2. Falls der Arbeitgeber dies aus irgendeinem Grund unterlassen sollte, kann das Unfallopfer den Unfall selbst melden.

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Transkript:

Arbeitsunfälle Vortrag vom 29.1.2001 Mittelstandsvereinigung ST.VITH Guido ZIANS, Rechtsanwalt Stand : Februar 2001 Formalitäten 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsunfallversicherer jeden Unfall zu erklären, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10.4.1971 fallen könnte. 2. Falls der Arbeitgeber dies aus irgendeinem Grund unterlassen sollte, kann das Unfallopfer den Unfall selbst melden. 3. Der Arbeitgeber muss die Unfallmeldungen nicht mehr systematisch an die Inspektion für Arbeitssicherheit weiterleiten (Gesetzesänderung vom 3.5.1999). Diese Verpflichtung gilt nur noch für besondere Fälle. Die Inspektion für Arbeitssicherheit erhält die entsprechenden Informationen nunmehr vom Fonds für Arbeitsunfälle. 4. Der Arbeitsunfall muss in Form des entsprechenden Vordrucks gemeldet werden (s. Anlage 1). Dem Formular sollte nach Möglichkeit ein medizinisches Attest (s. Anlage 2) beigefügt werden. Bei einem tödlichen Unfall oder einem Unfall mit bleibenden Folgen muss der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen eine Aufstellung über das Einkommen des Unfallopfers verschicken. In den weniger schlimmen Fällen muss diese Aufstellung nur auf entsprechende Anfrage innerhalb von 10 Tagen an die Versicherung oder den Fonds für Arbeitsunfälle geschickt werden (s. Anlage 3). 5. Diese Meldung muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Unfall eingereicht werden. Falls der Arbeitgeber diese Frist nicht respektiert, kann er strafrechtlich verfolgt werden (Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zum einem Monat und eine Geldstrafe von 20.000 bis 2.000.0000 Fr). 6. Selbst bei zweifelhaften Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die übliche Prozedur zu respektieren. Auch in diesen Fällen sollte er das Formular gewissenhaft und vollständig ausfüllen. Nur wenn der Unfall unbestreitbar nicht in den Anwendungsbereich der Gesetzgebung über Arbeitsunfälle fällt, könnte von einer Meldung abgesehen werden. 7. Aufgrund der Artikel 26 bis 28 des Königlichen Erlasses vom 27.3.1998 muss ein schlimmer Arbeitsunfall (mit Todesfolge, mit einer zeitweiligen oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat) auch an die Inspektion der Arbeitssicherheit gemeldet werden und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Unfalltag. Falls es sich um einen Unfall handelt, der den Tod des Arbeitnehmers oder eine definitive Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % mit sich ziehen könnte, muss die Inspektion unverzüglich kontaktiert werden. 8. Für jeden Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Tag zur Folge gehabt hat, muss das Unternehmen eine Arbeitsunfallkartei ausfüllen und diese während drei Jahren aufbewahren. 1 / 7 AS2001_02ArbeitsunfaelleVortrag

9. Des weiteren muss von Artikel 81 des Zivilgesetzesbuches auch für den Arbeitgeber abgeleitet werden, dass er verpflichtet ist, bei einem tödlichen Unfall, der eine gewaltsame Ursache haben könnte, die Gendarmerie mit den notwendigen Feststellungen zu beauftragen. Welche Entschädigungsansprüche kann der Arbeitnehmer stellen? 1. Medizinische Kosten Das Arbeitsunfallopfer hat Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung aller medizinischen Kosten (Arzt, Apotheke, ). Auch die Selbstbeteiligung geht zu Lasten der Arbeitsunfallversicherung. In der Regel hat das Unfallopfer die freie Wahl des Arztes, Krankenhauses, Apothekers, Eine Ausnahme besteht für den Fall, wo der Arbeitgeber oder die Versicherung einen eigenen Dienst eingerichtet hat. Ebenso hat der Geschädigte ein Recht auf Erstattung der Kosten, die infolge des Kaufs, des Unterhalts und der Erneuerung von Prothesen entstehen. Das Unfallopfer, sein Ehepartner, seine Kinder und Eltern haben unter gewissen Bedingungen Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die ihnen wegen des Unfalls entstanden sind. 2. Arbeitsunfähigkeit 2.1. Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit Totale Arbeitsunfähigkeit Die Versicherung zahlt in diesem Fall eine tägliche Entschädigung, die 90 % des durchschnittlichen Tageslohnes entspricht. Teilweise Arbeitsunfähigkeit Bei einer teilweisen Arbeitsaufnahme hat das Unfallopfer Anrecht auf die Zahlung des Einkommensunterschiedes zwischen dem Lohn vor dem Unfall und dem Lohn, den er seit der Wiederaufnahme der Arbeit erhält. Die Wiederaufnahme der Arbeit wird von der Versicherung vorgeschlagen. Insofern das Unfallopfer nicht damit einverstanden ist, wird die Meinung des Arbeitsarztes und gegebenenfalls der Arbeitsmedizinischen Inspektion angefragt. Falls der Betroffene seine Arbeit zu Unrecht nicht wieder aufnimmt, so wird ihm nur die Entschädigung ausgezahlt, die dem Grad seiner Arbeitsunfähigkeit entspricht. Darüber hinaus kann eine Arbeitsverweigerung die schuldhafte Beendigung des Arbeitsvertrages mit sich ziehen. Falls das Unfallopfer jedoch berechtigte Gründe hat, die Arbeit nicht aufzunehmen, oder falls der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, eine entsprechende Arbeit zu stellen, hat der Geschädigte Anspruch auf die volle Zahlung (90 % des durchschnittlichen Lohnes). Während Schlechtwettertagen im Baufach oder während des Jahresurlaubs sind jedoch nicht die Entschädigungen zu zahlen, die ansonsten für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschuldet wären. 2 / 7 AS2001_02ArbeitsunfaelleVortrag

Bleibende Arbeitsunfähigkeit Bewertungskriterien Die Arbeitsunfähigkeit muss von der Invalidität (medizinischer Begriff) unterschieden werden. Bei der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit wird berücksichtigt, welchen Einfluss die Invalidität auf die Stellung des Unfallopfers auf dem Arbeitsmarkt hat. Dabei wird das Alter, die Berufsausbildung, die Umschulungsmöglichkeiten, für den allgemeinen Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die Arbeitsunfähigkeit wird somit nicht in Bezug auf die vorherige Arbeit, sondern hinsichtlich des gesamten Arbeitsmarktes festgelegt. Die Arbeitsmarktlage (hohe Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Rückschläge eines Sektors, ) wird dabei nicht in Betracht gezogen. Eine vorher bestehende Unfähigkeit, Invalidität oder Krankheit wird nicht zu Lasten des Unfallopfers abgezogen, wenn die Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Prozedur Der Vertrauensarzt der Versicherung schlägt ein Konsolidierungsdatum und den Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit vor. Auf dieser Grundlage wird dem Geschädigten eine Regelung vorgeschlagen. Diese muss dem Fonds für Arbeitsunfälle zur Bestätigung vorlegt werden. Falls das Unfallopfer damit nicht einverstanden ist oder falls der Fonds für Arbeitsunfälle diese Regelung verwirft, muss die Angelegenheit vom Arbeitsgericht geklärt werden. Bis zum Tag des Urteils muss der Unfallversicherer auf der von ihm vorgeschlagenen Grundlage Zahlungen an den Betroffenen leisten. Falls der Versicherer zum Schluss kommt, dass keine bleibende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann die Angelegenheit ohne Intervention des Fonds für Arbeitsunfälle abgeschlossen werden. Der Geschädigte verfügt über eine Frist von 3 Jahren, um seine Rechte einzuklagen. Verstreicht die Frist, ist die Klage verjährt. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Anrecht auf Entschädigung hat (z.b. erster Tag der Arbeitsunfähigkeit). Die Verjährung wird durch folgende Umstände unterbrochen: - eine Gerichtsklage - die Zahlungen an das Unfallopfer Solange die Zahlungen geleistet werden, ist der Lauf der Verjährung ausgesetzt. - Anerkennung der Ansprüche - Einschreiben an die Versicherung - Klage im Gemeinrecht auf Entschädigung der Folgen des Arbeitsunfalls Grundlohn Die Entschädigungen werden aufgrund des Grundlohns berechnet, der in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall bezahlt wurde. Der Grundlohn ist in der Höhe begrenzt (z.b. für 2000 auf 984.300 Fr). 3 / 7 AS2001_02ArbeitsunfaelleVortrag

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 16 % Die Unterstützung (Rente nach Ablauf der Revisionsfrist) wird aufgrund des Grundlohnes und der festgestellten Invalidität bezahlt. Diese Beträge sind indexgebunden. Nach Ablauf der Revisionsfrist, kann das Unfallopfer die Zahlung von höchstens einem Drittel des Gesamtwertes der Rente in Form einer Kapitalauszahlung beantragen. Dieser Antrag muss beim Arbeitsgericht gestellt werden. Das Gericht verfügt über eine Ermessensfreiheit, um sich über die Begründung dieses Antrags auszusprechen (z.b. Umschulungsmaßnahme, Firmengründung, Investierung, ). Diese Möglichkeit besteht auch zugunsten des überlebenden Ehegatten. Dritthilfe kann jedoch nicht in dieser Weise in eine Kapitalauszahlung umgewandelt werden. Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 und 16 % Das erforderliche Kapital muss von der Versicherung an den Fonds für Arbeitsunfälle ausgezahlt werden. Das Unfallopfer erhält dann seitens des Fonds eine nicht indexgebunde Rente, die monatlich ausbezahlt wird. Eine Kapitalauszahlung ist für diese Fälle nicht möglich. Arbeitsunfähigkeit unter 10 % Die Gesetzgebung ist in diesem Punkt schon sehr oft geändert worden. Für Unfälle, die nach dem 1.1.1988 vorgefallen sind und die erst nach dem 1.1.1994 zum Abschluss gekommen sind (Abkommen oder definitives Urteil), muss die Versicherung das entsprechende Kapital an den Fonds für Arbeitsunfälle zahlen. Dieser zahlt eine jährliche Rente, die nicht indexgebunden ist, an das Opfer. Liegt der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter 5 %, wird nur die Hälfte der eigentlich geschuldeten Summe bezahlt. Der Abzug beläuft sich auf 25 % bei einer Invalidität, die zwischen 5 und 10 % liegt. Auch für diese Fälle ist eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen. Hilfe einer Drittperson Ist das Unfallopfer auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, so hat es Anrecht auf eine Entschädigung, die aufgrund des Bedarfs und des zwölffachen garantierten Monatslohnes berechnet wird. Dabei ist der garantierte Monatslohn vom Tag des Unfalls zu berücksichtigten. Revision Falls der physische Zustand des Unfallopfers, so wie er im Abkommen oder im Urteil festgehalten worden ist, sich verbessert oder verschlechtert, kann es zu einer Revision kommen. Eine Änderung des wirtschaftlichen Umfelds wird ebenso wie das höhere Alter, nicht berücksichtigt. Diese Veränderung muss eine Folge des Arbeitsunfalls sein. Andere Umstände, die zu einer Verschlimmerung geführt haben (z.b. anderer Unfall, andere Krankheit, ), sind dabei nicht zu berücksichtigen. Diese Veränderung muss innerhalb der dreijährigen Frist erfolgen. 4 / 7 AS2001_02ArbeitsunfaelleVortrag

Die Revisionsklage muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Abkommen oder der Rechtskraft des Urteils eingereicht werden. Zusätzliche Entschädigungen Falls es nach Ablauf der Revisionsfrist zu einer Verschlimmerung gekommen ist und die gesamte Arbeitsunfähigkeit wenigstens 10 % beträgt, kann eine Verschlimmerungsunterstützung beantragt werden. Eine Sterbezulage wird den Hinterbliebenen gezahlt, falls belegt wird, dass das Ableben (nach Ablauf der Revisionsfrist) auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist. 3. Entschädigung beim Todesfall 3.1. Bestattungskosten Die Überführungskosten der Leiche und die Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Versicherungsgesellschaft. Eine Pauschalbeteiligung von 30 durchschnittlichen Tagesgehältern mit einem Minimum von 6.000 Fr wird von der Versicherung bei deren Beerdigungskosten übernommen. 3.2. Rente an die Hinterbliebenen - Ehefrau Wurde die Ehe vor dem Unfall geschlossen, erhält der verbliebene Ehepartner eine Rente von 30 % des Grundlohnes. Voraussetzung ist jedoch, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zu einer Scheidung oder Trennung gekommen war. Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, muss die Hochzeit mindestens ein Jahr vor dem Ableben stattgefunden haben oder aus der Ehe muss ein Kind hervorgegangen sein (oder einer der Ehepartner muss zum Zeitpunkt des Todesfalles Anrecht auf Kinderzulagen für ein Kind zu Lasten haben). In diesem Fall darf es auch nicht zu einer Scheidung oder Trennung gekommen sein. - Kinder Für jedes Kind (legitim oder nicht) wird eine Rente von 15 % des Grundlohnes bezahlt. Insgesamt wird jedoch nicht mehr als 45 % bezahlt. Bei Vollwaisen wird 20 % des Grundlohnes als Rente gezahlt. Die Höchstgrenze liegt in diesem Fall bei 60 % des Grundlohnes. Die Rente wird bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum Wegfall des Anrechtes auf Kinderzulagen bezahlt. - Eltern Falls das Unfallopfer nicht verheiratet war und auch keine Kinder hatte, erhält jeder Elternteil 20 % des Grundgehaltes. Wenn das Unfallopfer kinderlos verheiratet war, erhalten die Eltern je 15 % des Grundlohnes. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern direkt vom Einkommen des Kindes profitiert haben, was beim Wohnen unter einem Dach vorausgesetzt wird. Diese Rente läuft im Prinzip nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Opfer das 25. Lebensjahr erreicht hätte. 5 / 7 AS2001_02ArbeitsunfaelleVortrag

4. Regressansprüche gegen Dritte oder den Arbeitgeber Das Gesetz über Arbeitsunfälle führt nicht zu einer vollständigen Entschädigung der Unfallfolgen. So sind z.b. Schmerzensgelder, ästhetische Schäden, außerberufliche Schäden, von dieser Pauschalregelung ausgeschlossen. Im Gegenzug wird auch in den Fällen entschädigt, wo das Unfallopfer den Schaden selbst verursacht oder begünstigt hat. Diese Pauschalregelung schließt nicht automatisch jeglichen Anspruch auf eine vollständige Schadensersatzregelung aus. 4.1. Regressansprüche gegen den Arbeitgeber Weitergehende Regressansprüche gegen den Arbeitgeber sind nur in den folgenden Fällen möglich: - Falls der Arbeitgeber, sein Beauftragter oder sein Arbeitnehmer den Arbeitsunfall (oder den Unfall, der zum Arbeitsunfall geführt hat, falls es sich um eine Tat des Arbeitgebers handelt) absichtlich verursacht hat. - Falls es zu einer Beschädigung der Güter des Arbeitnehmers gekommen ist. - Falls es sich um einen Unfall auf dem Arbeitsweg handelt. - Falls es sich um einen Verkehrsunfall handelt (Gesetzesänderung vom 25.1.1999 infolge des Urteils des Schiedshofes vom 16.1.1997). - Bei einem schweren Verstoß des Arbeitgebers gegen die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, wenn der entsprechende Inspektionsdienst auf die konkrete Gefahr für die Arbeitnehmer hingewiesen hat. Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn er belegt, dass der Unfall ebenfalls auf eine Missachtung der Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Diese Mitteilung muss schriftlich an den Arbeitnehmer erfolgen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die eventuell erforderlichen Sicherheitsausrüstungen zur Verfügung gestellt haben (Gesetzesänderung vom 24.12.1999). Andere Personen, die im selben Betrieb arbeiten, die aber nicht als Mandatare oder Arbeitnehmer anzusehen sind, können vom Unfallopfer ohne Beschränkung in Regress genommen werden (z.b. Subunternehmer, der einen Arbeitsunfall verursacht). 4.2. Entschädigungsweise Falls es auch auf einer anderen Grundlage des Unfallopfers kommt, können diese Summen nicht mit denjenigen kumuliert werden, die der Arbeitsunfallversicherer zahlt. Zuerst muss das Unfallopfer alles fordern, was ihm im Rahmen der Arbeitsunfallversicherung zusteht. Anschließend kann er weitergehenden Schadenersatz vom Unfallverursacher fordern. 5. Regressansprüche der Versicherung Die Versicherung kann Regressforderungen gegen den Dritten stellen, der teilweise, alleine oder zusammen mit dem Arbeitgeber den Arbeitsunfall verursacht hat. Die Versicherung ist berechtigt, die Gesamtheit ihrer Auslagen von dem verantwortlichen Dritten zu fordern. 6 / 7 AS2001_02ArbeitsunfaelleVortrag

6. Regressansprüche des Fonds für Arbeitsunfälle Der Fonds für Arbeitsunfälle entschädigt die Opfer von Arbeitsunfällen in den Fällen, wo der Arbeitgeber es unterlassen hat, die erforderliche Versicherung abzuschließen. Der Arbeitgeber macht sich in diesen Fällen jedoch regresspflichtig. 7 / 7 AS2001_02ArbeitsunfaelleVortrag