Umsetzung der EU-Geb Gebäuderichtlinie in KärntenK Mag. Sonja Köffler Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Amt der Kärntner Landesregierung Gebäuderichtlinie 2002/91/EG Umsetzung durch den Bund: Energieausweis-Vorlagegesetz () BGBl. I Nr. 137/2006 Umsetzung durch die Länder: Kärntner Bauvorschriften Bauansuchenverordnung Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung Internetadresse: http://ris2.bka.gv.at/ 1
Wesentlicher Inhalt der Änderung der Kärntner Bauvorschriften: Die Festlegung der Mindestanforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Anlagen, Die Einführung des Energieausweises für Neubauten von Gebäuden und umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m², Die Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Landesregierung zur Verbindlicherklärung der Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Institutes für Bautechnik betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, Die Regelung der wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen. Für welche Gebäude wird der Energieausweis benötigt? (Neu-)Errichtung von Gebäuden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m² Für welche Gebäude wird kein Energieausweis benötigt? Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden, Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden, freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m². 2
Nach welchen Kriterien ist der Energieausweis zu erstellen? OIB-Richtlinie 6 Welcher Behörde muss der Energieausweis vorgelegt werden? Der Baubehörde I. Instanz (Bürgermeister) Wer ist zur Vorlage des Energieausweises verpflichtet? Der Bauwerber Bei Wohnbauförderung der Förderwerber Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung nachstehende Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) wurden für verbindlich erklärt: OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2007, Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, Ausgabe: April 2007, OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen, Ausgabe: April 2007, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6 und im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden Bezug genommen wird, OIB-Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe: April 2007, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6 und im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden Bezug genommen wird. 3
Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises: akkreditierten Prüfstellen die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Personen Bsp. reglementierte Gewerbe: Baumeister Elektrotechnik Gas- und Sanitärtechnik Heizungstechnik Kälte- und Klimatechnik Lüftungstechnik Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen Zimmermeister Inhalt des : Das Energieausweis Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz- Das regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers - beim Verkauf oder - bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten dem Käufer oder dem Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen. 4
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz- Begriffsbestimmungen: Gebäude: eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind Nutzungsobjekt: eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige Räumlichkeit Das Energieausweis Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz- Begriffsbestimmungen: Verkauf: ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude In-Bestand-Gabe: ein Vertrag über den Erwerb eines Bestandsrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäudes 5
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz- Ausnahmen Verweis auf landesrechtliche Vorschriften Rechtsfolgen unterlassener Vorlage Es gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart In-Kraft-Treten 1. Jänner 2008 bzw. 1. Jänner 2009 Beabsichtigte Neuerungen: Sanktionen Zugelassenes unabhängiges Fachpersonal Kontrollsystem Alternative Systeme Bestehende Gebäude (Schwellenwerte) Informationen bei Verkauf und Vermietung Anbringung von Ausweisen bei öffentlichen Gebäuden Ausnahmen Berichterstattung Förderungen 6
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 7