Überlegungen zu 3 KAV bei der Entstehung des Musterkonzessionsvertrages (MKV)

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Transkript:

Überlegungen zu 3 KAV bei der Entstehung des Musterkonzessionsvertrages (MKV)

Agenda Verhandlungspartner des MKV Rahmenbedingungen zum MKV Auszug aus dem Vorgängervertrag der EVS Zielsetzungen in den MKV-Verhandlungen Inhalt und Hintergründe zu 7 MKV Bewertung von 7 MKV Empfehlung zur weiteren Anwendung des MKV Hoffnung Gesetzgeber?

Musterkonzessionsvertragsverhandlungen Verhandlungspartner: Kommunale Verbände Gemeindetag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Kommunale Aktionärsverbände Neckar-Elektrizitätsverband (NEV) Landeselektrizitätsverband Württemberg (LEV) Gemeindeelektrizitätsverband Schwarzwald Donau (GSD) Energie Baden-Württemberg AG EnBW Regional AG (REG) EnBW Gas GmbH Verhandlungsdauer: 02/2004 bis 12/2005

Musterkonzessionsvertragsverhandlungen Rahmenbedingungen Vereinheitlichung der unterschiedlichen historischen Verträge im EnBW-Gebiet (Badenwerk (1990), EVS (1988), NW (1992), TWS) Aus 3 mach 1! Konformität mit neuem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 98 und 2005), Anpassung an neue rechtliche Rahmenbedingungen wie z. B. Trennung von Netz und Vertrieb Grundversorger statt Allgemeiner Versorger Kein Rabatt von 10% auf Allgemeine Tarife (AT) mehr möglich Vertragliche Ausgestaltung der durch das EnWG nicht eindeutig geregelten konzessionsvertragsrelevanten Bestimmungen (z. B. Endschaftsregelung) Betreten von Neuland, nach mehr als 60 Jahren Monopol

Der Konzessionsvertrag als Hebel für den Ausbau einer ressourcenschonenden und regenerativen Energieerzeugung- Aufbrechen des Monopols (EVS-Vertrag 1988) 3 Ausnahmen (4) Die Gemeinde kann für den gemeindlichen Eigenbedarf elektrische Energie selbst erzeugen und verwenden. Sie wird keine elektrische Energie von Dritten beziehen. Die EVS verpflichtet sich, von der Gemeinde auf der Basis regenerativer Energien oder durch rationelle Energienutzung (z. B. Kraft-Wärme-Kopplung) selbst erzeugten Strom abzunehmen und zu vergüten. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, die den jeweils bestehenden Vereinbarungen dieser Art zugrunde liegen.

(EVS-Vertrag 1988) 6 Energiewirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Gemeinde Auf Wunsch der Gemeinde wird die EVS sie in allen Fragen der Energieversorgung beraten und unterstützen. Dies gilt insbesondere für die derzeitigen und künftigen Möglichkeiten eines wirtschaftlich sinnvollen, möglichst energiesparenden und umweltschonenden Energieeinsatzes. Stellt die Gemeinde zum Zwecke einer möglichst rationellen, sparsamen und umweltfreundlichen Nutzung aller verfügbaren Energiequellen ein Versorgungskonzept auf, so wird sie dieses im Benehmen mit der EVS entwickeln. Die EVS ist grundsätzlich bereit, an der Aufstellung des Versorgungskonzeptes und an dessen praktischem Vollzug im Detail mitzuwirken und die Gemeinde dabei fachlich und personell zu unterstützen. Dasselbe gilt für die Fortschreibung eines vorhandenen Versorgungskonzeptes.

Musterkonzessionsvertragsverhandlungen - Wesentliche Verhandlungsergebnisse (I) Sicherung des Konzessionsabgabeaufkommens im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Umfang Klarstellung zur Abgrenzung Sonder- und Tarifkunden ( 2 Abs. 7 KAV) 10 % Rabatt auf Netznutzungsentgelte 3(5) Die Gemeinde erhält auf ihre gemeindeeigenen Anlagen, die aus dem Niederspannungsnetz beliefert werden, 10 % Nachlass auf die Netznutzungsentgelte. Prüfung der Konzessionsabgabeabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer für die REG gesamthaft

Musterkonzessionsvertragsverhandlungen - Wesentliche Verhandlungsergebnisse (II) Zusage zur Verkabelung mit Vorrangsklausel 4 (1) Grundsätzlich Erdverkabelung bei Neubaumaßnahmen oder Erneuerungen Dokumentationspflicht für Verteilungsanlagen 4 (6) Bereitstellung von Daten der Verteilungsanlagen auf Basis des jeweiligen aktuellen technischen Standards unentgeltlich Beweislastumkehr bei Haftung der REG gegenüber Kommunen 6 REG muss Nichtverschulden nachweisen Kostentragung bei Netzübergang 9 Ist eine Entflechtung erforderlich, sind diese Kosten sowie die Kosten zur Einbindung von Gemeinde und REG je hälftig zu tragen.

Musterkonzessionsvertragsverhandlungen - Wesentliche Verhandlungsergebnisse (III) Kostenverteilung bei Veränderung auf Veranlassung der Kommune 5 Bei Anlagen, welche noch nicht älter als 5 Jahre sind, trägt die REG 25 %, die Gemeinde 75 % der Kosten. Die Kostentragungspflicht der REG erhöht sich je weiterem begonnenem Jahr um 5 Prozentpunkte. Ab dem 19. Jahr trägt REG 100% der Kosten. Anwendung der Folgekostenregelung bei 100%igen Eigengesellschaften oder Zweckverbände 2 (5) Die Regelungen des 5 finden auch bei Leitungsbaumaßnahmen von Eigengesellschaften und Zweckverbänden Anwendung, wenn die Baumaßnahme der Versorgung von Kommunen mit einem Konzessionsvertrag der REG dient.

Vorbemerkung MKV Ziel dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsnetzes unter Nutzung gemeindlicher Grundstücke eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden im Gemeindegebiet mit elektrischer Energie zu gewährleisten. 1 EnWG 2005/2011 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

7 MKV Zusammenarbeit mit der Gemeinde (1) Gemeinde und REG messen der Versorgungssicherheit, dem Umweltschutz, der rationellen Energieverwendung und dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien eine hohe Bedeutung bei. (Ziel: Im Rahmen des Möglichen ( 3 Abs. 2 KAV) 1 EnWG im MKV Rechnung zu tragen) (2) Die REG wird die Gemeinde bei der Erstellung von kommunalen Energiekonzepten unterstützen. Sie wird die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Wenn die Gemeinde die Erstellung eines kommunalen Energiekonzepts beauftragt, ist die REG nach Abstimmung bereit, hierfür im Rahmen des konzessionsabgabenrechtlich Zulässigen einen Zuschuss zu gewähren. Nur Absichtserklärung (BWGZ 5/2006) keine Verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach. Keine Erklärung, dass Unentgeltlichkeit gilt. Datenbereitstellung führt nicht zwangsläufig zu (Zusatz-)Kosten.

7 MKV Zusammenarbeit mit der Gemeinde (3) Die Eigenerzeugung von Strom durch die Gemeinde wird dort, wo sie ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, von der REG unterstützt. Die REG verpflichtet sich, den von der Gemeinde oder von Dritten durch erneuerbare Energieträger erzeugten Strom abzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu vergüten. Dies gilt auch für Strom aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Deklaratorisch: Ohnehin Pflichten des Netzbetreibers nach 8, 16 ff. EEG sowie des KWKG keine Zusatzleistung, sondern Klarstellung! (4) Über die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages hinaus wird der Gemeinde das auf kommunale Partner ausgerichtete Dienstleistungs-Angebot des EnBW-Konzerns zur Verfügung stehen. Die REG wird auf Wunsch der Gemeinde entsprechende Angebote der EnBW-Konzerngesellschaften vermitteln. Werbeblock des Netzbetreibers für das Leistungsangebot der Konzerngesellschaften keine Zusatzleistung, keine Unentgeltlichkeit!

Bewertung von 7 MKV Regelung 7 MKV Absichtserklärung, Unentgeltlichkeit ist nicht bestimmt. Steht im Einklang mit den Vorgaben nach 1 EnWG Nach herrschender Meinung fallen Leistungen bei Aufstellung von Energiekonzepten nicht unter die Einschränkung des letzten Halbsatzes von 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV und sind auch somit zulässig (Feuerborn/Riechmann, 3 Rn. 14; Kermel/Kermel, Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben, Kap. 3 Rdnr. 99; Theobald/Templin in: Danner/Theobald Bd.2 III B 4 3 Rn. 187). 7 MKV stände demnach im Einklang mit 3 Abs. 2 KAV und wäre rechtskonform! Salvatorische Klauseln sind bei Verträgen mit 20jähriger Laufzeit unabdingbar, da anhaltende Veränderungen in der Energieversorgung und der Gesetzgebung die Vereinbarung dauerhaft rechtsicherer Verträge nahezu unmöglich machen.

Empfehlung zum weiteren Umgang mit dem Urteil des OLG München OLG-München-Urteil wirkt bisher nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Im Hinblick auf die bestehenden Verträge sollte bis zum Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewartet werden. Verwendung der aktuellen Musterkonzessionsvertragsfassung (2.0) bei Neuverträgen bis auf Weiteres ohne die Regelungen des 7 MKV sowohl bei Strom wie bei Gas (Gt-info 58/2014).

Hoffnung Gesetzgeber? Koal.-Vertrag CDU/SPD auf Seite 43 (Stichwort: Netze) findet sich folgende Aussage: "Wir werden das Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang verbessern."

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!