Ratgeber für den Sterbefall

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Transkript:

Ratgeber für den Sterbefall Bei einem Todesfall befinden sich Angehörige und Hinterbliebene in einer Ausnahmesituation und stehen unter Schock und tiefer Trauer. Trotzdem gilt es, in kurzer Zeit vieles zu beachten, zu veranlassen und zu entscheiden. In diesem Leitfaden haben wir die wichtigsten Informationen und Abläufe für Sie zusammen gestellt. 1. Leichenschau veranlassen Sterbefall in der Wohnung Nach dem Eintritt eines Sterbefalles ist von den Angehörigen (siehe Punkt 9), oder derjenigen Person, in deren Wohnung der Todesfall eintrat, unverzüglich ein Arzt ihrer Wahl zu verständigen, der die sogenannte Leichenschau durchführt. Außerhalb der Praxiszeiten des Hausarztes bzw. des zuletzt behandelnden Arztes ist der Notarzt zu verständigen. Der Arzt prüft vor Ort, ob sichere Anzeichen des Todes vorliegen, ob es Hinweise auf einen sogenannten nicht-natürlichen Tod gibt, und klärt die genaue Todesursache. Dann stellt er die Todesbescheinigung aus. Nur wenn Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod vorliegen, wird die Polizei verständigt. Die Todesbescheinigung wird demjenigen ausgehändigt, der die Leichenschau veranlasst hat. Sie besteht aus einem vertraulichen Teil (in einem verschlossenen Umschlag) und einem nicht vertraulichen Teil. Beides ist später beim Standesamt vorzulegen. Sterbefall in einem Krankenhaus oder Alten-/Pflegeheim Tritt der Sterbefall in einem Krankenhaus ein, so wird die Leichenschau umgehend vom leitenden Arzt oder dem Stationsarzt veranlasst. Bei einem Todesfall in einer Arztpraxis nimmt der anwesende Arzt die Leichenschau selbst vor. In Heimen und ähnlichen Einrichtungen veranlasst deren Leitung automatisch die Leichenschau.

2. Bestattungsinstitut beauftragen Nach der Leichenschau ist von den Angehörigen (siehe Punkt 9) ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen, welches die sogenannte Leichenbesorgung, das Einsargen der Leiche und die Überführung zum gewünschten Friedhof vornimmt. Die Bestatter erledigen auf Wunsch und mit der entsprechenden Vollmacht der Angehörigen auch alle sonstigen Bestattungsvorbereitungen einschließlich der Behördengänge. Ausschlaggebend für die Bestattungsform ist immer die schriftliche Verfügung des Verstorbenen. Liegt keine solche Verfügung vor, können die Angehörigen (siehe Punkt 9) über die Art der Bestattung frei entscheiden. Die Bestattungsinstitute beraten individuell und helfen bei der Entscheidungsfindung. 2 3. Die Beurkundung des Sterbefalls Nachdem die ärztliche Todesbescheinigung vorliegt, ist der Sterbefall (meist durch den Bestatter) beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Dies muss spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall erfolgen. Bei Sterbefällen im Stadtgebiet von Lauf a.d. Pegnitz ist das Standesamt im Rathaus in der Urlasstraße (1. Stock / Zimmer 113 und 114) zuständig. Folgende Unterlagen sind beim Standesamt vorzulegen: Ärztliche Todesbescheinigung (vertraulicher und nicht vertraulicher Teil) Geburtsurkunde des Verstorbenen Personalausweis des Verstorbenen Personalausweis der Person, die den Sterbefall anzeigt war die verstorbene Person verheiratet: Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Eheregister und Geburtsurkunde des überlebenden Ehepartners Ehepartners war die verstorbene Person geschieden: Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Eheregister und beglaubigter Nachweis über die Auflösung der Ehe war die verstorbene Person verwitwet: Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Eheregister und Sterbeurkunde des zuerst verstorbenen Ehepartners bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus oder in einem Heim: schriftliche Sterbefallanzeige der Klinik / des Heimes Das Standesamt stellt die benötigten Sterbeurkunden aus. Die drei Urkunden für die Krankenkasse, das Versorgungsamt und für die Geltendmachung von Rentenansprüchen sind gebührenfrei. Weitere Sterbeurkunden, die unter Umständen für den Arbeitgeber, Versicherungen, Banken usw. benötigt werden, sind gebührenpflichtig. In Bayern werden pro zusätzlicher Urkunde 10,- Euro fällig.

4. Anmeldung zur Bestattung Nach der Beurkundung durch das Standesamt muss der Sterbefall für die Bestattung angemeldet werden. In der Regel übernimmt dies der beauftragte Bestatter für die Angehörigen. Wenn die Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof stattfinden soll, ist das entsprechende Pfarramt zu kontaktieren. Soll die Beisetzung oder die Trauerfeier vor einer Überführung auf einem der städtischen Friedhöfe in Lauf a.d. Pegnitz stattfinden (in Lauf a.d. Pegnitz an der Röthenbacher Straße, im Ortsteil Heuchling oder in Ortsteil Simonshofen), ist der städtische Friedhofswärter Herr Pförtner der richtige Ansprechpartner. Folgende Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt: Nachweis der standesamtlichen Beurkundung des Sterbefalls (auf der Todesbescheinigung) Anzeige für die Bestattung und Bestellschein für die städtischen Leistungen (stellt das beauftragte Bestattungsunternehmen aus) Grabbrief (sofern bereits eine Grabstätte auf den städtischen Friedhöfen vorhanden ist) Einverständniserklärung des Grabrechtinhabers zur Beisetzung des Verstorbenen (sofern die beiden Personen nicht unmittelbar miteinander verwandt waren) Die Beisetzung oder Überführung muss innerhalb von 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Nach Möglichkeit werden Terminwünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt. Termine für die Beisetzung der Aschereste des Verstorbenen werden prinzipiell erst nach Erhalt der Urne aus dem Krematorium vergeben. 3 5. Auswahl der Grabart Auf den städtischen Friedhöfen stehen verschiedene Grabarten zur Wahl. Für die Erdbestattung im Sarg gibt es Einfamiliengräber (belegbar mit zwei Särgen und zwei Urnen gleichzeitig) und Doppelfamiliengräber (belegbar mit vier Särgen und vier Urnen gleichzeitig). Diese Grabarten können nach Ablauf der Nutzungsfrist verlängert werden. Die sogenannten Reihengräber für Kinder bzw. Erwachsene sind jeweils nur mit einem Sarg belegbar und können nach Ablauf der Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht verlängert werden. Darüber hinaus stehen Urnengräber in der Erde (für bis zu vier Urnen), sowie Urnennischen in der Nischenwand (für maximal zwei Urnen) zur Verfügung. Bei beiden Varianten kann die Nutzungsfrist nach Ablauf verlängert werden. 6. Grabnutzungsrecht erwerben, verlängern oder übertragen Wenn noch kein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem der städtischen Friedhöfe vorhanden ist, muss ein solches Grabrecht neu erworben werden. Der sogenannte Ersterwerb des Grabnutzungsrechts erfolgt immer für 20 Jahre. Als Grabnutzungsberechtigter kann nur eine einzelne natürliche Person eingetragen werden. In der Regel ist dies der Auftraggeber beim Bestattungsinstitut.

Sofern bereits eine Grabstätte vorhanden ist, wird die Belegbarkeit durch die Friedhofsverwaltung überprüft. Zur Wahrung der Ruhefrist (in Lauf a.d. Pegnitz und Simonshofen 10 Jahre / in Heuchling 20 Jahre) muss das Grabnutzungsrecht gegebenenfalls entsprechend verlängert werden. Grundsätzlich entscheidet der eingetragene Grabrechtinhaber darüber, wer in der Grabstätte beigesetzt werden darf. Im Zweifelsfall fordert die Friedhofsverwaltung eine schriftliche Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten an. Wenn der Verstorbene selbst der Nutzungsberechtigte war, muss das Grabrecht auf eine einzelne natürliche Person übertragen werden. Hierbei sind Verfügungen des Verstorbenen immer bindend. Sollte keine Verfügung vorliegen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gleichberechtigte Miterben (z.b. wenn der Verstorbene mehrere Kinder hinterlässt) müssen einvernehmlich einen Nutzungsberechtigten auswählen. Die restlichen Miterben müssen mit ihrer Unterschrift auf das Grabrecht verzichten. Bei Fragen hierzu steht die Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Formular, die sogenannte Erklärung zur Grabstätte. Der neue Grabnutzungsberechtigte erhält nach Zahlung der Grabnutzungsgebühren einen Grabbrief. Die Gebühren für den Graberwerb, alle anfallenden Bestattungskosten und die verwaltungstechnischen Handlungen regelt die Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz in der jeweils gültigen Fassung. 4 7. Überführung nach Auswärts Soll die Bestattung auf einem Friedhof außerhalb des Stadtgebietes von Lauf a.d. Pegnitz stattfinden, darf ausschließlich das beauftragte Bestattungsinstitut den Leichnam (im dafür vorgesehenen Leichenwagen) transportieren. Die Beurkundung des Sterbefalls erfolgt unabhängig davon jedoch immer im Standesamt des Sterbeort. Beim Eintreffen am gewünschten Bestattungsort werden durch die dortige Friedhofsverwaltung alle mitzuführenden Dokumente überprüft. Gleiches gilt für die Überführung eines Leichnams in ein Krematorium, auch wenn die spätere Beisetzung der Urne mit den Ascheresten des Verstorbenen auf einem städtischen oder kirchlichen Friedhof im Stadtgebiet von Lauf a.d. Pegnitz erfolgt. 8. Feuerbestattung / Kremation Wird eine Feuerbestattung gewählt, muss die örtlich zuständige Polizeidienststelle vorher bestätigen, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod vorliegen. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass eine Feuerbestattung dem Wunsch des Verstorbenen entspricht. Liegt keine Verfügung durch den Verstorbenen vor, haben die Angehörigen (siehe Punkt 9) das Recht, die Bestattungsform frei zu wählen. In Bayern besteht der sogenannte Friedhofszwang. Das bedeutet, dass auch die Urne mit Ascheresten des Verstorbenen ausschließlich auf einem Friedhofsgelände bestattet werden darf. Die Herausgabe einer Urne an Privatpersonen ist daher nicht möglich.

Es besteht die Möglichkeit, eine Trauerfeier am Sarg oder mit der Urne durchzuführen. Für beides steht auf Wunsch die Trauerhalle des jeweiligen städtischen oder kirchlichen Friedhofs zur Verfügung. Ebenso bieten die meisten Bestattungsinstitute eigene Räumlichkeiten für Trauerfeierlichkeiten an. Termine für die Beisetzung der Aschereste des Verstorbenen werden prinzipiell erst nach Erhalt der Urne aus dem Krematorium vergeben. 5 9. Angehörige Wenn ein Sterbefall eintritt besteht in Deutschland die Bestattungspflicht. Hierbei sind die Angehörigen in der nachstehenden Erbfolge die Verpflichteten und somit auch die Entscheidungsberechtigten, sofern keine schriftliche Verfügung des Verstorbenen vorliegt: der aktuelle Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner die Kinder und Adoptivkinder die Eltern die Großeltern die Enkelkinder die Geschwister die Neffen und Nichten die Verschwägerten ersten Grades Als weitere Verpflichtete kommen (soweit vorhanden) auch der Personensorgeberechtigte, oder der Betreuer (wenn die Sorge für die verstorbene Person zu deren Lebzeiten zum Aufgabenkreis gehörte) in Frage.

Adressen und Kontaktdaten 6 Städtische Friedhöfe Friedhof Lauf a.d. Pegnitz (an der Röthenbacher Straße) Friedhofstraße 20 Friedhof Ortsteil Heuchling Bergfriedstraße 7 91207 Lauf a.d Pegnitz Friedhof Ortsteil Simonshofen Hüllstraße Städtischer Friedhofswärter Friedhof Lauf a.d. Pegnitz (an der Röthenbacher Straße) Markus Pförtner Friedhofstraße 20 Telefon 09123 / 98 59 36 Fax 09123 / 98 59 38 Email friedhof@lauf.de Friedhofsverwaltung Rathaus Claudia Kohler 1. Stock / Zimmer 107 Urlasstraße 22 Telefon 09123 / 184-148 Fax 09123 / 184-248 Email c.kohler@stadt.lauf.de Standesamt Rathaus 1. Stock / Zimmer 113 und 114 Urlasstraße 22 Telefon 09123 / 184 136 und 135 Fax 09123 / 184-236 Email standesamt@stadt.lauf.de Bei weiterführenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!