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Transkript:

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Ausführliche Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungen... 9 Vorwort...11 1 Leistungswidmung...13 2 Anspruchsberechtigte Personen...21 Verwaltungs- und 3 Antragsverfahren...27 4 Die Einkommensgrenzen...33 5 6 Einsatz von Einkommen und Vermögen...63 Berechnung des Kinderzuschlags...75 Schnellübersicht

Schnellübersicht 7 8 9 Wechselwirkungen mit dem SGB II... 83 Der Kinderzuschlag und das SGB XII... 97 Alternativen zur gegenwärtigen Ausgestaltung des Kinderzuschlags...105 Literaturhinweise...109 Findex....111

Ausführliche Inhaltsübersicht Abkürzungen... 9 Vorwort...11 1 Leistungswidmung...13 1. Zielsetzung des Kinderzuschlags...14 2. Kinder in der Sozialhilfe...17 3. Der Kinderzuschlag und die Subsidiarität...19 2 Anspruchsberechtigte Personen...21 1. Wer kann den Kinderzuschlag beantragen?...22 2. Grenzgänger...23 3. Anwendung der zweiseitigen Abkommen über Kindergeld und soziale Sicherheit...25 3 Verwaltungs- und Antragsverfahren...27 1. Zuständigkeit...28 2. Verwaltungsverfahren...28 3. Antragsverfahren...29 4. Antragsvordrucke...30 5. Mitwirkungs- und Informationspflicht...30 4 Die Einkommensgrenzen...33 1. Schematische Darstellung der Anspruchsprüfung...34 2. Die Bedeutung der Mindest- und Höchsteinkommensgrenze...36 3. Festlegung der Mindesteinkommensgrenze...37 4. Festlegung der Höchsteinkommensgrenze...56 www.walhalla.de 7

Ausführliche Inhaltsübersicht 5 Einsatz von Einkommen und Vermögen... 63 1. Einsatz des Einkommens... 64 2. Einsatz des Vermögens... 70 6 Berechnung des Kinderzuschlags... 75 1. Höhe des Kinderzuschlags.... 76 2. Berechnungsbeispiele... 77 7 Wechselwirkungen mit dem SGB II... 83 1. Beseitigung von Bedürftigkeit... 84 2. Leistungsdauer... 90 3. Ungewollte Wechselwirkungen mit dem SGB II... 91 8 Der Kinderzuschlag und das SGB XII... 97 1. Statistische Auswertungen zur Gewährung des Kinderzuschlags.... 98 2. Das Verhältnis des Kinderzuschlags zum SGB XII...102 9 Alternativen zur gegenwärtigen Ausgestaltung des Kinderzuschlags...105 1. Alternativen und Ausblicke....106 Literaturhinweise...109 Findex...111 8 www.walhalla.de

Leistungswidmung 1. Zielsetzung des Kinderzuschlags 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag) (1) 1 Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. 1 (2) 1 Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. 2 Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. 3 Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. 2 4 Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. (3) 1 Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. 2 Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. 3 Ein Anspruch aus Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen. 3 (4) 1 Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. 4 2 Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des 1 2 3 4 Seit dem 1. Juli 2006 werden die Wörter Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben durch die Wörter unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben ersetzt. Der bisherige Satz 3 wurde seit dem 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Kinderbetreuungsausbau und zur Entfristung des Kinderzuschlags gestrichen. Er lautete wie folgt: Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt. Die Sätze 4 und 5 gelten seit dem 1. August 2006 durch die Einführung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes. Satz 3 gilt seit dem 1. August 2006 durch die Einführung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes. Die Wörter einem Betrag werden seit dem 1. August 2006 durch die Wörter einen Betrag und das Wort entspricht wird durch die Wörter nicht übersteigt ersetzt. 14 www.walhalla.de

Zielsetzung des Kinderzuschlags Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. 3 Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. 4 Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkommen besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. 5 Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. 6 Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. 7 Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen. (5) 1 Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. 2 In diesen Fällen unterrichtet die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung. 3 Die Erklärung nach Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 5 Zielsetzung der Leistung ist die völlige Vermeidung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, wenn die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft (BG) allein aus der Bedürftigkeit eines Kindes bzw. mehrerer Kinder resultiert ( 6a Abs. 1 Ziff. 3 BKGG). Dies trifft dann zu, wenn die Eltern (bzw. der Elternteil) ihren Lebensunterhalt auskömmlich gestalten können, aber die finanziellen Mittel für die Deckung des Bedarfs eines Kindes bzw. der Kinder fehlen. Diese Situation ist bereits aus den Zeiten, in denen noch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Kraft war, bekannt. Insbesondere alleinerziehende Mütter waren von dieser Situation überproportional betroffen. Diese hatten oftmals ein eigenes Einkommen, mit dem der eigene Lebensunterhalt bestritten werden konnte; durch die häufig zu geringen bzw. völlig fehlenden Unterhaltszahlungen der Kindesväter ergab sich jedoch eine Bedürftigkeit des Kindes, welche die Mütter dann in die Sozial- bzw. Jugendämter und in die Sozialhilfe zwang. Viele Personen, die aufgrund dieser Situation Leistungen nach dem BSHG in Anspruch nehmen mussten, empfanden dies im Hinblick auf die eigene Erwerbstätigkeit als entwürdigend. Dies ist auch für den Außenstehenden gut nachvollziehbar, da es sicherlich 5 Absatz 5 gilt seit dem 1. August 2006 mit der Einführung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes. www.walhalla.de 15

Leistungswidmung ernüchternd ist, trotz eigener Arbeitsleistung und Organisierung der Unterbringung von einem oder mehreren Kindern und der sich hieraus ergebenden schwierigen Arbeits- und Erziehungsleistung, auf öffentliche Unterstützungsleistungen angewiesen zu sein. Im ersten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung wurde gezeigt, dass vorwiegend Alleinerziehende und große Familien von Armut bedroht sind. Daher wurde im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 16. Oktober 2002 festgelegt, dass die Regierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um Armut in Familien zu verhindern. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Dezember 2004 erklärte die ehemalige Bundesministerin Renate Schmidt zur Einführung des Kinderzuschlags: Jedes Kind, das von Armut bedroht ist, ist eines zu viel. Wir sorgen deshalb dafür, dass Familien verlässliche Rahmenbedingungen bekommen, damit sie gut für sich und ihre Kinder sorgen können, denn Familien brauchen Stabilität. Ab 2005 tritt mit dem Kinderzuschlag eine zielgenaue finanzielle Unterstützung in Kraft; und ab 2005 kann der Ausbau der Kinderbetreuung endlich beginnen. Bundesministerin Ursula von der Leyen hat sich für eine Erweiterung und Vereinfachung des Kinderzuschlags eingesetzt. In diesem Zusammenhang sprach sich das Familienressort für eine Ausweitung des Bezugskreises von ca. 124.000 auf 530.000 Kinder aus und veranschlagte hierfür eine Steigerung der Ausgaben von 140 auf 550 Mio. Euro im Haushalt 2008 1. Zudem veröffentlichte das Bundesfamilienministerium im Internet weit reichende Anpassungsabsichten, die im Wesentlichen drei Punkte umfassten: Einführung einer einheitlichen Bemessungsgrenze und somit Verzicht auf die Mindesteinkommensgrenze Absenkung der Abschmelzrate bei Erwerbseinkommen von 70 auf 50 Prozent Verzicht auf die Befristung von 36 Monaten Leider wird lediglich der letzte Punkt im Rahmen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kinderbetreuungsausbau und zur Entfristung des Kindergeldzuschlags seit 1. Januar 2008 umgesetzt. Soweit weitere Schritte zur Fortentwicklung des Kinderzuschlags also noch ausstehen, ist jedoch festzustellen, dass zumindest ein Schritt in die richtige Richtung unternommen wurde. 1 siehe Focus Online vom 6. Juni 2007 16 www.walhalla.de

Kinder in der Sozialhilfe 2. Kinder in der Sozialhilfe Um den Anlass zur Einführung des Kinderzuschlags besser nachvollziehen zu können, ist es unerlässlich, die Entwicklung des Anteils von Minderjährigen in der Sozialhilfe zu betrachten. Die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern im Jahr 2004 Der Anteil von Kindern in der Sozialhilfe steigerte sich von 38,38 % im Jahr 2003 weiter auf 38,45 % im Jahr 2004. Somit war auch im vierten Jahr in Folge ein Anstieg der Bedürftigkeit von Kindern zu verzeichnen. Anteil der Kinder unter 18 Jahren an der Gesamtzahl der Bezieher von Sozialhilfe (in 2004) Kinder unter 18 Jahren: 1.118.860 (38,4 %) Übrige Personen: 2.910.226 (61,6 %) De facto stieg die Anzahl der sozialhilfebedürftigen Kinder weiter an. Im Jahr 2004 waren weitere 38.116 Kinder bedürftig, was zu einer Gesamtzahl von 1.118.860 sozialhilfebedürftigen Kindern führt. Die Altersstruktur hat sich gegenüber den Vorjahren nur marginal geändert: Sozialhilfebedürftigkeit nach dem Alter der Kinder (in 2004) 15 17 Jahre: 154.159 (14 %) unter 3 Jahre: 242.554 (22 %) 11 15 Jahre: 222.406 (20 %) 7 11 Jahre: 228.277 (20 %) 3 7 Jahre: 273.558 (24 %) www.walhalla.de 17

Leistungswidmung Die Entwicklung der Bedürftigkeit von Kindern in den Jahren 2000 bis 2004 Insgesamt ist eine Steigerung des Kinderanteils in der Sozialhilfe und der hiermit verbundenen Kinderarmut in den Jahren 2000 bis 2004 deutlich erkennbar: Jahr Anzahl der sozial- Steigerung Steigerung zum hilfebedürftigen zum Vorjahr Vorjahr in % Kinder 2000 992.121 2001 997.082 4.961 0,50 2002 1.016.089 19.007 1,91 2003 1.080.744 64.655 6,36 2004 1.118.860 38.116 3,53 Steigerung des Kinderanteils in der Sozialhilfe 1.150.000 1.118.860 Hilfebedürftige Kinder 1.100.000 1.050.000 1.000.000 950.000 992.121 997.082 1.016.089 1.080.744 900.000 Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 Insgesamt ist der Anteil der Kinder in den Jahren 2000 bis 2004 um 126.739 Betroffene gestiegen. Dies entspricht einer Steigerungsquote von 12,77 %. Der Kinderzuschlag ist grundsätzlich ein guter Ansatz, um speziell die Kinderarmut als besonderen Teil von Armut zu bekämpfen. Ob dieser in seiner jetzigen Ausgestaltung geeignet ist, der Kinderarmut wirksam zu begegnen, soll in den folgenden Abschnitten untersucht werden. 18 www.walhalla.de

Findex Anspruchsberechtigte 22 Antragsverfahren 29 Antragsvordrucke 30 Arbeitseinkommen 35 Bedarfsgemeinschaft 12, 22, 39, 41 Bedürftigkeit 15, 34, 84 Befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II 38 Bußgeld 32 Einkommen 19, 36, 64 Einkommen, des Kindes 76 Einkommen, elterliches 76 Einmalige Bedarfe 38 Einmalige Einkünfte 69 EU 23 Evaluation 100 Existenzminimumsbericht 44 Familienkasse 28 Grenzgänger 23 Haushaltsgemeinschaft 39 Höchsteinkommensgrenze 34, 36, 56 Höhe des Kinderzuschlags 76 Informationspflicht 30 Kinderarmut 18 Kindergeld 22, 69, 76 Kosten der Unterkunft 38, 43 Leistungsdauer 90 Mehrbedarf 38, 47 Mindesteinkommensgrenze 34, 36, 37 Mitwirkungspflicht 30 Nachrangigkeit 19 Ordnungswidrigkeiten 30 Patchwork-Familien 11 Regelleistung 38, 42 SGB I 28, 30 SGB X 28 SGB XII 102 Sozialhilfebedürftigkeit 17 Statistische Auswertungen 98 Studenten 12 Subsidiarität 19 Transfereinkommen 35 Umdeutung 29 Vermögen 70 Verwaltungsverfahren 28 Vormundschaftsgericht 22 Wechselwirkungen 91 Wohngeld 23, 69, 76 Zuständigkeit 28