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Seite 1 von 5. 2 Staatsanwaltschaft Deggendorf Körperverletzung Einstellung gem. 170 Abs. 2 StPO². Eine Nothilfe war nicht ausschließbar

Transkript:

RECHTSANWALTSPRÜFUNG FRÜHJAHR 2015 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Strafrecht vom 13.03.2015 I. Aufgabenstellung: Prüfungsaufgabe war die Anfechtung eines Schuldspruches samt Verurteilung zur Zahlung an den Privatbeteiligten und der Verpflichtung zum Ersatz der gleichzeitig bestimmten Verfahrenskosten. Mit dem anzufechtenden Urteil war der Berufungswerber des Vergehens der schweren Körperverletzung nach 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden. Nach dem Urteilstenor hat der Angeklagte am 04.06.2013 in Balzers das Tatopfer durch mehrere Faustschläge gegen den Kopf und dadurch, dass er diesen würgte, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat an sich schwere Verletzungen, und zwar eine Jochbogenfraktur links, eine Fraktur des Orbitabogens links und multiple Prellungen der linken Gesichtshälfte, Würgemale am Hals sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Hiefür wurde der Angeklagte nach 84 Abs 1 StGB in Anwendung des 43a StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 40,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäss 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 90 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

2 Weiters wurde der Angeklagte zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes an den Privatbeteiligten verurteilt, wobei diesem laut dem verkündeten Urteil CHF 3.000,-- zugesprochen wurde, während nach der Urteilsausfertigung der zuerkannte Betrag CHF 5.000,-- beträgt. Dies wäre Anlass für einen Antrag auf Angleichung der Urteilsausfertigung gewesen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit CHF 300,-- bestimmt. Das Urteil wies folgende Mängel und Nichtigkeiten auf: 1. Der Strafausspruch war nichtig. Der Ausspruch einer teilbedingten Mischstrafe nach 43a Abs 2 StGB war nicht möglich, weil die dem Strafausspruch zugrundeliegende Freiheitsstrafe insgesamt sechs Monate nicht übersteigt. Zudem ist die (teil)bedingte Nachsicht der als Teil der Strafe ausgesprochenen Geldstrafe nicht möglich. 2. Dem Privatbeteiligtenzuspruch stand die unterbliebene Anhörung des Angeklagten zu diesem Anspruch entgegen. 3. Die Verfahrenskosten wären wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäss 308 StPO für uneinbringlich zu erklären gewesen. 4. Die Höhe des Tagessatzes wäre mit dem Mindestbetrag festzusetzen gewesen. 5. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren mangelhaft. Diese Mängel konnten als prozessuale und/oder materielle Nichtigkeit nach 220 und 221 StPO geltend gemacht werden.

3 6. Die Erschwerungsgründe waren z.t. nicht zutreffend. Mangels diesbezüglicher Feststellungen durfte dem Angeklagten u.a. nicht als erschwerend angelastet werden, dass er das Tatopfer auch noch mit dem Tod bedroht habe. 7. Die Schlussverhandlung wurde durchgeführt, obwohl die Ladung dem Angeklagten erst zwei Tage davor zugestellt worden war. 8. Aufgezeigt hätte werden können, dass die Ehefrau des Angeklagten vom Untersuchungsrichter als Zeugin ohne Belehrung über ihr Entschlagungsrecht vernommen und dieses Protokoll in der Schlussverhandlung verlesen worden ist. II. Prüfungsschema mit Punkteverteilung: 1. Formales, Sprache und Aufbau: 2 Punkte 2. Rüge der zu kurzen Vorbereitungsfrist 2 Punkte 3. Aufzeigen der Vernehmung der Zeugin ohne Belehrung über ihr Entschlagungsrecht 1 Punkt 4. Geltendmachung der möglichen prozessualen Nichtigkeitsgründe nach 220 StPO: 6 Punkte 5. Geltendmachung der möglichen materiellen Nichtigkeitsgründe nach 221 StPO: 15 Punkte 6. Ausführung zur Schuldberufung insgesamt: 5 Punkte 7. Ausführung zur Strafberufung insgesamt: 8 Punkte 8. Geltendmachung der Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten: 2 Punkte

4 9. Bekämpfung des Privatbeteiligtenzuspruches und Geltendmachung des Widerspruches zum zugesprochenen Betrag zwischen verkündetem und ausgefertigtem Urteil 5 Punkte 10. Schlussanträge insgesamt: 4 Punkte insgesamt somit 50 Punkte Für die zutreffende/vertretbare Geltendmachung weiterer Rechtsmittelaspekte waren zwei Zusatzpunkte möglich. Bei einer offenkundigen Unrichtigkeit der Ausführungen konnten bis zu zwei Punkte abgezogen werden. Folgende Kalküle wurden angewandt: 47-50 Punkte: sehr gut 44-46 Punkte: sehr gut bis gut 41-43 Punkte: gut 37-40 Punkte: gut bis genügend 30-36 Punkte: genügend 0-29 Punkte: nicht genügend

1 Rechtsanwaltsprüfung Herbst 2015 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Strafrecht vom 25.09.2015 I. Aufgabenstellung: Prüfungsaufgabe war die Anfechtung eines Schuldspruches samt Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehen Freiheits- und Geldstrafe sowie zum Ersatz der gleichzeitig bestimmten Verfahrenskosten. Mit dem Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch eines Mittäters enthielt, war der Berufungswerber des Verbrechens der Geldfälschung als Beitragstäter nach 12 zweiter Fall, 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt worden. Nach dem Urteilstenor hat der Angeklagte am 07.02.2014 in Schaanwald zum vom Mitangeklagten Giancarlo Catroppa begangenen Verbrechen der Geldfälschung nach 232 Abs 2 StGB dadurch beigetragen, dass er diesem fünf gefälschte CHF 100er Noten übergeben hat. Laut dem selben Urteil hatte Giancarlo Catroppa am 07.02.2014 in Schaanwald nachgemachtes oder verfälschtes Geld, nämlich fünf gefälschte CHF 100er Noten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder Mittelsmann, nämlich vom Mitangeklagten Domenico Manno, mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Der Berufungswerber Domenico Manno wurde nach 232 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 50.00, wobei ein Teil der Geldstrafe von 180 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 180 Tagessätzen (richtig: Tagen) bestimmt wurde, sowie gemäss 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von CHF 2 000.00 verurteilt.

2 Die Freiheitsstrafe wurde gemäss 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen. Gemäss 26 Abs 1 StGB wurden die sichergestellten Falsifikate eingezogen. Das Verfahren bzw das Urteil wiesen insbesondere folgende Mängel und Nichtigkeiten auf: 1. Die Schlussverhandlung wurde durchgeführt, obwohl dem Angeklagten die Ladung nicht innerhalb der zehntägigen Frist des 59 Abs 1 GOG zugestellt worden war. 2. Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite waren mangelhaft und z. T. nicht hinreichend begründet. Diese Mängel konnten als prozessuale und materielle Nichtigkeiten nach 220, 221 StPO geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit der Verlesung des Protokolls über eine Zeugenaussage war nicht zulässig bzw zumindest fraglich. 3. Der Strafausspruch war nichtig. Der Ausspruch einer teilbedingten Mischstrafe nach 43 a Abs 2 StGB wie im angefochtenen Urteil ist nicht möglich. Die bedingte Nachsicht eines Teiles der in Anwendung des 43 a Abs 2 StGB ausgesprochenen Geldstrafe ist unzulässig. 4. Die Dauer der Probezeit beträgt laut Urteilsausfertigung drei Jahre, laut dem Protokoll über die Schlussverhandlung wurde sie mit zwei Jahren bestimmt. 5. Die Strafzumessungsgründe waren zum Teil fehlerhaft. 6. Die Höhe des Tagessatzes wäre mit dem Mindestbetrag festzusetzen gewesen. 7. Die Verfahrenskosten wären wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäss 308 StPO für uneinbringlich zu erklären gewesen.

3 II. Prüfungsschema und Punkteverteilung 1. Formales, Aufbau, Sprache: 2 Punkte 2. Ausführungen zur zu kurzen Vorbereitungsfrist: 1 Punkt 3. Mögliche Geltendmachung von prozessualen Nichtigkeiten nach 220 StPO: 10 Punkte 4. Mögliche Geltendmachung von materiellrechtlichen Nichtigkeiten nach 221 StPO: 13 Punkte 5. Ausführungen zur widersprüchlichen Dauer der Probezeit bzw Stellung eines Antrages auf Urteilsberichtigung 2 Punkte 6. Ausführungen zur Schuldberufung insgesamt: 4 Punkte 7. Ausführungen zur Strafberufung: 10 Punkte 8. Geltendmachung der Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten: 2 Punkte 9. Schlussanträge insgesamt: 6 Punkte 50 Punkte Für die zutreffende/vertretbare Geltendmachung weiter Rechtsmittelargumente waren zwei Zusatzpunkte möglich. Bei der offenkundigen Unrichtigkeit der Ausführungen konnten bis zu zwei Punkte abgezogen werden.

4 Folgende Kalküle wurden angewandt: 47-50 Punkte: sehr gut 44-46 Punkte: sehr gut bis gut 41-43 Punkte: gut 37-40 Punkte: gut bis genügend 30-36 Punkte: genügend 0-29 Punkte: nicht genügend Innsbruck, am 16.10.2015 (Dr. Walter Krabichler)