Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)



Ähnliche Dokumente
Alte Häuser modernisieren mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Zukunftswerkstatt ILEK Altmark

Kurzinformation Wirtschaft

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v /28 VORIS 21064

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Vom 6. Mai Az.: / Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung"

Fördergrundsätze Öffentliche Bibliotheken

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

Erklärung über bereits erhaltene De minimis - Beihilfen im Sinne der EU-Freistellungsverordnung für De minimis - Beihilfen

1. Die Gemeinde Edewecht erkennt die besonderen gesundheitsfördernden und sozialen Funktionen des Sports in unserer Gesellschaft an

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5.

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

13. Wahlperiode

RdErl. des MI vom

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

M I N I S T E R I U M F Ü R L Ä N D L I C H E N R A U M UND V E R B R A U C H E R- S C H U T Z B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Ausschreibung des Jahresprogrammes zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Nicht über uns ohne uns

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

ILE-Region Sächsisches Zweistromland Priorisierung von Projekten

Merkblatt Infrastruktur

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Innovativ gründen? Pro-Ideenfonds. Förderung technologieorientierter Existenzgründungen in Hamburg

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Fördermöglichkeiten für Projekte der WRRL an Gewässern zweiter Ordnung

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den Technologie und Frauen Tel.: 9013 (913) III D 3 -

Stadt Wolframs-Eschenbach, Satzung über private Altstadtsanierungen

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, den

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum. Förderprogramme des Landes und der EU für den Ländlichen Raum: Überblick und aktuelle Entwicklungen

Dorferneuerung in Völkershausen Förderung privater Antragsteller

Dabei umfassen die in Ziffer aufgeführten Gestaltungsmerkmale mindestens 25 % der Fläche des Hinweisschilds.

Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom

Vorbemerkung. 1 Arbeitsgemeinschaft "Arbeitskreis Fachkräftesicherung"

III. Förderprogramm Gebäude

Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 VIII Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen

Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung

ANTRAG. (falls abweichend vom Antragsteller) 1 Euro Ich /wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Infoveranstaltung Vergabeverfahren

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein

Das EU-Beihilferecht in den Förderprogrammen der Landwirtschaftlichen Rentenbank. - Erläuterungen für Kreditnehmer.

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Umsetzung der WRRL in Hessen

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?

Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die

Förderung von Mietwohnungen. Modernisierung

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Förderprogramme des Landes und der EU für den ländlichen Raum: Überblick und aktuelle Entwicklungen

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Förderprogramm "Holz Innovativ"

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Integriertes Klimaschutzkonzept Regionalforum Bremerhaven Workshop Leitbild Klimakonzept

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol. Impulspaket Tirol

Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2

Niedersachsen. EU-Infoveranstaltung für die Träger der. Freien Wohlfahrt am in

LPR-Teil D1 Investition in kleine landwirtschaftliche Betriebe

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Finanzierung in Zeiten knapper Kassen welche Förderungen stehen den Kommunen zur Verfügung

Antrag auf Beteiligung der GAB an der Untersuchung und Sanierung industriell-gewerblicher Altlasten

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Dezember IV

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung

Richtlinien zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Geburtenförderung der Gemeinde Weidhausen b.coburg

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

R i c h t l i n i e n

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Kurzinformation Arbeit

Transkript:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Vom 9. Juli 2014 (Az.: 45-8435.00) 1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ist die nachhaltige strukturelle Verbesserung in Gemeinden vor allem des Ländlichen Raumes. Dabei gilt es, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen weiterzuentwickeln, den demografischen Veränderungen zu begegnen, die dezentrale Wirtschaftsstruktur des Landes zu stärken, der Abwanderung entgegenzuwirken, den Strukturwandel zu begleiten und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen. Die Zuwendungen werden entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Deminimis), 15 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie 23 und 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Zuwendungen werden auch im Rahmen der Förderung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Strukturförderung durch den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) oder der Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenschutz (GAK) sowie den dazu jeweils erlassenen Durchführungsbestimmungen gewährt. Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (LEADER) werden auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und Nr. 1305/2013 gefördert. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die 48, 49 und 49a, sowie bei Beteiligung der Europäischen Union auch die einschlägigen EU-Regelungen anzuwenden. Seite 1 von 9

2 Zweck der Zuwendung Die Gemeinden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eigener Überlegungen oder in interkommunaler Zusammenarbeit ihre Strukturen zu verbessern und sich entsprechend der jeweiligen Eigenart weiterzuentwickeln. Dabei sind im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ökonomische, ökologische und soziale Aspekte zu beachten. Stärkung der regionalen Wirtschaftskreisläufe, Klima- und Ressourcenschutz, Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, Innenentwicklung, Stärkung der Ortskerne und wohnortnahe Grundversorgung sind von besonderer Bedeutung. Der Effekt soll dadurch verstärkt werden, dass die Förderung über das ELR mit Maßnahmen aus anderen Programmen zeitlich und räumlich koordiniert wird. 3 Zuwendungsempfangende Zuwendungsempfangende sind: 3.1 Gemeinden, 3.2 Gemeindeverbände, 3.3 Natürliche Personen und Personengesellschaften, 3.4 Juristische Personen. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Räumliche Abgrenzung Zuwendungen werden gewährt für strukturverbessernde Maßnahmen in ländlich geprägten Orten. Darüber hinaus können Maßnahmen aus dem Förderschwerpunkt "Arbeiten" auch in anderen Orten des ländlichen Raums nach dem Landesentwicklungsplan gefördert werden. Eine gleichzeitige Förderung desselben Ortes nach dieser Verwaltungsvorschrift und nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen ist nur beim Förderschwerpunkt "Arbeiten" und außerhalb des abgegrenzten Sanierungsgebietes zulässig. 4.2 Aufnahmeantrag Voraussetzung für eine Förderung ist der Aufnahmeantrag einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden in interkommunaler Zusammenarbeit. Aufnahmeanträge können sich auf Teilorte, Gemeinden oder interkommunale Zusammenschlüsse beziehen. 4.2.1 Im Aufnahmeantrag sind die strukturelle Ausgangslage, die Entwicklungsziele, der Maßnahmenplan mit Einzelprojekten sowie das Umsetzungs- und Finanzierungskonzept darzustellen. Seite 2 von 9

4.2.2 Schwerpunktgemeinden Wird eine mehrjährige Aufnahme als Schwerpunktgemeinde angestrebt, ist eine umfassende Entwicklungskonzeption mit einem Bündel an Projekten Voraussetzung. Mit umfassenden Entwicklungskonzeptionen können Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Gemeinden und Landkreise in einem gemeinsamen Beteiligungsprozess zukunftsfähige Lösungen für nachhaltige strukturelle Verbesserungen entwickeln. Hierbei sind Aussagen zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Umgang mit der demographischen Entwicklung sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft zu treffen und im Umsetzungszeitraum darüber zu berichten. 4.3 Voraussetzung für die Förderung im Förderschwerpunkt "Wohnen" ist die Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken sowie die Vorlage einer Nutzungskonzeption für diese. 5 Zuwendungsfähige Maßnahmen 5.1 Die strukturelle Ausgangssituation der einzelnen Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Entwicklungsmöglichkeiten und -ziele sind vielfältig. Deshalb wird auf einen abschließenden Katalog der zuwendungsfähigen Maßnahmen verzichtet. Vielmehr ist es Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, strukturelle Bedeutung, Auswirkung und Dringlichkeit der zur Programmaufnahme angemeldeten Maßnahmen und Projekte im Rahmen der Finanzierbarkeit darzustellen und zu begründen. Sie sollen zu einer ganzheitlichen und nachhaltigen Strukturverbesserung führen und einen Beitrag zur Innenentwicklung und Stärkung der Ortskerne leisten. Im Sinne eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Lebensgrundlagen führen Energieeinsparung, verbesserte Energieeffizienz, Verwendung erneuerbarer Energien oder die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang und sind für kommunale Projekte Fördervoraussetzung. Die Förderung von Investitionen wird auf folgende Schwerpunkte konzentriert: 5.1.1 Wohnen Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung), ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken, Verbesserung des Wohnumfelds, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen und Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken. 5.1.2 Grundversorgung Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen. Seite 3 von 9

5.1.3 Arbeiten Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen vor allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen, einschließlich vorbereitender Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken und die dazu notwendige innere Erschließung von Gewerbegebieten. 5.1.4 Gemeinschaftseinrichtungen Schaffung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen. 5.2 Zuwendungsfähig sind auch Maßnahmen zur Vorbereitung und Begleitung investiver Projekte durch die Gemeinden. Zur Förderung einer aktiven Bürgergesellschaft werden dabei auch Prozesse der Bürgerbeteiligung durch Moderation im Planungs- und Umsetzungsprozess gefördert. 5.3 Mit Zustimmung des Ministeriums können Untersuchungen und Modellprojekte gefördert werden. 5.4 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: die Mehrwertsteuer; unentgeltliche Leistungen Dritter; Mietwohnungen in Neubauvorhaben; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen; Neubau von Rathäusern und Kindergärten; Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung; Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.3 (Arbeiten); bei Projekten nach Nr. 6.1 zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten; bei Zuwendungsempfangenden nach Nr. 3.3 und 3.4 die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert; Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden. 6 Höhe der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach den Bestimmungen der Europäischen Union zum Beihilferecht gemäß Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses. Seite 4 von 9

Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben und die aktivierten Eigenleistungen bei Unternehmen. Gefördert werden 6.1 gemeinwohlorientierte öffentliche Projekte ohne Beihilferelevanz mit 6.1.1 bis zu 40 Prozent (Regelfördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung auf höchstens 750.000 Euro pro Projekt begrenzt ist oder 6.1.2 bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei EU-kofinanzierten Projekten. 6.1.3 Der Regelfördersatz nach Nr. 6.1.1 kann bei Schwerpunktgemeinden auf 50 Prozent erhöht werden. 6.2 sonstige Projekte ohne Beihilferelevanz mit 6.2.1 bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Förderung auf höchstens 100.000 Euro pro Projekt begrenzt ist. 6.2.1.1 Bei Umnutzung leerstehender Bausubstanz im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.1 (Wohnen) ist die Förderung auf maximal 50.000 Euro pro neu entstehende Wohnung begrenzt. 6.2.1.2 Bei umfassenden Modernisierungen und bei ortsbildgerechten Neubauten im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.1 (Wohnen) ist die Förderung auf maximal 20.000 Euro pro Wohnung begrenzt. 6.2.2 bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei über LEADER kofinanzierten Projekten. 6.3 Projekte mit Beihilferelevanz 6.3.1 auf der Grundlage von Artikel 17 AGVO mit 6.3.1.1 bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Projekten im Förderschwerpunkt Nr. 5.1.2 (Grundversorgung) und bei EU-kofinanzierten Projekten, 6.3.1.2 bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für strukturell besonders bedeutsame Projekte wie z. B. Entflechtung unverträglicher Gemengelagen oder Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen, 6.3.1.3 bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Übrigen. 6.3.1.4 Die Förderung ist auf höchstens 200.000 Euro, bei EU-Kofinanzierung aus dem EFRE auf höchstens 400.000 Euro pro Projekt begrenzt. 6.3.2 auf der Grundlage von De-minimis mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei über LEADER kofinanzierten Projekten, wobei die Förderung auf 200.000 Euro pro Projekt begrenzt ist. Seite 5 von 9

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Die Förderung desselben Bereichs eines Projekts mit anderen Haushaltsmitteln des Landes ist zulässig, wenn dies für die Erhaltung eines stark gefährdeten Kulturdenkmals erforderlich ist. 7.2 Zuwendungen unter 5.000 Euro werden nicht bewilligt. 7.3 Bei Projekten nach Förderschwerpunkt Nr. 5.1.4 (Gemeinschaftseinrichtungen), die auch nicht zuwendungsfähigen Nutzungen (z.b. Sport) dienen, werden pauschal 60 Prozent der Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. 7.4 Der Erwerb von Gebäuden ist nur auf der Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung zuwendungsfähig. 7.5 Der Gemeinde kann für den Zwischenerwerb von bebauten Grundstücken ein Zinsausgleich gewährt werden. Bei der Berechnung wird unterstellt, dass der Kaufpreis einschließlich Grunderwerbsteuer und Nebenkosten voll über ein Darlehen mit einem pauschalen Zinssatz von 6 Prozent über drei Jahre finanziert wird. 7.6 Die Förderung von Projekten nach Nr. 6.1 in nicht-kommunaler Trägerschaft erfolgt unter der Voraussetzung, dass die gemeinwohlorientierte öffentliche Nutzung gesichert und in der Finanzierung ein angemessener kommunaler Beitrag enthalten ist. 7.7 Unternehmen, die nach Nr. 6.3 gefördert werden sollen, müssen weniger als 100 Mitarbeiter im Sinne der AGVO haben. 7.8 Die Erschließung von Gewerbegebieten wird nur gefördert, wenn sie in interkommunaler Trägerschaft erfolgt oder zur Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen erforderlich ist, und für die beteiligten Gemeinden eine Erhebung der Gewerbe- und Militärbrachen und eine Nutzungskonzeption dafür vorgelegt wird und, in den beteiligten Gemeinden keine vergleichbaren baureifen Flächen vorhanden sind oder erschlossen werden und kleine und mittlere Unternehmen gemäß AGVO angesiedelt werden. 7.9 Bei Zuwendungsempfangenden nach Nr. 3.3 und 3.4 findet Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) abweichend von VV Nr. 5.1 zu 44 LHO keine Anwendung. 7.10 Die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind abweichend von VV Nr. 5.1 zu 44 LHO nicht anzuwenden. 7.11 Sofern Mittel aus der GAK oder Mittel der Europäischen Union gewährt werden und die entsprechenden Vorschriften weitergehende Bestimmungen enthalten, sind diese maßgebend. 7.12 Für Grundstückserwerb, Bauten und bauliche Anlagen beträgt die Seite 6 von 9

Zweckbindungsfrist 15 Jahre ab Fertigstellung; im Übrigen 5 Jahre. 7.13 Leistungen, die von Eigen- oder Regiebetrieben der Gemeinde erbracht werden, sind zuwendungsfähig. 7.14 Förderdaten (Zuwendungsempfangende, Bezeichnung des Projekts, Höhe der Zuwendung, ggf. EU-Anteil) werden veröffentlicht, soweit nach EU-Recht vorgesehen oder aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig. 7.15 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Landes und ggf. die Kofinanzierung durch die Europäische Union und anderer Zuwendungsgebender hinzuweisen. Weitergehende Bestimmungen der Zuwendungsgebenden bleiben unberührt. 8 Verfahren 8.1 Koordinierungsausschuss Um die Schlüssigkeit der Aufnahmeanträge zu prüfen, eine größtmögliche Abstimmung mit anderen Maßnahmen zur Strukturverbesserung zu erreichen und die Dringlichkeit der eingereichten Projekte zu beurteilen, wird beim Landratsamt ein Koordinierungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus der Landrätin bzw. dem Landrat (Vorsitz), einer Vertretung der Gemeinden des Landkreises und dessen ständiger Vertretung, die von den Großen Kreisstädten im Landkreis benannt wird, einer Vertretung des Regierungspräsidiums. Die vorsitzführende Person kann weitere berührte Behörden oder Organisationen beteiligen. 8.2 Programmausschreibung Das Ministerium schreibt das Förderprogramm aus und bestimmt dabei auch, bis zu welchem Termin die Gemeinden Anträge zur Aufnahme in das Programm stellen können. 8.3 Antragstellung 8.3.1 Anerkennung von Schwerpunktgemeinden Anträge auf Anerkennung als Schwerpunktgemeinde können laufend über die Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium eingereicht werden. Anträge Großer Kreisstädte werden dem Koordinierungsausschuss vom Regierungspräsidium zur Kenntnis gegeben. Das Landratsamt und der Koordinierungsausschuss prüfen, inwieweit die umfassenden Entwicklungskonzeptionen mit anderen Planungen zur Strukturverbesserung abgestimmt sind oder abgestimmt werden können und beurteilen strukturelle Bedeutung und Schlüssigkeit der Gesamtmaßnahme. Seite 7 von 9

Das Landratsamt übermittelt dem Regierungspräsidium eine Stellungnahme zu den umfassenden Entwicklungskonzeptionen. Das Regierungspräsidium entscheidet jährlich über die Anerkennung als Schwerpunktgemeinde bis zum 30.09., damit eine Antragstellung auf der Grundlage einer anerkannten umfassenden Entwicklungskonzeption für das kommende Programmjahr möglich ist. Die Anerkennung ist max. fünf Jahre gültig. 8.3.2 Aufnahme in das Jahresprogramm Aufnahmeanträge sind bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Aufnahmeanträge Großer Kreisstädte werden dem Koordinierungsausschuss vom Regierungspräsidium zur Kenntnis gegeben. Das Landratsamt und der Koordinierungsausschuss prüfen, inwieweit die Aufnahmeanträge mit anderen Planungen zur Strukturverbesserung abgestimmt sind und beurteilen strukturelle Bedeutung sowie Dringlichkeit der Projekte. 8.4 Einplanungsvorschlag des Landratsamts Das Landratsamt legt nach Anhörung des Koordinierungsausschusses die Anträge einschließlich einer Stellungnahme zur Priorität dem Regierungspräsidium vor. Projekte, die von anerkannten Schwerpunktgemeinden im Rahmen ihrer umfassenden Entwicklungskonzeptionen beantragt werden, erhalten einen Fördervorrang. 8.5 Entscheidungsvorschlag des Regierungspräsidiums Das Regierungspräsidium legt dem Ministerium einen nach Prioritäten geordneten Entscheidungsvorschlag vor. 8.6 Programmentscheidung durch das Ministerium Das Ministerium entscheidet über die Aufnahme in das Förderprogramm und das jeweilige Jahresprogramm sowie über die Verwendung nicht in Anspruch genommener Fördermittel. 8.7 Bewilligung 8.7.1 Bewilligung von Projekten nach Nr. 6.1 und 6.2 sowie kommunaler Projekte nach Nr. 6.3 Auf der Grundlage der Entscheidung des Ministeriums erteilt das Regierungspräsidium die Zuwendungsbescheide und übersendet eine Mehrfertigung mit den Antragsunterlagen der L-Bank. 8.7.2 Bewilligung nicht-kommunaler Projekte nach Nr. 6.3 (Unternehmensinvestitionen) Anträge auf Zuwendungen für Unternehmensinvestitionen sind bei der L- Bank einzureichen. Die L-Bank bewilligt die Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Seite 8 von 9

8.8 Verwendungsnachweis Die Verwendung der Zuwendung ist der L-Bank nachzuweisen. Die L-Bank zahlt sämtliche Zuwendungen aus. 8.9 Die Auswahl-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren bei den durch die Europäische Union kofinanzierten Förderlinien werden durch das Ministerium gesondert entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festgelegt. 8.10 Das Ministerium kann Ausnahmen von der Verwaltungsvorschrift zulassen. 9 Schlussvorschrift Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2015 in Kraft und am 31.12.2021 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift "Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum" vom 22.05.2012 tritt am 31.12.2014 außer Kraft. Seite 9 von 9