JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ. 58. Jahrgang Mainz, den 5. Juli 2004 Nummer 9 INHALT

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1 JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ ZKZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ 58. Jahrgang Mainz, den 5. Juli 2004 Nummer 9 INHALT Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Bekanntmachungen Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizblatt Änderung der Aktenordnung Beschleunigung der Festsetzung und Anweisung von Vergütungen, Entschädigungen und Auslagen in Rechtssachen sowie des Kostenansatzes Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO) Zusammensetzung von Richter-, Staatsanwalts-, Personal- und Schwerbehindertenvertretungen Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Seite Personalnachrichten und Stellenausschreibungen 188 Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizblatt Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 9. Juni 2004 ( ) *) Änderung der Aktenordnung Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 15. Juni 2004 ( ) *) Die AV d. JM vom 23. Oktober 1979 ( /79) JBl. S. 205 zuletzt geändert durch RdSchr. JM vom 5. Januar 2004 ( ) JBl. S. 58 wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Bezeichnung AV d. JM durch die Worte Rundschreiben des Ministeriums der Justiz ersetzt. 2. In Abschnitt II Satz 2 werden die Worte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 sowie die Dienstjubiläen durch die Worte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes, der Ehrenbeamten sowie ersetzt. *) Nicht in der Sammlung JVV RPf enthalten Die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung AktO ), zuletzt geändert durch RdSchr. JM vom 24. März 2004 ( ) JBl. S. 91, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wie folgt geändert: 49 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: 1 Die Handakten werden bei den Hauptakten aufbewahrt. 2 Handakten, die keine die Berichtspflicht in Strafsachen (BeStra) betreffenden Aktenbestandteile enthalten oder in denen ein zur Ablieferung an das Staatsarchiv geeignetes gesondertes Berichtsheft angelegt worden ist, können bei der Weglegung der Hauptakten vernichtet werden, sofern 181

2 die Behördenleitung dies allgemein angeordnet hat. 3 Werden die Hauptakten versandt, so ersetzt ein Handaktenvermerk das in 5 Abs. 2 vorgeschriebene Kontrollblatt. 4 Bei den Handakten werden auch die bis zur Rückkunft der Hauptakten eingehenden zu diesen gehörenden Schriften gemäß 5 Abs. 2 gesammelt und geordnet. Beschleunigung der Festsetzung und Anweisung von Vergütungen, Entschädigungen und Auslagen in Rechtssachen sowie des Kostenansatzes Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 16. Juni 2004 ( ) 1 Das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 1. April 1987 ( /87) JBl. S. 89 wird wie folgt geändert; 1.1 Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: 1.2 die Festsetzung der Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG),. 1.2 Nummer 1.3 wird gestrichen. 2 Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 24. Juni 2004 ( ) 1 Die VV JM vom 11. Dezember 2001 ( ) JBl. S. 319 wird wie folgt geändert: 1.1 Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst: Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO) 1.2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1 Die als Anlage abgedruckten, mit den Landesjustizverwaltungen abgestimmten Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO) werden hiermit für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft gesetzt. 1.3 Die Anlage wird wie folgt geändert: Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst: Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG / DB-InsO) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst: Einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Vordruck Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe beizufügen ( 117 Abs. 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen der PKH- Vordruckverordnung). Wird der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, soll die Partei durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Vordruck auf die Bedeutung der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst: Dieser Verwaltungsvorschrift liegt eine Tabelle als Anlage an. Der Tabelle können die der PKH-Partei voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in Klageverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in Ehesachen, bestimmten Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen (Teil 1 Hauptabschnitt 3 KV-GKG) entnommen werden. Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn und 3104 bzw. Nrn und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Auslagen sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabelle hinzuzurechnen Nummer 2.1 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Das Beiheft ist dagegen zurückzubehalten, wenn die Akten an nicht beteiligte Gerichte oder Behörden versandt werden Nach Nummer 2.1 Abs. 3 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt: Gleiches gilt, wenn dem Verfahrensgegner, seinem Prozessbevollmächtigten, Dritten oder ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht (auch in Form der Übersendung der Akten) gewährt wird In Nummer wird die Angabe 58 Abs. 2 Satz 1 durch die Angabe 31 Abs. 2 ersetzt In Nummer 3.2 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurück zu zahlen ( 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG) In Nummer Satz 1 erster Halbsatz wird in dem Klammerzusatz die Angabe 54 GKG durch die Angabe 29 GKG ersetzt In Nummer Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe 130 BRAGO durch die Angabe 59 RVG ersetzt In Nummer 4.7 wird in dem Klammerzusatz die Angabe 54 GKG durch die Angabe 29 GKG ersetzt In Nummer 4.8 wird die Angabe 58 Abs. 2 Satz 1 durch die Angabe 31 Abs. 2 ersetzt In Nummer 7.1 wird die Angabe 130 BRAGO durch die Angabe 59 RVG ersetzt In Nummer 7.2 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG) In Nummer 7.2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ( 50, 55 RVG). 182

3 In Nummer 8.2 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ( 50 Abs. 2 RVG) In dem Klammerzusatz in Nummer 8.2 Satz 4 wird die Angabe 11 Abs. 1 BRAGO durch die Angabe 13 Abs. 1 RVG ersetzt In Nummer 9.1 Satz 1 wird die Angabe 130 Abs. 2 BRAGO durch die Angabe 59 RVG ersetzt In Nummer 9.1 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ( 50 Abs. 2, 55 Abs. 6 RVG) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 10 Verfahren bei der Verwaltungs-, der Sozialund der Finanzgerichtsbarkeit Bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Sozialund der Finanzgerichtsbarkeit tritt in den vorstehenden Bestimmungen der Richter an die Stelle des Rechtspflegers Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11 angefügt: 11 Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 11.1 Hat das Gericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach 4 a InsO bewilligt, so vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen des Schuldners Stundung bewilligt Bl Werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Stundung verlängert und Zahlungen festgelegt ( 4 b InsO), so gelten im Übrigen folgende Nummern entsprechend: a) Nummer 2.1 mit der Maßgabe, dass die im Zusammenhang mit der Entscheidung nach 4 b InsO und ihrer Durchführung anfallenden Vorgänge in das Beiheft aufzunehmen sind. Der Klammerzusatz lautet (Stundung). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach rechtskräftiger Gewährung der Restschuldbefreiung gilt 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend. b) Nummer 2.3 mit der Maßgabe, dass auf 4 c Nr. 3 InsO verwiesen wird, c) Nummer 2.4.4, d) Nummer mit folgendem Wortlaut: nach Eingang der auf die Absendung der Kostennachricht (Nr. 4.5) folgenden ersten Zahlung der Partei zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zwecks Prüfung der Einstellung der Zahlungen. e) Nummer mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz ( 4 c Nr. 3 InsO) lautet, f) Nummer 4.1, wobei Satz 1 mit folgendem Wortlaut anzuwenden ist: Der Kostenbeamte behandelt die festgelegten Zahlungen ( 4 b InsO) wie Kostenforderungen. g) Nummer 4.5, h) Nummer 5.1 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz ( 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO, 4 c Nrn. 1, 2 und 4 InsO) lautet, i) Nummer 9.1 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz in Satz 1 ( 4 c InsO) lautet, j) Nummer Dem Rechtspfleger sind die Akten ferner vorzulegen, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird ( 4 c Nr. 5 InsO) oder wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, sich nicht um eine Beschäftigung bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt ( 4 c Nr. 4 InsO) Die Anlage erhält die aus der Anlage dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung. 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. 183

4 Anlage zu Nr. 1.3 DB-PKHG / DB-InsO (Stand: 1. Juli 2004) Kostenvoranschlag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ( 115 Abs. 3 ZPO) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen (Teil 1 KV-GKG ohne Hauptabschnitt 3 ) nach Mahnverfahren Verfahren in Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen (Teil 1 Hauptabschnitt 3 KV-GKG) I. Instanz II. Instanz I. Instanz II. Instanz ohne Mahnverfahren Streitwert nur GKG GKG + RVG nur GKG GKG + RVG GKG + RVG GKG + RVG GKG + RVG Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro

5 I. Instanz II. Instanz I. Instanz II. Instanz nach Mahnverfahren ohne Mahnverfahren Streitwert nur GKG GKG + RVG nur GKG GKG + RVG GKG + RVG GKG + RVG GKG + RVG Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro

6 Bekanntmachungen *) Zusammensetzung von Richter-, Staatsanwalts-, Personal- und Schwerbehindertenvertretungen Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 7. Juni 2003 ( ) 1 Nachstehend gebe ich die Zusammensetzung 1.1 des Hauptrichterrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit und 1.2 des Bezirkspersonalrats der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt: 2 Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit Vorsitzende: Mitglieder: Direktorin des Amtsgerichts Ulrike M ü l l e r-r o s p e r t, Amtsgericht Germersheim, 1. Richter am Amtsgericht Joachim L a n t e r s, Amtsgericht Koblenz, stellvertretender Vorsitzender 2. Richter am Amtsgericht als der ständige Vertreter eines Direktors Arnold K a g e r b a u e r, Amtsgericht Mainz, 3. Direktor des Amtsgerichts Martin P r o b s o n, Amtsgericht Idar-Oberstein, 4. Vorsitzende Richterin am Landgericht Sigrid P e t e r s, Landgericht Landau; 3 Bezirkspersonalrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Justizangestellte Beate K apellen-vogt, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 4. Justizangestellte Gabi H orn, Verwaltungsgericht Mainz, 5. Justizangestellte Manuela F r e u n d, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6. Justizangestellte Sabine L i p p e r t, Verwaltungsgericht Mainz, 7. Justizangestellte Christa K i s h o r e, Verwaltungsgericht Trier. 4 Die Nummer der Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 3. Februar 2003 ( ) JBl. S. 52 und die Nummer der Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 13. Dezember 2001 ( ) JBl S. 8 sind damit gegenstandslos. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 21. Juni 2004 ( ) Nachstehende Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen vom 28. April 2004 BAnz. S geben wir bekannt: Zuständigkeitsvereinbarung Vorstand: 1. Justizobersekretär Frank R i nker, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Vorsitzender 2. Justizangestellte Monika N e d o m a, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, stellvertretende Vorsitzende Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) Vom 28. April 2004 Mitglieder: *) Nicht in der Sammlung JVV RPf enthalten 1. Amtsinspektor Egon W olf, Verwaltungsgericht Trier, 2. Erster Justizhauptwachtmeister Peter W ottke, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Zur Regelung der Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird nach 74 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder folgende Vereinbarung abgeschlossen: 1. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des IRG mit einem Mitgliedstaat der Europä- 186

7 ischen Union. Ist das Ersuchen auf grenzüberschreitende Observation oder auf Durchlieferung gerichtet, überträgt die Bundesregierung die Ausübung ihrer Befugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf diejenige Landesregierung, in deren Gebiet die Grenze überschritten bzw. der Verfolgte zur Durchlieferung überstellt werden soll. 2. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in a) Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht; b) Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht; c) Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen ( 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung ( 65 IRG) begehrt wird; d) Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall ( 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz). Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von ausgehenden a) Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und um Herausgabe von Gegenständen in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nr. 2a); b) Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach 71 IRG und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchbeförderung in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nr. 2b); c) sonstigen Rechtshilfeersuchen an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung; d) Rechtshilfeersuchen nach dem Sechsten Teil des IStGH-Gesetz (ausgehende Ersuchen) nach Absprache im Einzelfall ( 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz). 4. Die Landesregierungen haben in den Fällen der Nummern 1, 2 und 3 das Recht der weiteren Übertragung. 5. Ausgenommen von der Übertragung nach Nummern 1, 2 und 3 sind Fälle, in denen a) von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist; b) die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass *) JBl S. 37 es sich um ein Ersuchen von oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt; c) die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlichrechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, Gefahr im Verzug ist, aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt; d) ein Bundesministerium die Ausübung seiner Befugnisse nach 74 Abs. 1 Satz 3 IRG auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat; e) für die Erledigung oder Anregung eines Rechtshilfeersuchens eine Bundesbehörde zuständig ist. 6. Im Einzelfall steht die Entscheidung der Landesregierung zu, deren Justizbehörde zur Zeit der Ausübung der übertragenen Befugnisse zuständig ist, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe herbeizuführen. 7. Die Landesregierungen übersenden der Bundesregierung in jedem Fall Abschriften a) der bei ihnen eingehenden und ausgehenden Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeersuchen und des diesen zugrunde liegenden Haftbefehls oder Urteilstenors; b) der gerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung und der gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befassen; c) der Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung in Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren, d) der Mitteilung über den Vollzug der Auslieferung. 8. Die Landesregierungen setzen sich in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, mit der Bundesregierung rechtzeitig ins Benehmen. Sie werden Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen. Dies gilt auch, wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in Anwesenheit eines Richters oder Beamten des ersuchenden Staates stattfinden soll, soweit es sich nicht um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt. Im Aus- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen im Auslieferungsverkehr gleichgestellten Staaten wird die Bundesregierung über Verzögerungen unterrichtet. 9. Die Bundesregierung trifft in den Fällen, in denen Interessen eines Landes berührt sind, die Entscheidung über Rechtshilfeersuchen im Benehmen mit der beteiligten Landesregierung. 10. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Zuständigkeitsvereinbarung vom 1. Juli 1993 (BAnz. S. 6383). *) 11. Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. 187

8 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen Aus Gründen des Datenschutzes Aus Gründen des Datenschutzes Aus Gründen des Datenschutzes Aus Gründen des Datenschutzes Aus Gründen des Datenschutzes 188

9 Aus Gründen des Datenschutzes Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Unabhängig davon sind Bewerbungen auf eine Stelle in Teilzeitform die sonstigen Erklärungen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach 6 Abs. 1, 5 b Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG, 87 a Abs. 1, 80 a Abs. 2 Satz 1 LBG und die Dauer der beantragten Teilzeitbeschäftigung beizufügen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Besetzung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.h.) die,,zweite Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibung gleichzeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt für sich anderweitig ergebende Bruchteile (z.b. 75 v.h.). 1 Stelle für eine Notarin oder einen Notar in Neuwied Stellenausschreibungen vgl. Nummer 2 der VV JM vom 25. Juni 1990 ( /90) JBl. S. 120 Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: 3 Stellen für Richterinnen oder Richter am LG in Koblenz 1 Stelle für eine Richterin oder einen Richter am AG in Koblenz 1 Teilzeitstelle (50 v.h.) für eine Richterin oder einen Richter am AG in Montabaur 1 Stelle für die Direktorin oder den Direktor des AG in Bad Sobernheim 1Stelle für die Bezirksrevisorin/Gerichtsvollzieher-Prüfungsbeamtin oder den Bezirksrevisor/Gerichtsvollzieher-Prüfungsbeamten (Bes.Gr. A 11/A 12) bei dem LG Kaiserslautern Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen (75 v.h. oder 50 v.h.) besetzt werden, soweit nicht im Einzelfall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen ( 10 Abs. 1 Satz 2 LGG, 5 Abs. 1 LRiG i.v. mit 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oder Richter unter Angabe des entsprechenden vom-hundert- Satzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann die Bewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Sitz Paris rd Mitarbeiter) schreibt folgende Stelle aus: VAC (04) 044 Secretary/Assistant Grade B3 (vgl. A8 öff. Dienst) Das OECD-Sekretariat sucht für das Directorate for Financial and Enterprise Affairs einen Sekretär/eine Sekretärin bzw. Assistenten/Assistentin. Einzelheiten des Aufgabenbereichs und der geforderten Voraussetzungen können bei Angabe einer Telefax-Verbindung bei dem Ministerium der Justiz, Ref. 511, Tel /164873, juergen.schroeder@min.jm.rlp.de angefordert werden. Bewerbungsschluss: 8. Juli 2004 Wichtig: Termingerechte Bewerbung direkt bei der OECD per Internet Gehalt: Das durchschnittliche steuerfreie Jahresgrundgehalt von B3 (Stufe 1) liegt (nach dem Stand von 2003) bei ,76. Weitere Gehaltsbestandteile sind neben einer Auslandsaufwandsentschädigung von 14 % des Grundgehalts für Ledige und 18 % für Verheiratete eine 6 %ige Haushaltszulage sowie verschiedene Familienzuschläge bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. An Abzügen sind zu berücksichtigen: -8,8 % Altersversorgung, -2,4 % Krankenversicherung sowie -0,5 % Sterbeund Invalidenversicherung. Die Deutsche Ständige Vertretung bei der OECD (9, rue Maspéro, Paris, Tel , Fax: , delegation@germany-oecd.org) ist bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationen gerne zur Unterstützung bei der Bewerbung bereit und steht für eventuelle Rückfragen zur Verfügung. Information über die Bewerbung und Kopie der Unterlagen wären dafür hilfreich. 189

10 HERAUSGEBER: Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Postfach 32 60, Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 3, Mainz, Telefon ( ) 1 60 (Vermittlung) Justizvollzugsanstalt Diez Limburger Str Diez Postvertriebsstück ZKZ Entgelt bezahlt DRUCK und VERLAG: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, Diez, Telefon ( ) , Telefax ( ) jvadz@vollzug.jm.rlp.de ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN: Das Justizblatt Rheinland-Pfalz erscheint nach Bedarf. Bezugspreis halbjährlich 11,76 EUR. Bestellungen sind unmittelbar an den Verlag zu richten. Abbestellungen zum oder müssen bis spätestens bzw beim Verlag vorliegen. Einzelpreis (auch für Nachbestellungen des laufenden oder eines früheren Jahrgangs) 1,38 EUR zuzüglich Versandkosten. 190

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