Merkblatt. Umweltschutzmassnahmen bei Korrosionsschutzarbeiten im Freien

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Transkript:

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente BM001 Umweltschutzmassnahmen bei Korrosionsschutzarbeiten im Freien Merkblatt

Inhalt Seite 1 Schadstoffe in Korrosionschutzbeschichtungen 2 2 Schutzmassnahmen bei der Entfernung von Korrosionsschutzbeschichtungen 2 3 Meldepflicht 3 4 Arbeitsvorbereitung 3 5 Arbeiten an der Altbeschichtung 3 6 Sammeln und Verpacken der schadstoffhaltigen Abfälle vor dem Abbruch der Einhausung 4 7 Entsorgung 4 8 Gesetzliche Grundlagen 4 Anhang, Checkliste für Polier Korrosionsschutzfirma 5 1 Schadstoffe in Korrosionschutzbeschichtungen Alte Korrosionschutzbeschichtungen enthalten Schadstoffe wie Blei, Cadmium, Chrom, Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Polychlorierte Biphenyle (PCB). Beim Entfernen dieser Beschichtungen können diese Schadstoffe freigesetzt werden und in die Umwelt gelangen. 2 Schutzmassnahmen bei der Entfernung von Korrosionsschutzbeschichtungen Die am häufigsten angewendeten Verfahren zum Entschichten sind Strahlverfahren (Sandstrahlen und Höchstdruckwasserstrahlen). Auch angewendet werden Nadelpistolen und Schleifgeräte. Bei diesen Verfahren werden die Beschichtungsstoffe in die Luft geschleudert. Um zu verhindern, dass die Schadstoffe in die Umwelt gelangen, müssen Schutzmassnahmen nach dem Prinzip der Dichten Einhausung getroffen werden. Das heisst, das zu sanierende Objekt muss dicht eingehaust und mit einer Frischluftzufuhr und einer Abluftfiltration versehen werden. Dabei muss die Saugleistung der Abluftfiltration immer grösser sein als die zugeführte Luft- bzw. Wassermenge. So entsteht in der Einhausung ein Unterdruck. Damit wird verhindert, dass Beschichtungsstaub und somit Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Alternativ kann auch mit Direktabsaugsystemen gearbeitet werden. Dabei wird der entstehende Staub direkt an der Quelle abgesaugt und in einem Staubsauger mit Staubfilter aufgefangen. Diese Verfahren sind vor allem bei kleinen Flächen zweckmässig. Seite 2

3 Meldepflicht Korrosionsschutzarbeiten von mehr als 50 m 2 zu behandelnder Fläche sind dem ANU (mittels des gesamtschweizerisch identischen Meldeformulars) mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu melden. Meldeformular: www.vskf.ch, Meldeformular Korrosionsschutzarbeiten Das ANU wird mit der Bauherrschaft Kontakt aufnehmen und die Massnahmen zum Umweltschutz vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle überprüfen. 4 Arbeitsvorbereitung Die Altbeschichtung ist auf mögliche Schadstoffe zu analysieren. Insbesondere ist auf Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Chrom oder Zink und organische Schadstoffe wie PCB und PAK zu untersuchen. Die Analysenresultate sind der Meldung an das ANU beizulegen. Die Blas- bzw. Saugleistung der Belüftungs- und Entlüftungsaggregate der Einhausung sind so zu dimensionieren, dass während den Arbeiten immer Unterdruck herrscht. Für die Zwischenlagerung des Strahlschutts und anderer schadstoffhaltiger Abfälle auf der Baustelle sind dichte, wettergeschützte Lagermöglichkeiten einzurichten. 5 Arbeiten an der Altbeschichtung Die Entschichtungsarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn durch den Unternehmer sichergestellt worden ist, dass mit dem eingerichteten Belüftungs- und Entlüftungssystem in der Einhausung Unterdruck erzeugt wird und die übrigen Anforderungen gemäss Checkliste erfüllt sind. Während der Entschichtungsarbeiten ist laufend zu prüfen, ob aus der Einhausung bzw. dem Filter Staub austritt. Bei Staubaustritt sind die Arbeiten zu unterbrechen und die Mängel sofort zu beheben. Die entstehenden Abfälle wie Strahlschutt, Filterstaub oder andere schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht in die Umwelt gelangen. Diese sind laufend zu sammeln und dicht verpackt und wettergeschützt zu lagern. Seite 3

6 Sammeln und Verpacken der schadstoffhaltigen Abfälle vor dem Abbruch der Einhausung Vor dem Abbruch der Einhausung sind sämtliche schadstoffhaltigen Abfälle zu sammeln und dicht zu verpacken. Diese Arbeiten müssen im Unterdruck bei laufender Be- und Entlüftung erfolgen. 7 Entsorgung Die schadstoffhaltigen Abfälle sind Sonderabfälle, die nach VeVA und TVA zu entsorgen sind. Der Strahlschutt ist auf Schadstoffe wie Blei, Cadmium, Chrom, Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Polychlorierte Biphenyle (PCB) zu analysieren und aufgrund des Schadstoffgehalts fachgerecht zu entsorgen. Vermischen und Verdünnen zur Erreichung tieferer Schadstoffgehalte ist verboten. VeVA Codes: 17 09 01 Bauabfälle, die Quecksilber enthalten 17 09 02 Bauabfälle, die PCB enthalten 17 09 03 Gemischte Bauabfälle sowie sonstige Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04 Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte Bauabfälle 8 Gesetzliche Grundlagen Art. 2, 3, 5, 6, 7, und 12 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 (VBBo; SR 814.12) Art. 2, 4, 6, 7, 8, und 13 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA; SR 814.610) Art. 9, 12, 25, 29 und 30 sowie Anhang 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) Seite 4

Anhang Seite 5

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente Herausgeber Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente Bezugsadresse Amt für Natur und Umwelt GR Gürtelstrasse 89 7001 Chur Telefon: 081 257 29 46 Telefax: 081 257 21 54 E-Mail: info@anu.gr.ch www.anu.gr.ch Datum 27. Januar 2016 (Ersetzt die Version vom 1. Februar 2015) Merkblattnummer BM001 Umweltschutzmassnahmen bei Korrosionsschutzarbeiten im Freien Merkblatt