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Impressum Beratungsstellen der Ziegelindustrie Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.v. Schaumburg-Lippe-Straße 4 53113 Bonn Internet: www.argemauerziegel.de Verfasser: Dipl.-Ing. Udo Meyer, Bonn 10. Ausgabe, März 2010 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel e.v., Bonn, 2008 Gestaltung und Satz: Kleinhans-Grafik, Ratingen Druck: Welzel+Hardt GmbH, Wesseling Anfragen zum Bauen mit Ziegeln nehmen folgende Stellen entgegen: Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.v. Schaumburg-Lippe-Str. 4 53113 Bonn Telefon: 0228-91493-0 Telefax: 0228-91493-28 info@ziegel.de http://www.ziegel.de Ziegel-Anwendungstechnik Bahnhofsplatz 2a 26122 Oldenburg Telefon: 0441-2102612 Telefax: 0441-2102620 altaha@ziegelindustrie.de http://www.ziegelindustrie.de Ziegel-Zentrum NordWest e.v. Eggestraße 3 34414 Warburg Telefon: 05642-9494-69 Telefax: 05642-9494-70 info@ziegel-zentrum.de http://www.ziegel-zentrum.de Bayerischer Ziegelindustrie Verband e.v. Beethovenstraße 8 80336 München Telefon: 089-746616-0 Telefax: 089-746616-30 bzv@ziegel.com http://www.ziegel.com Ziegel Zentrum Süd e.v. Beethovenstraße 8 80336 München Telefon: 089-746616-11 Telefax: 089-746616-60 info@ziegel.com http://www.ziegel.com

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Tabelle 18

2 0

α ²

α ² α ²

6 Typische Ziegelkonstruktionen und ihre brandschutztechnische Einstufung Als organische Dämmstoffe dürfen schwerentflammbare (B1) und normalentflammbare (B2) WDVS eingesetzt werden. Das bessere brandtechnische Verhalten von B1-Dämmstoffen beruht auf dem Zusatz von Flammschutzmitteln (z. B. Antimontrioxid und/ oder Hexabromcyclododekan). Zusätzlich ist die Richtlinie zur Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau [25] zu beachten. Für B2- Baustoffe ist hier u.a. festgelegt: WDVS aus Hartschaumplatten und WDVS mit organischen Zuschlägen der Baustoffklasse B2 dürfen bei Gebäuden bis zu 2 Vollgeschossen nur verwendet werden, wenn eine Brandausweitung auf andere Gebäude verhindert wird. Hierbei sind im Einzelfall aufwendige Maßnahmen erforderlich, siehe Bild 10. 6.5 Einschaliges unverputztes Ziegelmauerwerk Einschaliges Ziegelmauerwerk wird üblicherweise beidseitig verputzt. In Sonderfällen, z. B. im Gewerbebau, bei einschaligem Sichtmauerwerk oder bei Kellern, die erst später ausgebaut werden sollen, kann einschaliges Ziegelmauerwerk auch unverputzt ausgeführt werden. Für die brandschutztechnische Einstufung gelten dann die Werte der DIN 4102-4 für unverputztes Ziegelmauerwerk. 6.6 Zweischaliges Ziegelmauerwerk 6.6.1 Zweischalige Außenwände Bei zweischaligen Außenwänden wird nur die tragende innere Schale brandschutztechnisch beurteilt. Die äußere nichttragende Verblendschale schützt die innere Schale bei Brandbeanspruchung von außen und darf nach DIN 4102-4, Abschnitt 4.5.2.10, wie eine Putzschicht angesetzt werden. Für die innenseitig verputzte tragende Schale von zweischaligen Außenwänden dürfen daher die Werte der Tabelle 25 für verputztes Ziegelmauerwerk angesetzt werden. Der Putz ist dabei nur auf der Raumseite, nicht aber zwischen den Schalen erforderlich, siehe DIN 4102-4, Abs. 4.5.2.10. Einschaliges Ziegelmauerwerk aus Ziegeln nach DIN V 105-1 und DIN V 105-2, Rohdichteklasse 0,9 kg/dm 3 mit brennbarem Wärmedämmverbundsystem, vermauert mit Leichtmörtel oder Normalmörtel ist nach dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. P-3543/5438 der MPA Braunschweig [26] bei voller statischer Ausnutzung bereits ab der Wanddicke 175 mm in die Feuerwiderstandsklasse F 120-AB einzustufen und übertrifft damit sogar die höchste bauaufsichtliche Anforderung feuerbeständig. Tabelle 28 Erforderliche Mindestwanddicken in mm von unverputzten Ziegelkonstruktionen zur Erfüllung der höchsten bauaufsichtlichen Anforderungen an bestimmte Bauteile. Bauteilbenennung nach Bauordnung Tragende Wände und Wohnungstrennwände im Dachgeschoß Tragende Wände, Wohnungstrennwände, Reihenhaustrennwände 2) Treppenraumwände, Reihenhaustrennwände, Gebäudetrennwände, Gebäudeabschlußwände Höchste bauaufsichtliche Anforderung feuerhemmend feuerbeständig Brandwand Die Tabelle 28 enthält eine Übersicht der erforderlichen Mindestwanddicken von unverputzten Ziegelkonstruktionen zur Erfüllung der höchsten bauaufsichtlichen Anforderungen an bestimmte Bauteile. Mauerziegel nach DIN V 105-1 EI 115 115 300 3) 2 x 200 4) 1) DIN 4102-4/A1 11.04 und allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P-3543/5438 vom 04.09.1998 2) unter bestimmten Randbedingungen, s. auch Abschnitt 8.5 3) 240 mm bei Rohdichteklasse 1,4 4) 2 x 175 mm bei Rohdichteklasse 1,4 5 ) Lochung A und B 6) 240 mm bei Planziegeln nach DIN V 105-6, Ausnutzungsfaktor 0,6 REI 115 115 R 115 240 Mauerziegel nach DIN V 105-2 und DIN V 105-6 REI 115 175 1) EI 115 5) 6) 365 2 x 240 5) 175 1) 23

10 Literatur [35] Hahn Consult; Gutachtliche Stellungnahme Nr. 98093-6a zum Brandschutz von Planhochlochziegeln nach DIN V 105-6, Braunschweig 2003 [36] Prüfbericht Nr. 3466/7814-TM der Materialprüfanstalt für das Bauwesen, Braunschweig, 17.02.04 [37] Hahn, C.: Brandschutz im Mauerwerksbau nach DIN 4102 mit Beispielen, Berlin: Ernst & Sohn 2004 In: Mauerwerk-Kalender 29 (2004), S. 315-364 [38] DIN 18093 Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton, 06.87 [39] DIN EN 77-1; Festlegungen für Mauersteine, Teil 1: Mauerziegel [40] ENV 1996-1-1, 06.95 Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten; Teil 1-1: Allgemeine Regeln Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk [41] Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P-3006/1014-MPA BS, Braunschweig, 13.12.2004 und Verlängerung vom 7.12.2009 36