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1 EINLEITUNG 1 1 EINLEITUNG Im Handels- und Gesellschaftsrecht spiegeln sich die Tendenzen der Zeit wider. Gerade weil im Gegensatz z.b. zum Sachenrecht oder Erbrecht die Rechtsprechung immer wieder neu entscheiden muss, ist es wichtig im Prinzipiellen sicher zu sein. Die praktische Bedeutung zeigt sich auch in der zunehmenden Anhäufung von handels- und gesellschaftsrechtlichen Bezügen in Übungsklausuren und später im Examen. Unsere Basics-Skript Reihe ist gerade für frühe und mittlere Semester gedacht. Unsere Empfehlung: Beginnen Sie möglichst frühzeitig mit den Basics. Die Klausurrelevanz des Handels- und Gesellschaftsrechts hat noch weitere Gründe: So bieten sich dem Klausurersteller - wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet - unzählige Schnittstellen zum allgemeinen bürgerlichen Recht. Nahezu jede bürgerlich-rechtliche Klausur lässt sich ohne großen Aufwand handels- oder gesellschaftsrechtlich aufpeppen. Damit kann der Ersteller der Klausur die Notenskala von 0 bis 18 ausschöpfen. Häufig handelt es sich nur um einen Aufhänger, den man in der Klausur richtig einordnen muss. Gesellschaftsrecht setzt i.d.r. mindestens zwei Personen voraus. Derartige Mehrpersonenverhältnisse sind - wie Sie vielleicht schon aus der normalen BGB-Klausur wissen - ebenfalls ein beliebtes Mittel, den Schwierigkeitsgrad einer Klausur zu erhöhen. Besonderen Wert haben wir dabei darauf gelegt, Grundverständnis für das Gesellschaftsrecht zu vermitteln, ohne aber unzulässig zu vereinfachen. So wurde die BGB-Gesellschaft als Grundtyp insbesondere haftungsrechtlich eingehend erörtert. Ausgehend von der BGB-Gesellschaft wird das ganze System der Personengesellschaften erschlossen. An Beispielen orientiert wird den Besonderheiten im Innen- und Außenverhältnis bei den jeweiligen Gesellschaftsformen Rechnung getragen. Auch werden die juristischen Personen in ihren Grundzügen erklärt. Die klausurrelevanten handelsrechtlichen Themenkreise, wie u.a. Kaufmannsbegriff, Publizität des Handelsregisters, beiderseitiger Handelskauf haben wir versucht, möglichst einfach und klar darzustellen. Das Basics-Skript ist als Eigenständiges zu verstehen. So gelangen Sie zum so wichtigen Grundverständnis der klausurrelevanten Problemfelder. Es gibt nicht viele Rechtsgebiete, die sich so stark wechselseitig beeinflussen, wie Handels- und Gesellschaftsrecht. Wer daher das eine Rechtsgebiet beherrschen will, kommt um die Beschäftigung mit dem anderen nicht herum. Die Reihenfolge hingegen, in der man sich diese beiden Materien aneignet, ist weitestgehend dem persönlichen Geschmack überlassen. Wir haben in diesem Skript aus zwei Gründen mit dem Gesellschaftsrecht begonnen: Einerseits ist ein Großteil der gesellschaftsrechtlichen Basics im BGB, also auch für den Einsteiger auf halbwegs vertrautem Gelände, geregelt.

2 BASICS ZIVILRECHT V Andererseits werfen viele Regelungen des Handelsrechts, die für sich genommen recht unkompliziert wirken, erst im gesellschaftsrechtlichen Kontext klausurtypische Probleme auf. Für Ihren Lernerfolg ist es deshalb von Vorteil, wenn Sie mit dem Gesellschaftsrecht beginnen und sich anschließend das Handelsrecht aneignen. Gehen Sie mit Spaß an das Gesellschaftsrecht heran. Sie werden feststellen: Die Fragen reduzieren sich für Sie auf das Wesentliche. Sie verlieren so die Angst vor der sog. exotischen GmbH-Klausur, die i.d.r. gar nicht so exotisch ist. Erwerben Sie sich mit unserem Basics-Skript das sichere Gefühl, Handels- und Gesellschaftsrecht wirklich verstanden zu haben.

TEIL 1: GESELLSCHAFTSRECHT 3 TEIL 1: GESELLSCHAFTSRECHT 1 GRUNDLAGEN I. Der Begriff der Gesellschaft Definitionsversuch Gesellschaft i.w.s. Der Einstieg in ein neues Rechtsgebiet erfolgt üblicherweise mit einer Bestimmung des zu behandelnden Gegenstandes und der Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten. Im Gesellschaftsrecht bereitet diese Vorgehensweise einige Schwierigkeiten: Schon im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Gesellschaft in den verschiedensten Zusammenhängen angewandt. In der Rechtswissenschaft versteht man unter einer Gesellschaft gemeinhin jede private Personenvereinigung, deren Mitglieder auf rechtsgeschäftlicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen (Gesellschaft im weiteren Sinne). hemmer-methode: Gegenüber anderen Definitionsversuchen ist dieser am griffigsten. Nicht verschwiegen werden soll aber, dass diese Definition zumindest mit der Anerkennung der Ein-Mann-GmbH (vgl. 1 GmbHG:... durch eine oder mehrere Personen... ) sehr fragwürdig geworden ist, da es sich bei der Ein-Mann-GmbH zwar zweifellos um eine Gesellschaft i.w.s., kaum aber um eine Personenvereinigung handelt. Da jedoch die allermeisten Lehrbuchautoren unverändert an der Umschreibung der Gesellschaft i.w.s. als Personenvereinigung festhalten, wird man Ihnen als Studenten hier kaum einen Strick drehen. 1 keine Gesellschaften i.w.s. Trotz aller Bedenken eignet sich diese Definition gut, den Regelungsbereich des Gesellschaftsrechts von dem anderer Rechtsgebiete abzugrenzen. Keine Gesellschaften sind daher: Gemeinschaften, die dem öffentlichen Recht zugehören. Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. 89 BGB) sind keine privaten Personenvereinigungen und zudem nicht rechtsgeschäftlich begründet. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind außerdem keine Personenvereinigungen. 2 Privatrechtliche Stiftungen, 80 ff. BGB, sind keine Personenvereinigungen, sondern rechtsfähige Zweckvermögen. Die eheliche Lebensgemeinschaft verfolgt keinen bestimmten gesellschaftsrechtlichen Zweck, sondern dient der Herstellung einer umfassenden Lebensgemeinschaft, 1353 I 2 BGB.

4 BASICS ZIVILRECHT V hemmer-methode: Die Ehe ist somit grundsätzlich keine Gesellschaft. Aber Vorsicht! Zur Verfolgung anderer, sozusagen über Tisch und Bett hinausgehender Zwecke können selbstverständlich auch Ehegatten miteinander Gesellschaftsverträge schließen. Ähnliches gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften, da auch hier die persönlichen Beziehungen im Vordergrund stehen. Die Miterbengemeinschaft, 2032 ff. BGB, beruht nicht auf einem Rechtsgeschäft, sondern entsteht kraft Gesetzes, 2032 BGB. Bei schlichten Rechtsgemeinschaften i.s.d. 741 ff. BGB fehlt es teilweise schon an einer rechtsgeschäftlichen Begründung, jedenfalls aber an einer gemeinsamen Zweckverfolgung. Gesellschaft i.e.s. = Personengesellschaft Der terminologischen Klarheit nicht gerade zuträglich ist es, dass der Begriff Gesellschaft auch synonym für den Begriff der Personengesellschaft - also einer bestimmten Unterform der Gesellschaften i.w.s. - verwendet wird. Man spricht dann auch von Gesellschaften im engeren Sinne. II. Grundlagen und Systematik des Gesellschaftsrechts 1. Die Gesellschaftsformen im Überblick Für den Einsteiger stellt sich das Gesellschaftsrecht oft als sehr unübersichtlich dar. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der Gesellschaftsformen, zum anderen daran, dass diese auch noch in ganz verschiedenen Gesetzen geregelt sind. 3 So werden allein in diesem Einsteigerskript folgende Gesellschaftsformen behandelt: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR ( 705 ff. BGB) die offene Handelsgesellschaft - OHG ( 105 ff. HGB) die Kommanditgesellschaft - KG ( 161 ff. HGB) die stille Gesellschaft ( 230 ff. HGB) der rechtsfähige Verein ( 21 ff. BGB) der nichtrechtsfähige Verein ( 54 BGB) In Grundzügen wird angesprochen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH (GmbHG, Schönfelder Nr. 52) (inkls. UG, 5a GmbHG)

1 GRUNDLAGEN 5 Weitere - in diesem Skript nicht behandelte - Gesellschaftsformen sind z.b.: die Aktiengesellschaft - AG (AktG, Schönfelder Nr. 51) die Partnerschaftsgesellschaft - PartG (PartGG, Schönfelder Nr. 50b) die Kommanditgesellschaft auf Aktien - KGaA ( 278 ff. AktG) die eingetragene Genossenschaft - eg (GenG, Schönfelder Nr. 53) der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - VVaG ( 7, 15-53 VAG) die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung -EWIV (EWIV-VO, EWIV-AusführungsG) hemmer-methode: Keine Angst! Im Pflichtfachbereich interessieren nur die in diesem Skript angesprochenen Gesellschaftsformen. Dennoch sollten Sie auch die etwas exotischeren Typen zumindest dem Namen nach kennen - das gehört einfach zur juristischen Allgemeinbildung. 2. Die Systematik des Gesellschaftsrechts Um den Überblick nicht völlig zu verlieren, empfiehlt es sich, die Gesellschaften i.w.s. zu Gruppen zusammenzufassen. Die gängigste und wichtigste Differenzierung ist die zwischen Personengesellschaften und Körperschaften. 4 Gesellschaften i.w.s. Personengesellschaften = Gesellschaften i.e.s. Körperschaften GbR, OHG, KG, StGft, PartG, EWIV, Reederei rechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähiger Verein, GmbH, AG, KGaA, eg Personengesellschaften sind die auf dem Grundtyp der GbR ( 705 ff. BGB) beruhenden Gesellschaften. Die Körperschaften hingegen gehen auf die Grundform des eingetragenen Vereins ( 21 ff., 55 ff. BGB) zurück.

6 BASICS ZIVILRECHT V weitere Einteilungskriterien Des Weiteren kann man aber auch nach rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Gesellschaften oder nach der Struktur des Gesellschaftsvermögens unterscheiden. Die Körperschaften wiederum kann man in Kapitalgesellschaften und nichtkapitalistische Körperschaften unterteilen. Man kann sog. Handelsgesellschaften abgrenzen und diese wiederum in Personenhandelsgesellschaften und Handelsgesellschaften kraft Rechtsform differenzieren. Kurz: Den unterschiedlichen Gruppierungs- und Differenzierungsmöglichkeiten sind kaum Grenzen gesetzt. hemmer-methode: In jedem Lehrbuch folgen nun seitenlange gelehrte Ausführungen über die verschiedenen Strukturmerkmale. Uns sollen die beschriebenen Andeutungen an dieser Stelle genügen. Für Ihren Lernerfolg als Einsteiger macht es keinen Sinn, Gesellschaften zu systematisieren, von denen Sie bislang wahrscheinlich nicht mehr kennen, als den Namen. Daher werden wir im Folgenden direkt in medias res gehen und einige Gesellschaftsformen kennen lernen. Erst im Anschluss daran wollen wir uns Gedanken darüber machen, welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten die einzelnen Gesellschaften i.w.s. aufweisen. Damit keine Missverständnisse aufkommen: Um eine Systematisierung des Gesellschaftsrechts kommen Sie nicht umhin, wenn Sie diese Materie verinnerlichen wollen. Aber: Lernen mit der hemmer-methode heißt auch Lernen an der richtigen Stelle für maximalen Lernerfolg. 5 3. Gesellschaftsrecht und Vertragsfreiheit grds. Vertragsfreiheit aber numerus clausus Da das Gesellschaftsrecht - von einigen Vorschriften öffentlichrechtlicher Natur abgesehen - Teilgebiet des Privatrechts ist, gilt auch hier prinzipiell der allgemeine Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im Interesse vor allem der Gesellschaftsgläubiger, aber nicht zuletzt auch der Gesellschafter selbst, unterliegt dieser Grundsatz im Gesellschaftsrecht einigen Einschränkungen. Die wichtigste dieser Beschränkungen ist der sog. numerus clausus der Gesellschaftsformen. Wer eine Gesellschaft gründen will, muss sich für eine der gesetzlich normierten Gesellschaftsformen entscheiden; er kann nicht völlig neue Gesellschaftsformen erfinden. Innerhalb dieses Rahmens bleibt den Gesellschaftern jedoch durchaus Raum für individuelle Gestaltungen: So sind z.b. diejenigen Gesetzesnormen, die die interne Struktur der Gesellschaften betreffen, weitgehend dispositiver Natur. hemmer-methode: Das Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit und vielfältigen Schutzbedürfnissen wirft auch und gerade im Gesellschaftsrecht immer wieder neue Probleme auf. Als Beispiel sei hier nur die Diskussion um die gerichtliche Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen im Personengesellschaftsrecht genannt. 6 7