INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1779 c der Landeshauptstadt München Neuherbergstraße (nördlich), - Panzerwiese West, Teil II - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1779 c der Landeshauptstadt München Neuherbergstraße (nördlich), - Panzerwiese West, Teil II - vom 25.01.2000 Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, der Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bay- NatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich nördlich der Neuherbergstraße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 11.06.1999, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 04.01.2000, und diesem Satzungstext. 2 Bauraumüberschreitung (1) Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien mit untergeordneten Bauteilen und Vorbauten, wie Wintergärten, Erker, Balkone und Treppenvorbauten um bis zu 1,8 m auf maximal 1/3 der Länge der jeweiligen Gebäudeseite ist zulässig. (2) Die 7geschossigen Baukörper können die Grenze unterschiedlicher Höhenentwicklung um 6 m nach Norden oder Süden überschreiten. Die sich durch die festgesetzte Grenze unterschiedlicher Höhenentwicklung ergebende Baukörperlänge darf dabei nicht überschritten werden. 3 Dachaufbauten Dachaufbauten sind für technische Einrichtungen, wie z.b. Aufzugsüberfahrten, Dachausstiege und Solaranlagen, bis zu einer Höhe von 2,5 m und bis zu einer Fläche von 20 % des darunterliegenden Geschosses zulässig. 4 Bauweise In den Mischgebieten ist die Bebauung durchgehend ohne Zwischenraum zu errichten.
2 5 Gemeinbedarfsflächen Kindertagesstätte Die Gemeinbedarfsflächen Kindertagesstätte dienen der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für Kindergärten, Krippe und Hort. 6 Einfriedungen (1) Die Gemeinbedarfsflächen können mit 1,5 m hohen Metallgitterzäunen eingefriedet werden. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten sind Einfriedungen abgesehen von folgenden Ausnahmen nicht zulässig: Zulässig sind Einfriedungen der Bewohnergärten an den Gebäuden zur Straße mit Mauern und zur Freifläche der Baugrundstücke, dem sog. Heidegarten, mit transparenten Rankelementen bis zu einer Höhe von 1,80 m. Zulässig sind Einfriedungen der frei im Heidegarten liegenden Bewohnergärten mit 0,7 m hohen Hecken. Entlang der Fuß- und Radwege und den öffentlichen Grünanlagen sind Einfriedungen aus 1,20 m hohen Metallgitterzäunen zulässig. Zu öffentlichen Wegen ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten. 7 Stellplätze (1) Die nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze sind in Tiefgaragen nachzuweisen. (2) In den Heidegärten sind die Oberkanten der Tiefgaragendecken außerhalb der Terrassen 0,60 m mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (3) Zulässig sind Abweichungen von den festgesetzten Rampen und den Grenzen der Tiefgaragen, wenn dies zur Herstellung einer den Anforderungen des Art. 52 BayBO entsprechenden Anlage oder aus technischen oder gestalterischen Gründen notwendig ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 8 Höhenlage (1) Die Höhenlagen der Baugrundstücke, der Verkehrsflächen, der Fuß- und Radwege werden auf die jeweils im Höhen-System-Plan, M = 1:2500, festgelegten Höhenkoten festgesetzt. (2) Der Höhenunterschied in den Heidegärten ist durch Gartenmauern zu überwinden. Böschungskörper sind an dieser Stelle nicht zulässig.
3 9 Lärmschutz (1) Zum Schutz vor dem von der Neuherbergstraße ausgehenden Verkehrslärm sind bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen. Für die Festsetzung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist der Lärmpegelbereich IV zugrundegelegt. (2) In den Mischgebieten sind Wohnungen unzulässig, deren Aufenthaltsräume ausschließlich zur Neuherbergstraße orientiert sind. 10 Grünordnung 1. Allgemeine Festsetzungen Die Begrünung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgestorbene Bäume sind nachzupflanzen. Sämtliche Bäume sind mit einer Mindestgröße von 20/25 cm STU in 1 m Höhe zu pflanzen. Für Großbäume (Wuchshöhe > 20 m) ist eine unversiegelte Bodenfläche von mindestens 4 x 4 m und eine Wurzelraumtiefe von minimal 1,2 m vorzusehen. Für Kleinbäume (Wuchshöhe > 6 m) sind mindestens 3 x 3 m Bodenfläche und 0,9 m Wurzelraumtiefe erforderlich. Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen. 2. Flächen zu begrünen und zu bepflanzen 2.1 Baugrundstücke zu begrünen (Heidegärten) Die zu begrünenden Flächen der Baugrundstücke entlang der Nord-Süd-ausgerichteten Zeilenbebauung auf der der Erschließung abgewandten Seite (sog. Heidegärten), sind als magere Wiesen anzulegen und entsprechend zu pflegen, soweit nicht Bewohnergärten angelegt werden. Bewohnergärten dürfen ausschließlich auf den im Plan dargestellten Flächen angelegt werden. 2.2 Verkehrsflächen mit angrenzenden Baulandfreiflächen (Anger) Von der festgesetzten Lage und der Anzahl der Bäume sowie der wasserdurchlässigen Fläche auf den Verkehrsflächen kann geringfügig abgewichen werden, wenn dies technische oder verkehrliche Gründe erfordern und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die gestalterische Absicht muß dabei gewahrt bleiben. In den Privatgärten sind Terrassen zulässig. Die den Gartenmauern vorgelagerten 1,5 m breiten Grünstreifen sind mit bis zu 0,8 m hohen Stauden oder Gehölzen anzulegen. 2.3 Terrassengärten Den Erdgeschoßwohnungen zugeordnet können auf den zum Anger hin orientierten Freiflächen Gärten in einer Tiefe bis 3,50 m, auf den zum Heidegarten hin orientierten Freiflächen in einer Tiefe bis 5 m errichtet werden. 2.4 In den zu begrünenden Flächen sind in Abweichung von den Festsetzungen in den Absätzen 2.1 und 2.2 die notwendigen Flächen für die Tiefgaragenzufahrten, die Hauszugänge und die Feuerwehrzufahrten als befestigte Flächen zulässig.
4 3. Gehölzpflanzungen Folgende Baumarten sind vorzusehen: In den Heidegärten Kiefern (Pinus sylvestris) und Birken (Betula pendula). Je begonnene 300 m² ist, in unregelmäßiger Anordnung, mindestens ein Baum zu pflanzen. Auf der Nordseite der Rad- und Fußwege sind Säulenpappeln vorzusehen (Populus nigra "Italica"). Andere Bäume sowie Sträucher sind außerhalb der Bewohnergärten nicht gestattet. Auf den Angern Laubbäume 2. und 3. Ordnung. Kugel-, Säulen und Hängeformen sind ausgeschlossen. Eichen (Quercus robur) als Großbaum zu Beginn des Angers. Deren Lage kann in Anpassung an gestalterische und räumliche Vorgaben geringfügig verändert werden. Säuleneichen (Quercus robur "Fastigiata") auf den Heideterrassen. Entlang der Diagonale Kastanien (Aesculus hippocastanum) oder Linden (Tilia cordata in Arten und Sorten). In den öffentlichen Grünflächen entlang der Diagonale Bäume 2. Ordnung An der Neuherbergstraße Ahorne (Acer platanoides) Im Grünzug Kiefern (Pinus sylvestris) und Birken (Betula pendula) In der Pufferzone Kiefern (Pinus sylvestris) 4. Fassaden- und Dachbegrünung Die Dachflächen der 3geschossigen Gebäude sind mit Ausnahme der Dachterrassenflächen an den Seiten der 7geschossigen Türme - die Dachterrassenfläche darf dabei pro Seite 50 m² nicht überschreiten - extensiv zu begrünen. Die Begrünung orientiert sich am Artenpotential der Heide. Die Gebäudefassaden auf der Heidegartenseite sind an geeigneten Stellen zu begrünen. 5. Grünzug Der Nord-Süd-verlaufende Grünzug ist heidetypisch anzulegen. 6. Pufferzone Die Pufferzone ist so anzulegen, daß Erholungsdruck vom künftigen Naturschutzgebiet ferngehalten wird und das heidetypische Landschaftsbild erhalten bleibt. Die dafür erforderlichen Eingriffe sind auf ein Minimum zu reduzieren. 7. Grünflächen an der Diagonale Die öffentlichen Grünflächen an der Diagonale sind mit Spielangeboten schwerpunktmäßig für die Altersstufe der 0-5 und der 6-11jährigen auszustatten. Die Räume sind gemäß Planzeichnung mit freiwachsenden Hecken zu fassen. Die gegenüberliegenden, durch die Diagonale getrennten Teilflächen sind artgleich zu bepflanzen. 8. Niederschlagswasser Dachflächenwasser und Niederschlagswasser sind oberflächig in den festgesetzten Versickerungsgräben zu versickern.
5 11 Dienstbarkeitsfläche Zulässig sind Abweichungen von der festgesetzten Lage und Breite der Geh- und Radfahrrechtsflächen, wenn dies technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe erfordern und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 12 Nebenanlagen (1) In den allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind außerhalb der Bauräume und den "Flächen für Nebenanlagen" Nebenanlagen nicht zulässig. (2) In den quadratisch im Ausmaß von ca. 4 x 4 m festgesetzten Flächen für Nebenanlagen sind nur Einrichtungen zur Kompostierung zulässig. (3) Trafostationen sind auch außerhalb der Bauräume zulässig, wenn die Qualität der Freiflächen der Baugrundstücke nicht beeinträchtigt wird. 13 Müll An der mit "M" bezeichneten Stelle ist ein Standplatz für Müllbehälter als Gemeinschaftsanlage für das jeweilige Baugebiet einzurichten. Abweichungen von der festgesetzten Lage sind zulässig, wenn dies technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe erfordern und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 14 Anordnung von Fenstern und Hauseingängen (1) In den Allgemeinen Wohngebieten sind in Wänden, die an den in Ost-West-Richtung verlaufenden Privatwegen liegen und die 7geschossigen Gebäudewänden gegenüberliegen, keine notwendigen Fenster von Aufenthaltsräumen zulässig. (2) Hauseingänge sind zu der Verkehrsfläche hin zu orientieren und müssen barrierefrei zugänglich sein. Zusätzliche Ausgänge zu den privaten Freiflächen sind zulässig. 15 Maß der baulichen Nutzung Bei Teilung der allgemeinen Wohngebiete und der Mischgebiete ist in den entstehenden Baugrundstücken eine Überschreitung der festgesetzten Geschoßflächenzahl und der Grundflächenzahl zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die festgesetzte Geschoßflächenzahl und die Grundflächenzahl für das jeweilige Baugebiet insgesamt eingehalten wird. 16 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.