Erläuterungen zu der Tarifeinigung vom 29. April 2016

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Transkript:

2016 Bund und VKA Alle Beschäftigten Berlin, 12.05.2016 Nr. 004/2016 Erläuterungen zu der Tarifeinigung vom 29. April 2016 Die Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt der redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung! Inhalt: Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA... Seite 2 Ziffer 1. Lineare Entgelterhöhung... Seite 2 Ziffer 2. Auszubildende, Praktikanten... Seite 3 Buchstabe a) Entgelterhöhung... Seite 3 Buchstabe b) Übernahme von Auszubildenden... Seite 3 Buchstabe c) Lernmittelzuschuss... Seite 4 Buchstabe d) Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht... Seite 4 Buchstabe e) Urlaub... Seite 4 Ziffer 3. Altersteilzeit... Seite 4 Teil B Besondere Regelung für den Bund.... Seite 5 Ziffer 1. Zusatzversorgung....Seite 5 Buchstabe a) Änderung und Ergänzung des ATV... Seite 5 Buchstabe b) Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost... Seite 5 Ziffer 2. Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten... Seite 5 Ziffer 3. Maßnahmen zur Verbesserung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen für Fachkräfte... Seite 5 Buchstabe a) Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15... Seite 5 Buchstabe b) Stufenzuordnung bei Einstellung... Seite 5 Buchstabe c) Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkräften... Seite 6 Teil C Besondere Regelungen für die VKA....Seite 6 Ziffer 1. TV-V... Seite 6 Buchstabe a) Lineare Entgelterhöhung... Seite 6 Buchstabe b) Weitere Regelungen......Seite 6 Ziffer 2. Entgeltordnung zum TVöD... Seite 7 Ziffer 3. Zusatzversorgung... Seite 7 Ziffer 4. Jahressonderzahlung... Seite 7 Buchstabe a) 20 TVöD... Seite 7 Buchstabe b) Sparkassensonderzahlung... Seite 8 Ziffer 5. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung... Seite 8 Ziffer 6. Gesundheitsschutz Flughafenfeuerwehren... Seite 8 Seite 1 von 18

Ziffer 7. Übergangsversorgung Feuerwehr... Seite 8 Buchstabe a) 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 Satz 2 TVöD BT-V... Seite 9 Buchstabe b) 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 2 Nr. 2 Satz 3 TVöD BT-V... Seite 9 Teil D Schlusserklärung... Seite 9 Anlage 1 [Änderung und Ergänzung des ATV im Bereich des Bundes]... Seite 10 Anlage 2 [Jahressonderzahlung Beschäftigte im Tarifgebiet Ost des Bundes]... Seite 13 Anlage 3 [Jahressonderzahlung Auszubildende, Praktikantinnen/Praktikanten Tarifgebiet Ost Bund] Seite 13 Anlage 4 [Tarifpflege Bund]... Seite 13 Anlage 6 [Tarifeinigung zur Zusatzversorgung VKA]... Seite 14 Anhang: Dynamische Entgelt- und Zulagen-/Zuschlagsregelungen im Bereich des TVöD... Seite 17 Zu Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Zu Ziffer 1 Lineare Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden in zwei Schritten erhöht, und zwar rückwirkend ab 1. März 2016 um 2,4 % und ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 %. Nach der Klammereinfügung werden auch die Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü erhöht. Zu den Tabellenentgelten gehören auch die besonderen Tabellenwerte für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Abschnitt II des Anhangs zu 16 (VKA) TVöD bzw. der Anlage 4 zum TVÜ-VKA (sogen. Kr-Anwendungstabelle) und Anlage E (Bund) gemäß 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 3 TVöD BT-V einschließlich der ab 1. Januar 2017 geltenden Entgelttabelle Pflege, die besonderen Tabellenwerte für Ärztinnen und Ärzte nach Anlage C (VKA) zu 52 Abs. 2 TVöD BT-K und Anlage D (Bund) gemäß 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 2 TVöD BT-V sowie die Entgelte nach der Anlage C (VKA) zum TVöD (sogen. S-Gruppen einschl. der Entgeltgruppe S 13Ü gemäß 28a Abs. 8 TVÜ-VKA und der Entgeltgruppe S 10 gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu 28b Abs. 2 TVÜ-VKA) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der VKA gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu 56 (VKA) TVöD BT-V bzw. 52 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-B. Soweit Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst das Vergleichsentgelt oder eine individuelle Endstufe nach 28a Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, werden auch diese Beträge entsprechend erhöht, da das Vergleichsentgelt und diese individuellen Endstufen nach 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA dynamisch sind. Die Zulagen und Zuschläge, die nicht prozentual vom Tabellenentgelt gezahlt werden, erhöhen sich dann entsprechend, wenn dies in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist. Die dynamisch ausgestalteten Regelungen sind in dem Anhang zu diesen Erläuterungen zusammengestellt. Für den Geltungsbereich des TV-V ist in Teil C Ziffer 1 Buchst. a eine entsprechende lineare Entgelterhöhung vereinbart. Die Beschäftigten im Bereich der TV-N werden von diesen Entgelterhöhungen erfasst, wenn dort die Entgelterhöhungen an die des TVöD gekoppelt sind. Dies ist in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen der Fall. Die Tabellenerhöhungen haben eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2018 (s. Teil D Unterabsatz 2). Seite 2 von 18

Zu Ziffer 2 Auszubildende, Praktikanten Zu Buchstabe a Entgelterhöhung Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich einheitlich rückwirkend ab 1. März 2016 um 35,00 Euro und ab 1. Februar 2017 um weitere 30,00 Euro monatlich. Dies bedeutet für die Auszubildenden eine gegenüber der linearen Entgelterhöhung für die Beschäftigten überproportionale Anhebung. Erfasst werden hiervon die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVA öd) Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege fallenden Auszubildenden. Die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten erhöhen sich wie die der Beschäftigten entsprechend Ziffer 1 in zwei Schritten rückwirkend ab 1. März 2016 um 2,4 % und ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 %. Hiervon werden die unter den Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) fallenden Praktikantinnen und Praktikanten erfasst. Bei nicht unter den TVPöD fallenden Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich die Erhöhung ihres Entgelts nach der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Die Entgelterhöhungen haben eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2018 (s. Teil D Unterabsatz 2). Zu Buchstabe b Übernahme von Auszubildenden Die mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft getretene Vorschrift des 16a TVAöD Allgemeiner Teil zur Übernahme von Auszubildenden wird mit Wirkung vom 1. März 2016 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft (s. Teil D Unterabsatz 2). Sie gilt sowohl für die unter den Besonderen Teil BBiG als auch für die unter den Besonderen Teil Pflege des TVAöD fallenden Auszubildenden. 16a TVAöD Allgemeiner Teil hat folgenden Wortlaut: 16a Übernahme von Auszubildenden 1 Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2 Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3 Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4 Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5 Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Protokollerklärung zu 16a: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von 16a möglich. Seite 3 von 18

Zu Buchstabe c Lernmittelzuschuss Die Auszubildenden nach dem TVAöD Besonderer Teil BBiG erhalten in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. Ergänzend wird klargestellt, dass die Pflicht des Ausbildenden nach 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, 11 Abs. 2 TVAöD Besonderer Teil BBiG, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, unberührt bleibt. Die Regelung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft (s. Teil D Unterabsatz 1) und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2018 (s. Teil D Unterabsatz 2). Die VKA war nicht bereit, diese Regelung auch auf die Auszubildenden nach dem TVAöD Besonderer Teil Pflege zu übertragen. Zu Buchstabe d Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht Die Regelung gilt nur im Bereich des TVAöD Besonderer Teil BBiG. Sie tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft (s. Teil D Unterabsatz 1) und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2018 (s. Teil D Unterabsatz 2). Bezüglich der Übernahme der Fahrtkosten verbleibt es bei der Regelung des 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG, wonach der Arbeitgeber die Fahrtkosten nur soweit erstatten muss, soweit sie monatlich 6 % des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr überschreiten. Zu Buchstabe e Urlaub Der Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten nach 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG, 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege und 10 TVPöD wird um einen Tag auf 29 Tage (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) erhöht. Der pauschale Zusatzurlaub für Auszubildende in der Pflege im Schichtdienst im zweiten und dritten Ausbildungsjahr nach 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD Besonderer Teil Pflege bleibt unberührt. Die Neuregelung gilt rückwirkend für das gesamte Urlaubsjahr 2016 und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2018 (s. Teil D Unterabsatz 2). Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf die der TV-V oder ein TV-N Anwendung findet, erhalten weiterhin gemäß 9 Abs. 2 TVAöD Besonderer Teil BBiG abweichend von der Regelung in Absatz 1 Erholungsurlaub in der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Höhe. Im Bereich des TV-V beträgt der Urlaubsanspruch daher 30 Ausbildungstage ( 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V), im Bereich der TV-N gelten unterschiedliche Regelungen. Zu Ziffer 3 Altersteilzeit Die Möglichkeit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit oder von flexibler Altersarbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte [Bund] und dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte TV FlexAZ [VKA] wird um zwei Jahre verlängert. Da die Vereinbarungen zu Altersteilzeitarbeit bzw. flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte bisher spätestens am 31. Dezember 2016 beginnen mussten, können sie hierdurch noch spätestens am 31. Dezember 2018 beginnen. Seite 4 von 18

Zu Teil B Besondere Regelung für den Bund Zu Ziffer 1 Zusatzversorgung Zu Buchstabe a Änderung und Ergänzung des ATV Mit der Tarifeinigung werden die in der als Anlage 1 beigefügten Niederschrift festgehaltenen Regelungen zum ATV für den Bereich des Bundes geeint. Die dort aufgeführten Tarifverträge zur Ergänzung und zur Änderung des ATV werden zwar mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft gesetzt, doch treten die darin enthaltenen Regelungen über die zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erst am 1. Juli 2016 in Kraft. Zu Buchstabe b Jahressonderzahlung Die vereinbarten Änderungen des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost des Bundes ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 2 zur Tarifeinigung. Zu Ziffer 2 Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die vereinbarten Änderungen des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung für die Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet Ost des Bundes ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 3 zur Tarifeinigung. Zu Ziffer 3 Maßnahmen zur Verbesserung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen für Fachkräfte in der Bundesverwaltung Zu Buchstabe a Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15 Die Entgeltgruppen 9a bis 15 der Anlage A (Bund) zum TVöD werden rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 um eine Stufe 6 ergänzt. Dabei erhalten die Stufen 6 der Entgeltgruppen 9b bis 15 jeweils den ab 1. März 2015 geltenden Betrag der Stufe 6 der Entgeltgruppen 9 bis 15 der Anlage A (VKA) zum TVöD und die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9a den Betrag von 3.456,98 Euro. Diese Beträge werden entsprechend der allgemeinen Tabellenerhöhung in Teil A Ziffer 1 ebenfalls rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 um 2,4 % und ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 % erhöht. Die Regelungen zu den Stufen der Entgelttabelle in 16 (Bund) Abs. 1 und 4 TVöD werden entsprechend angepasst. Auf die danach in der Stufe 5 geltende fünfjährige Stufenlaufzeit wird die vor dem 1. März 2016 in der Stufe 5 zurückgelegte Zeit angerechnet. Mit Erreichung der Stufe 6 findet die Regelung des 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund über die Anrechnung eines Höhergruppierungsgewinns auf einen Strukturausgleich entsprechende Anwendung auf die Entgelterhöhung durch den Stufenaufstieg. Zu Buchstabe b Stufenzuordnung bei Einstellung Die vereinbarten Änderungen zur Stufenzuordnung bei Einstellung im Bereich des Bundes ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 4 zur Tarifeinigung. Seite 5 von 18

Zu Buchstabe c Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkräften Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten des Bundes abweichend von der tariflichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgeltgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Beide Zulagen können befristet werden. Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß 15 TVöD. Diese Regelungen treten rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft (s. Teil D Unterabsatz 1). Inhaltlich entsprechen sie den Regelungen in 16 Abs. 5 TV-L. Als Kann-Regelungen stellen sie freiwillige Leistungen des Arbeitgebers dar, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch kann nur im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen, wenn bei Erfüllung der Voraussetzungen allen anderen vergleichbaren Beschäftigten die jeweilige Zulage gewährt wird. Die Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung dieser Zulagen unterliegt nach 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG als Frage der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle der uneingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Weiter besteht gemäß 70 Abs. 1 BPersVG in dieser Frage auch ein uneingeschränktes Initiativrecht des Personalrats. Zu Teil C Besondere Regelungen für die VKA Zu Ziffer 1 TV-V Zu Buchstabe a Lineare Entgelterhöhung Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden wie die Tabellenentgelte des TVöD in zwei Schritten erhöht, und zwar ebenfalls rückwirkend ab 1. März 2016 um 2,4 % und ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 %. Die Entgelterhöhungen haben eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2018 (s. Teil D Unterabsatz 2). Zu Buchstabe b Weitere Regelungen Zu Ziffer 1 Verhandlungsverpflichtung über einen TV Demografie TV-V Ziffer 1 enthält die Verpflichtung, die Tarifverhandlungen über einen TV Demografie TV-V nach Abschluss der Tarifrunde 2016 weiterzuführen. Zu Ziffer 2 Änderungen des TV-V Zu Buchstabe a Tarifierung der stufengleichen Höhergruppierung In 6 TV-V wird die stufengleiche Höhergruppierung mit der Maßgabe tarifiert, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt, d.h. die bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe in der jeweiligen Stufe zurückgelegte Zeit nicht mitgenommen wird. Diese Regelung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft (s. Teil D Unterabsatz 1). Seite 6 von 18

Zu Buchstabe b Ergänzung der Freistellungstatbestände In die Freistellungstatbestände des 15 Abs. 3 TV-V werden die Sitzungen der Landesbezirksfachbereichsvorstände einbezogen. Diese Regelung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft (s. Teil D Unterabsatz 1). Zu Ziffer 2 Entgeltordnung zum TVöD Die Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA einschließlich der stufengleichen Höhergruppierung wird entsprechend der Anlage 5 zur Tarifeinigung vereinbart. Die Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, die Regelungen zur stufengleichen Höhergruppierung am 1. März 2017. Die in der Anlage 5 vereinbarten Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 9a bis 9c, der Entgelttabelle Pflege (P), der Anlagen G zum TVöD BT-B und zum TVöD BT-K (Bereitschaftsdienstentgelte) sowie die Garantiebeträge zur Anlage C (VKA) zum TVöD (Mindestzugewinne bei Höhergruppierungen im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes) treten zusammen mit der Entgeltordnung am 1. Januar 2017 in Kraft. Da die in der Anlage 5 aufgeführten Beträge dieser Entgelte auf der Basis der ab 1. März 2015 geltenden Entgelttabellen geeint wurden, werden sie mit ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 entsprechend der allgemeinen Tabellenerhöhung um 2,4 % und zum 1. Februar 2017 um weitere 2,35 % erhöht. Erläuterungen der Regelungen zur Entgeltordnung erfolgen gesondert. Zu Ziffer 3 Zusatzversorgung Die vereinbarten Änderungen zur Zusatzvereinbarung im Bereich der VKA ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 6 zur Tarifeinigung. Zu Ziffer 4 Jahressonderzahlung Ziffer 4 enthält die Regelungen zur Umsetzung der der VKA in der Niederschrift der Steuerungsgruppe zur Entgeltordnung vom 21. Oktober 2013 zugesagten angemessenen Kompensation der Mehrkosten aufgrund der Inkraftsetzung der Entgeltordnung. Diese Kosten wurden gemeinsam mit der VKA auf 1,7 % der Gesamtpersonalkosten im Bereich des TVöD (ohne Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten) festgesetzt. Die dauerhaften Einsparungen der Arbeitgeber durch die in den Buchstaben a und b vereinbarten Regelungen betragen abhängig von der Höhe der allgemeinen Tabellenerhöhungen im Jahr 2018 zwischen 0,74 und 0,75 % der Gesamtpersonalkosten. Im Jahr 2016 betragen die Einsparungen 0,16 % und im Jahr 2017 0,62 %. Durch die bereits 2016 erfolgende Einsparung wird die geringere Einsparung im Jahr 2017 ausgeglichen. Die Kompensationsmaßnahmen gelten nur im Bereich der VKA und nur im Bereich des TVöD (ohne Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten) und schließen die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ein. Zu Buchstabe a Jahressonderzahlung gemäß 20 TVöD Die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung gemäß 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD wird im Bereich der VKA für die Jahre 2016 bis 2018 auf dem materiellen Niveau der Tabellenentgelte des Jahres 2015 eingefroren. Dies bedeutet, dass die vereinbarten Entgelterhöhungen ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 sowie die in der Tarifrunde 2018 zu vereinbarende Entgelterhöhung für das Jahr 2018 die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung gegenüber den von März 2015 bis Seite 7 von 18

Februar 2016 geltenden Tabellenentgelten nicht erhöhen. Individuelle Veränderungen wie Höhergruppierungen, Stufenaufstiege, Arbeitszeitänderungen usw. führen weiterhin zu veränderten Beträgen der Jahressonderzahlung. Ab dem Jahr 2019 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auch wieder auf die Jahressonderzahlung Anwendung, d.h. sie erhöhen die ab März 2015 geltenden Tabellenentgelte jeweils entsprechend. Damit ist die Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2019 wieder dynamisch, allerdings auf der Basis der Tabellenentgelte von 2015. Zusätzlich zu dem befristeten Einfrieren der Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung wird der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung in 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA ab dem Jahr 2017 um 4 Prozentpunkte, d.h. in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 90 % auf 86 %, in den Entgeltgruppen 9 bis 12 von 80 % auf 76 % und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 von 60 % auf 56 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der Kalendermonate Juli bis September abgesenkt. Unverändert bleibt 20 Abs. 3 TVöD, wonach die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost 75 % der Bemessungssätze nach 20 Abs. 2 TVöD betragen. Damit werden die Bemessungssätze im Tarifgebiet Ost insgesamt in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 67,5 % auf 64,5 %, in den Entgeltgruppen 9 bis 12 von 60 % auf 57 % und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 von 45 % auf 42 %, also jeweils nur um 3 Prozentpunkte abgesenkt. Die Absenkung der Bemessungssätze bleibt dauerhaft bestehen. Zu Buchstabe b Sparkassensonderzahlung Im Geltungsbereich des Besonderen Teils Sparkassen des TVöD besteht an Stelle des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung nach 20 TVöD Anspruch auf eine aus drei Elementen bestehende Sparkassensonderzahlung. Der Anspruch auf den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung gemäß 44 Abs. 1 Satz 3 TVöD BT-S vermindert sich entsprechend den Regelungen zur Jahressonderzahlung in Buchstabe a. Zu Ziffer 5 Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages Fleischuntersuchung fallen, werden die Stundenentgelte und Stückvergütungen wie die Tabellenentgelte des TVöD rückwirkend ab 1. März 2016 um 2,4 % und ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 % erhöht. Wie auch in den bisherigen Tarifrunden wird dabei für Beschäftigte in Großbetrieben (Anlage 2 TV- Fleischuntersuchung) mit Schlachtungen von weniger als 300 Großvieheinheiten, bei denen monatlich die Stückvergütung nach 8 TV-Fleischuntersuchung zu zahlen ist, abweichend die Stückvergütung für Schweine jeweils um die Hälfte erhöht. Die Entgelterhöhungen haben eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2018 (s. Teil D Unterabsatz 2). Zu Ziffer 6 Gesundheitsschutz Flughafenfeuerwehren Ziffer 6 enthält die Verpflichtung, nach Abschluss der Tarifrunde 2016 Tarifverhandlungen über den Gesundheitsschutz der Beschäftigten von Flughafenfeuerwehren aufzunehmen. Zu Ziffer 7 Übergangsversorgung Feuerwehr In der Tarifeinigung vom 1. April 2014 wurde mit der VKA eine Verhandlungsverpflichtung mit dem Ziel vereinbart, die bis dahin in 46 (VKA) Nr. 4 TVöD BT-V geregelte Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst umzugestalten und die Leistungen des Arbeitgebers zu erhöhen, wobei die bisherige einmalige Abfindung des Arbeitgebers in eine Seite 8 von 18

laufende monatliche Zahlung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeit (Ruhensregelung) umgewandelt und der Betrag angehoben werden sollten. Die entsprechende Neuregelung des 46 (VKA) Nr. 4 TVöD BT-V ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Mit den Änderungen durch die Buchstaben a und b werden offen gebliebene Fragen der Neuregelung gelöst. Zu Buchstabe a 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 2 Satz 2 TVöD BT-V In 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 2 Satz 2 TVöD BT-V wird das Wort Volle gestrichen. Durch diese Streichung wird klargestellt, dass auch Monate, in denen nur ein teilweiser Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht, bei der Ermittlung des monatlichen Durchschnittsentgelts für den Entgeltanspruch während der Freistellungsphase unberücksichtigt bleiben. Die Änderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft (s. Teil D Unterabsatz 1). Zu Buchstabe b 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 2 Satz 3 TVöD BT-V In 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 2 TVöD BT-V wird ein neuer Satz 3 eingefügt, wonach sich das Entgelt während der Freistellungsphase bei allgemeinen Entgelterhöhungen in dem für die jeweilige Entgeltgruppe und Stufe geltenden Umfang verändert. Damit wird das Entgelt während der Freistellungsphase dynamisiert. Die Änderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft (s. Teil D Unterabsatz 1). Zu Teil D Schlusserklärung Die betroffenen Tarifverträge bzw. tarifvertraglichen Regelungen werden rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft gesetzt, soweit nicht in der Tarifeinigung ein abweichender Zeitpunkt genannt ist (Unterabsatz 1). Die Entgelterhöhungen im Bereich des TVöD, die Entgelterhöhungen für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die Übernahmeregelung für Auszubildende, die Regelungen zum Lernmittelzuschuss und zu Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht, die Regelung zur Urlaubsdauer der Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten sowie die Entgelterhöhungen im TV-V und im TV-Fleischuntersuchung haben eine Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2018, soweit in der Tarifeinigung nichts anderes vereinbart ist (Unterabsatz 2). In der üblichen Maßregelungsklausel erklären die Arbeitgeber, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen oder ähnlichem) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 30. April 2016, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (Unterabsatz 3). Für beide Seiten gilt eine Erklärungsfrist zur Annahme der Tarifeinigung bis zum 31. Mai 2016 (Unterabsatz 4). In dieser Zeit finden die ver.di-mitgliederbefragung zu der Tarifeinigung und die abschließende Entscheidung der Bundestarifkommission statt. Die Mitgliederbefragung wird in dem Zeitraum vom 9. bis 27. Mai 2016 durchgeführt und die Sitzung der Bundestarifkommission am 31. Mai 2016 in Berlin stattfinden. Seite 9 von 18

Zur Anlage 1 Zusatzversorgung Bund Zur Niederschrift über die Tarifverhandlungen vom 28. Januar 2016 Da der in der Tarifrunde 2015 mit der TdL festgestellte Handlungsbedarf auf der Finanzierungsseite der VBL nicht nur bezüglich der bei der VBL versicherten Beschäftigten der Länder, sondern gleichermaßen auch bezüglich der bei der VBL versicherten Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber besteht, fanden am 28. Januar 2016 Verhandlungen mit dem Bund über eine Übertragung des Verhandlungsergebnisses mit der TdL auf den Bund statt. Die Besprechungsergebnisse sind in Abschnitt II der Niederschrift festgehalten. Zu Abschnitt II Besprechungsergebnisse Zu Ziffer 1 Zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge zur VBL Hier ist die Übereinstimmung festgehalten, dass in den Abrechnungsverbänden West und Ost der VBL von den Beschäftigten des Bundes zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge entsprechend dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV mit der TdL vom 28. März 2015 mit der Maßgabe erhoben werden sollen, dass die Erhöhungsschritte jeweils um ein Jahr verschoben werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den als Anlage beigefügten Tarifvertragstexten, die in der Anlage 1 zur Tarifeinigung nicht als gesonderte Anlagen gekennzeichnet sind. Aus dem Text des Ergänzungstarifvertrages Bund zum ATV ergibt sich, dass auch die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge entsprechend dem Tarifvertrag mit der TdL erhoben werden sollen. Zu Ziffer 2 Bemessungssätze der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost Hier ist die Übereinstimmung festgehalten, dass für die Beschäftigten des Bundes im Tarifgebiet Ost ab dem Jahr 2016 die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung entsprechend der Regelung im TV-L schrittweise an die Bemessungssätze im Tarifgebiet West angepasst werden sollen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der der Tarifeinigung als Anlage 2 beigefügten Tabelle. Zu Ziffer 3 Zustimmungsvorbehalte Die am 28. Januar 2016 aufgeführten Zustimmungsvorbehalte sind durch die Tarifeinigung vom 29. April 2016 erledigt. Zu Ziffer 4 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zum ATV Der am 28. Januar 2016 offen gelassene Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungstarifvertrages zum ATV und des Ergänzungstarifvertrages Bund zum ATV wurde in Teil B Ziffer 1 Buchstabe a der Tarifeinigung auf den 1. März 2016 festgelegt. Unabhängig hiervon treten die in dem Ergänzungstarifvertrag enthaltenen Regelungen über die zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erst am 1. Juli 2016 in Kraft. Zu Ziffer 5 Sondervermögen bei der VBL Hier ist die Übereinstimmung festgehalten, dass die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge der Beschäftigten des Bundes zum Abrechnungsverband West der VBL in dasselbe Sondervermögen einfließen sollen wie die entsprechenden Zusatzbeiträge der Beschäftigten im Bereich der TdL. Seite 10 von 18

Zum Änderungstarifvertrag zum ATV Durch den Änderungstarifvertrag wird klargestellt, dass der ATV im Bereich des Bundes mit den Maßgaben des Ergänzungstarifvertrages Bund zum ATV gilt. Zum Ergänzungstarifvertrag Bund zum ATV Zu 1 Geltungsbereich Der Ergänzungstarifvertrag gilt nur für die Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden des Bundes, die bei der VBL pflichtversichert sind. Er findet damit keine Anwendung auf die bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherten Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. Mit der VKA wird für die bei der VBL pflichtversicherten Beschäftigten kommunaler Arbeitgeber ein gleichlautender Tarifvertrag vereinbart (s. Anlage 6 zur Tarifeinigung). Zu 2 Maßgaben zum ATV Zu Nummer 1 Maßgaben zur Finanzierungsseite für die VBL Zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL werden zusätzliche Finanzierungsbeiträge von den Beschäftigten und den Arbeitgebern erhoben. Zu Ziffer 1 Abweichende Fassung des 37 Abs. 1 ATV (VBL West) Im umlagefinanzierten Abrechnungsverband West der VBL wird von den Beschäftigten neben dem bisherigen Eigenbeitrag zur Umlage von 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben (Satz 1). Der Zusatzbeitrag beträgt ab 1. Juli 2016 0,2 Prozent, ab 1. Juli 2017 insgesamt 0,3 Prozent und ab 1. Juli 2018 insgesamt 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Satz 2). Er wird zunächst angespart und dient dem Ziel, die biometrischen Risiken, d.h. die Mehraufwendungen der VBL aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung, teilweise abzudecken (Satz 3). Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus Satz 5 und den Protokollnotizen zu Absatz 1. Neben den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten nach Satz 2 tragen die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ebenfalls durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL bei. Die Zusatzbeiträge der Arbeitgeber werden entsprechend dem jeweiligen periodischen Bedarf der VBL durch zusätzliche Beiträge zur Umlage geleistet. Sie betragen im Abrechnungsverband West der VBL 6,45 bis zu 6,85 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Satz 4). Durch diese Regelung wird auch ausgeschlossen, dass die Arbeitgeber die zusätzlichen Beiträge der Beschäftigten zur Absenkung ihrer Beiträge missbrauchen können. Zu Ziffer 2 Abweichende Fassung des 37a Abs. 1 ATV (VBL Ost) Im grundsätzlich kapitalgedeckten Abrechnungsverband Ost der VBL wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016 auf 2,75 Prozent, ab 1. Juli 2017 auf 3,50 Prozent und ab 1. Juli 2018 auf 4,25 Prozent erhöht (Satz 1 und 2). Die Nettobelastung der Beschäftigten durch die steigenden Beiträge fällt deutlich geringer aus als der Bruttobetrag, da die Beiträge zur Kapitaldeckung geleistet werden und deshalb bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung (das sind z.z. 2.592 Euro in Seite 11 von 18

der Rentenversicherung Ost) steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Bisher hatten deshalb die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost bei gleich hohem Brutto ein höheres Netto als die Beschäftigten im Tarifgebiet West, die ihre Beiträge zur Umlage aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen leisten müssen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Kapitaldeckung bleibt bei 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (Satz 3). Neben den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten nach Satz 2 tragen die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ebenfalls durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL bei. Die Zusatzbeiträge der Arbeitgeber werden entsprechend dem jeweiligen periodischen Bedarf der VBL durch zusätzliche Beiträge zur Umlage geleistet. Sie betragen im Abrechnungsverband Ost der VBL 1,00 bis zu 3,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Satz 4). Durch diese Regelung wird auch ausgeschlossen, dass die Arbeitgeber die zusätzlichen Beiträge der Beschäftigten zur Absenkung ihrer Beiträge missbrauchen können. Im Abrechnungsverband Ost kann der Arbeitgeberbeitrag mit zusammen 5,25 Prozent (2,00 Prozent Beitrag zur Kapitaldeckung plus 3,25 Prozent Umlagebeitrag) um bis zu einen Prozentpunkt höher ausfallen als der Beitrag der Beschäftigten. Zu Nummer 2 Maßgaben zur Leistungsseite Nummer 2 enthält die Klarstellung, dass durch die ausschließlich auf der Finanzierungsseite der VBL erfolgenden Änderungen weder negativ noch positiv in das Leistungsrecht des Altersversorgungstarifvertrages eingegriffen wird, und weitere ergänzende Regelungen. Zu Nummer 3 Weitere Maßgaben zum ATV Um den Kompromiss zur Stabilisierung der Zusatzversorgung für einen langen Zeitraum abzusichern, wird vereinbart, dass der Altersversorgungstarifvertrag (ATV) für den Bereich des Bundes frühestens zum 30. Juni 2026 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Die im Tarifvertragstext der Anlage zur Niederschrift vom 28. Januar 2016 noch enthaltene früheste Kündbarkeit zum 31. Dezember 2024 wurde in den Verhandlungen der Entgeltrunde zur Erreichung einer zehnjährigen Mindestlaufzeit entsprechend der frühesten Kündbarkeit des Ergänzungstarifvertrages (s. 5 Abs. 2) auf den 30. Juni 2026 hinausgeschoben. Zu 3 Umsetzung in der Satzung der VBL Die Einzelheiten der Umsetzung der Regelungen des 2 zu den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten und der Arbeitgeber in der Satzung der VBL regelt die VBL. Zu 4 Regelmäßige Überprüfung Vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Rahmenbedingungen für die Finanzsituation der VBL, insbesondere der Zinsentwicklung für den Abrechnungsverband Ost, wird eine regelmäßige Überprüfung vereinbart, ob die geeinten ergänzenden Finanzierungsregelungen auf der Basis der zugrunde liegenden jetzigen Verhältnisse weiterhin angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit bezieht sich auch auf die Einhaltung der grundsätzlich paritätischen Kostentragung. Verpflichtungen zu konkreten Änderungen sind hiermit für keine Seite verbunden. Zu 5 Inkrafttreten Der Zusatztarifvertrag tritt am 1. März 2016 in Kraft (s. Teil B Ziffer 1 Buchstabe a der Tarifeinigung) und kann frühestens zum 30. Juni 2026 gekündigt werden. Seite 12 von 18

Zur Anlage 2 Jahressonderzahlung für Beschäftigte des Bundes im Tarifgebiet Ost Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung für Beschäftigte des Bundes im Tarifgebiet Ost, die zurzeit 75 % der Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West betragen, werden ab dem Kalenderjahr 2016 in fünf gleichen Jahresschritten auf die Bemessungssätze im Tarifgebiet West angehoben. Zur Anlage 3 Jahressonderzahlung für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes im Tarifgebiet Ost Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes im Tarifgebiet Ost werden in denselben Schritten angehoben wie die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten. Zur Anlage 4 Stufenzuordnung bei Einstellung im Bereich des Bundes In einem Gespräch zur Tarifpflege mit dem Bund am 26. Februar 2016 konnte über mehrere Fragen inhaltliche Einigkeit erzielt werden. Über das Inkrafttreten der entsprechenden Tarifvertragsänderungen sollte grundsätzlich in der Tarifrunde 2016 entschieden werden. Zu Abschnitt II Besprechungsergebnisse Zu Ziffer 1 Verlängerung des Umzugstarifvertrages Die Verlängerung des Tarifvertrages über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-TV) vom 24. Juni 1996 um weitere zwei Jahre, d.h. die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Maßnahmen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2017 erfolgen, wurde vorgezogen. Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst hat dem entsprechenden Änderungstarifvertrag bereits auf ihrer Sondersitzung am 15. April 2016 zugestimmt. Zu Ziffer 2 Bundeswehrfeuerwehren Die vorgesehenen Regelungen für die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehr befinden sich noch in der Endabstimmung, sodass über ihre Inkraftsetzung noch nicht entschieden werden konnte. Zu Ziffer 3 Stufenzuordnung bei Einstellung 16 (Bund) TVöD unterscheidet bezüglich der Stufenzuordnung bei Einstellung bisher zwischen den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Absatz 2) und den Entgeltgruppen 2 bis 8 (Absatz 3). Während bei Einstellungen im Bereich der Entgeltgruppen 2 bis 8 eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr zur Zuordnung zur Stufe 2 und von mindestens drei Jahren zur Zuordnung zur Stufe 3 führt, führt eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung bei Einstellungen im Bereich der Entgeltgruppen 9 bis 15 nur dann zu einer Zuordnung zu einer höheren Stufe, wenn die Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis zum Bund erworben wurde. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 5. Dezember 2013, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber und bei anderen Arbeitgebern gegen die europarechtlichen Freizügigkeitsvorschriften verstößt, wird mit der Neuregelung der Stufenzuordnung die diskriminierende Regelung für Einstellungen im Bereich der Entgeltgruppen 9 bis 15 aufgehoben. An die Stelle Seite 13 von 18

der bisherigen Absätze 2 und 3 einschließlich der Protokollerklärungen tritt eine einheitliche Regelung für alle Entgeltgruppen. Für alle Einstellungen gilt zukünftig die diskriminierungsfreie Regelung des bisherigen Absatzes 3 (Satz 1 und 2). Die Möglichkeit, zur Deckung des Personalbedarfs weitere Zeiten ganz oder teilweise berücksichtigen zu können, bleibt bestehen (Satz 3). Da nach der Rechtsprechung des BAG auch Wiedereinstellungen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber als Neueinstellung gelten, wird hierzu die Regelung eingefügt, dass bei Einstellungen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichten Stufe unter Anrechnung der darin zurückgelegten Zeit zugeordnet werden (Satz 4). Die bisherige Protokollerklärung zu Absatz 2, wonach dann ein vorheriges Arbeitsverhältnis gegeben ist, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten, bei Wissenschaftler/-innen von längstens zwölf Monaten liegt, wird nicht wieder vereinbart. Hierdurch wird vermieden, dass wie vom BAG zum TV-L entschieden (Urteil vom 3. Juli 2014 6 AZR 1088/12) Berufserfahrung generell nicht mehr berücksichtigt wird, die in Arbeitsverhältnissen vor einer Unterbrechung von mehr als sechs bzw. zwölf Monaten erworben wurde. Die Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 mit der Definition der einschlägigen Berufserfahrung und der Anerkennung eines Berufspraktikums nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten werden unverändert wieder vereinbart. Die Neuregelung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft (s. Teil D Unterabsatz 1 der Tarifeinigung). Zur Anlage 6 Zusatzversorgung VKA Zu Abschnitt I Geltungsbereich ATV Da der in der Tarifrunde 2015 mit der TdL festgestellte Handlungsbedarf auf der Finanzierungsseite der VBL nicht nur bezüglich der bei der VBL versicherten Beschäftigten der Länder, sondern gleichermaßen auch bezüglich der bei der VBL versicherten Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber besteht, wird das Verhandlungsergebnis zum ATV mit der TdL vom 28. März 2015 mit der Maßgabe auf den Bereich der VKA übertragen, dass das Wirksamwerden der Zusatzbeiträge von Beschäftigten und Arbeitgebern jeweils um ein Jahr verschoben wird. Inhaltlich sind die Regelungen zum ATV für den Bereich der VKA identisch mit den Regelungen für den Bereich des Bundes in der Anlage 1 zur Tarifeinigung. Zu Ziffer 1 Änderungstarifvertrag zum ATV Durch den Änderungstarifvertrag wird klargestellt, dass der ATV im Bereich der VKA mit den Maßgaben des Ergänzungstarifvertrages VKA zum ATV gilt. Zu Ziffer 2 Ergänzungstarifvertrag VKA zum ATV Zu 1 Geltungsbereich Der Ergänzungstarifvertrag gilt nur für die Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden im Bereich der VKA, die bei der VBL pflichtversichert sind. Zu 2 Maßgaben zum ATV Zu Nummer 1 Maßgaben zur Finanzierungsseite für die VBL Seite 14 von 18

Zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL werden zusätzliche Finanzierungsbeiträge von den Beschäftigten und den Arbeitgebern erhoben. Zu Ziffer 1 Abweichende Fassung des 37 Abs. 1 ATV (VBL West) Im umlagefinanzierten Abrechnungsverband West der VBL wird von den Beschäftigten neben dem bisherigen Eigenbeitrag zur Umlage von 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben (Satz 1). Der Zusatzbeitrag beträgt ab 1. Juli 2016 0,2 Prozent, ab 1. Juli 2017 insgesamt 0,3 Prozent und ab 1. Juli 2018 insgesamt 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Satz 2). Er wird zunächst angespart und dient dem Ziel, die biometrischen Risiken, d.h. die Mehraufwendungen der VBL aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung, teilweise abzudecken (Satz 3). Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus Satz 5 und den Protokollnotizen zu Absatz 1. Neben den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten nach Satz 2 tragen die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ebenfalls durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL bei. Die Zusatzbeiträge der Arbeitgeber werden entsprechend dem jeweiligen periodischen Bedarf der VBL durch zusätzliche Beiträge zur Umlage geleistet. Sie betragen im Abrechnungsverband West der VBL 6,45 bis zu 6,85 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Satz 4). Durch diese Regelung wird auch ausgeschlossen, dass die Arbeitgeber die zusätzlichen Beiträge der Beschäftigten zur Absenkung ihrer Beiträge missbrauchen können. Zu Ziffer 2 Abweichende Fassung des 37a Abs. 1 ATV (VBL Ost) Im grundsätzlich kapitalgedeckten Abrechnungsverband Ost der VBL wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016 auf 2,75 Prozent, ab 1. Juli 2017 auf 3,50 Prozent und ab 1. Juli 2018 auf 4,25 Prozent erhöht (Satz 1 und 2). Die Nettobelastung der Beschäftigten durch die steigenden Beiträge fällt deutlich geringer aus als der Bruttobetrag, da die Beiträge zur Kapitaldeckung geleistet werden und deshalb bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung (das sind z.z. 2.592 Euro in der Rentenversicherung Ost) steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Bisher hatten deshalb die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost bei gleich hohem Brutto ein höheres Netto als die Beschäftigten im Tarifgebiet West, die ihre Beiträge zur Umlage aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen leisten müssen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Kapitaldeckung bleibt bei 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (Satz 3). Neben den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten nach Satz 2 tragen die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ebenfalls durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL bei. Die Zusatzbeiträge der Arbeitgeber werden entsprechend dem jeweiligen periodischen Bedarf der VBL durch zusätzliche Beiträge zur Umlage geleistet. Sie betragen im Abrechnungsverband Ost der VBL 1,00 bis zu 3,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Satz 4). Durch diese Regelung wird auch ausgeschlossen, dass die Arbeitgeber die zusätzlichen Beiträge der Beschäftigten zur Absenkung ihrer Beiträge missbrauchen können. Im Abrechnungsverband Ost kann der Arbeitgeberbeitrag mit zusammen 5,25 Prozent (2,00 Prozent Beitrag zur Kapitaldeckung plus 3,25 Prozent Umlagebeitrag) um bis zu einen Prozentpunkt höher ausfallen als der Beitrag der Beschäftigten. Zu Nummer 2 Maßgaben zur Finanzierungsseite für die ZVK-Saar Mit den Regelungen in Nummer 2 werden die Sonderregelungen zur Finanzierungsseite für die ZVK- Saar für das Saarland aus der Tarifeinigung mit der TdL vom 28. März 2015 zeitversetzt um ein Jahr auf den Bereich der Mitglieder des KAV Saar übertragen. Seite 15 von 18

Zu Nummer 3 Maßgaben zur Leistungsseite Nummer 3 enthält die Klarstellung, dass durch die ausschließlich auf der Finanzierungsseite der VBL erfolgenden Änderungen weder negativ noch positiv in das Leistungsrecht des Altersversorgungstarifvertrages eingegriffen wird, und weitere ergänzende Regelungen. Zu Nummer 4 Weitere Maßgaben zum ATV Um den Kompromiss zur Stabilisierung der Zusatzversorgung für einen langen Zeitraum abzusichern, wird vereinbart, dass der Altersversorgungstarifvertrag (ATV) für den Bereich der VKA frühestens zum 30. Juni 2026 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Zu 3 Umsetzung in der Satzung der VBL Die Einzelheiten der Umsetzung der Regelungen des 2 zu den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten und der Arbeitgeber in der Satzung der VBL regelt die VBL. Zu 4 Regelmäßige Überprüfung Vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Rahmenbedingungen für die Finanzsituation der VBL, insbesondere der Zinsentwicklung für den Abrechnungsverband Ost, wird eine regelmäßige Überprüfung vereinbart, ob die geeinten ergänzenden Finanzierungsregelungen auf der Basis der zugrunde liegenden jetzigen Verhältnisse weiterhin angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit bezieht sich auch auf die Einhaltung der grundsätzlich paritätischen Kostentragung. Verpflichtungen zu konkreten Änderungen sind hiermit für keine Seite verbunden. Zu 5 Inkrafttreten Der Zusatztarifvertrag tritt am 1. März 2016 in Kraft (s. Teil B Ziffer 1 Buchstabe a der Tarifeinigung) und kann frühestens zum 30. Juni 2026 gekündigt werden. Zu Ziffer 3 Angleichung der Jahressonderzahlung für im Abrechnungsverband Ost der VBL pflichtversicherte Beschäftigte im Bereich der VKA Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung für Beschäftigte im Bereich der VKA, die im Abrechnungsverband Ost der VBL pflichtversichert sind, die zurzeit 75 % der Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West betragen, werden ab dem Kalenderjahr 2016 in fünf gleichen Jahresschritten auf die Bemessungssätze im Tarifgebiet West angehoben. Diese Regelung gilt auch für im Abrechnungsverband Ost der VBL pflichtversicherte Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten. Zu Abschnitt II Geltungsbereich des ATV-K Zu Ziffer 1 Zusatzbeiträge ab 1. Juli 2016 Im ATV-K wird für die in den Buchstaben a bis e abschließend aufgeführten Zusatzversorgungskassen, bei denen die verantwortlichen Aktuare (Versicherungsmathematiker) einen sofortigen finanziellen Handlungsbedarf festgestellt haben, ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zum Umlage-Beitrag gemäß 16 Abs. 1 ATV-K und dem Arbeitnehmerbeitrag gemäß 37a ATV-K festgelegt. Der Zusatzbeitrag beträgt ab 1. Juli 2016 0,2 Prozent, ab 1. Juli 2017 insgesamt 0,3 Prozent und ab 1. Juli Seite 16 von 18

2018 insgesamt 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Satz 1). Die Arbeitgeber haben eine zusätzliche Leistung in gleicher Höhe zu erbringen, die für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2026 spätestens bis zum 30. Juni 2026 erbracht werden muss und in Teilen oder als Gesamtbetrag erbracht werden kann (Satz 2 und 3). Darüber hinaus kann die VKA gemäß der Erklärung zur Anlage 6 im Rahmen der Erklärungsfrist (s. Teil D Unterabsatz 4 der Tarifeinigung) die Einbeziehung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Reg.-Bezirks Kassel und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen in die Tarifeinigung zur Zusatzversorgung erklären. Wird nach dem 1. Juli 2016 die Umlage/der Beitrag gesenkt, reduziert sich der Arbeitnehmerbeitrag um die Hälfte des Vomhundertsatzes, um den sich die Umlage/der Beitrag reduziert, höchstens in Höhe des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags gemäß Satz 1 (Satz 4). Die Einzelheiten sind in den Kassensatzungen zu regeln (Satz 5). Zu Ziffer 2 Andere öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen Wird bei einer anderen öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung die Umlage oder der (Zusatz-) Beitrag nach dem 29. Februar 2016 erhöht, gelten die Regelungen der Ziffer 1 entsprechend zeitversetzt mit der Maßgabe, dass der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag spätestens bis zum 30. Juni 2026 erbracht sein muss. Zu Ziffer 3 Finanzierung der neuen Startgutschriften Ziffer 3 enthält eine Verhandlungsverpflichtung für den Fall, dass das derzeitig von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen der Zusatzversorgung nicht ausreichen sollte, um Mehrkosten aufgrund der nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs notwendigen Neuregelung der Startgutschriften der 2001 rentenfernen Versicherten zu finanzieren. Zu Ziffer 4 Schlussvorschriften Die Änderungen des ATV-K treten mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft und der ATV-K kann frühestens zum 30. Juni 2026 gekündigt werden. Anhang Dynamische Entgelt- und Zulagen-/Zuschlagsregelungen im Bereich des TVöD Garantiebeträge bei Höhergruppierungen (VKA) in 17 Abs. 4 TVöD Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage C (Bund) zu 46 (Bund) Nr. 21 TVöD - BT-V sowie in den Anlagen G zu 8.1 Abs. 4 TVöD-K und TVöD-B Einsatzzuschlag für den Rettungsdienst der Ärztinnen/Ärzte in 3.1 Abs. 2 TVöD-K und TVöD-B Funktionszulagen für Ärztinnen/Ärzte in 12.1 Abs. 3 und 4 TVöD-K und 12.1 Abs. 2 bis 4 TVöD-B Besitzstandszulagen für Vergütungsgruppenzulagen in 9 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA sowie 17 Abs. 5 TVÜ-VKA Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbestandteile in 11 Abs. 1 und 3 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund Seite 17 von 18

Zulagen für Vorarbeiter/-innen, Vorhandwerker/-innen, Fachvorarbeiter/-innen und vergleichbare Beschäftigte in 17 Abs. 9 TVÜ-VKA Die Dynamisierung der landesbezirklichen Erschwerniszuschläge im Bereich der VKA ist nach der Protokollerklärung zu 23 Abs. 1 TVÜ-VKA landesbezirklich zu regeln. Zulagen für Vorarbeiter/-innen sowie für Vorhandwerker/-innen in 15 TV EntgO Bund Ausbildungszulage in 16 TV EntgO Bund Entgeltgruppenzulagen in 17 TV EntgO Bund Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst in 18 TV EntgO Bund Darum: https://mitgliedwerden.verdi.de Seite 18 von 18