Mitteilungen der Juristischen Zentrale

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Transkript:

Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 33/2015 07.08.2015 Kr ITALIEN: Verbot der Verwendung bestimmter Winterreifen im Sommer Sehr geehrte Damen und Herren, die aktuelle Diskussion um die Verwendung bestimmter Winter- bzw. Ganzjahresreifen im Sommer in Italien sorgt nach wie vor für Unsicherheit bei den Mitgliedern und Aufklärungsbedarf. Widersprüchliche Informationen von italienischer Seite haben hier für erhebliche Verwirrung und Unverständnis gesorgt. Die Juristische Zentrale hat zwischenzeitlich eine Klarstellung des Landesamtes für Kraftfahrzeuge der Provinz Bozen erhalten, die dem Thema die Brisanz nimmt. Das italienische Verkehrsministerium hat mittlerweile offiziell erklärt, dass Motorräder vom sog. Winterreifenverbot nicht erfasst sind. Damit ersetzt diese Mitteilung die Regionalclub-Mitteilung Nr. 18/2014 und informiert über den aktuellen, der Juristischen Zentrale aus Italien übermittelten Sachstand. Winterreifenpflicht in Italien? In Italien gilt auf vielen Strecken die Pflicht, Winterreifen zu benutzen leider existieren aber keine einheitlichen Regelungen. Der italienische Gesetzgeber hat im Jahr 2010 die Möglichkeit geschaffen, dass die jeweiligen Provinzen durch Rechtsverordnung eigenständige Regelungen hinsichtlich der Winterreifenpflicht treffen können. In der abgelaufenen Wintersaison gab es beispielsweise in Südtirol bedeutende Änderungen: Vom 15. November 2013 bis 15. April 2014 durften Pkw dort auf allen Straßen bei Schnee und Eis nur noch mit Winterreifen unterwegs sein. Auf der Brennerautobahn gilt sogar unabhängig von den Witterungsverhältnissen eine generelle Winterreifenpflicht. In den früheren Jahren waren Winterreifen in Südtirol nur auf ausgewählten Strecken und bei widrigen Straßenbedingungen erforderlich. Auch in der Toskana, im Aosta-Tal und in anderen Regionen gilt auf bestimmten, ausgeschilderten Strecken eine Winterreifenpflicht. (vgl. zur Winterreifenpflicht Mitteilung für Regionalclubs Nr. 44/2013).

2 Welche Winterreifen dürfen in den Wintermonaten verwendet werden? Für Reifen von Kraftfahrzeugen gilt laut Auskunft des Landesamts für Kraftfahrzeuge der Provinz Bozen generell, dass das Reifenmaß mit dem in den Zulassungspapieren vorgesehenen übereinstimmen muss und sowohl der Tragfähigkeitsindex als auch der Geschwindigkeitsindex aus dem Fahrzeugschein nicht unterschritten werden dürfen. Hiervon werden im Winter jedoch Ausnahmen insofern gemacht, als auch die Verwendung von Reifen mit niedrigerem Speed-Index zulässig ist, solange der Fahrer durch einen entsprechenden Aufkleber auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen aufmerksam gemacht wird. Das Rundschreiben des italienischen Transportministeriums (Circolare Prot. 24783_1049 del 17/01/2014) vom 17.01.2014 nimmt Bezug auf die Winterreifenpflicht in den Wintermonaten. Darin wird klargestellt, dass diese für Winterreifen geltende Ausnahmeregelung betreffend den Geschwindigkeitsindex auf die Wintermonate beschränkt ist. Konkret bedeutet dies, dass Winterreifen, welche einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex tragen als in den Zulassungspapieren vorgesehen, in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Mai des Folgejahres ausnahmsweise verwendet werden dürfen. Während des Winters gibt es daher sozusagen eine Ermäßigung für den Geschwindigkeitsindex hinab bis zum Wert Q. Gefordert ist auch hier, wie in Deutschland, die Anbringung eines Aufklebers mit der für den M+S-Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sichtfeld des Fahrers. Dürfen Winterreifen in den Sommermonaten verwendet werden? Im Umkehrschluss bedeutet dies, wie auch explizit von offizieller italienischer Seite bestätigt wurde, dass die Verwendung der genannten Reifen im Zeitraum zwischen 16. Mai und 14. Oktober, also in den Sommermonaten, unzulässig ist. Man kann daher zwar nicht von einem generellen, wohl aber von einem partiellen Winterreifenverbot sprechen. Dieses gilt nicht nur für italienische, sondern auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, so dass grundsätzlich auch deutsche Autofahrer von dieser Regelung betroffen sind. Welche Reifen sind von dem Verbot umfasst? Folgende Reifen dürfen in den Sommermonaten nicht verwendet werden:

3 Winterreifen bzw. Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung mit höherem Geschwindigkeitsindex (ab R ), die unter dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragenen Speed-Index liegen. Ausdrücklich nicht vom Verbot betroffen sind dagegen Winter- oder Ganzjahresreifen mit Geschwindigkeitsindex Q oder darunter, die häufig bei Wohnmobilen oder geländegängigen Fahrzeugen verwendet werden, solange der in den Zulassungspapieren geforderte Geschwindigkeitsindex erreicht oder überschritten wird. Fazit: In den Sommermonaten darf also in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mindestens dem in der Zulassungsbescheinigung festgesetzten Geschwindigkeitsindex entspricht. Für welche Fahrzeuge gilt das Verbot? Das Verbot gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger. Nicht nur Pkw, sondern auch Wohnmobile, Lkw und Anhänger müssen daher ordnungsgemäß bereift sein. Motorräder sind hingegen von der Regelung ausgenommen. Wie erkenne ich den Speed-Index meines Reifens? Der Speed-Index gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens an. Auf der Seite des Reifens befindet sich eine Ziffern-Buchstabenkombination (z.b. 205/55 R 16 91 V). Hierbei steht der letzte Buchstabe für den Speed-Index, im angegebenen Beispiel somit V. Wie ist die Zuordnung von Geschwindigkeitssymbol (Speed-Index) und Reifenhöchstgeschwindigkeit? Die Reifenhöchstgeschwindigkeit lässt sich anhand der nachfolgenden Tabelle ermitteln.

4 Geschwindigkeitssymbole (GSY, Speed-Index) zul. Höchstgeschwindigkeit in [km/h] Geschwindigkeitssymbole (GSY, Speed- Index) zul. Höchstgeschwindigkeit in [km/h] F 80 S 180 G 90 T 190 J 100 U 200 K 110 H 210 L 120 V 240 M 130 VR >210 N 140 W 270 P 150 Y 300 Q 160 ZR >240 R 170 Wo finde ich in meinen Zulassungspapieren den Speed-Index? Welcher Index für das Fahrzeug freigegeben ist, geht aus den Kennbuchstaben in der Zulassungsbescheinigung I unter Ziffer 15.1 und 15.2 hervor. Im bis 2005 ausgegebenen alten Fahrzeugschein findet sich der Kennbuchstabe unter den Ziffern 20 und 21 bzw. 22. Beispiele In den Zulassungspapieren befindet sich folgende Eintragung: 165/70 R 13 79T. Für das Fahrzeug ist somit bei der Bereifung ein Geschwindigkeitsindex von T oder höher vorgeschrieben. Im Winter dürfen hier ausnahmsweise auch Winterreifen montiert sein, die den geforderten Speed-Index unterschreiten, zum Beispiel Reifen mit Index Q. Da die Ausnahme jedoch nicht im Sommer gilt, dürfen diese Reifen zwischen dem 16. Mai und dem 14. Oktober nicht mehr verwendet werden. In den Zulassungspapieren ist die Eintragung 285/75 R16 108/106N vermerkt. Hier müssen Winterreifen, unabhängig von der Jahreszeit, stets mindestens dem Geschwindigkeitsindex N oder höher entsprechen. Auch im Sommer wäre daher beispielsweise ein Reifen mit dem Geschwindigkeitsindex N oder auch Q zulässig. Hohe Bußen bei Nichtbeachtung Die Strafandrohung bei Zuwiderhandlung liegt zwischen 419 und 1.682 Euro. Zudem kann die Beschlagnahme des Fahrzeugs angeordnet werden.

5 Empfehlung des ADAC Deutsche Urlauber, die in den Sommermonaten mit Winterreifen in Italien unterwegs sein wollen, sollten also vor Fahrtantritt den Reifenindex mit den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) abgleichen und wenn nötig die Reifen wechseln, damit die geforderten Voraussetzungen erfüllt werden. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen unter der gerne weiter. Rufnummer (089) 76 76 24 23 Mit freundlichen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale