Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

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Transkript:

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Vielmehr gibt er lediglich unverbindliche Anhaltspunkte für eine mögliche Vertragsgestaltung. Selbstverständlich ersetzt dieser Mustervertrag keine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Für die Verwendung oder Nutzung des Mustervertrages haftet ausschließlich die/der jeweilige Verwender/in. Anmerkung zu 3 (Vergütung): Bei Gewährung einer Sonderzuwendung (z.b. Weihnachtsgeld) an alle anderen Mitarbeiter/innen sollte für geringfügig Beschäftigte die folgende Formulierung in den Vertrag aufgenommen werden, damit nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird: In der vereinbarten Vergütung ist anteilig die/das (Sonderzuwendung) enthalten. Die Gewährung von Einmalzahlungen ist damit ausgeschlossen.

Arbeitsvertrag (für geringfügig Beschäftigte ) Zwischen Name: Anschrift (im folgenden Arbeitgeber/in genannt) und Frau / Herrn: Anschrift: (im folgenden Arbeitnehmer/in genannt) 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit (1) Die/der Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom als eingestellt. Die Probezeit beträgt 6 Monate. (2) Die/der Arbeitnehmer/in wird mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der/des Arbeitgebers/in beschäftigt. Sie/Er ist verpflichtet, auf Anweisung auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten. (3) Die/Der Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die zugewiesenen Aufgaben pünktlich zu erfüllen und gewissenhaft zu erledigen. (4) Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, innerhalb von vier Wochen ein ärztliches Attest vorzulegen, das bestätigt, dass a) die/der Arbeitnehmer/in nicht aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft daran gehindert ist, die vorgesehene Tätigkeit auszuüben. b) die/der Arbeitnehmer/in nicht durch die vorgesehene Tätigkeit ihre oder die Gesundheit Dritter im erheblichen Maße gefährdet. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung bzw. des Attestes trägt die/der Arbeitgeber/in. 2 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen Stunden. (2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenregelung richten sich nach den Erfordernissen der Aufgabenstellung.

3 Vergütung (1) Die/der Arbeitnehmer/in erhält eine Brutto-Monatsvergütung in Höhe von. (2) Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Mehrarbeit innerhalb der gesetzlich möglichen Grenzen wird grundsätzlich durch Freizeitausgleich abgegolten. (3) Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig und wird unbar auf ein Konto der/des Arbeitnehmers/in gezahlt. 4 Hinweis bzgl. des Verzichts auf Rentenversicherungsfreiheit (1) Die/der Arbeitnehmer/in hat die Möglichkeit, jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf ihre/seine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Der Verzicht kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. (2) Wird der Verzicht erklärt, ist die/der Arbeitnehmer/in verpflichtet, den gesetzlichen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % des Arbeitsentgelts auf den jeweils geltenden Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Durch diese eigenen Zuzahlungen werden volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erworben. 5 Arbeitsunfähigkeit; Entgeltfortzahlung (1) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die/der Arbeitneher/in eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die/der Arbeitgeber/in ist berechtigt, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Hierfür ist eine ausdrückliche Erklärung der/des Arbeitgebers/in erforderlich. (2) Die/der Arbeitnehmer/in hat bei Arbeitsversäumnis infolge unverschuldeter, durch Krankheit oder Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. (3) Im Falle einer unverschuldeten Dienstverhinderung sind sich die Parteien darüber einig, dass 616 BGB keine Anwendung findet. 6 Urlaub Die/der Arbeitnehmer/in hat im Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch in Höhe von Arbeitstagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Der Rücktritt vom Arbeitsvertrag oder seine Kündigung vor Aufnahme der Tätigkeit sind ausgeschlossen.

(2) Bis zum letzten Tag der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß 622 Abs. 2 BGB wird für beide Vertragsteile vereinbart. (3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung bleiben unberührt. (4) Die/der Arbeitgeber/in ist berechtigt, die/den Arbeitnehmer/in während der Kündigungsfrist von der Arbeit widerruflich freizustellen, wobei dies unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und eventueller Zeitguthaben erfolgt. (5) Die/der Arbeitgeber/in weist die/den Arbeitnehmer auf ihre/seine Verpflichtung aus 37 b SGB III hin. Die/der Arbeitnehmer/in hat eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung zu entfalten und ist verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. 7 Verschwiegenheitsverpflichtung (1) Die/der Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, über alle bekannt gewordenen betrieblichen Umstände und Angelegenheiten, absolutes Stillschweigen zu bewahren ( 203 StGB). (2) Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 8 Ausschlussfrist Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden. 9 Änderungen und Ergänzungen Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen sowie die ganze oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; auch die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 10 Schlussbestimmungen (1) Die/der Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich weiterer Beschäftigungen, weiterer Leistungsbezüge, der steuerlichen Behandlung der Vergütung aus der geringfügigen Beschäftigung, der Aufstockung des Beitrages zur Rentenversicherung, der Vorbeschäftigungen in den letzten 12 Monaten sowie der nachfolgenden Tätigkeit (nur bei Aushilfen oder Studenten) zu machen. (2) Die/der Arbeitgeber/in wird auf Grundlage dieser Angaben die Versteuerung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften durchführen. (3) Die/der Arbeitnehmer/in hat die/den Arbeitgeber/in vollständig über weitere Arbeitsverhältnisse umgehend zu unterrichten. Die/der Arbeitnehmer/in bestätigt ausdrücklich, dass sie/er zurzeit keine weitere sozialversicherungsfreie Aushilfsbeschäftigung ausübt. Die/der Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die/den Arbeitgeber/in unverzüglich, d. h. innerhalb von drei Tagen zu informieren, falls sie/er ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingeht.

11 Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages., den (Unterschrift Arbeitgeber/in) (Unterschrift Arbeitnehmer/in)