SOFTWARE-PFLEGEVERTRAG zwischen Landesbank Baden-Württemberg Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart - nachfolgend "Auftraggeber" genannt - und Firma + Name PLZ und Ort - nachfolgend "Auftragnehmer" genannt - 1
1 VERTRAGSGEGENSTAND Der Auftragnehmer übernimmt die Pflege der im Pflegeschein näher beschriebenen DV-Programme (nachfolgend "Programme" oder Software genannt)) in der jeweils aktuellen Version und Vorgängerversionen, soweit die Veröffentlichung der Vorgängerversion nicht mehr als 24 Monate vor Veröffentlichung der aktuellen Version erfolgte. Der Pflegeschein ist Bestandteil dieses Vertrages. Eventuelle Erweiterungen der Programme sind in einem gesonderten Nachtrag in die vertraglichen Vereinbarungen aufzunehmen. 2 LEISTUNGSUMFANG Die vertraglichen Pflegeleistungen umfassen folgende Leistungen: - Die Beseitigung von Fehlern der vertragsgegenständlichen Programme gemäß der im Pflegeschein definierten Reaktions- und Wiederherstellzeiten. - Ergänzungen und Verbesserungen der Software durch Bereitstellung von Updates und Upgrades ohne gesonderte Vergütung. Updates und Upgrades sind alle freigegebenen Anpassungen der Software, soweit sie keine funktionalen Erweiterungen enthalten. - die Beratung des Kunden in Fragen, die sich für ihn bei der Programmnutzung ergeben durch eine telefonische Hotline gemäß 3 dieses Vertrages. - Änderungen der Software, die sich aus einer Änderung der gesetzlichen Grundlage, die den Einsatz der Software betrifft, ergeben. Das Gleiche gilt bei Änderungen von aufsichtsrechtlichen Vorgaben, Verordnungen und anderer, für den Auftraggeber verpflichtenden Regularien. Die Anpassung der Software hat - mit In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung, spätestens jedoch 6 Monate nach schriftlicher Anforderung durch den Auftraggeber zu erfolgen. - Die Anpassung der Software an Versionswechsel der unterstützten Betriebssysteme, systemnaher Software, Browsern und anderer unterstützter Programme wie Datenbanken. Die Anpassung der Software hat spätestens 6 Monate nach schriftlicher Anforderung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörenden Dokumentationen sowie auf Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der 2
Programme und/oder im Pflegeschein genannt sind. 3 HOTLINE/ANSPRECHPARTNER 1. Die Hotline ist erreichbar an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils zwischen 7 Uhr und 18 Uhr. 2. Sofern im Pflegeschein angegeben, wird dieser Zeitraum an den genannten Tagen bis jeweils 24 Uhr verlängert und auf Sonnabend von 7 Uhr bis 18 Uhr erweitert. Eine darüber hinausgehender Bereitschaftsdienst bedarf der besonderen Vereinbarung. 3. Beide Vertragsparteien benennen im Pflegeschein für die Dauer des Vertrages jeweils einen oder mehrere zuständige Ansprechpartner. 4 VERGÜTUNG 1. Der Auftraggeber entrichtet für die vom Auftragnehmer geschuldeten Pflegeleistungen die im Pflegeschein angegebenen Gebühren zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Vergütungsverpflichtung beginnt nach Ablauf der Gewährleistungspflicht der vertragsgegenständlichen Software. Die Pflegegebühr wird zur Mitte eines Pflegezeitraums fällig. Sofern im Pflegeschein nichts anderes definiert ist, entspricht der Pflegezeitraum dem Kalenderjahr. Sollte der Beginn eines Pflegezeitraums nicht auf den 1. Januar fallen, verkürzt sich der erste Pflegezeitraum auf die Zeit zwischen erfolgreicher Funktionsprüfung/Produktivnahme und dem 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 2. Die Vergütung kann nach Ablauf eines Jahres maximal um den im Pflegeschein festgelegten Prozentsatz für das kommende Vertragsjahr erhöht werden. Die beabsichtigte Erhöhung der Vergütung muss dem Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die für das laufende Vertragsjahr vereinbarte Vergütung auch für das kommende Vertragsjahr. 3. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage. 3
5 RECHTE AN ÜBERLASSENER SOFTWARE 1. Für die Pflege von Programmen, die der Auftragnehmer im Rahmen eines Überlassungsvertrages dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen hat, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, die Arbeitsergebnisse der vertragsgemäßen Pflegearbeiten als Teil dieses Vertrages zu nutzen. 2. Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Pflege entstehen und in die Arbeitsergebnisse gemäß Abs. 1 eingehen, können beide Vertragspartner frei verfügen. Gleiches gilt für Know-How und Erfahrung, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Pflegearbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden. 6 FREMDE RECHTE Für Programme, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen eines Überlassungsvertrages zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, garantiert der Auftragnehmer, dass er das Recht besitzt, an diesen Programmen Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Änderung der Programme oder der Nutzung der geänderten Programme geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. 7 GEWÄHRLEISTUNG 1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die von ihm gem. 2 dieses Vertrages erbrachten Leistungen vertragsgemäß erfüllt werden (dies gilt jedoch nicht, soweit dem Auftragnehmer kein Verschulden trifft) und insbesondere soweit kein Dienstvertragsrecht anwendbar ist - mangelfrei erbracht werden. 2. Programmfehler und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände sind dem Auftragnehmer vom Kunden umgehend mitzuteilen. 3. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, Fehler oder sonstige Mängel der 4
Programme im Rahmen der Pflegeleistungen innerhalb der im Pflegeschein für die jeweilige Fehlerklasse festgelegten Mängelsbeseitigungsfrist zu beheben, kann der Kunde die Zahlung der Pflegevergütung verweigern, bis der Fehler oder sonstige Mangel behoben ist. Die Zahlungen können bereits für den Berechnungszeitraum verweigert werden, in dem die fehlerhafte Pflegeleistung erbracht wurde. Weiter kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen und die Zahlung der Pflegegebühren endgültig verweigern und ggf. bereits geleistete Zahlungen anteilig ab dem Zeitpunkt zurückverlangen, in dem die fehlerhafte Pflegeleistung erbracht wurde oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Fehlers in Verzug, so kann der Kunde den Fehler oder sonstigen Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. 4. Die Gewährleistungsfrist endet vierundzwanzig (24) Monate nach Abnahme der jeweiligen Pflegeleistung. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so verlängert sich diese Frist um die Zahl der Kalendertage, an denen das zu pflegende Programm ganz oder teilweise nicht genutzt werden kann. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Gewährleistung Dienstvertragsrecht bei Fragen der Hotline, Werkvertragsrecht bei Anpassungen der Software und Fehlerbehebung und Kaufrecht bei der Überlassung von Updates und Upgrades Anwendung findet. 8 VERTRAGSDAUER 1. Der Beginn der Leistungspflicht und die Mindestvertragsdauer sind im Pflegeschein festgelegt. Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragsdauer um jeweils ein Jahr, wenn es nicht schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der Mindestvertragsdauer, erklärt werden 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Software mindestens 5 Jahre ab Vertragsschluss zu pflegen. 3. Bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Pflichten durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung berechtigt. 4. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag oder einzelne Pflegescheine oder die Pflege für einzelne Lizenzen oder Teile der Software aus 5
den Pflegescheinen mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu kündigen, wenn er sich entschließt, die Software nicht mehr produktiv zu nutzen oder sich die Zahl der Nutzer verringert hat.. 5. Bei Kündigungen gemäß der Ziffern 3 und 4 dieses Vertrages werden die Gebühren anteilig zurückerstattet, soweit eine Überzahlung stattgefunden hat. 9 HAFTUNG/SCHADENSERSATZ 1 Die Parteien haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis uneingeschränkt. 2 Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten insbesondere Verletzung des definierten Service Level, Verzug sowie Verletzung von ausdrücklich im Pflegeschein genannter Pflichten durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber bis zu einer Heilung von diesem pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 0,2 % der im Pflegeschein genannten jährlichen Vergütung je Kalendertag verlangen, allerdings nur bis zu einer Gesamthöhe von 10 % der im Pflegeschein genannten Vergütung. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Kommt der Auftragnehmer mit Leistungen in Verzug, so ist für jeden Tag des Verzuges als pauschalierter Schadensersatz eine Geldsumme in Höhe von 0,2 % der im jeweiligen Pflegeschein vereinbarten jährlichen Vergütung zu zahlen, allerdings nur bis zu einer Gesamthöhe von 10 % der im Pflegeschein genannten jährlichen Vergütung. Vorstehende Rechte bestehen unabhängig von einander und nebeneinander. 3 Das Recht des Auftraggebers in den Fällen des Absatzes 2 den tatsächlichen Eintritt eines ihm entstandenen höheren Schadens nachzuweisen und gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt ebenso unberührt wie der Nachweis durch den Auftragnehmer, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Weitere oder andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. 6
10 GEHEIMHALTUNG, SICHERHEIT Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung Bankgeheimnis/ Datenschutz/Geheimhaltung (Anlage 2). 11 SONSTIGES 1 Die Anlagen 1 und 2 sowie alle sonstigen zur überlassenen Software gehörigen Dokumentationen/Unterlagen sind Bestandteile des Vertrages. 2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel. Soweit für den Abschluss und die Abwicklung von Einzelvereinbarungen (Pflegescheine) gemäß des Lieferantenhandbuches des Auftraggebers Softwarelösungen verwendet werden, wird das Schriftformerfordernis durch die dort beschriebenen Kommunikationswege (E- Mail oder Übermittlung von Datensätzen) eingehalten. 3 Die Parteien können Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie der unter diesen Vertrag fallenden Einzelvereinbarungen nur abtreten, wenn die andere Partei zustimmt. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Auftaggeber seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder aus unter diesen Vertrag fallenden Einzelvereinbarungen an gem. 15 ff AktG verbundene Unternehmen abtritt. Die Abtretung ist dem Auftragnehmer vorab schriftlich anzuzeigen. 4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt hätten, sofern sie beim Abschluß der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. 5 Gerichtsstand ist Stuttgart, es findet deutsches Recht Anwendung. 7
UNTERSCHRIFTEN...... Ort, Datum Unterschrift Landesbank Baden-Württemberg...... Ort, Datum Unterschrift Auftragnehmer Anlage 1: Pflegeschein Anlage 2: Bankgeheimnis/Datenschutz/Geheimhaltung 8
PFLEGESCHEIN Anlage 1 zum Pflegevertrag zwischen der Landesbank Baden-Württemberg 70144 Stuttgart - nachfolgend Auftraggeber/LBBW genannt - und Firna und Name PLZ und Ort - nachfolgend Auftragnehmer genannt (1) Bezeichnung des Programmes und der zugehörigen Hilfsprogramme, Dokumente und Daten gemäß 1: bitte Texteinfügen 9
(2) Fehlerklassen, Reaktionszeiten und Mängelbeseitigungsfristen gemäß 2 Abs. 1 und 7 Abs. 4: Fehlerklasse 1: Die zweckmäßige bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gesamtsystems ist gemäß Leistungsbeschreibung nicht möglich oder durch Nicht- oder Fehlfunktion(en) von Programmen, Modulen oder Komponenten so eingeschränkt bzw. behindert, daß die Abwicklung des Tagesgeschäftes nicht zumutbar fortgeführt werden kann. Reaktionszeit: 4 Stunden Mängelbeseitigungsfrist :8 Stunden Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gesamtsystems ist gemäß Leistungsbeschreibung erheblich eingeschränkt bzw. behindert, die Abwicklung des Tagesgeschäftes ist jedoch noch möglich. Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, soweit dies nicht bereits zu Auswirkungen gem. Fehlerklasse 1 führt. Reaktionszeit: 4 Stunden Mängelbeseitigungsfrist: 8 Stunden Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gesamtsystems ist gemäß Leistungsbeschreibung nur unwesentlich, d.h. ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Funktionalität des Gesamtsystems eingeschränkt bzw. behindert. Reaktionszeit: 4 Stunden regulären Update Mängelbeseitigungsfrist: mit dem nächsten (3) Ansprechpartner (Name, Abteilungsbezeichnung, Telefon- und Faxnummer, Ort ): Auftragnehmer: a) Name b) Name c) Name 10
Kunde: a) Name b) Name c) Name (4) Pflegegebühren 1 Pflegegebühren für den Zeitraum der Gewährleistung (bzw. für 12 oder 6 Monate) gemäß des den Programmen zugrunde liegenden Software- Lizenzvertrages: Betrag einfügen Pflegegebühren nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums (bzw. für 12 oder 6 Monate) gemäß des den Programmen zugrunde liegenden Software- Lizenzvertrages: Betrag einfügen (5) Maximale Erhöhung der Pflegegebühren: in Prozenten angeben % (6) Beginn der Leistungspflicht Datum Jahr 11