Statut des Römisch-Katholischen Seelsorgerates

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Transkript:

Statut des Römisch-n Seelsorgerates Alle Gläubigen sind kraft ihrer Taufe Glieder der einen. Sie haben als solche zusammen mit dem Bischof Verantwortung für das Leben der in ihrem Bistum. Aus diesem Grund hat das II. Vatikanische Konzil den Anstoss zur Gründung von Seelsorgeräten gegeben und solche Räte empfohlen. 1 I. Wesen und Zweck Der Seelsorgerat ist ein Gremium in der Römisch-n Basel- Stadt und steht im Dienste der Pfarreien und Seelsorgeverbänden, der Anderssprachigen Seelsorge, der überpfarreilichen/gesamtstädtischen Dienste und aller Gläubigen. Im Auftrag des Bischofs nimmt er zusammen mit dem Dekanat, den Pfarreiräten und den staatskirchenrechtlichen Organen die Verantwortung für eine zeitgemässe Seelsorge im Gebiet Basel Stadt wahr. 1 Einleitung des Statut des Seelsorgerates des Bistums Basel, so wie es am 01. Dezember 2004 nach Anhörung des Bischofsrates durch Bischof Kurt Koch genehmigt worden und in Kraft getreten ist. 07/2007 1

II. Aufgaben Es liegt in der Verantwortung des Seelsorgerates, die folgenden Fragen und Aufgaben zu behandeln: 1. Beratung über allgemeine und aktuelle Fragen der Seelsorge, so wie sie sich im Dekanat, dem Bistum und der Weltkirche ergeben. 2. Beratung der Synode in Fragen der Seelsorge gemäss 7 Abs. 3 2 und Antragstellung an die Synode gemäss 26 Abs. 2 3 der Verfassung der RKK. Wenn es die Geschäfte erfordern, kann entsprechend 6 Abs. 1 Ziffer 3 4 der Verfassung auch eine Synode einberufen werden. 3. Koordinierung der Arbeit der Pfarrei- bzw. Seelsorgeverbandsräte, so wie sie sich aufgrund des gegenseitigen Gedanken- und Erfahrungsaustauschs ergeben und von überpfarreilicher Tragweite sind, Entgegennahme von Anträgen der Pfarreiräte und Stellung von Anträgen an die Pfarrei- bzw. Seelsorgeverbandsräte besonders in Fragen der Seelsorge. 4. Gegenseitiger Gedanken- und Erfahrungsaustausch Mit den Ständigen Kommissionen bzw. Nicht- Ständigen Kommissionen des nrats und der Synode, die sich in direkter Weise mit Fragen der Seelsorge zu befassen haben. 5. Stellung von Anträgen und Übermittlung von Anliegen an die Dekanatsversammlung, sowie die 7 letzter Abschnitt besagt: In Fragen der Seelsorge hat die Synode sich vom Seelsorgerat beraten zu lassen. [Verfassung der RKK vom 26. Oktober 1973] 3 26 besagt: Der Seelsorgerat berät die zuständigen Organe in Fragen der Seelsorge. Er gibt sich im Rahmen der diözesanen Erlasse seine Ordnung selbst. Diese ist nach Vernehmlassung der Synode vom Diözesanbischof zu genehmigen. Er kann in Fragen der Seelsorge Anträge an die Synode stellen. [Verfassung der RKK vom 26. Oktober 1973] 4 6 besagt:... Sie [die Synode] versammelt sich... und, wenn es die Geschäfte erfordern, 1. auf Begehren des nrates 2. auf Begehren von mindestens fünfzehn Synodalen 3. auf Begehren des Seelsorgerates 4. aufgrund eines Beschlusses von mindestens drei Pfarreiräten.... [Verfassung der RKK vom 26. Oktober 1973] 07/2007 2

Entgegennahme von Anträgen, die ihm von der Dekanatsversammlung zur Stellungnahme unterbreitet oder zum Entscheid übertragen werden. 6. Stellung von Anträgen und Ausarbeitung von Empfehlungen an die Dekanatsleitung, als auch umgekehrt die Behandlung von Anträgen seitens der Dekanatsleitung. 7. Bildung von eigenen Kommissionen zur Bearbeitung seelsorglicher Fragen. Der Seelsorgerat beteiligt sich an allfälligen paritätischen Kommissionen. 8. Vermittlung von Anliegen an den Diözesanen Seelsorgerat und Entgegennahme von Wünschen und Anregungen des Diözesanen Seelsorgerates. 9. Wahl der VertreterInnen von in den Seelsorgerat des Bistums Basel. Diese VertreterInnen werden vom Seelsorgerat aus ihrer eigenen Mitte gewählt. Bei Ausscheiden aus dem Kantonalen Seelsorgerat geht das Mandat zur Neubesetzung an denselben zurück. 07/2007 3

III. Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer 1. Mitglieder a) VertreterInnen aus den Seelsorgeverbänden bzw. aus den Pfarreiräten gemäss folgender Verteilung: 3 vom Seelsorgeverband Bruder Klaus/Don Bosco/Heiliggeist [je eine Person aus den jeweiligen Pfarreiräten] 2 vom Seelsorgeverband Allerheiligen/St. Marien [je eine Person aus den jeweiligen Pfarreiräten] 1 der Pfarrei St. Joseph St. Christophorus 1 der Pfarrei St. Clara St. Michael 1 der Pfarrei St. Anton 1 der Pfarrei St. Franziskus 1 der Pfarrei St. Pio X 1 der Pfarrei du Sacré Coeur b) 1 VertreterIn der Synode c) 1 VertreterIn des nrats d) je 1 VertreterIn der Dekanatsversammlung und der Pfarrkonferenz mit beratender Stimme e) 3 VertreterInnen der überpfarreilichen/ gesamtstädtischen Dienste 5 [Angestellte der RKK mit beratender Stimme; andere Mitglieder der Begleitkommissionen mit Stimmrecht] f) der Domherr mit beratender Stimme g) das für das Dekanat zuständige Mitglied der Regionalleitung der Bistumsregion St. Urs mit beratender Stimme h) der Dekan bzw. die für den Seelsorgerat verantwortliche und zuständige Person der Dekanatsleitung mit beratender Stimme 5 Aufgrund der breiten Palette der überpfarreilichen/gesamtstädtischen Dienste, der Möglichkeit sowohl mit kirchendistanzierten, als auch religiös interessierten Menschen wieder in Kontakt treten zu können, sollten folgende VertreterInnen dieser Dienste im Seelsorgerat präsent sein: je 1 VertreterIn aus dem Bereich der Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien je 1 VertreterIn aus dem Bereich der Angebote der Diakonie je 1 VertreterIn aus dem Berreich der Angebote für Erwachsene. Die entsprechende Zuordnung bzw. Aufteilung soll durch die gemeinsame Runde der VertreterInnen der überpfarreilichen/gesamtstädtischen Dienste selbst getroffen werden. 07/2007 4

i) je 1 VertreterIn der Evangelisch-Reformierten und der Christkatholischen als Gäste mit beratender Stimme. 07/2007 5

2. Wahl Die Wahl des/r Vertreters/in bzw. der VertreterInnen des Seelsorgeverbandes bzw. der Pfarrei erfolgt gemäss 20 Ziff. 7 der Verfassung der RKK durch den Pfarreirat innert drei Monaten nach den Pfarreiratswahlen. 6 Zur Wahl stellen sich die Mitglieder des Ausschusses, die nicht von Amtes wegen diesem Gremium angehören. 7 Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so sind sie durch Neuwahl zu ersetzen. Die Namen der Vertreterin oder des Vertreters sind nach jeder Wahl unverzüglich dem Dekan bzw. der verantwortlichen und zuständigen Person der Dekanatsleitung zu melden. 6 20 Ziffer 7 besagt: [Dem Pfarreirat stehen folgende Befugnisse zu:] 7. Die Wahl eines Mitgliedes in die Synode und einer Vertretung in den Seelsorgerat. [Verfassung der RKK vom 26. Oktober 1973] Zu beachten ist hierbei aber die Neuformulierung bzw. die Veränderungen der Besetzungsanzahl, wie sie sich aus dem Pastoralkonzept II, den Pfarrei-Neugründungen bzw. der Gründung von Seelsorgeverbänden ergeben haben. Hier ist die Änderung zu beachten, dass die Synodenfraktion einer Pfarrei bzw. eines Seelsorgeverbands ein Mitglied in den Pfarreirat wählt und entsendet. 7 Die Verfassung der RKK hält hierzu unter Punkt II. Pfarrgemeinden unter 19 zur Organisation des Pfarreirats wie folgt fest: Der Pfarreirat bestellt zur Vorbereitung seiner Geschäfte für die Dauer von zwei Jahren einen Ausschuss. Dieser besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär. Der Pfarreirat kann den Ausschuss zur selbständigen Erledigung gewisser Aufgaben ermächtigen. [Verfassung der RKK vom 26. Oktober 1973] 18 Ziff 3 hält wie folgt fest: Der Pfarrer, die Vikare und die anderen in der Pfarreiseelsorge hauptamtlich tätigen Personen von Amtes wegen. [Verfassung der RKK vom 26. Oktober 1973] Als Personen von Amtes wegen gelten auch die Personen, die als GemeindeleiterIn tätig sind. Aufgrund der unter Punkt II formulierten Aufgaben [1-6; in besonderer Weise jedoch 3-6] ermöglicht dies eine Straffung, als auch eine Optimierung der gegenseitigen Kommunikation, da dies nun nicht mehr über Dritte verlaufen würde. 07/2007 6

3. Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der Amtsperiode der Pfarreiräte und der Synode. Ein Mitglied ist höchstens drei Amtsperioden wählbar. Zu Beginn einer neuen Amtsperiode hat das für das Dekanat zuständige Mitglied der Regionalleitung der Bistumsregion St. Urs den Seelsorgerat innert vier Monaten nach der Wahl der Pfarreiräte einzuberufen. 07/2007 7

IV. Organisation 1. Der Seelsorgerat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand von mindestens 3 Mitgliedern. Zusätzlich sind je eine/ein Vertreter/in aus der Dekanatsversammlung und der Synode der RKK in den Vorstand zu wählen. Der Vorstand bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 2. Der Vorstand bereitet die Versammlung des Seelsorgerates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Er stellt die Verbindungen her mit dem Bischofsvikariat St. Urs und dem Seelsorgerat der Diözese, mit den Organen der RKK und den Kommissionen. Er sorgt für die Information gegenüber der Öffentlichkeit. 3. Die Präsidentin bzw. der Präsident, bei deren Verhinderung die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident, leitet die Versammlungen des Seelsorgerates und die Sitzungen des Vorstandes. 4. Der Seelsorgerat hält jährlich mindestens drei Versammlungen ab. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden. Beim Vorliegen von wichtigen Gründen können Versammlungen beim Vorstand durch mindestens fünf Mitglieder des Seelsorgerates bzw. durch die für den Kanton zuständige Person des Bischofsvikariats St. Urs oder durch die Dekanatsleitung verlangt werden. 5. Der Seelsorgerat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmgleichheit hat die/der Präsident/in den Stichentscheid. Der Seelsorgerat ist frei, Aussenstehende zu seinen Beratungen zuzuziehen und in seine Kommissionen zu berufen. V. Finanzen Die Auslagen des Seelsorgerates werden durch die RKK gedeckt. Für spezielle Ausgaben reicht der Vorstand des Seelsorgerates die entsprechenden Anträge zuhanden es Budgets der Kantonalkirche ein. VI. Allgemeines Der Seelsorgerat hat in der Sitzung vom 13. April 2005 dieses Statut verabschiedet. 07/2007 8

Nach der Vernehmlassung der Synode der RKK am 15. November 2005 wurde das Statut vom Diözesanbischof Kurt Koch am 14.Dezember 2005 genehmigt. Dieses Statut tritt per 1. Januar 2006 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 9. Januar 1976. Basel. Den 20. Dezember 2005 Namens des Römisch- n Seelsorgerates Basel- Stadt Der Vizepräsident: Christoph Schmied Die Sekretärin: Anna Tanner 07/2007 9