Pauschalhonorar HOAI 2013

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Transkript:

Pauschalhonorar HOAI 2013 Einfach - Kostensicher - Unstrittig 1. Auflage 2014 2013. Buch. Hardcover ISBN 978 3 8111 1399 2 Recht > Zivilrecht > Privates Baurecht, Architektenrecht > Architektenrecht, HOAI schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Pauschalhonorar ermittlung anhand der Leistungsphasen Kapitel 8 8 Pauschalhonorarermittlung anhand der Leistungsphasen Vorbemerkung Wenn ein Planer ein pauschales Honorarangebot in Bezug auf einen Auftrag erstellen will, muss er vermeiden, dass er weniger vergütet bekommt, als er leisten muss. In vielen Fällen ist es so, dass eine Pauschale von den Planern nach den voraussichtlich anrechenbaren Baukosten ermittelt wird. Dieses Verfahren ist zwar relativ einfach, führt aber in fast allen Fällen dazu, dass der Planer bei der Endabrechnung des Projekts der Dumme ist. Denn in den allermeisten Fällen haben er und sein Team viel mehr geleistet, als das Planerbüro vergütet bekommt. Insbesondere schlagen sich die Mehrkosten in den Überstunden des Planers selbst und seiner Mitarbeiter nieder. Auch wenn die HOAI selber das Zeithonorar nicht mehr regelt, so ist es doch werkvertraglich ohne Weiteres möglich, mit dem Auftraggeber für bestimmte Leistungen ein Zeithonorar zu vereinbaren oder was auch üblich ist mit dem Auftraggeber ein Reserve-Zeitkonto zu vereinbaren, z.b. ein verfügbares Zeitstundenkonto von 100 Stunden mit einem Stundensatz für den Planer selbst und einem geminderten Stundensatz für Mitarbeiter. Auf diese Weise kann man vermeiden, dass das Projekt wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten ins Minus rutscht. Praxishinweis Um aber im Übrigen ein sachgerechtes Pauschalhonorar anbieten und vereinbaren zu können, ist es erforderlich, zuvor die für das Projekt erforderlichen Leistungen einschließlich absehbarer Unwägbarkeiten zu durchdenken. Am besten geht man in der Weise vor, dass man jede einzelne Leistungsphase und jede im Leistungsbild der HOAI enthaltene Grundleistung sowie etwaige Besondere Leistun- Seite 81

Kapitel 8 Pauschalhonorar ermittlung anhand der Leistungsphasen gen daraufhin überdenkt, ob sie in dem konkreten Projekt tatsächlich auch zur Ausführung kommen. Sodann nimmt man eine Bewertung der in Betracht kommenden Grundleistungen und Besonderen Leistungen vor und bewertet sie anhand der sogenannten Splitter-Tabellen mit den entsprechenden Prozentsätzen. Als Ergebnis bekommt man dann unter dem Strich eine Summe aller abzuleistenden Grundleistungen und Besonderen Leistungen und die zugehörigen Preise. Summiert zuzüglich eines Prozentsatzes für Unwägbarkeiten erhält man die wirtschaftlich vertretbare Pauschalsumme, die man dann auch anbieten kann. Zu ermittelndes Pauschalhonorar für die beauftragte Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) Splittertabelle (ermittelt von Dipl.-Ing. Arch. Joachim Lorenz) Honoraranteil Leistungsphase 1 insgesamt 2 % Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung 0,25 0,75 % des Auftraggebers Ortsbesichtigung 0,125 0,375 % Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf 0,25 0,75 % Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der 0,125 0,375 % Planung fachlich Beteiligter Erläuterung Die vorstehende Tabelle zu den einzelnen Grundleistungen der Leistungsphase 1 gibt dem Planer Aufschluss darüber, was nach der HOAI an Regelsatz möglich ist. Dies ist für den Planer eine erste Grundlage, sein Pauschalhonorar zu kalkulieren. Ob er dann seine Berechnungen anhand der Regelsätze ausrichtet oder den nachstehenden Erläuterungen folgt, ist von Fall zu Fall durch den Planer selber zu entscheiden. Entscheidungshilfen In der Leistungsphase 1 werden vom Planer, also sowohl vom Objektplaner als auch vom Fachplaner, auf seinem Gebiet alle Tätigkeiten erwartet, die im Vorfeld einer projektorientierten Seite 82

Pauschalhonorar ermittlung anhand der Leistungsphasen Kapitel 8 Planung in den späteren eigentlichen Planungsphasen 2 bis 5 erforderlich oder vertraglich vereinbart sind. Die Grundlagenermittlung besteht vor allem in der Recherche und daraus folgend in der sachgerechten Beratung vor der eigentlichen Planungsarbeit unter Vorabklärung bauordnungsrechtlicher Fragen. Wenn der Planer hier seinen Honoraranspruch pauschalieren will, muss er wirtschaftlich von einem relativ hohen Zeitaufwand ausgehen. Die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens sind dem Planer ja in dieser Phase nur annähernd klar. Die Kosten, so wie sie konkret anfallen, muss der Planer ja erst noch ermitteln. Die Recherchetätigkeit ist aber in der Leistungsphase 1 gerade eben nicht abhängig von der Größe des Bauvorhabens, sondern von seiner Schwierigkeit. Der Planer sollte deswegen das Honorar der Leistungsphase 1 auf der Basis seiner aufzuwendenden Zeit errechnen und auf dieselbe Weise auch die Zeit der für die Recherche einzusetzenden Mitarbeiter hinzurechnen. Praxishinweis Wenn die Baukosten absehbar hoch sind, kann der Planer natürlich auch mit den üblichen Prozentsätzen arbeiten und insofern sein Honorar für die Leistungsphase 1 festlegen. Fallen in der Leistungsphase 1 nur einzelne Grundleistungen oder bestimmte Besondere Leistungen an, so hilft ihm bei der Pauschalierung auch die Splittertabelle. Wichtig ist, dass der Planer den in der Leistungsphase genannten Erfolg erreicht. Dieser manifestiert sich in erster Linie darin, dass auch einem unerfahrenen Bauherrn ein erster, vor allem aber nachvollziehbarer Überblick über das Bauvorhaben gegeben und unter der Leitung eines erfahrenen Architekten der eigentliche Vertragsgegenstand erarbeitet und die Entscheidung des Bauherrn hierüber herbeigeführt wird. Seite 83

Kapitel 8 Pauschalhonorar ermittlung anhand der Leistungsphasen 1. Grundleistung Buchstabe a) Klären der Aufgabenstellung Mit der Ableistung dieser Grundleistung soll der Planer die Frage beantworten, welche Bauwünsche der Auftraggeber konkret hat. Zu fragen ist deswegen nach Verwendungszweck, Größe und Art des Gebäudes in Bezug auf das Baugrundstück, die bauordnungsrechtlichen und die finanziellen Rahmenbedingungen sowie die daraus sich ergebenden technischen Möglichkeiten in grober Form. Ziel der Ableistung dieser Grundleistung ist es, die Voraussetzungen für die eigentliche Planung zu ermitteln. Hier bildet der Planer optimal seine Kalkulationsgrundlage für die pauschale Honorarvereinbarung, indem er seinen voraussichtlichen Zeitaufwand und denjenigen seines Teams hierfür berechnet. Hierbei kommen ihm natürlich Erfahrungswerte zu Hilfe. Wichtig ist es, dass der Planer diese Kalkulation schriftlich erstellt, damit er auch eine entsprechend sichere Verhandlungsgrundlage gegenüber dem Auftraggeber hat. (Pi mal Daumen geht nicht!) 2. Grundleistung Buchstabe b) Ortsbesichtigung Anders als die erste Grundleistung Buchstabe a) ist die Ortsbesichtigung eine an dieser Stelle gar nicht kalkulierbare Größe. Ortsbesichtigung kann eine Eigentumswohnung beinhalten, einen Kellerraum (für die Planung eines Heizkessels) oder ein 12 ha großes Areal für die Errichtung eines Tanklagers. Gerade deswegen ist die Kalkulation der Grundleistung Ortsbesichtigung eine nur nach Aufwand zu kalkulierende Leistung. In Betracht kommen hier zuvorderst der Zeitaufwand für den Planer und sein Team und nachstehend die Ausrichtung der Teilleistung an den Prozentsätzen und den anrechenbaren Baukosten. 3. Grundleistung Buchstabe c) Beraten zum gesamten Leistungsund Untersuchungsbedarf Die Tätigkeit und die Ableistung dieser Grundleistung der Leistungsphase 1 lässt sich mit der Frage umschreiben: Was will der Bauherr mit dem Bauvorhaben anfangen? Seite 84