Silvesterfeuerwerk. Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände. Hinweise für den Einzelhandel

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Transkript:

Silvesterfeuerwerk Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände Hinweise für den Einzelhandel Pyrotechnische Gegenstände, allgemein auch Feuerwerksartikel oder Silvesterfeuerwerk genannt, enthalten explosionsgefährliche Stoffe. Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden werden deshalb der Umgang und der Verkehr mit diesen Gegenständen (z.b. Verkauf, Lagerung, Verwendung) durch das Sprengstoffrecht geregelt. Durch dieses Merkblatt will der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV) Sie als Händler über die gesetzlichen Bestimmungen informieren, die Sie beim Verkauf und bei der Aufbewahrung dieser Gegenstände beachten müssen. So können Sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit bei der Abgabe von Feuerwerksartikeln an den Verbraucher leisten.

In den sprengstoffrechtlichen Vorschriften wurden in der vergangenen Zeit Änderungen vorgenommen. Die novellierten sprengstoffrechtlichen Vorschriften bezeichnen die Feuerwerkskörper der alten Bezeichnung Klasse I bzw. Klasse II jetzt als Feuerwerkskörper der Kategorie 1 bzw. Kategorie 2. In diesem Merkblatt werden die nach dem aktuellen Sprengstoffrecht vorgeschriebenen Begriffe verwendet, auf eingetretene Änderungen gegenüber den früheren Regelungen wird besonders eingegangen. Die in Klammern angegebenen aktuellen Rechtsbezüge informieren Sie darüber, aus welchen Bestimmungen die Pflichten beim Umgang und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 resultieren. Verkauf und Überlassen Wer darf verkaufen? Wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 in Thüringen vertreiben wollen, teilen Sie dies mindestens zwei Wochen vorher der hierfür zuständigen Gewerbebehörde (Gewerbeamt) Ihres Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt schriftlich mit und geben dabei den Namen der Person an, die mit der Leitung Ihrer Verkaufsstelle beauftragt ist ( 14 SprengG). Abhängig von der Größe der Verkaufseinrichtung sind ggf. weitere verantwortliche Personen als Aufsichtspersonen zu benennen ( 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG). Außerdem müssen Sie unverzüglich den genannten Stellen mitteilen, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben, wie z. B. Anschriftänderung oder Wechsel der verantwortlichen Person ( 19 Abs. 1 Nr. 2 SprengG). wenn Sie den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen auf Dauer einstellen. Hinweise: Für behördliche Kontrollen ist eine Kopie der aktuellen Anzeige in der jeweiligen Verkaufseinrichtung bereitzuhalten. Wenn Sie jährlich wiederkehrend nur zu Silvester pyrotechnische Gegenstände vertreiben, bedarf es keiner erneuten Anzeige. Wann darf verkauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk) können Sie während des ganzen Jahres verkaufen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) dürfen Sie nur vom 29.12. bis 31.12. zum Verkauf anbieten und Verbrauchern überlassen. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. An allen anderen Tagen im Jahr ist ein Verkauf nicht erlaubt ( 22 Abs. 1 1. SprengV). Hinweis für Verbraucher: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in Thüringen in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. nur mit einer Ausnahmegenehmigung des TLAtV abgebrannt werden ( 24 1.SprengV). Weitere Auskünfte dazu erteilt die jeweils zuständige Regionalinspektion des TLAtV. An wen darf verkauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen an Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr abgegeben werden, die Altersempfehlungen der Hersteller sind zu beachten. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden ( 22 Abs. 1 SprengG i.v. mit 20 Abs. 2 1. SprengV). Seite 2 von 6

Sie als Leiter der Verkaufsstelle bzw. die von Ihnen benannten verantwortlichen Personen, die als Aufsichtspersonen mit dem Verkauf und der Aufbewahrung beauftragt sind, haben sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht in den Besitz Unbefugter gelangen; nicht ohne unmittelbare Beaufsichtigung zum Verkauf angeboten werden, zum Beispiel bei der Selbstbedienung; der Kategorien 1 und 2, die zu einem Sortiment vereinigt wurden, nur Personen über 18 Jahren überlassen werden. Hinweis: Personen unter 18 Jahre dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nicht aufbewahren und nicht abbrennen. Was darf verkauft werden? Sie dürfen nur folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 verkaufen: Alle ab dem 01.10.2009 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien 1 und 2 müssen das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen, sowie die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vergebene Identifikationsnummer aufweisen. Beispiele: (CE)- Zeichen Registrier-Nr. (BAM)- Identifikations-Nr. Kategorie 1: CE 0589 0589-F1-0001 BAM-F1-0001 Kategorie 2: CE 0589 0589-F2-0044 BAM-F2-0044 Pyrotechnische Gegenstände, denen bereits vor dem 01.10.2009 eine Zulassung erteilt wurde, können bis zum 03.07.2017 weiterhin die von der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) erteilte Zulassungsnummer tragen, wie im folgenden Beispiel aufgeführt: Bezeichnung BAM-Zulassungsnummer Klasse I z.b. Wunderkerzen etc. BAM-PI- Klasse II z.b. Böller etc. BAM-PII- Weiterhin haben Sie sorgfältig darauf zu achten, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 nur verkauft werden, wenn auf dem Gegenstand die vorgeschriebene Gebrauchsanweisung angebracht ist ( 21 Abs. 1 1. SprengV). Wenn sich die Gebrauchsanweisung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, dürfen diese Gegenstände stets nur in Verpackungseinheiten abgegeben werden, auf denen die Gebrauchsanweisung angebracht sein muss ( 21 Abs. 5 1.SprengV); wenn sie zusammen zu einem Sortiment vereinigt sind, nur nach den Bestimmungen für Gegenstände der höchsten Kategorie abgegeben werden dürfen ( 21 Abs. 2 1.SprengV). Hinweis: Bei eventuell angebotenen pyrotechnischen Gegenständen ohne vorgeschriebene Kennzeichnung ist der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz zu informieren (Kontaktmöglichkeit siehe letzte Seite). Seite 3 von 6

Wo darf verkauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen Sie nur in Verkaufsräumen anbieten und anderen Personen überlassen ( 21 Abs. 3 1. SprengV). Sie dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 somit nicht aus einem Kiosk, Verkaufswagen oder sonstigen ambulanten Verkaufsständen bzw. -passagen (wie z.b. im Reisegewerbe, auf Wochenmärkten, Jahrmärkten usw.) verkaufen. Weiterhin dürfen Sie innerhalb eines Verkaufsraumes Produkte in Druckgaspackungen (z.b. Spraydosen) nicht an denselben Verkaufsständen mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 bereithalten. Was und wie darf ausgestellt werden? Sie dürfen pyrotechnische Gegenstände grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen ausstellen jedoch nicht in Schaufenstern. Ausnahme: pyrotechnische Gegenstände, deren Zurschaustellung durch die BAM als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste Verpackungseinheit muss hierbei mit einer Kurzfassung der Bescheinigung versehen sein (z. B. Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM-Nr... ) ( 21 Abs. 4 1. SprengV). In Schaufenstern und außerhalb von geschlossenen Schaukästen dürfen Sie außer pyrotechnischen Gegenständen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nur Attrappen ausstellen. Wie viel darf aufbewahrt werden? Sogenannte kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 können Sie ohne behördliche Genehmigung aufbewahren. In einem Brandabschnitt fallen unter den Begriff kleine Mengen folgende Höchstlagermengen in Abhängigkeit von der Art des Aufbewahrungsraumes (Anlage 6, Anhang zu 2 der 2. SprengV, Lagergruppe 1.4): Aufbewahrungsräume in BAM-zugelassener Verpackung 2) Arbeits- oder Verkaufsraum 70 kg Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne Wohnraum Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz 1) Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz 1) Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz 3) 100 kg 100 kg 350 kg Der Anteil in nicht BAM-geprüfter Verpackung darf jeweils maximal 20% der zulässigen Aufbewahrungsmenge betragen Außerhalb eines Gebäudes Ortsbewegliche Aufbewahrung (z.b. Container, Auflieger ohne Zugmaschine) 4) 350 kg 1) 2) 3) 4) Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein. Blister- oder Klarsichtverpackungen, die mit BAM-Kennzeichen versehen sind ( 21 Abs. 4 1.SprengV). Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30 nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei auf die Abstimmungsverpflichtung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle wird hingewiesen (Nr. 4.2 Abs. 3 Anhang zur 2.SprengV) Seite 4 von 6

Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden. In einem Gebäude dürfen von Oktober bis einschließlich März auch mehrere Aufbewahrungsräume gleicher Art genutzt werden, wenn diese in verschiedenen Brandabschnitten liegen (Nr. 4.2 Abs. 2, Anhang zur 2.SprengV). Hinweise: Die mit der Änderung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften erfolgte Umstellung von Bruttomengen auf n (NEM) im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen könnte in der Praxis Probleme bei der Bestimmung der Gesamtmenge der NEM machen, da (zulässigerweise) noch Produkte mit Bruttoangaben auf dem Markt sein können. Der Verband der pyrotechnischen Industrie und seine Mitgliedsunternehmen helfen mit folgenden Maßnahmen: Auch pyrotechnische Gegenstände mit einer Zulassung vor dem 1.10.2009 sind mit NEM- Angaben versehen. Es werden Umrechnungstabellen für die jeweiligen Produkte zur Verfügung gestellt. In den Lieferscheinen wird die jeweilige NEM vermerkt. Wenn Sie über die genannten Höchstmengen hinaus pyrotechnische Gegenstände lagern wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der für Ihren Betrieb zuständigen Regionalinspektion des TLAtV ( 17 SprengG). Formlose Anträge reichen Sie bitte rechtzeitig direkt dort ein. Wie ist aufzubewahren? Die Anforderungen an die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände in kleinen Mengen sind in der Lagerrichtlinie 410 festgelegt. Die wesentlichsten Forderungen lauten wie folgt: Pyrotechnische Gegenstände bewahren Sie nur in geeigneten Räumen auf. Diese ausgenommen Verkaufsräume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Sie haben dort Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Folgendes zu verhindern: Diebstahl und unbefugte Entnahme von Gegenständen, Rauchen und Verwendung von offenem Licht und offenem Feuer, Lagern von Explosivstoffen in unmittelbarer Nähe von leicht entzündlichen bzw. anderen gefährlichen Stoffen, Zusammenlagern mit Druckgaspackungen (z.b. Spraydosen). Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. Die pyrotechnischen Gegenstände bewahren Sie nur auf: in ihren Versandpackungen oder in der kleinsten Ursprungsverpackung (kleinste Verpackungseinheit). Bei angebrochenen Packstücken sorgen Sie dafür, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen können. Rücksendung pyrotechnischer Gegenstände Bei der Rücksendung nicht verkaufter pyrotechnischer Gegenstände sind die speziellen Versand- und Transportvorschriften des Gefahrgutrechts zu beachten. Seite 5 von 6

Rechtsgrundlagen Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz- SprengG), Neufassung durch Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11.8.2009 (BGBI. I S. 2723) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Neufassung durch Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643) Technische Regeln Druckgase (TRG 300, 301 Nr. 6.3.2 und 6.4.3) Rechtsfolgen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und die einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt je nach Schwere des Verstoßes strafbar ( 40 SprengG) oder ordnungswidrig ( 41 SprengG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Wer kann bei auftretenden Fragen helfen? Bei Fragen und mit Hinweisen können Sie sich an folgende Stellen wenden: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) 73 5400 98527 Suhl (03681) 73 3398 E-Mail: direktorin@tlatv.thueringen.de Regionalinspektion Erfurt Linderbacher Weg 30 (0361) 37 883 00 99099 Erfurt (0361) 37 883 80 E-Mail: ri.erfurt@tlatv.thueringen.de Stadt Erfurt Landkreis Gotha Stadt Weimar Landkreis Sömmerda Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land Regionalinspektion Nordhausen Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) 6133 0 99734 Nordhausen (03631) 6133 61 E-Mail: ri.nordhausen@tlatv.thueringen.de Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis Landkreis Eichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis Regionalinspektion Gera Otto-Dix-Straße 9 (0365) 8211 0 07548 Gera (0365) 8211 104 E-Mail: ri.gera@tlatv.thueringen.de Stadt Gera Landkreis Altenburger Land Stadt Jena Landkreis Greiz Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Saale-Orla-Kreis Regionalinspektion Suhl Hölderlinstraße 1 (03681) 73 48 00 98527 Suhl (03681) 73 48 90 E-Mail: ri.suhl@tlatv.thueringen.de Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen Stadt Eisenach Landkreis Schmalkalden-Meiningen Wartburgkreis Landkreis Sonneberg Herausgeber: Verantwortlich: Autor: Internet: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl Falk Haase Dipl.-Ing. Lutz Peter www.thueringen.de/de/tlatv/ Stand: November 2011 Seite 6 von 6