PRIVATRECHT I. Irrtum ( 871ff)

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Transkript:

PRIVATRECHT I Irrtum ( 871ff) V Verkäufer K Käufer Ansprüche des Käufers K 1. Überschrift: K gegen V auf Rückzahlung von gemäß 877 ivm 871, [872 nur bei Anpassung] ABGB. 2. Subsumtion: Voraussetzung des Rückforderungsanspruches wegen Irrtums gem. 877 ABGB: die Leistung ist bereits erbracht und die Leistung ist rechtsgrundlos (eine nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung) Einem zunächst wirksamen Vertrag fällt mit erfolgreicher Irrtumsanfechtung der Rechtsgrund für das Behalten der Leistung rückwirkend weg. Die Rückabwicklung erfolgt Zug-um-Zug. Voraussetzung für die Anfechtung wegen Irrtums gemäß 871, [872 nur bei Anpassung] der Irrtum muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen und Ein Irrtum ist die unrichtige oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit, der gegeben ist wenn eine Willenserklärung objektiv etwas anderes zum Ausdruck bringt, als der Erklärende gemeint hat. die Kausalität für den Vertragsabschluss muss gegeben sein und Dies ist der Fall wenn der irrende, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt, den Vertrag entweder gar nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. die Art des Irrtums muss festgestellt werden. Nicht jede Art von Irrtum berechtigt zur Anfechtung. Beim entgeltlichen Geschäft berechtigen nur Erklärungs- oder Geschäftsirrtum, nicht jedoch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Seite - 1 -

Geschäftsirrtum: Irrtum über die Natur des Geschäftes, den Inhalt des Geschäftes (Vertragsgegenstand) oder die Person des Vertragspartners Erklärungsirrtum: Erklärender erklärt etwas anderes, als er glaubt zu erklären, weil er sich über die Bedeutung der Worte Irrt, weil die Erklärung auf dem Transport entstellt wird, weil er gar keine Erklärung abgeben will oder er eine ungelesene Urkunde unterschreibt. Motivirrtum: Irrtum liegt im Beweggrund des Erklärenden. eine von 3 Alternativen muss verwirklicht sein - Der Irrtum wurde durch den anderen (VK) veranlasst (ein Verschulden ist nicht notwendig!) oder - hätte dem anderen (VK) offenbar auffallen müssen oder - wurde noch rechtzeitig (von K) aufgeklärt, d.h. noch keine Dispositionen des V die Beachtlichkeit des Irrtums Für die Rechtsfolge ist entscheidend, ob der Irrtum wesentlich oder unwesentlich ist. dabei ist zu fragen, ob der Irrende das Geschäft bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht (wesentlicher Irrtum - Rechtsfolge gem. 871 ABGB) oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (unwesentlicher Irrtum - Rechtsfolge gem. 872 ABGB). [Unbeachtlicher Irrtum: keine Anfechtung möglich] 3. Rechtsfolge des 871 ABGB Der wesentliche Irrtum berechtigt zur Aufhebung des Vertrages. Der Kaufvertrag kommt zunächst zustande, mit Wirksamkeit der Anfechtung (diese ist gerichtlich geltend zu machen) fällt der Vertrag jedoch wieder mit schuld- und sachenrechtlicher Wirkung rückwirkend weg (ex tunc - Wirkung). Der Vertrag wird vom Gesetz so behandelt, als sei er nie gültig zustande gekommen. Aufgrund dieses rückwirkenden Wegfalls des Vertrages entfällt der rechtliche Grund für V, die aufgrund dieses Vertrags empfangene Sache (den Kaufpreis) zu behalten, der erfolgte Leistungsaustausch ist bereicherungsrechtlich rückzuabwickeln (gem. 877 ABGB) des 872 ABGB Der unwesentliche Irrtum berechtigt zur Anpassung des Vertrages. Der Kaufvertrag kommt zunächst zustande, mit Wirksamkeit der Anfechtung (diese ist gerichtlich geltend zu machen) ist dem Vertrag jedoch jener Inhalt zu geben, wie er bei Kenntnis Seite - 2 -

der wahren Sachlage vereinbart worden wäre. Maßgebend dafür ist der Grundsatz der subjektiven Äquivalenz: Der angepasste Preis muss sich zum zunächst vereinbarten Preis entsprechend dem wahren Wert der Sache zum irrtümlich angenommenen verhalten. 4. Ergebnis: K ist berechtig die Rückzahlung von von V gemäß 877 ivm 871, [872 nur bei Anpassung] zu verlangen. 5. Einwendung: Die Irrtumsanfechtung eines Vertrages setzt eine bestimmte Frist voraus. Als Rechtsgrundlage dient hiefür 1487 ABGB, der von einer Verjährungsfrist für die Anfechtung binnen 3 Jahren ab Vertragsabschluss ausgeht. - Die Einwendung der Verjährung ist zu bejahen oder zu verneinen - Vertraglicher Ausschluss der Irrtumsanfechtung ist gegenüber Verbrauchern unzulässig ( 6 KschG Abs 1 Z 14). Ausnahmen, die die Rechtslage von Ks Ansprüchen verändern 1. Drohung & Arglistige Täuschung 870 ABGB Drohung: ungerechtfertigte und gegründete Furcht - Drohung um ein verbotenes Ziel zu erreiche - Androhung eines verbotenen Mittels - Herstellung einer unzulässigen Mittel-Zweck-Relation List: rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung, wodurch, beim Vertragspartner ein Irrtum verursacht wird Vorraussetzungen von 870 ABGB Arglistige Täuschung / Drohung Irrtum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. 871 ABGB) Kausalität des Irrtums (vgl. 871 ABGB) NICHT: (Unterschied zur normalen Irrtumsanfechtung) - Art des Irrtums (auch bei Motivirrtum Anfechtung möglich) - 3 Alternativen des 871 ABGB (an deren Stelle tritt das Arglisterfordernis) - Beachtlichkeit (auch unwesentlicher Irrtum berechtigt zur Aufhebung) Seite - 3 -

[Schadenersatz bei List & Drohung: 874 ABGB] Achtung bei Verjährung! List - 1478 ABGB allgemeine Frist von 30 Jahren Drohung - 1487 ABGB Frist von 3 Jahren ab Wegfall der Bedrohung 2. Laesio enormis 934 ABGB Erhaltene Leistung ist weniger wert als die Hälfte der der Gegenseite erbrachten Leistung Rechtsfolgen des 934 ABGB Vertragsaufhebung oder (Rückabwicklung 1435) Gegenseite hat facultas alternativa : Aufzahlung der Differenz des Wertes der beiden Leistungen ermöglicht Rettung des Vertrages auf leasio enormis kann vertraglich nicht verzichtet werden ( 935 ABGB) Verjährung: 1487 ABGB Frist von 3 Jahren 3. Irrtumsverursachung durch Dritte 875 ABGB berechtigt nicht zu Anfechtung, außer Dritter ist dem Vertragspartner zuzurechnen (Erfüllungsgehilfenhaftung 1313a) Vertragspartner wusste von Irreführung durch Dritten oder musste davon wissen 4. Wucher 879 Abs 2 Z 4 ABGB Voraussetzungen des 879 Abs 2 Z 4 Auffallendes Leistungsmissverhältnis (nicht wie bei l.e. streng an die Hälftegrenze gebunden) Ausbeutung (subjektiver Tatbestand) Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung des Bewucherten Rechtsfolgen: relative Nichtigkeit, d.h. erst die Geltendmachung durch den Bewucherten bewirkt Nichtigkeit Seite - 4 -

Ansprüche des Verkäufers V (Wahl zwischen 1. und 2. Anspruch Achtung: nur bei Aufhebung des Vertrages!!!) 1. Anspruch: Rückforderungsanspruch wegen Irrtums 1. Überschrift: V gegen K auf Rückgabe von [Kaufsache] gemäß 877 ABGB. 2. Subsumtion: Voraussetzung des Rückforderungsanspruches wegen Irrtums gem. 877 ABGB: [ vgl. oben ] 3. Ergebnis: A kann [Kaufsache] gemäß 877 ABGB zurückverlangen (Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises) 2. Anspruch: Eigentumsklage 1. Überschrift: V gegen K auf Rückgabe von [Kaufsache] gemäß 366 ABGB. 2. Subsumtion: Anspruch nach 366 (Eigentumsklage) - setzt die Eigentümerstellung voraus - und richtet sich gegen den nicht berechtigten Inhaber der Sache. Prüfung der Eigentümerstellung des V: Historischer Aufbau : bei gesicherter Information über die sachliche Lage anknüpfen; danach chronologisch alle möglichen Veränderungen prüfen - Zunächst war V Eigentümer - zu prüfen: ist Eigentum auf K übergegangen? Vorraussetzungen für den Eigentumserwerb des K - Eigentum des Vormannes - wirksamer Titel zu Eigentumsübertragung (Verpflichtungsgeschäft: Einigung darüber dass K von V die Übereignung fordern kann) - wirksames Verfügungsgeschäft: Einigung darüber, dass V an K Eigentum überträgt - Übergabe isd 426 ff. Durch die Irrtumsanfechtung ist der Kaufvertrag rückwirkend (auf den Vertragsschlusszeitpunkt bezogen) ex tunc weggefallen. Dieser Wegfall bewirkt: Seite - 5 -

- schuldrechtlich ex tunc: d.h. Bereicherungsanspruch entsteht (gem. 877 vgl. oben) - sachenrechtlich ex tunc: d.h. Eigentum gilt als nie übergegangen 3. Rechtsfolge: Wegen dieser sachenrechtlichen Rückwirkung gilt V nach wie vor als Eigentümer. Als solcher kann er gegen den Inhaber K auch mit der Eigentumsklage gemäß 366 ABGB vorgehen und die Kaufsache herausverlangen. 4. Ergebnis V kann [Kaufsache] von K gemäß 366 ABGB zurückverlangen (Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises) Seite - 6 -

Gewährleistung ( 922ff) V Verkäufer K Käufer Vertraglicher Ausschluss ist gem 9 KSchG gegenüber Verbrauchern unzulässig! SV: Der Käufer K will einen Gegenstand, der von einem Mangel behaftet ist, austauschen oder verbessern lassen: 1. Überschrift: K gegen V auf (unentgeltliche isd 932 ABGB ivm 8 Abs 3 KSchG) Verbesserung/Austausch gemäß 922ff, 932 ABGB 2. Subsumtion: Voraussetzungen der Gewährleistungsansprüche gem 922ff, 932 Entgeltlicher Vertrag muss zustande gekommen sein (idr Kaufvertrag) Mangelhafte Leistungserbringung (Ein Mangel ist die Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit 922-924 [speziell: 923]) Prüfung der Mangelhaftigkeit gem 922 924 Wurde der hervortretende Mangel vertraglich bedungen? Ist der ordentliche Gebrauch durch den Mangel behindert? Ist der hervortretende Mangel eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft? Entspricht der Gegenstand nicht der Beschreibung, Muster oder Probe? Wurde eine öffentliche Äußerung gemacht, die aber aufgrund des Mangels nicht zutrifft? ( 922 Abs 2) Voraussetzungen für Relevanz: o Äußerung wurde von einer bestimmten Person gemacht (Übergeber, Hersteller, Importeur in den EWR, Anscheinhersteller/Quasihersteller) o Beschaffenheit der öff. Äußerung Angabe muss objektiv (aus der Sicht eines verständigen Erwerbers ) hinreichend konkret sein (also nicht schmeichelweich ) und Übernehmer muss objektiv berechtigt sein, im Hinblick auf diese Angabe auf das Vorhandensein der bestimmten Eigenschaft zu vertrauen ( berechtigte Erwartungen ). Kann man nun eine dieser Voraussetzungen bejahen, liegt ein Mangel vor Zusätzlich ist der als nächstes genannte Punkt eine unabdingbare Voraussetzung für eine Gewährleistung. Der Mangel bestand im Zeitpunkt der Übergabe! ( 924 Satz 1) o Das Problem dabei besteht darin, dass Mängel grundsätzlich erst nach der Übergabe auftreten. Der Gesetzgeber hat dafür die Regelung des 924 Satz 2 geschaffen: Wenn der Mangel innerhalb 6 Monate nach der Übergabe hervorkommt greift die Vermutung, dass dieser schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. (Außer: Vermutung ist nicht vereinbar mit Mangel) Seite - 7 -

Der Verkäufer V müsste das Gegenteil beweisen. Dass aber überhaupt ein Mangel vorliegt, muss K beweisen. Außerhalb dieser 6 Monate gilt: Beweislast liegt beim K, er muss beweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Zwischenergebnis: K stehen Gewährleistungsrechte zu. 3. Rechtsfolgen: Gemäß 932 932 sieht grundsätzlich vier Gewährleistungsbehelfe vor, aufgrund deren Staffelung stehen K auf primärer Ebene zuerst einmal nur Verbesserung oder Austausch zu. Prüfung der Gewährleistungsbehelfe auf primärer Ebene: 932 Abs 2: Grundsätzlich kann der Übernehmer K zwischen Verbesserung (unentgeltlich! 8 Abs 3 KSchG) und Austausch frei wählen. Dieses Wahlrecht besteht aber ausnahmsweise nicht, wenn eine Form der Nacherfüllung unmöglich ist oder für den Übergeber V mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Dies ist abhängig von Wert der mangelfreien Sache Schwere des Mangels mit der anderen Alternative für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten Kostendiskrepanz konkrete Prüfung dieser Unverhältnismäßigkeit o Vergleich der Kosten für V Bei Austausch: Wie sieht Vs Situation aus, wenn er den Gegenstand austauschen muss? Bei Verbesserung: Wie sieht Vs Situation aus, wenn er den Gegenstand verbessern muss? o Wenn entweder die Verbesserung oder der Austausch zu einem erheblichen Verlust des V führen würde, bleibt nur mehr die andere Abhilfe übrig und K ist gezwungen diese zu wählen. Prüfung der Gewährleistungsbehelfe auf sekundärer Ebene: 932 Abs 4: Das Recht auf Preisminderung oder Wandlung (=Aufhebung des Vertrages) stehen dem Übernehmer K nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Beide primären Rechtsbehelfe sind unmöglich Beide primären Rechtsbehelfe (oder der verbleibende, falls bereits bei der Prüfung auf primärer Ebene einer ausgeschieden ist) wären für den Seite - 8 -

Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (Prüfung vgl. oben) Der Übergeber verweigert die vom Übernehmer gewählte Abhilfeform Übergeber nimmt die vom Übernehmer gewählte Abhilfeform nicht in angemessener Frist vor Beide primären Rechtsbehelfe wären für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden Beide primären Rechtsbehelfe wären für den Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar. Kann man eine dieser Voraussetzungen bejahen, stehen dem Übernehmer auch sekundäre Rechtsbehelfe zu. Grundsätzlich hat hier der Übernehmer auch wieder das Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung. Dieses Wahlrecht besteht aber ausnahmsweise nicht, wenn der Mangel geringfügig ist. Eine Geringfügigkeit schließt nämlich die Wandlung (=Vertragsaufhebung) aus. Ausschluss der Geringfügigkeit: wenn der Mangel eine besondere Parteienvereinbarung ist. Ansonsten ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Vergleich der Kosten für den Übergeber bei einerseits Wandlung und andererseits bei Preisminderung. o Diskrepanz des Aufwands (Kosten, Verlust) für V. Wie sieht Vs Situation bei Wandlung aus? Besteht eine erhebliche Diskrepanz bei Wandlung (macht V also großen Verlust) dann kommt für K eher Preisminderung in Frage (=geringfügiger Mangel), wenn auch die Schwere des Mangels nicht allzu groß ist (s.u.) o Schwere des Mangels. Wie sieht Ks Situation aus, wenn Wandlung nicht durchgeführt wird? Sind das besondere Unannehmlichkeiten für ihn oder kann er durchaus damit leben? Wenn der Mangel zum Beispiel keine Funktionsbeeinträchtigung darstellt, keine Verkürzung der Lebensdauer,... dann handelt es sich um einen geringfügigen Mangel. Kann Wandlung geltend gemacht werden, so wirkt diese sachenrechtlich ex nunc, d.h. der Übergeber V hat nur bereicherungsrechtliche Ansprüche gem. 1435, nicht die Eigentumsklage. 1. Überschrift: K gegen V auf Rückzahlung von... (ev. abzüglich eines Benützungsentgelts) gemäß 1435 ivm 922ff, 932 ABGB. Seite - 9 -

2. Subsumtion: Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches 1435 Leistung ist erfolgt Aber rechtsgrundlos (v.a.) infolge Rücktritt oder Wandlung SV: Der Käufer K will auch zusätzlich noch Schadenersatzansprüche prüfen 1. Überschrift: K gegen V auf Verbesserung/Austausch gemäß 933a, 1295 ABGB 2. Subsumtion: Voraussetzungen Schadenersatz 1295 ABGB: Schaden Kausalität: Verursachung des Schadens durch Unterlassen/Handeln des Schädigers. Hätte V vertragsgemäß erfüllt, wäre kein Schaden eingetreten. Rechtswidrigkeit: im Falle des Gewährleistungsrechts die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung Verschulden: o Es greift 1298: V muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft o Subjektive Vorwerfbarkeit (nur dann, wenn V den Schaden mit zumutbaren Mitteln hätte verhindern können) Mangelschaden 933a: Verschulden von V ist Voraussetzung Bzgl. dieses Mangelschadens kann primär zunächst (wie bei der normalen Gewährleistung) nur Verbesserung oder Austausch gefordert werden ( 933a Abs 2) Sekundär steht dem Übernehmer K Geldersatz zu wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: o Beide primären Rechtsbehelfe sind unmöglich Seite - 10 -

o Beide primären Rechtsbehelfe (oder der verbleibende, falls einer bereits unmöglich ist) wären für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden o Der Übergeber verweigert die vom Übernehmer gewählte Abhilfeform o Übergeber nimmt die vom Übernehmer gewählte Abhilfeform nicht in angemessener Frist vor o Beide primären Rechtsbehelfe wären für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden o Beide primären Rechtsbehelfe wären für den Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar. Geldersatz: der Nichterfüllungsschaden wird ersetzt gerichtet auf: Mangelbehebungskosten (Reparatur), Wertdifferenz zwischen mangelhafter und mangelfreier Leistung, Rückerstattung des Kaufpreises zusätzlich hat der Übernehmer K Anspruch auf Beseitigung der mangelhaften Sache aber: es gibt keine gleichzeitige Geltendmachung von Verbesserung/Austausch und den Ersatz des Nichterfüllungsschadens Verjährungsfristen: Verjährung des Schadenersatzanspruches: (für K günstigerer Anspruch, da er länger Zeit hat diesen geltend zu machen als bei der GWL) grundsätzlich gilt die allgemeine Verjährungsfrist bei Schadenersatz gem 1489 [3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger oder absolut 30 Jahre] aber 933a besagt, dass die Beweislastumkehr des 1298 nur während der ersten zehn Jahre ab Lieferung der Sache gilt [danach muss K Schaden beweisen] Verjährung der Gewährleistungsansprüche gem. 933 ABGB 3 Jahre bei unbewegliches Sachen 2 Jahre bei beweglichen Sachen ab Ablieferung Seite - 11 -

Schadenersatz ( 1295) [ist (fast) immer zusätzlich zu prüfen] Voraussetzungen des 1295 ABGB Es muss ein Schaden gemäß 1293 vorliegen und die Kausalität des Schadens muss gegeben sein, d. h. er muss durch den Anspruchsgegner verursacht worden sein und die Schadensverursachung muss auf eine Rechtswidrigkeit zurückzuführen sein und - Verletzung eines absolut geschützten Rechts - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot/Gebot - Verstoß gegen die guten Sitten (gem. 879 Sittenwidrigkeit) - Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung der Schädiger muss den Schaden verschuldet haben, d.h. der Schaden muss dem Anspruchsgegner subjektiv vorwerfbar sein (Beweislastumkehr gem. 1298 d.h. der Schuldner muss seine Nicht-Schuld beweisen) Verjährungsfirst des Schadenersatzanspruches gem. 1489 ABGB absolute (objektive) Frist: 30 Jahre ab Eintritt des Schadens relative (subjektive) Frist: 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger Ein Schadenersatzanspruch kann ausschließlich durch Klage gerichtlich geltend gemacht werden. Seite - 12 -

Verzug ( 918ff) Schuldnerverzug Gläubigerverzug - subjektiv (Annahmeverzug) - objektiv Achtung: Sowohl K als auch VK können jeweils in Schuldner- oder Gläubigerverzug geraten, d.h. Schuldnerverzug trifft nicht automatisch den VK und Gläubigerverzug nicht automatisch den K I. Schuldnerverzug V Verkäufer Sch Schuldner (entw. K oder V) K Käufer Gl Gläubiger (entw. K oder V) 1. Überschrift V gegen K auf Zahlung von [KP] gem 1062 ABGB oder K gegen V auf Übergabe der Kaufsache gem 1061 ABGB 2. Subsumtion Am wirksamen Zustandekommen des Vertrages ergeben sich keine Zweifel. Grundsätzlich müsste daher K zahlen / V die Übergabe der Kaufsache leisten (hängt von gewählter Überschrift ab) 3. Einwendung Schuldnerverzug 918 ABGB Voraussetzungen des 918 ABGB Sch leistet nicht zur gehörigen Zeit oder nicht am gehörigen Ort oder nicht auf die bedungene Weise d.h. die Leistung entspricht nicht dem Vertrag und muss somit vom Gl auch nicht angenommen werden; wird sie jedoch angenommen, liegt kein Verzug mehr vor und der Gl kann nur mehr Rechte aus 922ff ABGB (GWL) geltend machen Seite - 13 -

4. Rechtsfolgen Die RF hängen davon ab, ob ein objektiver oder subjektiver Verzug vorliegt. a) Objektiver Verzug den Schuldner triff kein Verschulden Gl kann auf Vertragserfüllung bestehen 918 Abs 1 ABGB Gl kann unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten 918 Abs 1 ABGB den Sch trifft die Preisgefahr bei Geldschulden hat der Sch Verzugszinsen zu leisten ( 1333 ff ABGB) Gl darf die nicht der Vereinbarung entsprechende Leistung zurückweisen ( 1413 ABGB) ad) Rücktritt Wie hat Rücktritt zu erfolgen? o außergerichtliche Rücktrittserklärung (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung) o Setzung einer angemessenen Nachfrist, wobei es lt. Rsp. ausreicht diese tatsächlich zu gewähren keine Nachfrist - bei Verzug im Fixgeschäft - wenn der Sch die Leistung von vornherein verweigert - bei nachträglicher Unmöglichkeit Welche Folgen hat ein Rücktritt? o Auflösung des Vertrages o Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistung ( 921 ABGB ivm 1435ABGB) o Schuldrechtliche ex tunc und sachenrechtliche ex nunc Wirkung des Vertrages, d.h. der VK hat keine Eigentumsklage b) Subjektiver Verzug den Schuldner trifft ein Verschulden Zusätzlich zu den RF des obj. Verzuges stehen dem GL hier auch Schadenersatzansprüche zu. Welcher Schadenersatz geltend gemacht werden kann, hängt von der Wahl des Gl nach 918 Abs 1 ab (Erfüllung oder Rücktritt) bei Erfüllung Verspätungsschaden bei Rücktritt Nichterfüllungsschaden (Differenzanspruch) Der Schadenersatz (=Differenzanspruch) wird auf Basis des Deckungskaufs (V) bzw. des Deckungsverkaufs (K) berechnet. Dabei kommt entweder die abstrakte oder die konkrete Berechnung in Frage. Seite - 14 -

abstrakte Berechnung - Deckungskauf/-verkauf kommt nicht tatsächlich zustande, jedoch orientiert sich die Berechnung am Markt- oder Börsenpreis konkrete Berechnung Deckungskauf/-verkauf kommt tatsächlich zustande und diese Kosten werden ersetzt Der Ersatz des entgangenen Gewinns gem. 1331 ABGB wird nur bei groben Verschulden des Verzugs gewährleistet. EXKURS Definitionen Vertrauensschaden (negatives Interesse) jener Schaden der dadurch entsteht dass man auf die Wirksamkeit eines Vertrages vertraut und im Hinblick darauf Aufwendungen tätigt Nichterfüllungsschaden (Erfüllungsinteresse) jener Schaden, der durch die Nichterfüllung eines an und für sich wirksam zustande gekommenen Vertrages entsteht Welcher Schaden vom Sch zu ersetzten ist hängt davon ab welche rechtswidrige Handlung ihm vorzuwerfen ist. Vertrauensschaden: Sch hätte den Gl über die Hindernisse die dem Vertragszustandekommen oder der Durchführung entgegenstehen aufklären müssen, ihn trifft aber kein Verschulden an der Nichtdurchführung selbst Nichterfüllungsschaden: den Sch trifft Verschulden an der Nichterfüllung selbst TEILVERZUG Hier gelten grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen wie beim normalen Verzug - Gl hat also auch hier Wahlrecht zwischen Erfüllung (bei subj. Verzug kann er zudem den Verspätungsschaden verlangen) und Rücktritt. Ob beim Rücktritt ein Teilrücktritt oder ein Gesamtrücktritt erfolgt hängt von der Teilbarkeit der Leistung und somit vom Interesse des Gläubigers ab. Sonderregel 918 Abs 2 ABGB: Bei Sukzessivlieferungsverträgen (z.b. Abonnement einer Zeitschrift) kann auch von zukünftigen, noch nicht in Verzug geratenen Leistungen zurückgetreten werden. VERZUG MIT NEBENLEISTUNGSPFLICHTEN Verzug mit selbstständigen Nebenleistungspflichten (~Teilverzug) Wahlrecht zw. Erfüllung, Teilrücktritt und Gesamtrücktritt Verzug mit unselbstständigen Nebenleistungspflichten kein Rücktrittsrecht Seite - 15 -

VERZUG BEIM FIXGESCHÄFT 919 ABGB Vereinbarung zur Erfüllung zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Zusatz an einer verspäteten Leistung habe der Gl kein Interesse mehr (z.b. Bestellung eines Hochzeitsfotografen) absolutes Fixgeschäft - Schuldnerverzug bewirkt Vertragsauflösung relatives Fixgeschäft Gl teilt Sch unverzüglich mit Eintritt des Schuldnerverzugs mit, dass er trotz Verzug weiterhin auf die Vertragserfüllung besteht (z.b. Hochzeitsfotograf soll anstatt der verpassten Hochzeit eine spätere Promotion fotografieren) II. Gläubigerverzug V Verkäufer Sch Schuldner (entw. K oder V) K Käufer Gl Gläubiger (entw. K oder V) 1. Überschrift V gegen K auf Zahlung von [KP] gem 1062 ABGB oder K gegen V auf Übergabe der Kaufsache gem 1061 ABGB 2. Subsumtion Am wirksamen Zustandekommen des Vertrages ergeben sich keine Zweifel. Grundsätzlich müsste daher K zahlen / V die Übergabe der Kaufsache leisten (hängt von gewählter Überschrift ab) 3. Einwendung Gläubigerverzug/Annahmeverzug Voraussetzungen: Gl verweigert Annahme der gehörig angebotenen Leistung trotz Fälligkeit der Leistung und Vertragsmäßigkeit der vom Schuldner angebotenen Leistung (bedungene Weise und Erfüllungsort) Damit es überhaupt zu einem Annahmeverzug kommen kann ist grundsätzlich ein reales Angebot des Schuldners erforderlich (Bringschuld). Ein bloß wörtliches Anbieten (Verbalanbot) reicht nur in Ausnahmefällen aus: Gl verweigert von vornherein die Annahme der Leistung Seite - 16 -

Gl verweigert die zur Erbringung der Leistung erforderliche Mitwirkung (z.b. Portraitsitzen) bei Holschuld gilt: der Sch braucht die Leistung lediglich anzubieten, der Gl muss sie beim Sch abholen 4. Rechtsfolgen Welche RF ein Gläubigerverzug mit sich bringt, hängt davon ab, ob es sich beim Annahmeverzug um eine Obliegenheitsverletzung oder um eine Pflichtverletzung handelt. a) Obliegenheitsverletzung (Regelfall) Der Sch hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Gl auf Annahme der Leistung, die Verletzung führt nicht zu Schadenersatzpflicht sondern lediglich zum Verlust eigener Ansprüche (Begründung: Sch hat ja idr lediglich Interesse am Erhalt der Gegenleistung und nicht an der Annahme des Gl) 1419 ABGB: widrige Folgen (vom G nicht näher erklärt) kein Rücktrittsrecht des Sch Ausnahme: besteht Gläubigerverzug darin, dass Gl seine erforderliche Mitwirkung an der Erbringung nicht leistet, kann der Sch entw. die Mitwirkung selbst erbringen oder vom Vertrag zurücktreten Sch haftet nur mehr für grobes Verschulden Möglichkeit zur Gerichtlichen Hinterlegung ( 1425 ABGB) bewirkt Erlöschen der Schuld Gl trägt Preisgefahr (bei Speziesschuld und konzentrierter Gattungsschuld) Sch kann seinerseits die Gegenleistung des Gl fordern (bei Nichterfüllung würde dieser ja zudem in Schuldnerverzug geraten) Mehraufwendungen, die durch den Gläubigerverzug verursacht sind, kann Sch vom Gl fordern b) Pflichtverletzung (Ausnahmefall) Hat der Sch besonderes Interesse an der Annahme der Leistung durch den Gl gelten dieselben RF wie beim Schuldnerverzug. z.b. Verkauf einer Holzhütte um Haus auf diesem Grundstück zu erbauen und somit besonderes Interesse an der Entfernung derselben Seite - 17 -

Unmöglichkeit Ursprüngliche Unmöglichkeit Schlichte Nachträgliche Unmöglichkeit 878 ABGB anfängliche 1447 ABGB Wurzelmangel Unmöglichkeit Leistungsstörung! Unterschied wichtig! Die Unmöglichkeit kann so wie auch der Verzug als Einwendung zu einem nach den Kriterien von Angebot und Annahme wirksam zustande gekommenen Vertrag geprüft werden. [Überschrift: siehe Verzug] I. Ursprüngliche Unmöglichkeit ( 878 ABGB) Bereits bei Vertragsabschluss steht fest, dass die versprochene Leistung nicht erbracht werden kann. absurdes Leistungsversprechen Versprechen die offenkundig von niemandem erfüllt werden können (z.b. sprechendes Kaninchen) nicht: - Verkauf einer nicht mehr existenten Sache, da gem. 923 ABGB wirksam - wenn Erfüllung bloß dem Vertragspartner unmöglich (subjektive Unmöglichkeit) rechtlich Unmögliches z.b. Verkauf eines Stockwerkes eines Hauses nicht: - bloß Verbotenes (unterliegt 879 ABGB) - Verkauf einer fremden Sache, denn hier gilt volle Wirksamkeit Rechtsfolge: Der Vertrag ist nichtig! II. Nachträgliche Unmöglichkeit ( 1447 ABGB) Die Leistung kann auf Dauer nicht mehr erbracht werden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war sie allerdings noch möglich. Fälle der Unmöglichkeit Klassischer Unmöglichkeitsfall : Zufälliger Untergang der Kaufsache beim Spezieskauf vor Übergang der Preisgefahr an Gl Unzumutbarkeit: z.b. Gesundheitsgefährdung des Sch, Gewissenskonflikte Unerschwinglichkeit: Änderung der Umstände führen zu massiv höheren Aufwendungen für den Sch Zweckerreichung: die Leistung kann nicht mehr erbracht werden, weil die Leistung bereits auf andere Weise eingetreten ist (z.b. defektes Auto funktioniert wieder) Seite - 18 -

Wann treten welche Rechtsfolgen ein? Die RF hängen von 2 Kriterien ab. Spezies- oder Gattungsschuld? Die RF gelten generell nur für Speziesschulden, konzentrierte Gattungsschulden, Untergang der gesamten Gattung und beschränkte Gattungsschuld (= Erschöpfung des Vorrats). Vor der Konzentration kann nämlich bei der Gattungsschuld keine Unmöglichkeit eintreten, weil der Sch noch mit anderen Stücken der Gattung erfüllen kann. Der Sch trägt also die Leistungsgefahr. Zurechenbarkeit für die Unmöglichkeit (Sch/Gl/zufällig)? 1. vom Sch zu vertretende Unmöglichkeit 2. vom Gl zu vertretende Unmöglichkeit 3. zufällige Unmöglichkeit (von keinem der beiden zu vertreten) 1. VOM SCH ZU VERTRETENDE UNMÖGLICHKEIT Wenn Sch Unmöglichkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat (Vorliegen einer Rechtswidrigkeit) Wenn Unmöglichkeit von Gehilfen verschuldet und Sch nach 1313a für den Gehilfen einstehen muss Wenn Unmöglichkeit während eines subjektiven Schuldnerverzugs eintritt Rechtsfolgen 920 ABGB: Wahlrecht des Gl Gl kann vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern - Rücktritt ohne Nachfrist (diese wäre sinnlos) - Schadenersatzanspruch gerichtet auf Nichterfüllungsschaden (Erfüllungsinteresse) Differenzanspruch Gläubiger kann Vertrag aufrecht erhalten, seine eigene Leistung erbringen und den Wert der unmöglich gewordenen Leistung verlangen Austauschanspruch [sinnvoll z.b. bei Tauschvertrag] 2. VOM GL ZU VERTRETENDE UNMÖGLICHKEIT Zerstörung des Leistungsgegenstandes durch den Gl oder seinen Gehilfen zufälliger Untergang während des Gläubigerverzugs/Annahmeverzugs Zweckerreichung: Herbeiführung des Erfolgs durch Gl selbst Rechtsfolgen 1155,1168 ABGB: Sch wird von seiner Leistungspflicht frei, behält aber den Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. der Gl trägt die Preisgefahr. Seite - 19 -

3. ZUFÄLLIGE UNMÖGLICHKEIT ( 1447 ABGB) Weder der Sch noch der Gl haben den Untergang der Sache zu vertreten. Rechtsfolgen bei Speziesschuld/konzentrierter Gattungsschuld/beschränkte Gattungsschuld/Untergang der gesamten Gattung automatische Aufhebung des Vertrages Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen gem. 1435 ABGB bei Gattungsschuld Sch trägt die Leistungsgefahr und muss noch einmal leisten EXKURS: STELLVERTRETENDES COMMODUM Wenn der Sch die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder bei nachträglicher zufälliger Unmöglichkeit kann der Gl die Herausgabe eines Ersatzes für die untergegangene Sache fordern (z.b. Versicherungsentschädigung) Der Gl muss seinerseits dann aber auch seine Gegenleistung erbringen TEILUNMÖGLICHKEIT 920 S 2 ABGB: Wahlrecht des Gl Rücktritt vom gesamten Vertrag, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat Teilrücktritt III. Schlichte anfängliche Unmöglichkeit z.b. Verkauf einer bereits zerstörten Sache Rechtsfolgen Vertrag ist wirksam, der Gl kann wie bei der nachträglichen Unmöglichkeit ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten Strittig: Schadenersatz [2 Sichtweisen] Schadenersatz gerichtet auf Erfüllungsinteresse, weil Annahme einer Garantie Schadenersatz gerichtet auf Vertrauensschaden gem 922 ABGB Seite - 20 -

Stellvertretung ( 1002ff) V Vertreter GH Geschäftsherr (=Vertretener) VP Vertragspartner (=Verkäufer) I. Indirekte Stellvertretung [Handeln in eigenem Namen, auf fremde Rechnung] SV: Der Vertretene (Geschäftsherr) beauftragt den Vertreter mit dem Kauf eines Kaufgegenstandes. Der Vertreter willigt ein, verweigert jedoch danach die Herausgabe der Kaufsache an den Vertretenen. Der Vertreter hat beim Vertragsabschluß in eigenem Namen, jedoch auf fremde Rechnung gehandelt und den Vertretenen nicht erwähnt. 1. Überschrift GH gegen V auf Herausgabe der Kaufsache gem. 366 ABGB (Eigentumsklage) oder GH gegen V auf Herausgabe der Kaufsache gem. 1009 ABGB (Herausgabeanspruch im Stellvertretungsrecht) 2. Subsumtion ad) Eigentumsklage: 366 Es handelt sich mangels der Offenlegung der Vertretung (vgl. Offenlegungsgrundsatz der direkten Stellvertretung unter Punkt II) um eine Indirekte Stellvertretung, die im Grunde genommen gar keine Stellvertretung darstellt. Der Kaufvertrag ist nicht zwischen GH und VP sondern zwischen V und VP zustande gekommen (=Titel). Durch die Übergabe des Kaufgegenstandes (=Modus) an den V erwirbt dieser das Eigentum. Zwischenergebnis Da der GH nicht Eigentümer ist, kann er den Kaufgegenstand gem 366 von dem V nicht heraus verlangen. Seite - 21 -

ad) Herausgabeanspruch im Stellvertretungsrecht: 1009 Es handelt sich beim bestehenden Rechtsverhältnis zwischen dem V und dem GH um einen Auftrag gem. 1002ff Auftragnehmer (V) verpflichtet sich für den Auftraggeber (GH) auf dessen Rechnung Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen zu tätigen rechtliches Müssen im Innenverhältnis Liegt hingegen lediglich eine Ermächtigung, also die Erlaubnis für einen anderen rechtsgeschäftlich tätig zu werden und somit rechtliches Dürfen im Innenverhältnis vor, übernimmt der V keine Verpflichtung gegenüber dem GH. Wenn der Ermächtigte jedoch tätig wird, so kommt ein Auftragsvertrag zustande und die Rechtsfolgen sind demnach ident dem Auftrag. 3. Rechtsfolge Gem. 1009 hat der Gewalthaber (=V) das Geschäft den Anweisungen des Gewaltgebers (=GH) gemäß, emsig und redlich zu besorgen UND jeden Vorteil aus dem Geschäft dem Gewaltgeber herauszugeben. 4. Ergebnis Der V muss die Kaufsache an den GH herausgeben und ihm das Eigentum übertragen. II. Direkte Stellvertretung [Handeln in fremdem Namen, auf fremde Rechnung] SV: VP (=Verkäufer) fordert die Kaufpreiszahlung der Kaufsache vom Vertreter bzw. Vertretenen (= Käufer) (beides ist zu prüfen, je nach dem mit wem oder ob überhaupt gültiger Vertrag zustande gekommen ist) 1. Überschrift Verkäufer gegen Käufer (Vertreter/Vertretener) auf Zahlung von [KP] gem. 1062 ivm 1002ff ABGB Seite - 22 -

2. Subsumtion Voraussetzungen einer direkten Stellvertretung Vertretungsmacht: rechtliches Können im Außenverhältnis beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters (mind. 7 Jahre) Offenlegung des Vertretungsverhältnisses vertretungsfähiges Rechtsverhältnis (nicht z.b. Eheschließung, letztwillige Verfügung) Ist eine dieser Voraussetzung nicht erfüllt so liegt vollmachtloses Handeln vor. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit vollmachtloses Handeln nachträglich durch den GH zu genehmigen ( 1016 ABGB) durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung durch Vorteilszuwendung In der Zwischenzeit ist das Geschäft schwebend unwirksam. Ist auch diese Möglichkeit nicht verwirklicht, so liegt kein wirksamer Vertrag vor. 3. Rechtsfolge Weder zwischen GH und VP noch zwischen V und VP ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. 4. Ergebnis VP kann seine Kaufpreiszahlung nicht fordern. SCHADENERSATZANSPRUCH (FALSUS PROCURATOR [SCHEINVERTRETER] HAFTUNG) 1. Überschrift VP gegen V auf Ersatz des Vertrauensschadens gem. 1002ff ivm 1019 ABGB (c.i.c. Haftung im Stellvertretungsrecht ab 1.1. 2007); 1295 ABGB 2. Subsumtion Wenn V vom Fehlen der Vollmacht wusste oder wissen musste haftet er für den Vertrauensschaden. Hätte der Scheinvertreter rechtmäßig gehandelt, so wäre idr kein Vertrag zustande gekommen. Ausnahmsweise kann der Ersatz des Vertrauensschadens der Höhe nach ident mit dem Erfüllungsinteresse sein, wenn durch rechtswidriges Handeln des f.p. ein anderer möglicher Vertragsabschluss unterbleibt. Der Schadenersatzanspruch darf gem. 1019 S2 den Umfang des Erfüllungsinteresses jedoch nicht übersteigen. Seite - 23 -

3. Rechtsfolge und Ergebnis Ist der VP aufgrund mangelnder Vollmacht nicht berechtigt den Kaufpreis von V oder GH zu fordern, so bleibt ihm die Möglichkeit den Vertrauensschaden vom f.p. (Scheinvertreter) zu fordern. VARIANTE: es handelt sich um ein zumindest einseitiges Handelsgeschäft 1. Überschrift VP gegen V auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gem. 1053 ivm Art 8/11 4. EVHGB [Achtung: gilt nur mehr bis 1.7.2007] 2. Subsumtion und Rechtsfolge Geschäft wäre bei Wirksamkeit ein einseitiges Handelsgeschäft geworden Scheinvertreter, der den mangel der Vollmacht kannte, haftet dem VP nach dessen Wahl auf Erfüllung oder auf Nichterfüllungsschaden kannte er den Mangel nicht, so besteht Haftung nur für den Vertrauensschaden die Haftung entfällt, wenn der VP den Vollmachtsmangel kannte oder kennen musste ZUSATZBEMERKUNG: Hat der V bereits eine Anzahlung geleistet so ist er berechtigt, diese rückzuerstatten: Anspruch entweder: V gegen VP auf Rückgabe der Anzahlung gem 1041 ABGB (=Verwendungsanspruch) oder: V gegen GH auf Rückgabe der Anzahlung gem 1037 ABGB (nur unter der Voraussetzung, dass das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil des GH abgeschlossen wurde) III. Sonderfälle STELLVERTRETUNG IM VERBRAUCHERBEREICH ( 10 KSCHG) Insbesondere bedeutsam ist im Konsumentenbereich die Ladenvollmacht eines Angestellten eines Unternehmens gem. 1030 ABGB, 56 HGB. Gestattet der Eigentümer seinem Angestellten waren zu verkaufen so greift die Vermutung, dass dieser berechtigt ist, die Bezahlung zu empfangen und Quittungen dagegen auszustellen. Seite - 24 -

10 KSchG normiert hierfür dass sich im Verbraucherbereich die Vollmacht eines Angestellten auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen erstreckt Beschränkungen nur wirksam, wenn dem Verbraucher bewusst bei Grob fahrlässiger Unkenntnis der Beschränkung hat der Unternehmer ein Rücktrittsrecht ANSCHEINSVOLLMACHT Voraussetzungen: Anschein, dass Vollmacht erteilt wurde (=äußerer Tatbestand) Zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch Geschäftsherrn Berechtigtes Vertrauen des Dritten auf Vollmacht aufgrund des äußeren Tatbestands Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt so kommt ein Vertrag zwischen dem VP und dem GH zustande. DULDUNGSVOLLMACHT konkludente Wissenserklärung darüber, dass in der Vergangenheit Vollmacht erteilt wurde (z.b. anwesender Geschäftsherr widerspricht nicht, wenn ein bis dato nicht bevollmächtigter Angestellter in seinem Namen ein Geschäft abschließt) Anscheinsvollmacht (z.b. nicht bevollmächtigter Angestellter tätigt wiederholte Bestellungen bei einem Lieferanten, die vom GH immer bezahlt werden) HANDELN UNTER FREMDEM NAMEN Der Abschluss eines Rechtsgeschäftes in dem man sich als jemand anderer ausgibt ist im Regelfall (Handeln unter Anwesenden) ein Eigengeschäft des Handelnden selbst. Ausnahme: Geschäft zielt auf Namensträger Erwecken einer Identitätsvorstellung beim Dritten (z.b. berühmte Persönlichkeit) oder Geschäft unter Abwesenden (z.b. per Telefon) Seite - 25 -

Rechtsfolge: wirksames Geschäft mit Namensträger, wenn Handelnde bevollmächtigt war, oder Geschäft von diesem nachträglich genehmigt wird sonst haftet Handelnder wie ein falsus procurator VOLLMACHTSÜBERSCHREITUNG Überschreitet der V die nach außen hin beschränkte Vollmacht, so treten dieselben RF ein als würde er vollmachtlos handeln. MISSBRAUCH DER VERTRETUNGSMACHT Von Missbrauch der Vollmacht spricht man, wenn der V den Rahmen zwar nicht überschreitet (also im Außenverhältnis eine wirksame Vollmacht gegeben ist), aber die Beschränkung im Innenverhältnis zum GH (also z.b. intern vereinbarte Handlungsbeschränkungen oder -grenzen) nicht beachtet. im Außenverhältnis besteht uneingeschränkte Vollmacht im Innenverhältnis ist Vollmacht beschränkt Rechtsfolge: Das so abgeschlossene Geschäft bindet grundsätzlich den GH, der V wird jedoch wegen der Verletzung des Innenverhältnisses ihm gegenüber schadenersatzpflichtig. Ausnahme: eine Bindung des GH entsteht jedoch nicht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Kollusion: VP und V wollen GH schädigen und überschreiten deshalb die Vollmacht absichtlich Missbrauch ist VP bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt IV. Arten der Vollmacht Generalvollmacht: Vollmacht zur Besorgung aller Geschäfte des GH Gattungsvollmacht: Vollmacht zur Besorgung bestimmter Arten von Rechtsgeschäften (z.b. Einkaufsvollmacht) Einzelvollmacht: Vollmacht für die Ausführung eines bestimmten Geschäftes Seite - 26 -

Gesamtvertretung: mehrere Personen erhalten Vertretungsmacht und können nur gemeinsam Vertretungshandlungen setzen (jedoch zur Entgegennahme von Willenserklärungen ist jeder Gesamtvertreter einzeln bevollmächtigt) Einzelvertretung: jeder bevollmächtigte ist für sich allein vertretungsbefugt V. Beendigung der Vollmacht ( 1020ff) durch Zeitablauf (Bedingseintritt) bei befristeter (bedingter) Vollmacht Abschluss des Geschäftes bei Einzelvollmacht Eröffnung des Konkursverfahrens über Vollmachtgeber oder Bevollmächtigtem Tod des Bevollmächtigten Tod des Vollmachtgebers (außer die Vollmacht wurde auf den Fall des Todes erstreckt) Widerruf durch Vollmachtgeber (ex nunc) Aufkündigung durch Bevollmächtigten Schließt der V nach Aufhebung der Vollmacht weiterhin Geschäfte ab, so binden sie ausnahmsweise den GH, wenn Dritter die Aufhebung weder kannte noch kennen musste ( 1026 ABGB). Der falsus procurator wird dem GH gegenüber ersatzpflichtig. VI. Insichgeschäft Selbstkontrahieren: Vertreter schließt vertrag mit sich selbst als Vertragspartei ab Doppelvertretung: ein und dieselbe Person wird als Vertreter für beide Parteien eines Vertrages tätig Insichgeschäfte sind wegen der Gefahr des Interessenkonfliktes grundsätzlich unwirksam. Ausnahmen: wenn der GH Insichgeschäft genehmigt oder wenn Insichgeschäft dem GH nur Vorteile bringt oder wenn keine Gefahr der Schädigung des GH aufgrund der Existenz von Markt- und Börsenpreis dann ist das Geschäft wirksam. Seite - 27 -

Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten ÄNDERUNG DES INHALTS I. Novation [ivm L an Zahlung statt & zahlungshalber] II. Schuldänderung III. Vergleich IV. Anerkenntnis ÄNDERUNG DER PERSONEN V. Zession [ivm Aufrechnung] VI. Schuldübernahme VII. Vertragsübernahme I. Novation ( 1376) [ivm Leistung an Zahlungs Statt und Leistung zahlungshalber] Unter der Novation versteht man die Ersetzung einer bestehenden Verbindlichkeit durch eine neue aufgrund von einer Änderung des Rechtsgrundes oder Änderung des Hauptgegenstandes Voraussetzung: die alte Verbindlichkeit muss tatsächlich bestanden haben Rechtsfolge: die Einreden gegen die alte Verbindlichkeit bestehen fort Bürgschaften und pfandrechte erlöschen (es sei denn Sicherungsgeber stimmt zu) In Verbindung mit der Novation kommt es häufig zu einer Leistung an Zahlungs statt oder einer Leistung zahlungshalber. 1. LEISTUNG AN ZAHLUNGS STATT ( 1414) o Vereinbarung der Parteien über die Änderung der vertraglichen Hauptleistung mit gleichzeitiger Leistung der aufgrund der Änderung zu leistenden Sache (= Novation mit realvertragsähnlichem Charakter) o Rechtsfolge: durch LaZSt erlischt ursprüngliche Forderung stellt ein entgeltliches Geschäft dar und deshalb ist z.b. eine Wandlung, mit der Konsequenz, dass ursprüngliche Leistungspflicht wieder auflebt, möglich Seite - 28 -

2. LEISTUNG ZAHLUNGSHALBER [häufig bei Zession] o Hingabe einer anderen als der geschuldeten Sache ohne Schuldänderung o nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich o Schuld erlischt erst, wenn der Gl sich aus der zahlungshalber geleisteten Sache befriedigt hat MERKE: IM ZWEIFEL WIRD KÖRPERLICHE SACHE AN ZAHLUNGS STATT, WECHSEL, SCHECK UND FORDERUNG ZAHLUNGSHALBER GELEISTET! II. Schuldänderung ( 1379) Von einer Schuldänderung spricht man bei einer sonstigen Änderung der Verbindlichkeit, die nicht Rechtsgrund oder Austausch des Hauptgegenstandes betrifft. Hier bleiben Pfänder und Bürgschaften aufrecht, jedoch kann eine Schuldänderung nicht zu einer Ausweitung der Haftung der Sicherungsgeber führen. III. Vergleich ( 1380) Hier wird ein Vertrag geschlossen, in dem unter Nachgeben beider Parteien eine Vereinbarung über die strittigen oder zweifelhaften Rechte getroffen wird. wirkt konstitutiv, d.h. schafft einen neuen Rechtsgrund Bürgschaften und Pfänder bleiben aufrecht (Sicherungsgeber können alle Einwendungen erheben, die ihnen vor Vergleich zustanden) eingeschränkte Möglichkeit der Irrtumsanfechtung keine Irrtumsanfechtung o.ä. bzgl. der strittigen Punkte, d.h. nachträgliche Klärung der Punkte hat keine Auswirkung - Ausnahme: arglistig verursachter Irrtum ( 1387), Wucher, Sittenwidrigkeit - keine Laesio enormis ( 1386) Irrtum über Vergleichgrundlage berechtigt zur Anfechtung, d.h. die von den Parteien als unstrittig angenommenen Punkte (Vor. des 871 müssen nicht vorliegen lt. Graf) Seite - 29 -

IV. Anerkenntnis Die Parteien schließen einen Vertrag, in dem eine Partei der anderen ein ursprünglich von ihr bezweifeltes oder bestrittenes Recht zu 100% zugesteht. konstitutives Anerkenntnis: schafft neuen Rechtsgrund (risikoreich!) deklaratorisches Anerkenntnis: ist eine bloße Wissenserklärung, die zwar zur Beweislastumkehr führt, jedoch somit dem Sch die Möglichkeit überlässt den Gegenbeweis zu liefern (mildere Form!) Im Zweifel geht man gem. 915 (Vertragsauslegung) von einem deklaratorischen Anerkenntnis aus (=geringere Last) V. Zession ( 1392ff) [ivm Aufrechnung] Begriffsdefinitionen: debitor cessus Schuldner Zedent Altgläubiger Zessionar Neugläubiger Übertragung einer Forderung vom ursprünglichen Gläubiger (=Zedent) auf einen neuen Gläubiger (=Zessionar), wobei die Forderung selbst unverändert bleibt. Wie kommt eine Zession zustande? Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft, das durch - Titel (Vertrag) und - Modus (aufgrund der Unmöglichkeit der materiellen Forderungsübergabe kommt es hier ebenfalls zur Einigung zwischen Alt- und Neugläubiger) zustande kommt. Eine Verständigung des Schuldners ist (mit Ausnahme der Sicherungszession) nicht notwendig. Welche Forderungen sind abtretbar? alle Forderungen außer höchstpersönliche Rechte zukünftige Forderungen wenn hinreichend bestimmt Gestaltungsrechte nur beschränkt (möglich z.b. bei Leasing) nicht: Sachenrechte gesetzliche und vertragliche Abtretungsverbote: vgl. Rechtslage gem. 1396a ABGB- Wirkung eines vertraglichen Abtretungsverbots, d.h. Vereinbarung zw. Gl und Sch, dass Gl die Forderung nicht abtreten darf Seite - 30 -

Welche Wirkung hat eine Zession? die Schuld bleibt inhaltlich unverändert ( 1394) die Nebenrechte gehen automatisch auf den Zessionar über (strittig: Pfandrecht automatischer Übergang oder Übertragungsakt erforderlich?) der Schuldner muss der Zession nicht zustimmen, bis zu seiner Verständigung kann er aber weiterhin schuldbefreiend an den Zedenten leisten ( 1395) Welche Einwendungen stehen dem Schuldner zu? Verhältnis zum Zedenten: alle Einwendungen, die vor der Verständigung von der Zession entstanden sind (z.b. GWL) Verhältnis zum Zessionar: uneingeschränkte Einwendungen Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar: nur solche Einwendungen, die die Gültigkeit der Zession betreffen (z.b. fehlende Geschäftsfähigkeit) 1396 S 2 : keine Einwendungen kann der Schuldner jedoch erheben, wenn er die Forderung gegenüber dem Zessionar für richtig erkannt hat Wofür hat der Zedent gewähr zu leisten? 1397: der Zedent haftet bei entgeltlicher Abtretung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der zedierten Forderung. Welche Rechtsfolgen hat eine Mehrfachzession? die erste Zession ist wirksam, die zweite wirkungslos wenn der Sch nicht von der ersten, sondern nur von der zweiten Zession verständigt wird, so kann er schuldbefreiend an den zweiten Zessionar leisten; dem ersten Zessionar steht gegen den zweiten ein Verwendungsanspruch gem. 1041 zu es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen (Ausnahme: 916 Abs 2 Scheingeschäft) In welchen Fällen kommt es zu einer gesetzlichen Zession (=Legalzession)? [ohne rechtsgeschäftlichem Abtretungserfordernis] 1358: mit Zahlung des Bürgen erlischt die Forderung nicht, sondern geht vom Gl auf den Bürgen über (automatischer Forderungsübergang) 1422: wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gl die Abtretung seiner Rechte verlangen weitere Fälle: 322 ASVG, 67 VersVG Seite - 31 -

SONDERFORMEN DER ZESSION 1. Sicherungszession Die Vereinbarung einer Sicherungszession bewirkt, dass im Falle der Nichtbezahlung der Schuld des Zedenten (Sicherungsnehmers), der Sicherungsgeber (Zessionar) die Möglichkeit hat die Forderung gegen den Sch (Abnehmer) einzuziehen. Voraussetzung: Publizität Anmerkung in den Büchern (gemeint ist die Buchhaltung) des Zedenten oder Schuldnerverständigung oder Übergabe einer Urkunde bei verbrieften Forderungen (z.b. Wertpapiere) Wird die Publizität nicht hergestellt, so kommt keine Sicherungszession zustande, die Forderung kann also gültig an einen anderen Zessionar abgetreten werden (zweite Zession macht den Zedenten im Innenverhältnis dem Sicherungszessionar gegenüber Schadenersatzpflichtig!) 2. Globalzession Hier wird nicht nur eine einzelne Forderung abgetreten, sondern mehrere Forderungen. Diese müssen jedoch zu Gültigkeit der Abtretung hinreichend bestimmt sein. 3. Stille Zession Davon spricht man, wenn die Verständigung des Schuldners von der Zession unterbleiben soll. Nimmt der Schuldner dennoch Kenntnis von der Zession, so ist allerdings wie bei der gewöhnlichen Zession eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Zessionar (NeuGl) möglich. 4. Inkassozession Eine solche Zession liegt vor, wenn der Zessionar die Forderung nur einziehen und dem Zedenten sofort übertragen soll (Treuhand). Der Zedent hat im Konkurs des Zessionars ein Aussonderungsrecht. Seite - 32 -

AUFRECHNUNG Darunter versteht man die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Voraussetzungen Gegenseitigkeit o 1396 S1: Sch kann auch mit Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Zedenten (AltGl) zusteht, sofern diese vor Verständigung von der Zession entstanden ist Gleichartigkeit Gültigkeit Fälligkeit Aufrechnungserklärung Aufrechnungsverbote 6 Abs 1 Z 8 KSch 1440-1442 ABGB 293 Abs 3 und 4 EO VI. Schuldübernahme VORSTUFEN DER SCHULDÜBERNAHME 1. Erfüllungsübernahme ( 1404) Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Dritten, in welcher sich der Dritte verpflichtet, die geschuldete Leistung an den Gläubiger zu erbringen. Achtung: sie hat bloß Innenwirkung, d.h. der Gl hat keinen eigenen Anspruch gegenüber dem Dritten, muss dessen Leistung gem. 1423 jedoch annehmen. 2. Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme - 1405) Er gilt dem Gl das Recht, auch den neuen Sch in Anspruch zu nehmen. Daneben haftet aber der alte Sch weiter. Achtung: Unterschied zur Erfüllungsübernahme hat Außenwirkung! EIGENTLICHE SCHULDÜBERNAHME (BEFREIENDE / PERIVATIVE SCHULDÜBERNAHME) Der ursprüngliche Sch wird durch einen neuen Sch ersetzt, der die Schuld des alten Schuldners übernimmt. Der alte Sch wird gleichzeitig aus seiner Haftung entlassen Seite - 33 -

( 1405), vorausgesetzt der Gl stimmt der Schuldübernahme zu (ansonsten lediglich Erfüllungsübernahme!). Wie kommt sie zustande? Vertrag zwischen altem und neuem Sch mit Einwilligung des Gl ( 1405) Vertrag zwischen Gl und dem neuen Sch ( 1406 Abs 1) Der Schuldinhalt wird dadurch nicht verändert, d.h. der neue Sch kann auch alle Einwendungen erheben, die dem alten Sch zustanden inkl. deren, die aus seinem Verhältnis zum Gl resultieren (z.b. Aufrechnung). Pfänder und Bürgschaft bleiben nur aufrecht, wenn die Sicherungsgeber dem zustimmen ( 1407 Abs 2) GESETZLICHER SCHULDBEITRITT Einen Schuldbeitritt des Übernehmers eines Vermögens oder Unternehmens ordnet 1409 bzgl. solcher Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste, an (Beweislastumkehr für nahe Angehörige gem. 1409 Abs 2). Die Haftung ist mit der Höher der übernommenen Aktiva begrenzt und kommt weiters nicht zu tragen, sofern es sich um den Erwerb im Zuge eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsvollstreckung handelt ( 1409a). VII. Vertragsübernahme (Kombination aus Zession und Schuldübernahme) Eine Partei scheidet gänzlich aus dem Vertragsverhältnis aus und überträgt die gesamte, aufgrund des Vertrages zukommende Rechtsposition auf eine neue Vertragspartei. Sie kommt durch die Vereinbarung aller drei betroffenen Parteien zustande. Beachte 6 Abs 2 Z 2 KSchG: gegenüber Verbrauchern, sofern nicht im Einzelnen ausgehandelt, nur zulässig, wenn der Dritte im Vertrag namentlich genannt ist. Download powered by www.rechtundwirtschaft.at Wenn auch du eine Zusammenfassung, eine Mitschrift oder ähnliches hast - Schick es uns an rwa_forum@yahoo.de und wir stellen es online. Danke! Seite - 34 -