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AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab Nr. 4 Neustadt a.d. Waldnaab, den 14. April 2016 46. Jahrgang Inhaltsübersicht Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord vom 04. April 2016 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 des Schulverbandes Parkstein Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) Az.: 42-B-447/2012 Vorhaben: Nutzungsänderung des Innenhofs als Versammlungsstätte mit Einbau einer überdachten Tribüne und Bühne (LTO) und Umbau des WC-Gebäudes Bauort: Burgruine Leuchtenberg Gemarkung: Leuchtenberg Fl.Nr.: 213 Bauherr: Landestheater Oberpfalz GmbH, Brauhausstraße 1, 92705 Leuchtenberg Abfallwirtschaft; Veröffentlichungen von Satzungen des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf (ZMS) gem. 23 Satz 2 der Verbandssatzung vom 31.03.1979, zuletzt geändert am 11.09.2007 Haushaltssatzung des Schulverbandes Etzenricht Kohlberg für das Haushaltsjahr 2016

- 2 - Nachruf Der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab trauert um Frau Martina Neumann aus Steinreuth bei Kirchendemenreuth welche am 9. April 2016 im 49. Lebensjahr verstorben ist Frau Martina Neumann wurde am 01.09.1983 als Assistenzkraft im Bauamt des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab eingestellt. Über 9 Jahre verrichtete sie hier ihre Aufgaben stets korrekt und zuverlässig. Nach einer Familienpause wurde Frau Neumann im Sachgebiet 11 Haupt- und Personalverwaltung eingesetzt. Ab dem 01. Januar 2005 erfolgte die Umsetzung in das Hochbauamt. Außer den üblichen Schreibarbeiten betreute sie die Ausschreibungen und unterstützte ihren Vorgesetzten in seiner Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Am 01. November 2010 wechselte Frau Neumann auf eigenen Wunsch in das Sachgebiet Umweltschutz und Naturschutz. Hier arbeitete sie im Bereich Immissionsschutz, war Zuarbeiterin des Sachgebietsleiters und erledigte Vorzimmertätigkeiten des Abteilungsleiters. Frau Neumann war durch ihre ruhige und freundliche Art bei ihren Kolleginnen und Kollegen sehr beliebt und erledigte die ihr übertragenen Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten. Wir danken ihr für ihren verantwortungsvollen Einsatz und werden ihr stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Andreas Meier Landrat Neustadt a.d. Waldnaab, April 2016 Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab Eva Weiß Personalratsvorsitzende

- 3 - Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord vom 04. April 2016 Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayLPlG vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254), zuletzt geändert am 09.12.2015, wird nachstehend bekannt gemacht: Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord hat am 31.03.2016 die Beteiligung nach Artikel 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) für die Fortschreibung des Regionalplans (26. Änderung) beschlossen. Die Fortschreibung beinhaltet eine Neufassung des sachlichen Teilabschnittes B IV Wirtschaft (bisher B IV Gewerbliche Wirtschaft ) ohne den bisherigen Abschnitt 2.1 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen sowie die Aufhebung der Kapitel B V Arbeitsmarkt und B VII Erholung. Der Fortschreibungsentwurf liegt vom 18.04.2016 bis einschließlich 20.05.2016 zur Einsicht für jedermann bei folgender Stelle aus: Landratsamt Neustadt a.d.waldnaab, Stadtplatz 36, 92660 Neustadt a.d.waldnaab, Zimmer A 107 Die Unterlagen können von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr eingesehen werden. Gleichzeitig kann der Entwurf im Internet unter der Internetadresse www.ropf.de/leistungen/regionalplanung/regionalpl6/rpl6_fortschreibung/index.htm - Aktuell laufende Anhörungsverfahren" eingesehen werden. Bis zum Ablauf der Anhörung am 27.06.2016 wird Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Oberpfalz-Nord, Stadtplatz 36, 92660 Neustadt a.d.waldnaab (E-Mail: KWittmann@neustadt.de) gegeben. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. Neustadt a.d.waldnaab, 11. April 2016 gez. Andreas Meier, Landrat Verbandsvorsitzender

- 4 - Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 des Schulverbandes Parkstein Auf Grund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG), Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 295.340,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 15.000,00. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 2 3 4 Schulverbandsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzt auf 268.165,00 und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2015 festgesetzt auf 124 Verbandsschüler. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler festgesetzt auf 2.162,62. Eine Investitionsumlage wird nicht festgesetzt. Investitionsumlage Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Finanzierung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf 20.000,00. Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 5 6

- 5-7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Neustadt a.d.waldnaab, den 29.03.2016 Schulverband Parkstein Schiffmann Schulverbandsvorsitzende Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) Az.: 42-B-447/2012 Vorhaben: Nutzungsänderung des Innenhofs als Versammlungsstätte mit Einbau einer überdachten Tribüne und Bühne (LTO) und Umbau des WC-Gebäudes Bauort: Burgruine Leuchtenberg Gemarkung: Leuchtenberg Fl.Nr.: 213 Bauherr: Landestheater Oberpfalz GmbH, Brauhausstraße 1, 92705 Leuchtenberg Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab hat mit Bescheid vom 31.03.2016 der Antragstellerin die bauaufsichtliche Genehmigung entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen zu dem oben genannten Vorhaben erteilt. Die Erteilung der Baugenehmigung erfolgte unter der Festsetzung von Nebenbestimmungen. Hinweis: Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayer. Bauordnung ist einem Nachbarn, der dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat oder dessen Einwendungen nicht entsprochen wird eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Da vorliegend mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt sind, ohne vertreten zu sein, kann die Zustellung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung an den Nachbarn gilt gem. Art 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen und der Bauakten kann im Landratsamt Neustadt, Dienstgebäude Felixallee 9, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab, im Zimmer 3.05 während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herrn Witzl unter der Rufnummer: 09602/79-4220 hierfür einen Termin zu vereinbaren.

- 6 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 2. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. 3. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweis: Die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist wird mit dem Tag der Bekanntmachung in Lauf gesetzt. Neustadt a.d. Waldnaab, 31.03.2016, Landratsamt gez. Markus Zapf Oberregierungsrat Abfallwirtschaft; Veröffentlichungen von Satzungen des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf (ZMS) gem. 23 Satz 2 der Verbandssatzung vom 31.03.1979, zuletzt geändert am 11.09.2007 Die amtliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf (ZMS) vom 14.12.2015 erfolgte im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 2 vom 15.02.2016 auf den Seiten 12 und 13. Landratsamt Neustadt a.d.waldnaab, den 02.03.2016 Scharnagl Wolfgang Regierungsinspektor

- 7 - Haushaltssatzung des Schulverbandes Etzenricht Kohlberg für das Haushaltsjahr 2016 I. Auf Grund der Art. 9 Abs. 9 Bay SchFG und Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG i.v.m. Art. 63 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO-, hat die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Etzenricht-Kohlberg in ihrer öffentlichen Sitzung am 03.03.2016 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 65 Abs. 3 GO amtlich bekannt gemacht wird. Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 101.800,00 im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 45.200,00 ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 1 3 4 1) Verwaltungsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 100.300,00 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. 2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.10.2015 auf 76 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.319,7368 festgesetzt. 2) Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 10.000,00 festgesetzt. 5

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. - 8 - Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.Januar 2016 in Kraft. 6 7 II. Das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab hat mit Schreiben vom 30.03.2016 Nr. 21/22-941-33/2016 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile enthält. III Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der Verwaltungsgemeinschaft Weiherhammer in 92729 Weiherhammer, Hauptstraße 3, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Etzenricht, 11.04.2016 Schulverband Etzenricht-Kohlberg Schregelmann Schulverbandsvorsitzender Herausgeber und Verleger: Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab E-Mail: Amtsblatt@Neustadt.de Telefon: 09602 / 79-1030 oder -1040 Das Amtsblatt des Landkreises erscheint in der Regel einmal monatlich und nach Bedarf. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der externen Beiträge übernimmt der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab keine Verantwortung. Das Amtsblatt wird auf den Internetseiten des Landkreises unter www.neustadt.de veröffentlicht.