Oberstaatsanwaltschaft

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Transkript:

Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 7.1 Strafzumessung 1 1. Richtlinien gemäss Empfehlungen der KSBS Grundsätzlich gelten für Ersttäter die nachstehenden Empfehlungen und Zusatzempfehlungen der KSBS, welche auf deren Portal abgerufen werden können: - Fahren in angetrunkenem Zustand - Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit - Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz - Widerhandlungen im Pornographiebereich - Widerhandlungen gegen das BetmG - Gewalt an Sportveranstaltungen. 2. Ergänzungen zu den KSBS Empfehlungen 2.1. Fahren in angetrunkenem Zustande und Vereitelung der Blutprobe 2.1.1. Vereitelung der Blutprobe (Art. 91a Abs. 1 SVG) 2.1.2. Ersttäter Das Strafmass für eine Vereitelung der Blutprobe beträgt mindestens 50 Tagessätze Geldstrafe. Als Ersttäter gilt, wer binnen 5 vorangegangener Jahre nie wegen qualifizierten Fahrens in angetrunkenem Zustand oder Vereitelung der Blutprobe bestraft wurde sowie hinsichtlich Vorleben, namentlich automobilistischer Leumund keine Auffälligkeiten aufweist. Für die Geldstrafe ist der bedingte Vollzug zu gewähren.

2 2.1.3. Rückfall innerhalb der Probezeit Begeht ein wegen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder wegen Vereitelung der Blutprobe verurteilter Täter innerhalb der Probezeit erneut eines dieser Delikte, so ist in der Regel eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen, wobei die Anzahl Tagessätze gemäss den Richtlinien um 50 % zu erhöhen ist. Ein Widerruf des bedingt gewährten Vollzugs der Vorstrafe hat je nach Prognose im Einzelfall zu erfolgen. 2.1.4. Rückfall innerhalb von 5 Jahren Begeht ein wegen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder wegen Vereitelung der Blutprobe verurteilter Täter innerhalb von fünf Jahren seit der Tat erneut eines dieser Delikte, so ist folgende Strafe auszusprechen: Blutalkoholkonzentration bis 1,2 o/oo Bei leichtem Verschulden und günstiger Prognose ist eine bedingte Geldstrafe auszusprechen, wobei die Anzahl Tagessätze gemäss den Richtlinien um mindestens 20 % zu erhöhen ist. Zusätzlich ist auf eine (Verbindungs-) Busse von 25 % der entsprechenden Geldstrafe zu erkennen. Blutalkoholkonzentration über 1,2 o/oo In der Regel ist eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen, wobei die Anzahl Tagessätze gemäss den Richtlinien um mindestens 30 % zu erhöhen ist. 2.2. Geschwindigkeitsüberschreitungen 2.2.1. Strafmass km/h Tempo 30 innerorts innerorts ausserorts/ Autobahn Autobahn 40 + 50 60 Autostrasse < = 80 > 80 1-5 Fr. 40.00 Fr. 40.00 Fr. 40.00 Fr. 40.00 Fr. 20.00 Fr. 20.00 6-10 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 100.00 Fr. 60.00 Fr. 60.00 11-15 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 160.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 16 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 240.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00 17 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 240.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00 18 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 240.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00 19 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 240.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00 20 30 TS Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 240.00 Fr. 180.00 Fr. 180.00

3 km/h Tempo 30 innerorts innerorts ausserorts/ Autobahn Autobahn 40 + 50 60 Autostrasse < = 80 > 80 21 30 TS Fr. 600.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 260.00 Fr. 260.00 22 30 TS Fr. 600.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 260.00 Fr. 260.00 23 30 TS Fr. 600.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 260.00 Fr. 260.00 24 30 TS Fr. 600.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 260.00 Fr. 260.00 25 50 TS 20 TS 20 TS Fr. 400.00 Fr. 260.00 Fr. 260.00 26 50 TS 20 TS 20 TS Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 27 50 TS 20 TS 20 TS Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 28 50 TS 20 TS 20 TS Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 29 50 TS 20 TS 20 TS Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 400.00 30 90 TS 50 TS 50 TS 20 TS Fr. 400.00 Fr. 400.00 31 90 TS 50 TS 50 TS 20 TS Fr. 600.00 Fr. 600.00 32 90 TS 50 TS 50 TS 20 TS Fr. 600.00 Fr. 600.00 33 90 TS 50 TS 50 TS 20 TS Fr. 600.00 Fr. 600.00 34 90 TS 50 TS 50 TS 20 TS Fr. 600.00 Fr. 600.00 35 120 TS 70 TS 70 TS 30 TS 20 TS 20 TS 36 160 TS 70 TS 70 TS 30 TS 20 TS 20 TS 37 210 TS 70 TS 70 TS 30 TS 20 TS 20 TS 38 270 TS 70 TS 70 TS 30 TS 20 TS 20 TS 39 340 TS 70 TS 70 TS 30 TS 20 TS 20 TS 40 1 Jahr 120 TS 120 TS 60 TS 50 TS 30 TS 41 140 TS 130 TS 60 TS 50 TS 30 TS 42 160 TS 140 TS 60 TS 50 TS 30 TS 43 180 TS 150 TS 60 TS 50 TS 30 TS 44 200 TS 160 TS 60 TS 50 TS 30 TS 45 220 TS 170 TS 90 TS 70 TS 50 TS 46 240 TS 180 TS 90 TS 70 TS 50 TS 47 260 TS 190 TS 90 TS 70 TS 50 TS 48 280 TS 200 TS 90 TS 70 TS 50 TS 49 300 TS 210 TS 90 TS 70 TS 50 TS 50 1 Jahr 220 TS 120 TS 120 TS 60 TS 51 230 TS 140 TS 140 TS 60 TS 52 240 TS 160 TS 160 TS 60 TS km/h Tempo 30 innerorts innerorts ausserorts/ Autobahn Autobahn

4 40 + 50 60 Autostrasse < = 80 > 80 53 250 Ts 180 TS 180 TS 60 TS 54 260 TS 200 TS 200 TS 60 TS 55 270 TS 220 TS 220 TS 70 TS 56 280 TS 240 TS 240 TS 70 TS 57 300 TS 260 TS 260 TS 70 TS 58 320 TS 280 TS 280 TS 70 TS 59 340 TS 300 TS 300 TS 70 TS 60 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 90 TS 61 90 TS 62 90 TS 63 90 TS 64 90 TS 65 120 TS 66 130 TS 67 140 TS 68 150 TS 69 160 TS 70 170 TS 71 180 TS 72 190 TS 73 200 TS 74 220 TS 75 240 TS 76 260 TS 77 280 TS 78 300 TS 79 320 TS 80 1 Jahr (kursiv = gemäss OBV)

5 2.2.2. Anklageerhebung Bei einer Strafe von über 180 Tagessätzen ist Anklage zu erheben (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2.3. Ersttäter Als Ersttäter gilt, wer binnen 5 vorangegangener Jahre nie wegen qualifizierter Überschreitung der Geschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) bestraft wurde sowie hinsichtlich Vorleben, namentlich automobilistischer Leumund, keine Auffälligkeit aufweist. Für die Geldstrafe ist der bedingte Vollzug zu gewähren. 2.2.4. Rückfall innerhalb der Probezeit Begeht ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilter Täter innerhalb der Probezeit erneut eine grobe Geschwindigkeitsmissachtung, so ist in der Regel eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen, wobei die Anzahl Tagessätze gemäss den Richtlinien in der Regel um 50 % zu erhöhen ist. 2.2.5. Rückfall innerhalb von 5 Jahren Begeht ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilter Täter innerhalb von 5 Jahren erneut eine grobe Geschwindigkeitsmissachtung, so ist in der Regel eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen, wobei die Anzahl Tagessätze gemäss den Richtlinien in der Regel um 30 % zu erhöhen ist. 2.2.6. Schuldform Ohne Vorliegen von gegenteiligen Beweisen / Indizien ist folgende Schuldform zur Anwendung zu bringen: Übertretung: Vergehen: Fahrlässigkeit Vorsatz

6 2.3. Allgemeine Richtlinien 2.3.1. Geldstrafen / Verbindungsbussen - Der Tagessatz bei Geldstrafe sollte nicht unter Fr. 30.00 liegen. - Bei bedingten Geldstrafen ist diese mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). - Blosse Verbindungsbussen dürfen ca. 20% des Gesamtstrafmasses nicht überschreiten und sind im Einzelfall auf Fr. 10.00 abzurunden. Sie betragen mindestens Fr. 300.00. Davon abweichende Verbindungsbussen im Bereich der Schnittstellenproblematik bleiben im Einzelfall vorbehalten. Übertretungstatbestände sind zusätzlich zu berücksichtigen. 2.3.2. Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe - Verbindungsbussen (Art. 42 Abs. 4 i.v.m. Art. 106 StGB): Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe für Verbindungsbussen entspricht einem Viertel der Anzahl Tagessätze, wobei regelmässig auf eine ganze Zahl aufzurunden ist. Beispiel: Bei 15 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 120.00 und einer (Verbindungs-) Busse von Fr. 450.00 beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage (15:4=3,75) - Übertretungsbussen (Art. 106 StGB): Die Ersatzfreiheitsstrafe für Übertretungsbussen beträgt pro jeweils angefangenen Fr. 100.00 1 Tag. Beispiel: Bei einer (Übertretungs-) Busse von Fr. 350.00 beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. - Verbindungs- und Übertretungsbusse in Kombination: Sind gleichzeitig sowohl eine Verbindungsbusse als auch eine Übertretungsbusse auszusprechen, so ist bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe (rechnerisch) zwischen den beiden Bussen zu unterscheiden und die Berechnung wie vorstehend beschrieben vorzunehmen. Beispiel: Eine beschuldigte Person ist wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 1,2 o/oo) und zusätzlich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Die errechnete Tagessatzhöhe liegt im konkreten Fall bei Fr. 180.00.

7 Wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist (in Anwendung der vorerwähnten KSBS Richtlinien) eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 180.00 und eine (Verbindungs-) Busse von Fr. 900.00 auszusprechen. Hinzu kommt (rechnerisch) eine Busse von Fr. 200.00 wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung. Gesamthaft ist mithin eine Busse von Fr. 1'100.00 auszusprechen. In diesem Falle beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse 7 Tage (20:4=5 / 200:100-2; 5 + 2 = 7). Dies wiederum entspräche 28 Stunden gemeinnütziger Arbeit (7 x 4). Inkraftsetzung: 01. Januar 2011 revidiert: 01. Januar 2013 11. April 2013 lic. iur. Benno Annen, Oberstaatsanwalt