Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt

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Transkript:

Zentralvorschrift Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Anerkennen der Teilnahme an einem Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt als dienstlicher Grund für eine Kommandierung/Abordnung Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Schwerbehindertenvertretung BAPersBw sowie Hauptpersonalrat, Gesamtvertrauenspersonenausschuss und Hauptschwerbehindertenvertretung BMVg Präsident BAPersBw Herausgebende Stelle: BAPersBw I 2.1.2 Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Nein Gültig ab: 24.02.2015 Frist zur Überprüfung: 23.02.2020 Version: 1 Ersetzt/hebt auf: - Aktenzeichen: 15-04-00 Identifikationsnummer: Ja A1.145005002.1I

Inhaltsverzeichnis 1 Absicht 3 2 Ausgangslage 3 2.1 Vorgaben des Konzeptes Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr 3 2.2 Berufsorientierungspraktika nach dem Soldatenversorgungsgesetz 3 3 Auftrag und Verfahren 4 4 Kommandierung/Abordnung 4 4.1 Kommandierungen 4 4.2 Abordnung 5 5 Zuständigkeiten 6 5.1 Militärische Personalführung 6 5.2 Zivile Personalführung 6 6 Interessenvertretungen 6 7 Anlage 7 Seite 2

Absicht A1-1450/0-5002 1 Absicht 101. Diese Regelung konkretisiert Nr. 5.6 des Konzeptes Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr (KBiAMBw), um die Teilnahme an einem Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt (BiAMBw) zu ermöglichen. 102. Ziel ist es, über das Orientierungspraktikum BiAMBw zu informieren und eine einheitliche Bearbeitung in allen Bereichen zu gewährleisten. Insbesondere beabsichtigt diese Maßnahme, den Anreiz einer Bewerbung im Rahmen des BiAMBw zu erhöhen. Die Möglichkeit, Erfahrungen in anderen Bereichen der Bundeswehr zu sammeln, soll die Entscheidung für einen Status-/Laufbahnwechsel innerhalb der Bundeswehr positiv beeinflussen und ist deshalb zu unterstützen. 103. Die Teilnahme an dem Praktikum dient lediglich der eigenen Orientierung. Ein absolviertes Praktikum hat keinen Einfluss auf das Auswahl-, Assessment- oder Einstellungsverfahren und ersetzt keines dieser Verfahren. 2 Ausgangslage 2.1 Vorgaben des Konzeptes Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr 201. Gemäß KBiAMBw sind unter dem Begriff BiAMBw Maßnahmen und Verfahren des Personalmanagements der Bundeswehr (PersMgmtBw) zusammengefasst, die sich an alle Bundeswehrangehörigen richten und unmittelbar der personellen Bedarfsdeckung dienen. Dies beinhaltet alle Anstrengungen zur Personalgewinnung und -bindung innerhalb des zivilen und militärischen Personals. 202. Der BiAMBw soll somit ein Instrument des modernen PersMgmtBw und des Personalentwicklungsmarketings werden, um qualifiziertes Personal langfristig an den Arbeitgeber Bundeswehr zu binden. Damit trägt das KBiAMBw zur Reduzierung der personellen Regeneration von außen und zur Optimierung der Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers Bundeswehr, der Personalbedarfsdeckung und der Potenzialausschöpfung in der Bundeswehr bei. 203. In der Anlage 2 des KBiAMBw sind Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug auf den BiAMBw aufgeführt und zugeordnet. Hier wurde unter Punkt 14 die Erweiterung der Berufsorientierungspraktika um ein Orientierungspraktikum BiAMBw festgehalten. 2.2 Berufsorientierungspraktika nach dem Soldatenversorgungsgesetz Die Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum (BOP) für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist in 7 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelt und bleibt von dieser Zentralvorschrift unberührt. Die Teilnahme an einem Orientierungspraktikum BiAMBw führt nicht zur Minderung, Kürzung oder Anrechnung auf die bestehenden Ansprüche nach 7 SVG. Seite 3

Auftrag und Verfahren 3 Auftrag und Verfahren 301. Die Erweiterung der Berufsorientierungspraktika um ein Orientierungspraktikum BiAMBw wurde in Nr. 5.6 des KBiAMBw als Aufgabe formuliert und soll der interessierten Teilnehmerin und dem interessierten Teilnehmer, unabhängig von der Statusgruppe, einen Einblick in andere Bereiche der Bundeswehr ermöglichen. 302. Das Orientierungspraktikum BiAMBw eröffnet auch den Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (FWDL) sowie den nicht nach 7 SVG anspruchsberechtigten Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit, sich über den Arbeitgeber Bundeswehr weiter zu informieren. 303. Darüber hinaus soll die Teilnahme an einem Orientierungspraktikum BiAMBw für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Auszubildende sowie Soldatinnen und Soldaten den Kreis potenzieller Antragstellerinnen und Antragsteller im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) erweitern. 304. Somit ist die Teilnahme an einem Orientierungspraktikum BiAMBw als dienstlicher Grund für eine Kommandierung/Abordnung anzuerkennen. 305. Der Antrag auf Genehmigung eines Orientierungspraktikum BiAMBw ist formlos an die Personalführende Dienststelle bzw. an die zentrale personalbearbeitende Stelle oder Einheit/ Dienststelle, je nach Zuständigkeit, zu richten. Die Dauer des Praktikums soll 4 Wochen nicht überschreiten. Der Antrag ist auf dem Dienstweg vorzulegen. 306. Bei Interesse an und Antrag auf ein Praktikum, hat der oder die Interessierte vor Beantragung den Kontakt zu der Dienststelle aufzunehmen, bei der die Durchführung des Praktikums gewünscht wird. 307. Zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können analog ein militärisches Orientierungspraktikum BiAMBw als Reservistendienst Leistende (RDL) absolvieren. 308. Soweit schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, ist die Vorgabe des 81 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zu beachten. 4 Kommandierung/Abordnung 4.1 Kommandierungen 401. Die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/1 Die Personalführung für die Soldaten der Bundeswehr gibt für Soldatinnen und Soldaten in Kapitel 6 vor, dass eine Kommandierung ein Befehl zur vorübergehenden ( vorläufigen ) Dienstleistung bei einer anderen Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort (Dienstort) darstellt. Seite 4

Kommandierung/Abordnung A1-1450/0-5002 402. Die Voraussetzungen und Zuständigkeiten für die Erstellung einer Kommandierungsverfügung sowie deren Form sind in der Zentralen Dienstvorschrift A-1300/14 Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten näher geregelt. 403. Es ist beabsichtigt, zu Auswertungszwecken im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr (PersWiSysBw) bei der Erstellung einer Kommandierung die Gründe der Kommandierung Praktikum i.r.d. BiAMBw (Ziel: Übernahme als Beamtin/Beamter), Praktikum i.r.d. BiAMBw (Ziel: Übernahme als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer) sowie Praktikum i.r.d. BiAMBw (Ziel: Übernahme als Soldatin bzw. Soldat) zu hinterlegen. Näheres ist in einer Personalfachlichen Information durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) I 2.4 zu regeln. 404. Bis zur Umsetzung im PersWiSysBw ist zur Datenerfassung und für statistische Zwecke seitens der Personalführenden Dienststelle bzw. der zentralen personalbearbeitenden Stelle oder Einheit / Dienststelle, je nach Zuständigkeit, die beigefügte Tabelle (siehe Anlage 7) zu führen und halbjährlich über Controlling an Referat I 2.1.2 mit Stichtag 30.06 und 31.12 zum 05. des Folgemonats vorzulegen. 4.2 Abordnung 405. Für ein Praktikum von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in militärischen Aufgabengebieten sind Abordnungen nicht erforderlich, da hierfür eine Einberufung als Reservistendienst Leistender (RDL) vorgesehen ist. 406. Unter Beachtung der Anforderungen nach 1 Absatz 3 und 14 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz an eine ordnungsgemäße Berufsausbildung ist die Durchführung eines mehrwöchigen Orientierungspraktikums nach 10 Abs. 2 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) für Auszubildende grundsätzlich möglich, soweit dieses in einem Bereich stattfindet, der entweder die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt oder den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen ermöglicht. B 407. Allerdings sollte die Durchführung der Praktika in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Die Praktika dürfen nicht dazu führen, dass das Erreichen des Ausbildungszieles unnötig gefährdet wird. Sie können daher nur außerhalb des Berufsschulunterrichts und der Prüfungsvorbereitung in enger Abstimmung mit der verantwortlichen Ausbildungsleiterin bzw. mit dem verantwortlichen Ausbildungsleiter der Ausbildungsdienststelle und der Personal bearbeitenden Dienststelle (Bundeswehr Dienstleistungszentrum (BwDLZ)) durchgeführt werden. 408. Es ist beabsichtigt, zu Auswertungszwecken im PersWiSysBw bei der Erstellung einer Abordnung die Gründe der Abordnung Praktikum i.r.d. BiAMBw (Ziel: Übernahme als Beamtin/ Beamter), Praktikum i.r.d. BiAMBw (Ziel: Übernahme als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) sowie Praktikum i.r.d. BiAMBw (Ziel: Übernahme als Soldatin/Soldat) zu hinterlegen. Näheres ist in einer Seite 5

Zuständigkeiten Personalfachlichen Information durch BAPersBw I 2.4 zu regeln. Entsprechendes gilt für die Einberufung einer Beamtin und eines Beamten als Reservistendienst Leistender. 5 Zuständigkeiten 5.1 Militärische Personalführung 501. Die Teilnahme an einem Orientierungspraktikum BiAMBw ist als dienstlicher Grund für eine Kommandierung anzuerkennen, so dass eine Kommandierung auf Antrag von den entsprechend zuständigen Stellen zu fertigen ist. Die aufnehmende Dienststelle ist über die Kommandierung zu informieren. 5.2 Zivile Personalführung 502. Die Entscheidung über die Teilnahme an einem Orientierungspraktikum BiAMBw trifft die zuständige personalbearbeitende Dienststelle unter Beteiligung der Beschäftigungsdienststelle/ Ausbildungsdienststelle und diese Entscheidung gilt in den Grenzen des tatsächlichen Bedarfs als dienstlicher Grund für eine Abordnung. Somit ist die Teilnahme an einem solchen Praktikum in den Grenzen des tatsächlichen Bedarfs auf Antrag im Wege einer Abordnung zu ermöglichen. Die aufnehmende Dienststelle ist über die Abordnung zu informieren. 6 Interessenvertretungen 601. Die Beteiligungs- und Informationsrechte der jeweils örtlich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen bleiben unberührt. Seite 6

Anlage A1-1450/0-5002 7 Anlage Lfd. Nr. Ist- Status Ziel- Status DGrad/ ABez Personalführende Dienststelle Abordnende Dienststelle/ Kommandierende Dienststelle Dauer Aufnehmende Dienststelle zuvor durchgeführte BOP gem. 7 SVG -Dauer- -Anzahl- -bei- In Spalte 2 und Spalte 3 sind folgende Abkürzungen zu verwenden: BS, SaZ, FWDL, Bea, AN, Azubi Seite 7