraft ist grundsätzlich möglich. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden bis spätestens 30. September 2004 an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz Personalreferat in 55116 Mainz, Bauhofstraße 9, erbeten. 222