Dienstrecht für Gemeindebedienstete

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Transkript:

Finanzverwalter Lehrgang Dienstrecht für Gemeindebedienstete Dr. Heinz Ortner 2013 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Inhaltsverzeichnis A. DIENSTRECHT DER GEMEINDEBEDIENSTETEN... 1 1. Gesetzliche Grundlagen... 1 2. Einteilung der Gemeindebediensteten... 2 3. Allgemeines... 2 4. Zuständigkeit... 3 B. DIENSTRECHT DER GEMEINDEMITARBEITERINNEN NACH DEM K-GMG... 5 1. Allgemeines... 5 2. Anwendungsbereich des K-GMG ( 1 K-GMG)... 5 3. Stellenplan und Beschäftigungsrahmenplan ( 5 K-GMG)... 5 4. Aufnahme in das Dienstverhältnis ( 6 K-GMG)... 6 5. Stellenausschreibung (inkl. Neuerung) ( 8 K-GMG)... 7 6. Begründung des Dienstverhältnisses ( 9 K-GMG)... 8 7. Dienstgelöbnis ( 11 K-GMG)... 8 8. Verwendungsbeschränkungen ( 52 K-GMG)... 8 9. Grundausbildung- und Dienstprüfung ( 13-17 K-GMG)... 9 10. Mitarbeiterinnengespräch ( 18 K-GMG)... 9 I. Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen... 10 1. Allgemeine Dienstpflichten ( 21 K-GMG)... 10 2. Geschenkannahme ( 22 K-GMG)... 10

3. Weisungsgebundenheit ( 24 K-GMG)... 10 4. Amtsverschwiegenheit ( 25 K-GMG)... 11 5. Befangenheit ( 26 K-GMG)... 11 6. Dienstzeit allgemein ( 28,31,32,35 K-GMG)... 12 7. Überstunden ( 36 K-GMG)... 12 8. Abwesenheit vom Dienst ( 38 K-GMG)... 12 9. Erhaltung der Dienstfähigkeit, ärztliche Untersuchung ( 39 K-GMG)... 13 10. Nebenbeschäftigung ( 40 ff K-GMG)... 13 11. Wohnsitz ( 44 K-GMG)... 13 12. Dienstweg ( 46 K-GMG)... 13 13. Meldepflichten ( 47 K-GMG)... 14 14. Verwendungsänderung ( 49 K-GMG)... 14 15. Versetzung ( 50 K-GMG)... 15 II. Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen... 16 1. Erholungsurlaub nach Lebensalter und Stunden ( 61 K-GMG)... 16 2. Sonderurlaub ( 62 K-GMG)... 16 3. Optionsrecht ( 126 K-GMG)... 17 4. Weitere Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen... 17 III. Dienstbezüge der Gemeindemitarbeiterinnen... 17 1. Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge ( 73 K-GMG)... 17 2. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ( 75 K-GMG)... 18 3. Verjährung ( 76 K-GMG)... 18

4. Bezugsvorschuss ( 77 K-GMG)... 19 5. Gehaltskomponenten... 19 6. Modellstellenzuordnung ( 80 K-GMG)... 20 7. Anrechnung von Berufserfahrung ( 82 K-GMG)... 20 8. Rückstufung ( 84 K-GMG)... 21 9. Leistungsbewertung ( 87 K-GMG)... 21 10. Leistungsprämie ( 88 K-GMG)... 22 IV. Enden des Dienstverhältnisses... 22 1. Endigungsgründe ( 93 K-GMG)... 22 2. Austritt aus dem Dienstverhältnis ( 94 K-GMG)... 23 3. Entlassung ( 95 K-GMG)... 23 4. Kündigung und Kündigungsschutz ( 98 und 99 K-GMG)... 24 5. Dienstzeugnis ( 100 K-GMG)... 24 V. Sonderbestimmungen für Kindergärten / Schulen... 25 VI. Gemeinde-Servicezentrum... 25 VII. Zum neuen Gehaltssystem... 26 VIII. Ausblick... 29 C. DIENSTRECHT DER GEMEINDEVERTRAGS-BEDIENSTETEN NACH DEM K-GVBG... 30 1. Allgemeines... 30 2. Aufnahme... 30

3. Dienstvertrag... 30 4. Sondervertrag... 31 5. Stellenplan... 31 6. Verwendungsbeschränkungen... 32 7. Wohnsitz und Dienstort... 33 I. Pflichten des Vertragsbediensteten... 33 1. Allgemeine Pflichten... 33 2. Dienstgehorsam... 34 3. Geschenkannahme... 34 4. Befangenheit... 34 5. Amtsverschwiegenheit... 35 6. Meldepflichten... 35 7. Nebenbeschäftigung... 35 8. Dienstweg... 36 9. Versetzung, Dienstzuteilung... 36 10. Dienstzeit... 36 11. Überstunden... 37 12. Bereitschafts- und Journaldienst... 38 13. Dienstverhinderung... 38 14. Ärztliche Untersuchung... 39

II. Rechte der Gemeindevertragsbediensteten... 39 1. Bezüge... 39 2. Gliederung der Gemeindevertragsbediensteten... 39 3. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I... 40 4. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II... 40 5. Überstellung... 40 6. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen... 40 7. Anfall und Einstellung des Entgeltes... 41 8. Auszahlung neu!... 41 9. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen... 41 10. Bezugsvorschüsse und Geldaushilfe... 42 11. Bezugsvorschuss für Wohnzwecke... 42 12. Abfertigung Neu... 43 13. Erholungsurlaub... 44 14. Verbrauch des Erholungsurlaubes... 45 15. Erkrankung während des Erholungsurlaubes... 45 16. Entschädigung für den Erholungsurlaub... 46 17. Sonderurlaub... 46 18. Weitere Rechte der Gemeindevertragsbediensteten... 47

III. Enden des Dienstverhältnisses... 47 1. Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses... 47 2. Kündigung... 47 3. Kündigungsfristen... 48 4. Unkündbarstellung... 49 5. Widerruf der Unkündbarstellung... 50 6. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses... 50 D. DIENSTRECHT DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN GEMEINDEBEDIENSTETEN (BEAMTEN)... 52 1. Anwendungsbereich... 52 2. Zuständigkeit... 52 a) Kärntner Gemeindebedienstetengesetz... 52 b) Stadtbeamtengesetz... 53 3. Stellenplan... 54 4. Allgemeine Ernennungserfordernisse... 55 5. Ernennungshindernisse... 56 6. Stellenausschreibung... 56 7. Ernennung... 56 8. Provisorisches und definitives Dienstverhältnis... 57 9. Ernennung auf eine andere Planstelle, Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe... 57 10. Ernennungsbescheid... 58

11. Dienstgelöbnis... 58 I. Pflichten der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten... 59 1. Allgemeine Pflichten... 59 2. Geschäftskreis, Versetzung... 59 3. Amtsverschwiegenheit... 61 4. Dienstliche Unterstellung, Pflichten des leitenden Gemeindebeamten... 61 5. Geschenkannahme... 62 6. Nebenbeschäftigung... 62 7. Dienstzeit... 63 8. Anzeige der Dienstverhinderung... 64 9. Versäumung des Dienstes... 64 10. Dienstweg... 64 11. Ausbildung und Fortbildung... 65 II. Rechte der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten... 65 1. Verwendungsgruppen... 65 2. Allgemeine Bestimmungen... 65 3. Vorrückung... 66 4. Zeitvorrückung... 67 5. Beförderung... 67 6. Überstellung... 67 7. Zulagen... 67 8. Nebengebühren... 68

9. Abfertigung... 68 10. Verwendungszulage... 69 11. Erholungsurlaub... 69 12. Dienstbefreiung... 71 13. Sonderurlaub... 71 14. Karenzurlaub... 72 15. Aushilfen und Gehaltsvorschüsse... 72 16. Übertritt in den Ruhestand... 72 17. Dienstentsagung... 73 18. Entlassung... 73 19. Dienstrechtsverfahren... 74 III. Leistungsfeststellungsverfahren... 74 1. Leistungsfeststellung... 74 IV. Disziplinarrecht... 76 1. Dienstpflichtverletzungen... 76 2. Disziplinarstrafen... 76 3. Verjährung... 76 4. Disziplinaranwalt... 77 5. Parteien... 77 6. Verteidigung... 77 7. Disziplinarverfahren... 78 8. Suspendierung... 78

V. Pensionsfonds der Gemeinden... 79 1. Bildung und Verwaltung... 79 2. Aufgaben des Pensionsfonds... 80 VI. Abschnitt Mutterschutz und Karenz... 80 1. Beschäftigungsverbote... 80 2. Freistellung vom Dienst... 81 3. Beschäftigungsverbote für stillende Mütter... 82 4. Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot, Verbot der Leistung von Überstunden... 82 5. Kündigungs- und Entlassungsschutz... 82 6. Karenz... 82 7. Karenz bei Verhinderung des Elternteile... 83 8. Aufgeschobene Karenz... 83 9. Teilzeit an Stelle der Karenz... 83 10. Teilzeit bei Karenz im ersten Lebensjahr des Kindes... 84 E. GEGENÜBERSTELLUNG DIENSTRECHT NEU UND DIENSTRECHT ALT... 85

A. DIENSTRECHT DER GEMEINDEBEDIENSTETEN 1. Gesetzliche Grundlagen a) Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz K-GMG, LGBl Nr. 96/2011 in der Fassung LGBl Nr. 11/2013 (gilt für alle Bedienstete, die nach dem 1.1.2012 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ausgenommen Klagenfurt und Villach eingetreten sind.) b) Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG, LGBl Nr. 95/1992, (findet auf Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde ausgenommen Klagenfurt und Villach - oder einem Gemeindeverband stehen Anwendung); c) Gemeindebedienstetengesetz 1992 - K-GBG, LGBl Nr. 56, (gilt für alle öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten, ausgenommen die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach); d) Stadtbeamtengesetz 1993 K-StBG 1993, LGBl Nr. 115/1993, (gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach); e) Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 K-DRG 1994, LGBl Nr. 71/1994, (gilt für öffentlich-rechtliche Bedienstete, soweit das Gemeindebedienstetengesetz nicht anderes bestimmt); f) Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 K-LVBG 1994, LGBl Nr. 73/1994, (gilt für Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, soweit das Gemeindevertragsbedienstetengesetz nicht anderes bestimmt); g) Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz, LGBl Nr. 12/1982; h) Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983; i) Nebenbeschäftigungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1986; j) Kärntner Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 5/1981; 1

k) Kärntner Mutterschutz- und Eltern- Karenzgesetz K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002; l) Landes- Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1994. 2. Einteilung der Gemeindebediensteten a) privatrechtliche Bedienstete (Gemeindemitarbeiterinnen nach dem K-GMG, Gemeindevertragsbedienstete nach dem K-GVBG): das sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag (Dienstvertrag) begründet wird, wobei hier zwischen jenen Bediensteten, die nach dem 1.1.2012 ein Dienstverhältnis vereinbart haben, und jenen, die bisher als Vertragsbedienstete beschäftigt waren, zu unterscheiden ist. b) öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte): das sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch den Hoheitsakt der Ernennung begründet wird. Die Ernennung erfolgt ausnahmslos durch einen Bescheid (Dekret). Das Dekret ist ein Hoheitsakt der Gemeinde als Dienstbehörde. 3. Allgemeines Das Dienstrecht ist die Gesamtheit der Normen, die die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der öffentlich Bediensteten (Gemeindemitarbeiterinnen, Vertragsbediensteten und Beamten) regeln. Wie schon aus den gesetzlichen Grundlagen ersichtlich ist, gibt es in Kärnten seit dem 1.1.2012 drei verschiedene Typen von Gemeindebediensteten: Gemeindemitarbeiterinnen, die nach dem K-GMG in einem Vertragsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Obwohl diese Personen grundsätzlich als Vertragsbedienstete zu werten sind, werden sie in diesem Skriptum entsprechend dem gesetzlichen Terminus und zur besseren Unterscheidung als Gemeindemitarbeiterinnen bezeichnet. Gemeindevertragsbedienstete nach dem K-GVBG deren Dienstverhältnisse vor dem 1.1.2012 eingegangen wurden. Diese Personen werden im Skriptum als Gemeindevertragsbedienstete bezeichnet. Gemeindebeamte nach dem K-GBG, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen. 2

Für die Unterscheidung der öffentlich Bediensteten in Beamte und Vertragsbedienstete ist nicht die Aufgabe, die der Bedienstete auszuüben hat, entscheidend. Der Unterschied liegt lediglich in der Art der Entstehung des Dienstverhältnisses (öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch den einseitigen Verwaltungsakt, Ernennung durch den Gemeinderat und Gemeindemitarbeiterinnen / Vertragsbedienstete durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, den Dienstvertrag, bestehend aus Vertragsanbot und Vertragsannahme). Das Dienstverhältnis einer Gemeindemitarbeiterin / eines Vertragsbediensteten dauert bis zur Pensionierung und wird dann aufgelöst. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis bleibt über die Pensionierung hinaus bis zum Tod des pragmatisierten Beamten bestehen und es erfolgt nur eine Überleitung aus dem Aktivstand in den Ruhestand, jedoch kein Verlust der Beamteneigenschaft. Im ersten Fall ist die betreffende Person bei einer Versicherungsanstalt pensionsversichert (PVA der Angestellten, PVA der Arbeiter). Im zweiten Fall erfolgt keine solche Versicherung, sondern ist der öffentlich-rechtliche Dienstgeber (die Gemeinde) verpflichtet, für den pensionierten Beamten und seine eventuell Hinterbliebenen nach eigenen gesetzlichen Vorschriften finanziell zu sorgen. Zu den voraussichtlichen Kosten dieser Pensionsleistungen, hat der Beamte während seiner Aktivzeit einen Beitrag von seinen Bezügen (Pensionsbeitrag) zu leisten, wohingegen der Vertragsbedienstete einen Pensionsversicherungsbeitrag an die genannten Versicherungsanstalten zu leisten hat. 4. Zuständigkeit Jede Entscheidung in Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten ist ein Hoheitsakt der Gemeinde, somit ein Bescheid. Als Dienstbehörde kommen nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1992 nur der Bürgermeister und der Gemeinderat in Betracht. Der Gemeinderat wird in bestimmten Fällen ausdrücklich zur Entscheidung berufen, während sonst auf Grund der Generalklausel des 3 Gemeindebedienstetengesetz 1992 der Bürgermeister zuständig ist. Rechtsmittel gegen Bescheide des Bürgermeisters gehen als Berufung an den Gemeindevorstand (Stadtrat) und als Vorstellung an die Landesregierung. Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeinderates gehen als Vorstellung an die Landesregierung. In weiterer Folge ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof in Wien möglich. Das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung steht den Betroffenen nur mehr bis Ende des Jahres zur Verfügung, ab dem Jahr 2014 wird die 3

Vorstellung durch einen Instanzenzug zum Landesverwaltungsgerichtshof ersetzt. Die Gemeindemitarbeiterinnen / Vertragsbediensteten schließen mit der Gemeinde als Dienstgeber einen privatrechtlichen Dienstvertrag ab. Zur Entscheidung in Streitfällen sind die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig. 4

B. DIENSTRECHT DER GEMEINDE MITARBEITERINNEN NACH DEM K-GMG 1. Allgemeines Wie schon erwähnt, werden seit 1.1.2012 sämtliche Gemeindebediensteten nach dem Regelwerk des K-GMG als Gemeindemitarbeiterinnen angestellt. Aus diesem Grund soll diesen Personenkreis im vorliegenden Skriptum ein besonderer Schwerpunkt gewidmet werden. 2. Anwendungsbereich des K-GMG ( 1 K-GMG) Dienstverhältnisse, die mit oder nach dem 01.01.2012 begründet werden oder MitarbeiterInnen, die eine Optionserklärung ( 126) abgegeben haben. Ausnahmen: LandarbeiterInnen isd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG Mitarbeiterinnen der Städte mit eigenem Statut Bauarbeiterinnen isd Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 freie Dienstnehmerinnen Sonderbestimmung: Bei saisonaler Beschäftigung können Mitarbeiterinnen, die vor In-Kraft- Treten des K-GMG bereits einmal bei der Gemeinde saisonal beschäftigt waren, eine Erklärung abgeben, wonach sich das Saison-Dienstverhältnis nach dem K-GVBG bestimmen soll. 3. Stellenplan und Beschäftigungsrahmenplan ( 5 K-GMG) Der Gemeinderat hat alljährlich den Stellenplan zu beschließen, aus dem Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindemitarbeiterinnen für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Nicht aufzunehmen sind in den Stellenplan Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr nicht überschreitet, Gemeindemitarbeiterinnen, die fallweise verwendet werden, 5

Gemeindemitarbeiterinnen, die im Rahmen von gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten aufgenommen werden und Ferialarbeiterinnen. Bei Stellenplänen ist der Beschäftigungsrahmenplan einzuhalten, der eine Beschäftigungsobergrenze und die Strukturierung nach Gruppen von Gehaltsklassen unter Berücksichtigung der Kärntner Gemeinde-Modellstellenund Vordienstzeiten-Verordnung - K-GMVZV enthält. Bei dieser Verordnung zum Beschäftigungsrahmenplan hat die Landesregierung Gemeindegrößen, Einwohnerzahlen, wirtschaftliche, soziale Strukturen sowie demografische und geographische Kriterien und zentralörtliche Funktionen zu berücksichtigen. Diese Verordnung zum Beschäftigungsrahmenplan wird im Laufe des Jahres 2013 in Begutachtung geschickt und in weiterer Folge in Kraft gesetzt. 4. Aufnahme in das Dienstverhältnis ( 6 K-GMG) Die Aufnahme von Gemeindemitarbeiterinnen ist nicht zulässig, wenn es dadurch zu einer Überschreitung des Stellenplanes kommt. Von mehreren Bewerberinnen, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur diejenige aufgenommen werden, von der auf Grund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder durch im öffentlichen Interesse gelegene ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen. Der Gemeinderat darf als Gemeindemitarbeiterinnen nur Personen aufnehmen, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen: die österreichische Staatsbürgerschaft bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, soweit es sich nicht um Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung handelt; die volle Handlungsfähigkeit; 6

die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen; ein Lebensalter von mindestens 16 Jahren; eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift; die Erfüllung der besonderen Aufnahmeerfordernisse im Sinne der Durchführungsverordnung. Öffentliche Verwaltung umfasst jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der Österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Soweit Personen für eine kurze, acht Monate nicht übersteigende Zeit in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, ist die Bürgermeisterin für die Aufnahme zuständig. Verlängerungen dieser Dienstverhältnisse obliegen dem Gemeinderat, soweit insgesamt acht Monate überschritten werden. Die Landesregierung hat die besonderen Aufnahmeerfordernisse für die einzelnen Verwendungen bezogen auf die jeweiligen Gehaltsklassen und Fachbereiche durch Verordnung festgesetzt, es ist dies die Kärntner Gemeinde-Anstellungserfordernisse-Verordnung K-GAEV. 5. Stellenausschreibung (inkl. Neuerung) ( 8 K-GMG) Bei Stellen bis zu Stellenwert 39 (Gehaltsklasse 9) ist eine interne Stellenausschreibung vor der öffentlichen Stellenausschreibung erforderlich. Sofern keine interne Besetzung möglich, sind ab Stellenwert 33 (Gehaltsklasse 7) eine öffentliche Stellenausschreibung (Amtstafel und Homepage) und ein Objektivierungsverfahren durchzuführen. Ab Stellenwert 42 (Gehaltsklasse 10) besteht eine Verpflichtung zur öffentlichen Stellenausschreibung (inkl. Inserat in verbreiteter Tageszeitung) und einem Objektivierungsverfahren. Soweit ein Objektivierungsverfahren erforderlich ist, hat der Gemeinderat bei einem Planstellen ab Stellenwert 33 (Gehaltsklasse 7) auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens Bedacht zu nehmen. Die Gesetzesnovelle im Jahr 2013 hat auch in K-GVBG und im K-VBG klargestellt, dass die verpflichtende Stellenausschreibung ab sofort für sämtliche Dienstverhältnisse in den Kärntner Gemeinden besteht. Eine Stellenausschreibung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Planstelle wegfällt und damit eingespart wird. 7

6. Begründung des Dienstverhältnisses ( 9 K-GMG) Dienstverhältnisse sind auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit möglich. Eine Befristung liegt nur vor, wenn das Dienstverhältnis explizit als befristetes Dienstverhältnis bezeichnet wird. Im ersten Monat gilt die Vereinbarung als Dienstverhältnis auf Probe. Eine Lösung ist ohne Angabe von Gründen durch Dienstgeber und Dienstnehmer jederzeit möglich. Die Verlängerung von befristeten Dienstverhältnissen ist nur ein Mal für maximal 12 Monate möglich (außer bei Karenzvertretung). Eine weitere Verlängerung führt zu einem unbefristeten Dienstverhältnis. Mitarbeiterinnen in befristeten Dienstverhältnissen dürfen gegenüber anderen Mitarbeitern nicht diskriminiert werden. Sie sind in geeigneter Form über frei werdende Stellen zu informieren. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung von Mitarbeitern zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen einen Strafregisterauszug anzufordern. 7. Dienstgelöbnis ( 11 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin bei Dienstantritt mit Handschlag ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen: Ich gelobe, dass ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Rechtsvorschriften beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde. 8. Verwendungsbeschränkungen ( 52 K-GMG) In diesem Zusammenhang ist auch auf gesetzlich bestehende Verwendungsbeschränkungen hinzuweisen, wie sie auch für Gemeindebeamte und Gemeindevertragsbedienstete gelten. Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden: Weisungs- oder Kontrollbefugnis der einen gegenüber der anderen Gemeindemitarbeiterin, bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. 8

Ausnahmen von solchen Verwendungsbeschränkungen dürfen von der Bürgermeisterin genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn ein das oben beschriebene Naheverhältnis gegenüber einer Gemeindevertragsbediensteten oder einer Gemeindebeamtin besteht. 9. Grundausbildung- und Dienstprüfung ( 13-17 K-GMG) Die neue Grundausbildungs-Verordnung befindet sich derzeit in Ausarbeitung. Die bisherigen B-, C-, und D-Prüfungen sollen durch einen modulartigen Aufbau der neuen Grundausbildung ersetzt werden. Aufgrund des bisherigen Konzepts sind folgende Aussagen zur Dienstprüfung NEU möglich: Einführungslehrgang für alle Mitarbeiterinnen verpflichtend Grundausbildung mit modulartigem Aufbau und Gliederung nach Fachgebieten und Gehaltsklassen Bei Wechsel des Fachgebietes ist nur ein fachspezifisches Modul der neuen Stelle zu absolvieren In Zukunft sind Einführungslehrgang und Grundausbildung nur mehr nach der dann geltenden Durchführungsverordnung zum K-GMG möglich. 10. Mitarbeiterinnengespräch ( 18 K-GMG) Nach dieser Bestimmung besteht die Verpflichtung von Vorgesetzten, einmal jährlich mit jeder ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterin ein strukturiertes Mitarbeiterinnengespräch zu führen. Vorgesehene Inhalte: Arbeitserfolg seit dem letzten Mitarbeitergespräch (Leistungsbewertung) Arbeitsziele und Aufgaben im Folgejahr Vereinbarung von Fortbildungsmaßnahmen Besprechung von Entwicklungsmöglichkeiten Auf Verlangen der Mitarbeiterin binnen vier Wochen zweites Gespräch führen Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in standardisiertem Kurzprotokoll festzuhalten (für Personalakt) Mitarbeiterin ist Kopie des Kurzprotokolls auszuhändigen 9

Eine Verordnung, die die Details zum Mitarbeitergespräch zur Leistungsbewertung regelt, wird in den nächsten Wochen in Begutachtung versendet. I. Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen 1. Allgemeine Dienstpflichten ( 21 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterinnen sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, den Mitarbeiterinnen und den Kundinnen den gebotenen Anstand zu wahren. Die Gemeindemitarbeiterinnen haben in ihrem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die Gemeindemitarbeiterinnen haben die Kundinnen, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. 2. Geschenkannahme ( 22 K-GMG) Den Gemeindemitarbeiterinnen ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke. Ehrengeschenke darf die Gemeindemitarbeiterin entgegennehmen. Sie hat ihre Dienstgeberin davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstgeberin innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben. 3. Weisungsgebundenheit ( 24 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterinnen sind, sofern nicht (verfassungs-)gesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe 10

gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält die Gemeindemitarbeiterin eine Weisung eines vorgesetzten Organs aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, ihre Bedenken vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. 4. Amtsverschwiegenheit ( 25 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterin ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort. Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann die die Gemeindemitarbeiterin bei Bedarf (z.b. Zeugenaussage vor Gericht) von der Bürgermeisterin entbunden werden. Die Gemeindemitarbeiterin bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin wenn sie in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. 5. Befangenheit ( 26 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterin hat sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht zeitgerecht bewirkt werden kann, auch die befangene Gemeindemitarbeiterin die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. 11

6. Dienstzeit allgemein ( 28,31,32,35 K-GMG) Die Dienstzeit beträgt zuzüglich der Ruhepausen 40 Stunden (analog zu K- GVBG und K-GBG). Es kann entweder Normaldienst oder soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist Schichtdienst angeordnet werden (z.b. in Sozialhilfeverbänden). Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Gemeindemitarbeiterinnen der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist der Gemeindemitarbeiterin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Abweichungen sind insbesondere bei Katastropheneinsätzen möglich. 7. Überstunden ( 36 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterin, für die keine gleitende Dienstzeit eingeführt wurde, hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Überstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die Gemeindemitarbeiterin darf aus dienstlichen Gründen auch zum Bereitschafts- oder Journaldienst verpflichtet werden. 8. Abwesenheit vom Dienst ( 38 K-GMG) Ist die Gemeindemitarbeiterin am Dienst verhindert, so hat sie dies ihrer unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen verursacht ist, hat die Gemeindemitarbeiterin ihre Dienstunfä- 12

higkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstgeberin verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. Erweist sich die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt, oder kommt die Gemeindemitarbeiterin genannten Meldepflichten nicht nach oder entzieht sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, verliert sie für die Dauer der Abwesenheit bzw. Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge. 9. Erhaltung der Dienstfähigkeit, ärztliche Untersuchung ( 39 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterin ist verpflichtet, auf die Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu achten. Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen (fachärztlichen) Fachwissens fallen, hat sich die Gemeindemitarbeiterin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 10. Nebenbeschäftigung ( 40 ff K-GMG) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindemitarbeiterin außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt. Die Gemeindemitarbeiterin darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. 11. Wohnsitz ( 44 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterin hat ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert ist. Aus der Lage ihres Wohnsitzes kann, abgesehen vom Fahrtkostenzuschuss, kein Anspruch auf eine Begünstigung im Dienst abgeleitet werden. 12. Dienstweg ( 46 K-GMG) Gemeindemitarbeiterinnen haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung 13

besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges der Gemeindemitarbeiterin nicht zumutbar ist. Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen. 13. Meldepflichten ( 47 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterin hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich ihrer Dienstgeberin zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnsitzwechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung, Schadenersatzansprüche, die Einberufung zum Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst und alle Pensionsbescheide. Wird der Gemeindemitarbeiterin in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der sie angehört, betrifft, bekannt, so hat sie dies unverzüglich der Leiterin der Dienststelle zu melden. Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin darüber hinaus unverzüglich bekanntzugeben: Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung; Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Wird der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der von ihr geleiteten Dienststelle betrifft, bekannt, so hat sie dies unverzüglich der Bürgermeisterin zu melden. Die Anzeigepflicht richtet sich nach 78 der Strafprozessordnung 1975. 14. Verwendungsänderung ( 49 K-GMG) Wird die Gemeindemitarbeiterin von ihrer bisherigen Verwendung abberufen, ist ihr gleichzeitig eine neue Verwendung zuzuweisen. Eine qualifizierte Verwendungsänderung ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen. 14

Eine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Abberufung einer Gemeindemitarbeiterin von ihrer bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn der Gemeindemitarbeiterin eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder die neue Verwendung der bisherigen Verwendung der Gemeindemitarbeiterin nicht mindestens gleichwertig ist, oder der Gemeindemitarbeiterin keine neue Verwendung zugewiesen wird. Keine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt und während eines Kalenderjahres nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor: bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder bei Bedarfsmangel oder, wenn die Gemeindemitarbeiterin den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat. Die Abberufung der Leiterin des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Amtsleiterin, Stadtamtsleiterin) von dieser Funktion darf nur durch den Gemeindevorstand erfolgen. 15. Versetzung ( 50 K-GMG) Eine Versetzung liegt vor, wenn die Gemeindemitarbeiterin einer anderen Dienststelle der Gemeinde in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz der Gemeindemitarbeiterin an einen anderen Dienstort verlegt wird. Eine Versetzung ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht und die neue Dienststelle oder der Arbeitsplatz nicht mehr als 70 km von der bisherigen Dienststelle bzw. dem bisherigen Arbeitsplatz entfernt ist. Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen. 15

II. Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen 1. Erholungsurlaub nach Lebensalter und Stunden ( 61 K-GMG) Der Gemeindemitarbeiterin gebührt in jedem Kalenderjahr Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß: bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden, vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden, vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden, vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden, vom vollendeten 45. Lebensjahr an 264 Stunden. Bei Invalidität bzw. Erwerbsminderung erhöht sich das Urlaubsausmaß bei Erwerbsminderung von 40 vh um 32 Stunden, bei Erwerbsminderung von 50 vh um 40 Stunden, bei Erwerbsminderung von 60 vh um 48 Stunden. 2. Sonderurlaub ( 62 K-GMG) Der Gemeindemitarbeiterin darf auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Zeit des Sonderurlaubs behält die Gemeindemitarbeiterin den Anspruch auf die vollen Bezüge. Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen. Für die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen länger als einen Monat dauern soll, ist der Gemeinderat zuständig. Sonderurlaub für die Dienstprüfung (neu) Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Grundausbildungslehrganges sowie die Ablegung der Dienstprüfung gelten als Dienstzeit. Für die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Dienstprüfung gebührt der Gemeindemitarbeiterin jedenfalls ein Sonderurlaub von fünf Arbeitstagen. 16

3. Optionsrecht ( 126 K-GMG) Eine ganz wichtige Bestimmung ist ebenfalls unter den Rechten der Gemeindemitarbeiterinnen anzuführen, obwohl sich diese im Gesetz erst weiter hinten bei den Übergangsbestimmungen findet und sich an Gemeindebeamte und Gemeindevertragsbedienstete richtet: Die Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-GMG Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz bestimmen soll. Wird die Erklärung nach dem 31. März 2012 abgegeben, wird sie mit dem jeweils nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Die im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden. 4. Weitere Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen Neben den angeführten Bestimmungen finden sich im K-GMG weitere Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen wie die Möglichkeit zur Telearbeit ( 60 K-GMG), das Recht auf Karenzurlaub ( 63ff K-GMG), Pflegefreistellung ( 67 K-GMG), Familienhospizkarenz ( 68 K-GMG), Dienstbefreiung bei Kuraufenthalt ( 69 K-GMG) Bildungskarenz ( 71 K-GMG) und die betriebliche Kollektivversicherung ( 72 K-GMG). III. Dienstbezüge der Gemeindemitarbeiterinnen 1. Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge ( 73 K-GMG) Der Anspruch auf Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag des Dienstantrittes. 17

Die fortlaufenden Bezüge sind am Ersten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen (seit der Gesetzesnovelle 2013 auch bei Bediensteten nach K- GVBG). Die Bezüge von Gemeindemitarbeiterinnen im Rahmen von gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten sind am Letzten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Gebühren die Bezüge nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monates die Höhe der Bezüge, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Bezüge. 2. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ( 75 K-GMG) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen. Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. 3. Verjährung ( 76 K-GMG) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nach dem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. 18

4. Bezugsvorschuss ( 77 K-GMG) Die Bürgermeisterin darf einer Gemeindemitarbeiterin bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro Bezugsvorschüsse gewähren, wenn das Dienstverhältnis zur Gemeinde unbefristet ist und bereits ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, und wenn davon ausgegangen werden kann, das die Gemeindemitarbeiterin zur Rückzahlung des Bezugsvorschusses in der Lage sein wird. Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses hat durch Abzug vom Monatsbezug, längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten hat mindestens 30 Euro zu betragen. Die Gemeindemitarbeiterin darf den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet die Gemeindemitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis aus, so hat sie einen noch aushaftenden Bezugsvorschussrest vor Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die der ausscheidenden Gemeindemitarbeiterin zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden. Für auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse darf ausnahmsweise ein Bezugsvorschuss gewährt werden, wenn die Rückzahlung des gesamten Bezugsvorschusses mit dem Monat, in dem das befristete Dienstverhältnis endet, sichergestellt ist. 5. Gehaltskomponenten Monatsbezüge Gehalt lt. Einstufung, Kinderzulage und Ausgleichszulage Sonderzahlungen (im Kalendervierteljahr halbes Gehalt) allfällige Leistungsprämien (gemäß Leistungsbewertung) Nebenbezüge: Aufgrund der Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge- Verordnung K-GNBV sind nachstehende Nebenbezüge möglich: Vergütung von Überstunden; Nachtdienstzulage Bereitschaftszulage 19

Sonn- und Feiertagsvergütung Fahrtkostenzuschuss; Entschädigung für Nebentätigkeiten; Schmutzzulage Erschwerniszulage Gefahrenzulage Ausgleichszulage; Vergütung isd 23 des Volksgruppengesetzes Verwendungszulage; Auslandsverwendungszulage; Fehlgeldentschädigung 6. Modellstellenzuordnung ( 80 K-GMG) Die Einstufung der Bediensteten hat aufgrund der Aufgaben der Stelle und der Stellenanforderungen zu erfolgen. Dabei sind die Vorgaben der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung K-GMVZV einzuhalten. Aufgrund der Komplexität der Modellstellen- und Vordienstzeiten- Verordnung unterstützt das Gemeinde-Servicezentrum die Gemeinden bei der Stellenzuordnung. Wichtig ist, dass hier grundsätzlich nicht einzelne Mitarbeiterinnen bewertet werden, sondern die so bezeichnete Modellstelle. Die Frage lautet somit nicht: Welche konkrete Leistung erbringt jene Mitarbeiterin die derzeit diese Planstelle innehat? Vielmehr ist stets folgende Frage zu beurteilen: Was muss die bewertete Stelle in der Gemeindeverwaltung leisten / können? Nachdem sowohl die betroffenen Mitarbeiter als auch die Gemeinden selber mit einem solchen komplexen Bewertungsverfahren überfordert wären, wurde vom Gesetz das Gemeinde-Servicezentrum als Sachverständige Stelle eingerichtet, die hier nach objektiven Kriterien eine Zuordnung und Bewertung vorzunehmen hat. Ein Leitfaden für die Gemeinden ist in Ausarbeitung 7. Anrechnung von Berufserfahrung ( 82 K-GMG) Der Anerkennung von Vordienstzeiten nun Berufserfahrung hat schon bisher immer wieder zu Irritationen bei den Betroffenen geführt, weshalb das K-GMG hier eine transparente Regelung vorsieht: Anzurechnen sind zum Zeitpunkt ihrer Einstellung einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Zeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung wichtige Berufserfahrung erworben hat 20

bis zu dem Höchstausmaß gemäß der Kärntner Gemeinde- Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung (K-GMVZV). Obergrenzen nach K-GMVZV: Stellenwerte 15 und 18: 1 Jahr Stellenwerte 21 bis 27: 2 Jahre Stellenwerte 30 bis 36: 4 Jahre Stellenwerte 39 bis 45: 6 Jahre Stellenwerte 48 bis 54: 8 Jahre Stellenwerte 57 bis 66: 10 Jahre Stellenwerte 69 bis 81: 12 Jahre 8. Rückstufung ( 84 K-GMG) Die Rückstufung ist die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse und dieselbe Gehaltsstufe aufgrund einer Verwendungsänderung oder eines nicht aufgewiesenen Arbeitserfolges. Rückstufung ist nur zulässig, wenn: die Leistungsbewertung in zwei aufeinander folgenden Jahren auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet und Mitarbeiterin auf Möglichkeit einer Rückstufung hingewiesen wurde und entsprechende Personalentwicklungsmaßnahmen angeboten wurden eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird oder die Gemeindemitarbeiterin der Rückstufung zustimmt. 9. Leistungsbewertung ( 87 K-GMG) Die LeiterIn des inneren Dienstes (oder eine von dieser betrauten Mitarbeiterin) hat im Jänner/Juli jeden Kalenderjahres für Gemeindemitarbeiterinnen eine Leistungsbewertung vorzunehmen. Die Bewertung erfolgt nach Verhaltensmerkmalen, die für die Funktion von Bedeutung sind (Regelungen in der Durchführungsverordnung). Sämtliche Merkmale sind mit Werten von 80 (sehr schwache Leistung) bis 120 (ausgezeichnete Leistung) zu bewerten. Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr/Kindergartenjahr. Bei einem Bewertungsergebnis von unter 100 im Durchschnitt aller Verhaltensmerkmale gilt der Arbeitserfolg als nicht aufgewiesen. Eine Leistungsbewertung darf nur erfolgen, wenn die Gemeindemitarbeiterin im Bewertungszeitraum mindestens während 32 Wochen Dienst versehen hat. 21

Das Leistungsbewertungsergebnis ist mit Mitarbeiterin zu besprechen und dieser schriftlich zuzustellen. Bei fehlender Übereinstimmung kann die Mitarbeiterin ein zweites Bewertungsgespräch fordern. Die Leistungsbewertungsverordnung soll ebenfalls in wenigen Wochen in Begutachtung versendet werden. 10. Leistungsprämie ( 88 K-GMG) Gemeindemitarbeiterinnen mit aufgewiesenem Arbeitserfolg haben Anspruch auf Auszahlung einer Leistungsprämie. Auszahlung mit 1. März (Verwaltung) bzw. 1. September (Kindergarten) Bei früheren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist die Leistungsprämie mit Endabrechnung auszuzahlen. Bemessungsgrundlage sind das durchschnittliche Monatsentgelt und Sonderzahlungen im Bewertungszeitraum. Varianten der Prämienberechnung: Bewertungszeitraum < 32 Wochen: 2,5 % Pauschalprämie Bewertungszeitraum ab 26 Wochen, jedoch Ausscheiden vor regulärem Auszahlungszeitraum bzw. Bewertung von bis zu drei Mitarbeiterinnen: Durchschnitt zwischen Minimalprämie und Maximalprämie je Leistungskategorie Bewertungszeitraum ab 32 Wochen, regulärer Auszahlungstermin, mehr als 3 Mitarbeiterinnen: 2 Verteilungsschritte Die entsprechende Verordnung wird gemeinsam mit den Durchführungsbestimmungen zum Mitarbeitergespräch und zur Leistungsbewertung in Begutachtung geschickt. IV. Enden des Dienstverhältnisses 1. Endigungsgründe ( 93 K-GMG) Das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin endet a) durch Austritt; b) durch Entlassung; c) durch Zeitablauf; d) durch Kündigung; e) mit einvernehmlicher Auflösung; f) durch Tod; g) mit Amtsverlust aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung; 22

h) mit einseitiger Auflösung während der Probezeit; i) mit der dritten Leistungsbewertung in Folge, wonach der Arbeitserfolg als nicht aufgewiesen gilt; j) mit Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ablauf des Monats, in dem der Pensionsbescheid vorgelegt wird, es sei denn, im Pensionsbescheid ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum. 2. Austritt aus dem Dienstverhältnis ( 94 K-GMG) Die Gemeindemitarbeiterin ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn sie zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann. 3. Entlassung ( 95 K-GMG) Die Dienstgeberin ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Entlassung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gemeindemitarbeiterin die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten; sich die Gemeindemitarbeiterin einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie des Vertrauens der Dienstgeberin unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt; die Gemeindemitarbeiterin ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt; 23

die Gemeindemitarbeiterin sich weigert, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen; die Gemeindemitarbeiterin eine Nebenbeschäftigung, deren Ausübung ihr untersagt wurde, trotzt Aufforderung nicht aufgibt. Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. 4. Kündigung und Kündigungsschutz ( 98 und 99 K-GMG) Bei Dauer des unbefristeten Dienstverhältnisses von weniger als drei Jahren kann das Dienstverhältnis vom Dienstgeber ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Zuständiges Organ ist der Bürgermeister. Hat die Dauer des unbefristeten Dienstverhältnisses drei Jahre erreicht, kann das Dienstverhältnis nur aus folgenden Gründen durch den Gemeinderat gekündigt werden: grobe Dienstpflichtverletzung, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; fehlende geistige oder körperliche Eignung trotz Ermahnung fehlender Arbeitserfolg verschuldete Unterlassung des positiven Abschlusses der Dienstprüfung innerhalb der im Dienstvertrag vereinbarten Frist Verlust der Handlungsfähigkeit Gegenwärtiges oder früheres Verhalten schadet dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes (sofern nicht Entlassung in Frage kommt) Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes o- der der Arbeitsbedingungen macht die Kündigung notwendig (Dieser Kündigungsgrund gilt dann nicht, wenn die Mitarbeiterin bereits zehn Jahre im Gemeindedienst ist und zum Zeitpunkt der Kündigung ihr 50. Lebensjahr erreicht hat). Erreichung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Regelpensionsalters 5. Dienstzeugnis ( 100 K-GMG) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Gemeindemitarbeiterin ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen. 24