Die Geoinformationen in der Schweiz

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Transkript:

armasuisse Office fédéral de topographie swisstopo Domaine Die Geoinformationen in der Schweiz Besuch von Geodäten aus Bosnien-Herzegowina 08.10.2010 Jean-Paul Miserez, ingénieur géomètre officiel

Agenda 1. Die amtliche Vermessung in der Schweiz 2. Die Rolle des Ingenieur-Geometers 3. Das Bundesgesetz über Geoinformation 4. Der ÖREB-Kataster 5. Der Datenaustausch in der amtlichen Vermessung 2

26 Kantone, 1 Bundesstaat 3

Grundeigentum: Rechtssicherheit Grundeigentum seit 1912 sichergestellt durch 4

1. Kein Eingentum ohne Grundbucheintrag 5

2. Kein Grundbucheintrag ohne Vermessung 6

3. Keine Vermessung ohne Grenzfeststellung mit den Grundeigentümern 7

Verordnung über die amtliche Vermessung 8

Technische Verordnung über die amtliche Vermessung 9

Welches sind die wesentlichen Elemente der AV? Klare Definition des Produktes Methodenfreiheit Klare Rechtsgrundlagen, hohe Rechtssicherheit Haftung durch Kanton Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer + Register Public Private Partnership PPP Dezentrale Strukturen Freier Markt, Submission Finanzierung durch öffentliche Hand (Mehrheit Bund) 10

Daten in thematische Ebenen gegliedert 11

Organisation der AV 12

volkswirtschaftliche Bedeutung Das schweizerische Katastersystem sichert Hypotheken im Wert von über 700 000 000 000 Franken (oder rund 100 000 Franken pro Einwohner) Wenn Hypothekarzins 0,1% tiefer wird wegen durch den Kataster verbesserte rechtliche Sicherheit, man könnte 700 Mio Franken sparen. 13

Der Plan ist im Gelände «sichtbar» 14

Wozu braucht es die AV? In den Anwendungsgebieten... Zahlreiche Bereiche in Wirtschaft, Verwaltung und Privatleben basieren auf den Daten der AV, so z.b. Grundbuch Bauvorhaben Verkehrsplanung Raumplanung Umweltschutz Verwaltung Banken und Hypothekarkredite Tourismus,... 15

Wozu braucht es die Daten der AV? Als Grundlage für... Ortspläne Zonenpläne Leitungskatasterpläne Geografische Informationssysteme GIS Nachführung der Landeskarte... Nationale Geodaten-Infrastruktur Bundesamt für Landestopografie swisstopo Besuch Geodäten aus Bosnien-Herzegowina, 08.10.2010 16

Welches sind die Produkte der AV? Plan für das Grundbuch Basisplan der AV Digitales Terrainmodell Gebäudeadressen, ab 2009 Bundesamt für Landestopografie swisstopo Besuch Geodäten aus Bosnien-Herzegowina, 08.10.2010 17

Die Daten der AV für die Landwirtschaft 18

3D Produktion eines Datensatzes Klötzlimodell auf Basis VECTOR25 (Gebäude), DTM-AV und DOM (Höhe) 1,8 Mio Gebäude, ganze Schweiz Ab Sommer offiziell verfügbar production d'un jeu de données boîte de chaussures sur la base VECTOR25 (bâtiments), MNT-MO et MNS (altitude) 1,8 Mio bâtiments, tout la suisse Disponible officiellement dés êté 19

Die AV im Internet http://www.geoplanet.vd.ch/ 20

Agenda 1. Die amtliche Vermessung in der Schweiz 2. Die Rolle des Ingenieur-Geometers 3. Das Bundesgesetz über Geoinformation 4. Der ÖREB-Kataster 5. Der Datenaustausch in der amtlichen Vermessung 21

Die Rolle des Ingenieur-Geometers Ung. 400 amtliche Geometern mit ung. 3 000 Mitarbeitern 22

Berufspflichten des amtlichen Ing.-Geometers Die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Geometer haben folgende Berufspflichten: a. Sie üben ihre Funktion sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft zum Nutzen der Gesellschaft aus. b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. c. Sie verhalten sich bei Konflikten zwischen den Interessen ihrer Kundschaft im Bereich der amtlichen Vermessung und den übrigen Personen neutral und objektiv. d. Sie können werben, solange die Werbung objektiv ist und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. e. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung ab. f. Sie klären die Kundschaft über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie offen über die geleisteten Arbeiten. g. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung. h. Sie bewahren Stillschweigen über alles, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut wurde oder was sie im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommen haben. i. Im Geschäftsverkehr, der die Ausübung von Funktionen der amtlichen Vermessung betrifft, weisen sie auf ihre Eintragung im Geometerregister hin. j. Sie sind gegenüber eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden zur Wahrheit und zur Offenlegung ihrer Geschäftsunterlagen verpflichtet. 23

Disziplinarmassnahmen a. eine Massnahme der Fortbildung; b. eine Verwarnung; c. einen Verweis; d. ein auf längstens zwei Jahre befristetes Berufsausübungsverbot; e. ein unbefristetes Berufsausübungsverbot. Zusätzlich zu einer Verwarnung, einem Verweis oder einem Berufsausübungsverbot kann eine Disziplinarbusse bis 20 000 Franken angeordnet werden. 24

Agenda 1. Die amtliche Vermessung in der Schweiz 2. Die Rolle des Ingenieur-Geometers 3. Das Bundesgesetz über Geoinformation 4. Der ÖREB-Kataster 5. Der Datenaustausch in der amtlichen Vermessung 25

Bundesgesetz über Geoinformation 1. July 2008 Zweck Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. 26

Begriffe a. Geodaten b. Geoinformationen c. eingentumerverbindliche Geobasisdaten d. behördenverbindliche Geobasisdaten e. Georeferenzdaten f. Geometadaten g. Geodatenmodelle h. Darstellungsmodelle i. Geodienste 27

Bildung und Forschung Art. 40 Förderung der Ausbildung Bund und Kantone fördern die Ausbildung im Bereich der Geoinformation, Art. 42 Förderung der Forschung Bund und Kantone fördern die Forschung im Bereich der Geoinformation. 28

Verordnung über die Geoinformation 29

Agenda 1. Die amtliche Vermessung in der Schweiz 2. Die Rolle des Ingenieur-Geometers 3. Das Bundesgesetz über Geoinformation 4. Der ÖREB-Kataster 5. Der Datenaustausch in der amtlichen Vermessung 30

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen =ÖREB-Kataster Informationspflicht 31

Nutzen des ÖREB-Katasters Steigender Nutzen des Katastersystems Öffentliches Recht geografische Informationssysteme (GIS) Nationale Geodaten-Infrastruktur (NGDI) Privatrecht 1912 1993 2008 2020? Einführung Grundbuch und AV (ZGB) AV als Grundlage für GIS (VAV) Einführung ÖREB-Kataster (GeoIG) ÖREB-Kataster flächendeckend realisiert 32

Was ist eine ÖREB? Eine ÖREB besteht aus Einen plan und Eine Rechtsvorschrift. 33

Die 17 ÖREB auf Stufe Bund (1) 34

Die 17 ÖREB auf Stufe Bund (2) 35

Funktionsweise des ÖREB-Katasters 36

Funktionsweise des ÖREB-Katasters Amtliche Vermessung Zugriffschlüssel Liegenschaften Parzellennummer Gebäudeadresse Koordinaten E-GRID Originaldaten Nutzungsplan Gewässerschutz Vernetzung oder Kopie ÖREB- Kataster Resultat: ÖREB-Auszug der betroffene Parzelle 37

Beispiel 38

Der ÖREB Kataster Grundstück-Nr: Thun 4919 Datum Auszug: C 07.05.2008 Datum Gültigkeit: 07.05.2008 Inhaltsverzeichnis: Liste der Objekte Seite (betroffene Bereiche fett, rot) 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 S0 Allgemeine Angaben, Allgemeine Angaben, Planübersicht Planübersicht Raumplanung Nationalstrassen Waldgrenzen Links zu Rechtssammlungen Kommunale Gesetzessammlung nicht relevante / nicht ausgewählte grau) - Nutzungsplanung (kantonal / kommunal) - Projektierungszonen Nationalstrassen - Baulinien Nationalstrassen Eisenbahn - Projektierungszonen Eisenbahnanlagen - Baulinien Eisenbahnanlagen Flughafen - Projektierungszonen Flughafenanlagen - Baulinien Flughafenanlagen - Luftfahrthinderniskarte und -verzeichnis belastete - Kataster der belasteten Standorten Standorte - im Bereich des Militärs - im Bereich der zivilen Flugplätze - im Bereich des öffentlichen Verkehrs Grundwasserschutz- Grundwasserschutzzonen - Grundwasserschutzareale Lärmschutz - Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) Landwirtschaft - Landwirtschaftlicher Produktionskataster - Waldgrenzen (in Bauzonen) - Waldabstandslinien BSG SR Kantonale Gesetzessammlung Systematische Rechtssammlung Seite 0 von 9 ÖREB-Kataster-Auszug 39

Le cadastre des restrictions de droit public à la propriété foncière 1. Raumplanung (Kontakt: Planungsamt der Stadt Thun) Parzelle Thun 4919 S1 Raumplanung Einträge im Zonenplan vom Juni 2002 - Wohnen W3, seit Juni 2002 - Überbauungsordnung ZPP I Zenger-Gut, seit 27.10.2005 Reglement zum Zonenplan BR; Thun, vom 06.2002 Sondernutzungsplanungen Die Überbauungsordnung beinhaltet: Überbauungsplan 1:500 vom 27.10.2005 Überbauungsvorschriften vom 27.10.2005 Baurechtliche Grundordnung der Stadt Thun vom Juni 2002 Legende: Übergeordnetes Recht BauG BE 721.0 BauV BE 721.1 BewD 725.1 D NBauR 723.13 KWaG BE 921.11 KWaV BE 921.111 BPG 215.124.1 RPG SR 700 RPV SR 700.1 BGBB SR 211.412.11 VBB SR 211.412.110 Baugesetz Bauverordnung Baubewilligungsdekret Normalbaureglementdekret Waldgesetz Waldverordnung Bäuerliches Boden- und Pachtrecht Raumplanungsgesetz Raumplanungsverordnung Bäuerliches Bodenrecht Bäuerliches Bodenrecht Verordnung Seite 1 von 9 ÖREB-Kataster-Auszug 40

Baureglement der Stadt Thun 2002 41

Kataster der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 1. Raumplanung (Kontakt: Planungsamt der Stadt Thun) Parzelle Thun 4919 S1 Raumplanung Einträge im Zonenplan vom Juni 2002 - Wohnen W3, seit Juni 2002 - Überbauungsordnung ZPP I Zenger-Gut, seit 27.10.2005 Reglement zum Zonenplan BR; Thun, vom 06.2002 Sondernutzungsplanungen Die Überbauungsordnung beinhaltet: Überbauungsplan 1:500 vom 27.10.2005 Überbauungsvorschriften vom 27.10.2005 Baurechtliche Grundordnung der Stadt Thun vom Juni 2002 Legende: Übergeordnetes Recht BauG BE 721.0 BauV BE 721.1 BewD 725.1 D NBauR 723.13 KWaG BE 921.11 KWaV BE 921.111 BPG 215.124.1 RPG SR 700 RPV SR 700.1 BGBB SR 211.412.11 VBB SR 211.412.110 Baugesetz Bauverordnung Baubewilligungsdekret Normalbaureglementdekret Waldgesetz Waldverordnung Bäuerliches Boden- und Pachtrecht Raumplanungsgesetz Raumplanungsverordnung Bäuerliches Bodenrecht Bäuerliches Bodenrecht Verordnung Seite 1 von 9 ÖREB-Kataster-Auszug 42

Sonderplan 43

Überbauungsplan 44

Kataster der öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 1. Raumplanung (Kontakt: Planungsamt der Stadt Thun) Parzelle Thun 4919 S1 Raumplanung Einträge im Zonenplan vom Juni 2002 - Wohnen W3, seit Juni 2002 - Überbauungsordnung ZPP I Zenger-Gut, seit 27.10.2005 Reglement zum Zonenplan BR; Thun, vom 06.2002 Sondernutzungsplanungen Die Überbauungsordnung beinhaltet: Überbauungsplan 1:500 vom 27.10.2005 Überbauungsvorschriften vom 27.10.2005 Baurechtliche Grundordnung der Stadt Thun vom Juni 2002 Legende: Übergeordnetes Recht BauG BE 721.0 BauV BE 721.1 BewD 725.1 D NBauR 723.13 KWaG BE 921.11 KWaV BE 921.111 BPG 215.124.1 RPG SR 700 RPV SR 700.1 BGBB SR 211.412.11 VBB SR 211.412.110 Baugesetz Bauverordnung Baubewilligungsdekret Normalbaureglementdekret Waldgesetz Waldverordnung Bäuerliches Boden- und Pachtrecht Raumplanungsgesetz Raumplanungsverordnung Bäuerliches Bodenrecht Bäuerliches Bodenrecht Verordnung Seite 1 von 9 ÖREB-Kataster-Auszug 45

Baugesetz des Kantons Bern 46

Agenda 1. Die amtliche Vermessung in der Schweiz 2. Die Rolle des Ingenieur-Geometers 3. Das Bundesgesetz über Geoinformation 4. Der ÖREB-Kataster 5. Der Datenaustausch in der amtlichen Vermessung 47

Datenaustausch : die amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS) Art. 44 TVAV : Grundsatz 1 Wer Daten von der amtlichen Vermessung beziehen will, hat das Recht, sie über die AVS zu erhalten. 2 Wer Daten für die amtliche Vermessung liefert, hat das Recht, dass sie über die AVS übernommen werden. 3 Für den Datenaustausch sind die Medien, die Zeichensätze und die Protokolle zu vereinbaren. 48

Wie werden die Daten ausgetauscht? Die Amtliche Vermessungsschnittstelle Die in INTERLIS beschriebene Amtliche Vermessungsschnittstelle ermöglicht die Beschreibung und den Austausch der Daten der amtlichen Vermessung. amtliche Vermessung Lieferant amtliche Vermessung Empfänger Die Geodatenbeschreibungssprache INTERLIS erlaubt die Modellierung und Integration von Geodaten und ermöglicht dadurch den Datenaustausch zwischen verschiedenen Geoinformationssystemen. 49

Wie werden die Daten ausgetauscht? Die Amtliche Vermessungsschnittstelle Fixpunkte Bodenbedeckung Einzelobjekte Höhen Nomenklatur Liegenschaften Rohrleitungen Hoheitsgrenzen Dauernde Bodenverschiebungen Gebäudeadressen Administrative Einteilungen Informationsebenen Datenmodell Datenbeschreibung 50

Internet 1 Adresse, 3 Webseiten www.cadastre.ch Mensuration officielle Cadastre RDPPF Registre foncier D+M OFRF en ligne en ligne en 2010 51

Jean-Paul.Miserez@swisstopo.ch www.cadastre.ch / www.swisstopo.ch 52