ZWEITER TEIL. Der Personalrat

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Der Personalrat beanstanden. Infolgedessen darf auch in der Öffentlichkeit das Abstimmungsverhalten eines einzelnen Personalratsmitglieds nicht bekanntgegeben werden (BVerwG, Beschl. v. 6. 2. 1979 6 P 14/78, ZBR 1980, 191 = PersV 1980, 196). In jedem Falle besteht die Pflicht zu einer sachlichen Auseinandersetzung, die nichts Herabsetzendes und nichts Herabwürdigendes enthalten darf, das über den Rahmen einer sachlich gebotenen Auseinandersetzung hinausgeht (BVerwG, Beschl. v. 6. 2. 1979, a. a. O.). Jedes Personalratsmitglied muss darauf vertrauen kçnnen, dass seine mündlichen oder schriftlichen ¾ußerungen, ob kritisch provozierend oder gar unsachlich, nicht nach außen getragen werden (BayVGH, Beschl. v. 31. 7. 1985 17 C 85 A.1513, ZBR 1986, 92). Personalratsmitglieder, die einer bestimmten Gewerkschaft angehçren, dürfen auf die von ihnen geleistete Arbeit im Personalrat in einem Informationsblatt hinweisen. Gleichfalls dürfen sie verdeutlichen, welche Erfolge sie durch ihren Einsatz erreicht haben. Daher darf auch an der Tätigkeit von Personalratsmitgliedern anderer Gewerkschaften Kritik geübt werden, sofern sich diese Kritik gegen die gewerkschaftliche Fraktion, nicht aber gegen ein einzelnes Personalratsmitglied richtet (BVerwG, Beschl. v. 6. 2. 1979, a. a. O.). Zivilrechtlich kann die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung zu einem Schadensersatzanspruch desjenigen führen, dessen Belange durch die Verletzung beeinträchtigt worden sind. Insoweit ist diese Bestimmung auch ein sog. Schutzgesetz i. S. des 823 Abs. 2 BGB. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Streitigkeiten hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs der Schweigepflicht im Beschlussverfahren nach 86 LPVG. ZWEITER TEIL Der Personalrat 1. Abschnitt Wahl und Zusammensetzung 11 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in çffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht wahlberechtigt. 41

LPVG 11 (2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht bei Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen und für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung. (3) Auszubildende in çffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehçrde wahlberechtigt, soweit sich aus 56 nichts anderes ergibt. Die oberste Dienstbehçrde bestimmt, welche Behçrde Stammbehçrde im Sinne dieses Gesetzes ist. Erläuterungen: 1 Der 1. Abschnitt dieses zweiten Teils des LPVG ( 11 bis 25) steht unter der Überschrift Wahl und Zusammensetzung des Personalrats. Einfluss auf die Gestaltung auch dieses Bereichs nimmt der Bund durch seine Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung ( 94 bis 106 BPersVG), um ein mçglichst einheitliches Personalvertretungsgesetz in Bund und Ländern zu schaffen (siehe hierzu auch die Allg. Erläuterungen vor 1 LPVG). Diesem Rahmen ist der Gesetzgeber von Baden-Württemberg grundsätzlich gefolgt. 2 Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber unter dem Teil Schlussvorschriften in 107 LPVG die Landesregierung ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Durchführung der Wahlen nach dem LPVG zu erlassen. Mit der Wahlordnung (WO) zum LPVG in der Fassung vom 1. 10. 1975 (GBl. S. 693), zuletzt geändert am 3. 5. 2005, ist die Landesregierung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und hat einheitliche Vorschriften über die Wahlen des Personalrats sowie Hilfestellung für die zur Durchführung der Wahlen verantwortlichen Personen (Wahlvorstand, Wahlhelfer) geschaffen (siehe Anhang 1). 3 Die Wahlberechtigung nach 11 Abs. 1 LPVG beinhaltet das Recht, als Wähler an der Wahl des Personalrats teilzunehmen (aktives Wahlrecht). Gleichzeitig ist dieses Recht Voraussetzung für die Wählbarkeit zum Personalrat (passives Wahlrecht), allerdings unter Berücksichtigung der in 12 LPVG genannten Bedingungen. 4 Mit der ¾nderung des LPVG vom 21. 12. 1995 ist für die Ausübung des aktiven Wahlrechts die bisherige Altersgrenze (Vollendung des 18. Lebensjahres) entfallen. Diese Öffnung des Wahlrechts folgt der allgemeinen 42

Der Personalrat gesellschaftlichen Entwicklung, den Jugendlichen in bestimmten Bereichen Mitspracherechte einzuräumen. Die neben dem Personalrat mçgliche Jugend- und Auszubildendenvertretung ( 57 ff.) verliert dadurch nicht ihre Berechtigung. Sie hat ohnehin keine eigenen Beteiligungsrechte gegenüber der Dienststelle (nur mit und über den Personalrat) und soll sich ausschließlich mit den spezifischen Problemen der Jugendlichen und Auszubildenden befassen. Die Vollendung des 18. Lebensjahres gilt jedoch weiterhin für das passive Wahlrecht. Unter Hinweis auf den Wegfall der Altersgrenze in 11 Abs. 1 LPVG sind somit grundsätzlich alle Beschäftigten (siehe Erl. zu 4 LPVG) wahlberechtigt. Ausnahme: Beschäftigte, die zu einem Ausbildungspersonalrat ( 56 LPVG) wahlberechtigt sind. Dieser Personenkreis besitzt weder die Wahlberechtigung noch die Wählbarkeit zu irgend einem anderen Personalrat ( 56 Abs. 4 LPVG). Wegen der Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass Beschäftigte, die nach 57 und 58 LPVG die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bzw. der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung erfüllen, gleichzeitig auch das aktive und passive Wahlrecht zu jedem anderen Personalrat haben (sog. Doppelwahl bzw. Doppelmitgliedschaft). Die Wahlberechtigung ist nicht nur Voraussetzung für die Stimmabgabe zu den Wahlen des çrtlichen Personalrats, des Gesamtpersonalrats sowie des Bezirks- und Hauptpersonalrats. Sie ist außerdem maßgebend für eine Reihe weiterer Abstimmungen bzw. Entscheidungen zum Thema Wahlen, so u. a. bei der Entscheidung, ob eine Personalvertretung zu bilden ist ( 14 Abs. 1 LPVG), bei der Wählbarkeit ( 12 Abs. 1 LPVG), bei der Grçße des Personalrats ( 14 Abs. 3 LPVG), bei der Abstimmung über die gemeinsame Wahl ( 17 Abs. 2 LPVG), bei der Einreichung und Unterstützung von Wahlvorschlägen ( 17 Abs. 4 bis 6 LPVG), bei der Bestellung zum Wahlvorstand ( 20 Abs. 1 LPVG), beim Antragsrecht zu Wahlvorbereitungsmaßnahmen ( 20 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 LPVG), bei der Wahlanfechtung ( 25 LPVG), beim Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitgliedes und der Auflçsung des Personalrats ( 28 Abs. 1 LPVG) sowie beim Antrag auf Einberufung einer Personalversammlung ( 50 Abs. 2 LPVG). Mit der Eingliederung (Dienstantritt/Arbeitsaufnahme) in die Dienststelle beginnt die Wahlberechtigung. Auf die Dauer der Dienststellenzugehçrigkeit bzw. die Dauer der täglichen Arbeitszeit oder ob (regelmäßig) nur ein- 5 6 7 8 43

LPVG 11 zelne Stunden oder Tage gearbeitet wird, kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist die Eingliederung bzw. weisungsgebundene Tätigkeit von Personen, die am Wahltag die Eigenschaft von Beschäftigten haben. In der Regel fallen rechtliche Zugehçrigkeit zu einer Dienststelle und tatsächliche Beschäftigung zusammen (vgl. Erl. zu 4 LPVG). 9 Da im LPVG die Wahlberechtigung auch nicht an die deutsche Staatsangehçrigkeit gebunden ist (Art. 116 GG), haben Ausländer und Staatenlose auch das aktive und passive Wahlrecht. 10 Der Dienststellenleiter obwohl gleichzeitig Partner der Personalvertretung ist auch Beschäftigter i. S. des 4 LPVG. Dies wird u. a. bestätigt durch die Regelung des 12 Abs. 3 LPVG, der u. a. den Dienststellenleiter von den wählbaren Beschäftigten der (seiner) Dienststelle ausschließt. Dagegen ist er als Beschäftigter der (seiner) Dienststelle grundsätzlich wählbar z. B. für den Bezirks- oder Hauptpersonalrat, hier allerdings wegen Pflichten- und Interessenskollisionen mit eingeschränkten Beratungs- und Entscheidungsrechten für seinen (eigenen) Verantwortungsbereich (siehe auch Rdnr. 6 zu 4 und Rdnr. 7 zu 55 Abs. 3 Nr. 2 LPVG). 11 Beschäftigte, denen im Zeitpunkt der Wahl durch Richterspruch das Recht aberkannt wurde, in çffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, besitzen nach 11 Abs. 1 LPVG weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Hierzu bedarf es einer richterlichen Entscheidung nach 45 Abs. 5 StGB. Beispiele: Hoch- und Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Abstimmungen und Wahlen. 12 Nicht wahlberechtigt ist, wer als Beschäftigter am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist. Der Wahltag wird vom Wahlvorstand bestimmt. Wird die Wahl an mehreren Tagen durchgeführt, so gilt als Wahltag im Sinne des Gesetzes und der Wahlordnung in diesem Fall der erste Tag der Wahlhandlung. 13 Nach 9 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz ist ein Beamter, der zum Grundwehrdienst einberufen wird, kraft Gesetzes unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Gemäß 11 Abs. 1 LPVG ist er somit dann nicht wahlberechtigt, wenn er am Wahltag seit mehr als sechs Monaten Grundwehrdienst leistet (BVerwG, Beschl. v. 20. 11. 1979 6 P 12/79, PersV 1981, 285); bis sechs Monate ist er jedoch wahlberechtigt. Gleiches gilt für Beschäftigte im Erziehungsurlaub und sonstige Beurlaubungen ohne Bezüge über sechs Monate. 14 Aus Gründen der Gleichbehandlung (BVerwG, Beschl. v. 20. 11. 1979, a. a. O.) muss dies für Arbeitnehmer entsprechend gelten, obwohl für sie nicht die Beurlaubung, sondern begrifflich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses festgelegt ist, ansonsten aber die gleichen Bedingungen wie bei den Beamten vorliegen (keine Lohnzahlungsverpflichtung, keine Pflicht zur Arbeitsleistung). Die gleiche Rechtslage besteht auch hinsichtlich der zivil- 44

Der Personalrat dienstleistenden Beschäftigten (Lorenzen/Schmitt/Etzel, 13 BPersVG, Rdnr. 17). Infolge der ¾nderung des LPVG durch Gesetz vom 3. 5. 2005 wurde 11 Abs. 1 LPVG dahingehend ergänzt, dass Beschäftigte mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (im Rahmen des Blockmodells) das Wahlrecht zum Personalrat verlieren. Dies gilt nicht nur für das aktive, sondern auch für das passive ( 12 LPVG) Wahlrecht. Damit erlischt zwangsläufig zugleich auch die Mitgliedschaft im Personalrat ( 29 Abs. 1 Nr. 5 LPVG). Diese Regelung folgt der Rechtsprechung des BVerwG, Beschlüsse v. 15. 5. 2002, 6 P 8/01 (BVerwGE 116, 242) und 6 P 18/01 (PersR 2002, 438) und hat insoweit nur klarstellenden Charakter. Im Absatz 2 geht es um das Wahlrecht in Verbindung mit dem Begriff Abordnung. Zwar hat dieser Begriff seinen Ursprung im Beamtenrecht, ihm kommt jedoch eine selbständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung zu. Danach ist der Begriff Abordnung nicht nur auf Beamte anwendbar, sondern gilt für sämtliche Beschäftigte, d. h. also auch für Arbeitnehmer entsprechend TV-L und TVçD (jeweils 4). Wer zu einer Dienststelle länger als drei Monate abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt und verliert gleichzeitig das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn von Anfang an oder während der Abordnung festgelegt ist, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Insgesamt kann damit die Abordnung zu einer anderen Dienststelle bis zu neun Monate dauern, ohne dass dadurch der Beschäftigte sein Wahlrecht bei der alten Dienststelle verliert (z. B. durch eine von vornherein befristete Abordnung usw.). Auch mehrere aufeinanderfolgende kurze Abordnungen, die insgesamt länger als drei Monate dauern, führen nur dann zum Verlust der Wahlberechtigung bei der alten Dienststelle, wenn die Abordnung zu einer der neuen Dienststellen zusammenhängend länger als drei Monate gedauert hat (Dietz/Richardi, 13 BPersVG, Anm. 42). Werden Beschäftigte zu Lehrgängen abgeordnet (z. B. zur Akademie der Polizei, zur Hochschule für Polizei oder zur Polizei-Führungsakademie), bleiben sie bei ihrer sog. Stammdienststelle wahlberechtigt, auch wenn der Lehrgang/das Studium länger als drei Monate dauert. Begründung: Während der Abordnung sind sie bei der dortigen Dienststelle (Schule, Einrichtung) weder tatsächlich eingegliedert noch weisungsgebunden beschäftigt und in dieser und für diese tätig (OVG Bremen, Beschl. v. 23. 8. 1988 PV-B 1/88, ZBR 1989, 25 = PersV 1990, 265). Wer als Mitglied einer Stufenvertretung oder eines Gesamtpersonalrats vom Dienst freigestellt ist, bleibt Beschäftigter seiner alten Dienststelle und ist dort wahlberechtigt. Dabei ist ohne Bedeutung, wie lange die Freistellung gedauert hat oder noch dauert und für welchen Bereich die Frei- 15 16 17 18 19 20 45

LPVG 11 stellung wahrgenommen wird (Hauptdienststelle, Mittelbehçrde oder oberste Dienstbehçrde). 21 Tangiert wird die Wahlberechtigung auch in Fällen einer Zuweisung nach 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) oder auf Grund entsprechend arbeitsvertraglicher Vereinbarung. Am 01. 04. 09 trat als Nachfolgeregelung zum Beamtenrechtsrahmengesetz das Beamtenstatusgesetz in Kraft. Es soll die grundlegenden Statusfragen verbindlich regeln, den Ländern im Übrigen für ihre Landesbeamtengesetze aber mehr Spielräume lassen als bisher. Insbesondere im Bereich von Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht kçnnen sich unterschiedliche Regelungen ergeben, weil hier die Bundesländer zuständig sind. Das Beamtenstatusgesetz übernimmt in 20 das Institut der Zuweisung nach 123a BRRG und erweitert gleichzeitig die bisher bestehenden Mçglichkeiten einer Zuweisung. Absatz 2 sollte entsprechend angepasst werden. 22 Die Zuweisung nach 20 BeamtStG ist der Abordnung nachgebildet. Mit der Zuweisung verbunden ist aber eine Tätigkeit bei einem Dritten, welcher auch eine private Einrichtung sein kann, und damit nicht mehr bei dem Dienstherrn, mit dem das Beamtenverhältnis begründet wurde. Da diese Mçglichkeit die statusrechtliche Rechtsstellung der Zugewiesenen berührt, bedarf es der gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen. 23 Beachte: In Fällen der Zuweisung (s. o.) gelten hinsichtlich des Verlusts des Wahlrechts zur Personalvertretung bei der alten Dienststelle die Regelungen für abgeordnete Beschäftigte entsprechend ( 11 Abs. 2 Satz 3 LPVG). Der zugewiesene Beschäftigte verliert die Wahlberechtigung bei seiner alten Dienststelle, sobald die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle länger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, es steht fest, dass er binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Ob diese Beschäftigten allerdings das Wahlrecht im (auch außerhalb) zugewiesenen çffentlichen Bereich oder einer Einrichtung erwerben, richtet sich nach dem dort geltenden Personalvertretungsrecht. Je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung gilt dies auch für Arbeitnehmer. 24 Absatz 3 regelt die Wahlberechtigung von Dienstanfängern, Beamten im Vorbereitungsdienst und Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung. Wahlberechtigt ist dieser Personenkreis grundsätzlich bei ihrer (festgelegten) Stammbehçrde. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich diese Gruppe gegenüber den sonstigen Beschäftigten in einer besonderen Stellung befindet, durch entsprechende Ausbildungsgänge verbunden ist, oftmals ein häufiger Wechsel der Dienststelle stattfindet und somit eine engere Bindung an die jeweilige Ausbildungsstelle und damit eine echte Eingliederung auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass die Ausbildung in der Regel zentral gelenkt wird und auch die Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten von einer zentralen Stelle geregelt werden. 46

Der Personalrat Unter den o. g. Gesichtspunkten soll die Wahlberechtigung nur bei einer zentralen Stelle, der begrifflich ansonsten ungebräuchlichen Stammbehçrde, gegeben sein. Welche Dienststelle Stammbehçrde für den einzelnen Beschäftigten ist, bestimmt die oberste Dienstbehçrde ( 11 Abs. 3 LPVG), geschehen in Baden-Württemberg durch verschiedene Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums, des Sozialministeriums, des Wirtschaftsund Innenministeriums (vorbehaltlich entsprechender ¾nderungen/Erweiterungen). Danach sind diese Beschäftigten nicht wahlberechtigt bei den Dienststellen, denen sie im Laufe ihrer Ausbildung (Vorbereitungsdienst) zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte zugewiesen sind. Wer i. S. von Absatz 3 Dienstanfänger ist bzw. als Beamter im Vorbereitungsdienst gilt, ist im LBG unter dem Abschnitt Laufbahnen und in entsprechenden Rechtsvorschriften hierzu (Laufbahnverordnungen) geregelt. Als Dienstanfänger gelten Beschäftigte, die als sog. Laufbahnbewerber für den mittleren bzw. gehobenen Dienst jedoch vor dem Vorbereitungsdienst in einem çffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Als Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung kommen Arbeitnehmer in Betracht, die gleich den Dienstanfängern und Beamten im Vorbereitungsdienst nur bei ihrer (festgelegten) Stammbehçrde wahlberechtigt sind. Davon zu unterscheiden sind Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie zählen nicht zu den Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung gemäß 11 Abs. 3 LPVG. Nach 56 LPVG besteht die Mçglichkeit, für die in Absatz 3 genannten Beschäftigten durch Rechtsverordnung einen speziellen Ausbildungspersonalrat zu schaffen, um so den besonderen Verhältnissen in den einzelnen Verwaltungszweigen besser Rechnung tragen zu kçnnen. Beschäftigte eines solchen Ausbildungspersonalrats besitzen nur für diesen und sonst für keinen anderen Personalrat die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass Eintragungen in das Wählerverzeichnis formelle Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist ( 19 Abs. 1 WO), wobei der Kreis der Wahlberechtigten in 11 LPVG abschließend festgelegt ist; d. h., durch die Nichteintragung im Wählerverzeichnis verliert der Beschäftigte seine Wahlberechtigung nicht, so wie auch fälschlicherweise in das Wählerverzeichnis Eingetragene die Wahlberechtigung nicht erwerben (BVerwG, Beschl. v. 21. 11. 1958 VII P 3.58, BVerwGE 7, 331, ZBR 1959, 337). Jeder Beschäftigte kann innerhalb der Auflegungsfrist des Wählerverzeichnisses ( 6 Abs. 4 und 5 WO) beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit dieses Verzeichnisses einlegen. Bei Streitigkeiten über das Wahlrecht entscheidet zunächst der Wahlvorstand. Lässt sich der Streit nicht beilegen, kann gemäß 86 Abs. 1 LPVG 25 26 27 28 29 30 31 32 47

LPVG 12 das Verwaltungsgericht (Fachkammer) angerufen werden. Streitigkeiten über die Wahlberechtigung kçnnen grundsätzlich nur im Wege der Wahlanfechtung gemäß 2 LPVG mit Bezug auf 11 LPVG geltend gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 23. 10. 1959 VII P 14.58, BVerwGE 9, 249; Lorenzen/Schmitt/Etzel, 13 BPersVG, Rdnr. 40). 12 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag 1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehçrde angehçren, 2. seit einem Jahr in çffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind, 3. das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus çffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. (3) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten. Erläuterungen: 1 Diese Vorschrift regelt zusammen mit 13 LPVG das passive Wahlrecht (die Wählbarkeit), im Gegensatz zu dem in 11 LPVG geregelten aktiven Wahlrecht (der Wahlberechtigung). Die Wählbarkeit ist die in einem Gesetz festgelegte Eignung, bei einer Wahl als Bewerber aufgestellt (BVerwG, Beschl. v. 23. 10. 1959 VII P 14.58, BVerwGE 9, 249) und gewählt zu werden sowie schließlich Mitglied einer Personalvertretung sein zu kçnnen (Lorenzen/Schmitt/Etzel, 14 BPersVG, Rdnr. 1). Außerdem setzt die Wählbarkeit die Aufnahme in einen Wahlvorschlag ( 11 ff. WO) sowie die Eintragung ins Wählerverzeichnis ( 6 WO) voraus. Und: Wer die Wahlberechtigung verliert (vgl. Erl. zu 11 Abs. 1 LPVG), verliert auch die Wählbarkeit. 2 Wählbar zum Personalrat sind zunächst grundsätzlich nur die wahlberechtigten Beschäftigten. Zum Begriff Beschäftigte siehe Erl. zu 4 LPVG, zur Wahlberechtigung die Erl. zu 11 LPVG. Die weiteren Voraussetzungen sind abschließend in 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LPVG geregelt. 3 Wählbar nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur, wer am Wahltag bei mehreren Abstimmungstagen gilt als Wahltag der erste Tag der Wahlhandlung ( 3 WO) seit mindestens sechs Monaten dem Geschäftsbereich seiner obersten Dienstbehçrde angehçrt. Der Begriff oberste Dienstbehçrde ist aus dem 48

Der Personalrat Beamtenrecht übernommen und meint die jeweiligen Ministerien (z. B. Finanzministerium, Kultusministerium, Innenministerium usw.). Mit Geschäftsbereich gemeint ist hier die Gesamtheit der der obersten Dienstbehçrde zugeordneten, in der Behçrdenhierarchie nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, dass der Beschäftigte und dies gilt gleichfalls für Beamte und Arbeitnehmer seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich seiner obersten Dienstbehçrde angehçrt. Nicht erforderlich ist, dass er während dieser Zeit bei derselben Dienststelle beschäftigt war. Die Zeit von sechs Monaten muss unmittelbar vor dem (ersten) Wahltag liegen und darf auch nicht durch eine zeitweilige Zugehçrigkeit zum Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehçrde unterbrochen sein. Unschädlich ist jedoch eine Unterbrechung durch Krankheit und Urlaub oder durch eine Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge bis zu sechs Monaten. Eine weitere Voraussetzung der Wählbarkeit ist, dass der Wahlberechtigte seit einem Jahr in çffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt ist. Die Abgrenzung der çffentlichen Verwaltung ergibt sich zunächst aus 1 LPVG. Für die Wählbarkeit nach 12 Abs. 1 Nr. 2 LPVG ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine Verwaltung des Bundes, eines Bundeslandes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer sonstigen Kçrperschaft, Anstalt oder Stiftung des çffentlichen Rechts handelt. Keine Tätigkeit in der çffentlichen Verwaltung in diesem Sinne ist die Tätigkeit im Dienst einer Religionsgemeinschaft. Das LPVG findet auf solche sowie auf deren karitative und erzieherische Einrichtungen keine Anwendung (vgl. 107 a LPVG). Betriebe i. S. dieser Vorschrift sind nur die von der çffentlichen Hand in çffentlich-rechtlicher Form geführten, rechtlich unselbständigen, abgesonderten Teile einer Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung, deren Tätigkeit auf einen über den Rahmen der Vermçgensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist oder gemeinnützigen Zwecken dient. Für sog. Landesbetriebe gilt 26 LHO, für Eigenbetriebe der Gemeinden das Eigenbetriebsgesetz i. d. F. vom 8. 1. 1992 (GBl. S. 21). Durch das LPVG erfasst werden nur Betriebe, die ohne eigene Rechtspersçnlichkeit geführt werden. Für andere Betriebe, wie z. B. Aktiengesellschaft oder GmbH, gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Die Beschäftigung in einem in privatrechtlicher Form geführten Betrieb (AG oder GmbH) ist keine Beschäftigung im çffentlichen Dienst oder çffentlicher Verwaltung, auch wenn überwiegend oder sämtliche Anteile im Besitz der çffentlichen Hand sind. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 müssen beide erfüllt sein, es sei denn, die Ausnahmevorschriften des 13 LPVG (siehe Erl. dort) 4 5 6 7 49

LPVG 12 sind anzuwenden. Auch sind beide Zeiten sechs Monate bzw. ein Jahr ohne Unterbrechung nachzuweisen. Für die Berechnung der Fristen gelten die 187, 188 BGB (siehe Anhang 5). 8 Die dritte Voraussetzung der Wählbarkeit ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser Tatbestand musste (neu) an dieser Stelle eingefügt werden. Begründung: Voraussetzung der Wählbarkeit zum Personalrat ist die Wahlberechtigung ( 11 LPVG). Nachdem mit ¾nderung des LPVG i. d. F. vom 21. 2. 1996 nun alle Beschäftigten (ohne Altersbegrenzung) wahlberechtigt sind, wählbar aber weiterhin nur Beschäftigte sein sollen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, war diese Voraussetzung in 12 Abs. 1 Nr. 3 LPVG neu festzulegen. 9 Gemäß 187 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das 18. Lebensjahr vollendet, wer seinen 18. Geburtstag begeht. Diese Voraussetzung ist am Wahltag gefordert. 10 Die deutsche Staatsangehçrigkeit (Art. 116 GG) ist nach jetzigem Recht weder beim aktiven noch beim passiven Wahlrecht Voraussetzung. Historie: Während zu früheren Zeiten noch die deutsche Staatsangehçrigkeit sowohl für das aktive als auch das passive Wahlrecht Voraussetzung war, erhielten ab 1986 ausländische Beschäftigte, die die Staatsangehçrigkeit eines Mitgliedstaates der EG besaßen, erstmals das aktive Wahlrecht zu allen Personalvertretungen, nicht jedoch das passive. Erst mit einer späteren ¾nderung des LPVG wurde diesem Personenkreis auch das passive Wahlrecht zugesprochen. Sie waren damit nicht mehr zur Vertretung der ausländischen Beschäftigten nach dem bisherigen 65 LPVG wahlberechtigt und wählbar. Mit der jetzigen Öffnung des passiven Wahlrechts für alle ausländischen Beschäftigten zu allen Personalvertretungen war diese Vertretung/dieses Gremium nicht mehr notwendig und wurde deshalb ersatzlos gestrichen. Der an dieser Stelle neu eingefügte 65 LPVG enthält die für alle Personalvertretungen geltenden Datenschutzbestimmungen. 11 Absatz 2: Nach ¾nderung des LPVG durch das Gesetz vom 3. 5. 2005 ist nunmehr klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigte, die regelmäßig mit weniger als einem Drittel der regelmäßigen wçchentlichen Arbeitszeit arbeiten, künftig nicht mehr (wie bisher) von der Wählbarkeit zum Personalrat ausgeschlossen sind. Damit sind alle Teilzeitbeschäftigten, unabhängig vom Umfang ihres Beschäftigungsverhältnisses, zum Personalrat wählbar. Mit dieser ¾nderung wurde eine gegen EU-Recht verstoßende mittelbare Diskriminierung von Frauen beseitigt, die unter den Teilzeitbeschäftigten mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als einem Drittel der regelmäßigen wçchentlichen Arbeitszeit den grçßten Anteil stellen. 12 Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus çffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen (Abs. 2 Nr. 2). Eine entsprechende Entscheidung kann sowohl durch das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten 50