Vertrag über die Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I

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Transkript:

Vertrag über die Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I zwischen den Gemeinden Oberdiessbach (Sitzgemeinde) und Bleiken, Brenzikofen, Herbligen und Linden (Anschlussgemeinden) Die Vertragsparteien schliessen folgenden Vertrag ab: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 In Oberdiessbach besteht eine Sekundarschule, die auch von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Gemeinden besucht werden kann. Führung der Schule Art. 1 Die Sekundarschule wird durch die Sitzgemeinde geführt und im Ausbau auf die Bedürfnisse der Anschlussgemeinden ausgerichtet. Der bestehende Schulraum der Aussengemeinden muss bei einer allfälligen Schulraumerweiterung der Sitzgemeinde im Rahmen dieses Vertrages miteinbezogen und genutzt werden. Pflichten und Rechte der Vertragsgemeinden Art. 3 1 Die Anschlussgemeinden sind verpflichtet, ihre Schülerinnen und Schüler, soweit diese den schulischen Anforderungen entsprechen, die Sekundarschule Oberdiessbach besuchen zu lassen. Die Anschlussgemeinden sind berechtigt, auch jene Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule zu entsenden, die nur in einem Niveaufach (Deutsch, Französisch oder Mathematik) den Unterricht auf der Sekundarstufe I belegen. 3 Die Gemeinde Oberdiessbach erklärt sich bereit, diese in ihre Sekundarschule aufzunehmen. 4 Die Vertragsgemeinden sind für allfällige Schülertransporte zum Schulstandort selbst besorgt. ENTWURF 04.08.010 Seite 1 von 7

Schulmodell Art. 4 1 Die Sitzgemeinde bietet den Unterricht auf der Sekundarstufe I in einem durchlässigen Modell an. Der Unterricht zur Vorbereitung auf den gymnasialen Unterricht sowie der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr finden in speziellen Sekundarklassen statt. II. Organisation und Aufgaben Vertragsgemeinden Art. 5 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden beschliessen über Anpassungen im vorliegenden Vertrag. Gemeinderat Art. 6 1 Der Gemeinderat Oberdiessbach beaufsichtigt die Schulkommission im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Der Gemeinderat Oberdiessbach beschliesst auf Antrag der Schulkommission über a. die Ausgestaltung des durchlässigen Schulmodells im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben; b. den Schulgeldbeitrag für Schülerinnen und Schüler, die eine auswärtige Schule besuchen (nur für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Oberdiessbach) oder für auswärtige Schülerinnen und Schüler (ohne Vertragsgemeinden), welche die Schule Oberdiessbach besuchen. Schulkommission Art. 7 1 Die erweiterte Schulkommission für die Sekundarstufe I besteht einschliesslich ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus: drei Vertreter/innen der Gemeinde Oberdiessbach; eine/r Vertreter/in für die Gemeinde Bleiken; eine/r Vertreter/in der Gemeinde Brenzikofen; eine/r Vertreter/in der Gemeinde Herbligen; eine/r Vertreter/in der Gemeinde Linden. Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, die in den Anschlussgemeinden dem Ressort Schule vorstehen, sind von Amtes wegen Mitglied der erweiterten Schulkommission der Sitzgemeinde. 3 Die Schulkommission konstituiert und organisiert sich selbst. Vorbehalten bleiben übergeordnete Bestimmungen. Aufgaben und Befugnisse Art. 8 1 Die Schulkommission nimmt die strategisch-politische Führung und die Aufsicht über die Sekundarstufe I wahr. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs.. Die Einzelheiten sind im Funktionendiagramm (Organisationsverordnung der Gemeinde Oberdiessbach) geregelt. ENTWURF 04.08.010 Seite von 7

Weiteres Personal Art. 9 Die Aufgaben und Befugnisse der übrigen Beschäftigten der Schulanlage richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und der Sitzgemeinde. III. Besondere Massnahmen und Tagesschulangebote Besondere Massnahmen Art. 10 Schülerinnen und Schüler, die besonderer Massnahmen bedürfen, werden in den Regelklassen unterrichtet. Es werden keine besonderen Klassen geführt. Tagesschulangebote Art. 11 Die Tagesschulangebote werden von der Sitzgemeinde geführt, wenn eine genügende Nachfrage besteht. Gebühren Tagesschulangebote Art. 1 1 Die Sitzgemeinde erhebt von den Eltern Gebühren für Betreuungsstunden nach dem kantonalen Tarif. Die Kosten für eine Mahlzeit richten sich nach der Gebührenverordnung der Sitzgemeinde. Nach Einwilligung der Eltern kann die Sitzgemeinde jährlich bei Anmeldung bzw. bei Schuljahresbeginn auf die rechtsgültige Steuerveranlagung zugreifen. IV. Finanzielles Kostenbeitragsberechnung Art. 13 1 Die Nettobetriebskosten werden aufgrund der für diesen Vertrag zutreffenden Funktionen der Gemeinderechnung ermittelt. Notwendige Abgrenzungen werden so genau wie möglich vorgenommen. Für die Sekundarschulanlage wird ein Anteil von Fr. 159 500.00 (Stand Dezember 008, 108,8, Basis Mai 000 = 100, gemäss Landesindex der Konsumentenpreise) der Kapital-, Unterhalts- und Erneuerungskosten der Anlage weiterverrechnet. Dies entspricht rund 75 % der Gesamtkosten. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils im November um über % gegenüber dem zuletzt verwendeten Wert verändert, ist der Anteil per 1. Januar der Teuerung anzupassen. Dieser darf jedoch nicht unter Fr. 150'000.00 pro Jahr sinken. 3 Der ermittelte Anteil gemäss Abs. wird alle fünf Jahre überprüft und den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Erstmals per 1. Januar 017. ENTWURF 04.08.010 Seite 3 von 7

Betriebskosten Art. 14 Als Betriebskosten gelten insbesondere: - Nettoaufwand der Funktionen 1 (darin enthalten sind Anschaffungen und Unterhalt des Schulmobiliar, ohne Turngeräte und Ballmaterial), 300, 460 und 461 Sekundarschule nach harmonisiertem Rechnungsmodell, korrigiert um die Kosten, welche nur die Sitzgemeinde betreffen, - Klassenanteil an die Lehrerbesoldungen, - Anteile der Liegenschaftskosten der gemeinsam benutzten Anlagen gemäss Art. 15, - Kosten der Sekundarschulanlage gemäss Art. 13, Abs.. Liegenschaftskosten Art. 15 Die Liegenschaftskosten setzen sich zusammen aus: - Personalaufwand für Hauswarte, Reinigungs- und Hilfspersonal, - Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung, - Reinigungs- und Verbrauchsmaterial, - Strom-, Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren, - Versicherungsprämien. Die Kosten gehen zu 75 % zu Lasten sämtlicher Vertragsgemeinden inkl. Oberdiessbach und zu 5 % zu Lasten der Sitzgemeinde. Verteilung Art. 16 1 Die Liegenschaftskosten sowie die Kosten für die Sekundarschulanlage werden in zwei Schritten unter den Vertragsgemeinden aufgeteilt: 1. Die Summe geteilt durch die Anzahl Klassen ergibt die Kosten pro Klasse.. Die Kosten pro Klasse werden im Verhältnis der Schülerzahl pro Gemeinde geteilt. Die Kosten des Schulbetriebes werden im Verhältnis der Schülerzahl pro Gemeinde geteilt. 3 Für den gymnasialen Unterricht werden keine weiteren spezifischen Kosten ausgewiesen. Stichtag und Rechnungsstellung Art. 17 1 Die Schülerzahlen werden jeweils am offiziellen kantonalen Zähltag für das laufende Schuljahr erhoben. Die Anschlussgemeinden leisten im Februar und August jeweils eine Teilzahlung von je 50 % der voraussichtlichen Jahreskosten. Die definitive Rechnungsstellung erfolgt spätestens bis 15. März des Folgejahres. Budgetmitteilung Art. 18 Der Gemeinderat Oberdiessbach informiert die Anschlussgemeinden bis spätestens 30. September über die für das folgende Jahr berechneten Kostenanteile. ENTWURF 04.08.010 Seite 4 von 7

Einsichtsrecht Art. 19 Den Anschlussgemeinden steht das Recht auf Einsichtnahme der Rechnungsbelege zu. V. Vertrag Zuständigkeit bei Differenzen Art. 0 Bei Differenzen zwischen den Parteien oder dem Fehlen von Regelungen suchen die Vertragsparteien eine gemeinsame Lösung. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der zuständige Regierungsstatthalter. Kündigung Art. 1 Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf 31. Juli kündigen. Vertragsabschlüsse mit anderen Gemeinden Art. 1 Die Gemeinde Oberdiessbach behält sich vor, mit weiteren Gemeinden Verträge betreffend die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler abzuschliessen. Die Bestimmung gemäss Art. 5 bliebt vorbehalten. VI. Übergangsbestimmungen Eigentumsverhältnisse und Kostenhaftung Art. 3 1 Mit der Auflösung des Schulverbandes für die Sekundarstufe übernimmt die Gemeinde Oberdiessbach das gesamte, für den Betrieb der Schule angeschaffte Vermögen. Die Gemeinde Oberdiessbach haftet ab Vertragsbeginn für alle durch Investitionen, Betrieb und Verwaltung der Schule entstehenden Kosten. Anstellungsverhältnisse Art. 4 Die Gemeinde Oberdiessbach übernimmt per 1. August 011 die bestehenden Anstellungsverträge des Schulverbandes. Finanzielle Entflechtung Art. 5 Alle bisher vom Schulverband beschafften Einrichtungen, Mobilien und Materialien gehen auf Vertragsbeginn ins alleinige Eigentum der Standortgemeinde über. Auf eine finanzielle Abgeltung wird verzichtet. ENTWURF 04.08.010 Seite 5 von 7

Übergangsbestimmung Art. 6 Mit Inkrafttreten des Vertrages treten diejenigen Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht nur in einem Fach auf Niveau Sekundarstufe I belegen, gestaffelt in die Sekundarschule über. Die Einzelheiten werden von der Schulkommission festgelegt. VII. Schlussbestimmungen Genehmigung Art. 7 1 Die Zustimmung zu diesem Vertrag durch das zuständige Organ der Vertragsgemeinden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsparteien unterbreiten mit dem Vertrag die erforderlichen Anpassungen ihrer Reglemente dem zuständigen Organ zum Beschluss. Inkraftsetzung Art. 8 Nach Auflösung des bisherigen Gemeindeverbandes (Schulverband der Sekundarstufe I Oberdiessbach) auf 31. Juli 011 tritt der vorliegende Vertrag auf 1. August 011 in Kraft. Ausfertigung Art. 9 Dieser Vertrag wird in fünf Exemplaren, je eines für jede Partei, erstellt. Die Erziehungsdirektion und das zuständige Schulinspektorat erhalten eine Kopie zur Kenntnis. ENTWURF 04.08.010 Seite 6 von 7

Datum Die Parteien: Einwohnergemeinde Oberdiessbach Einwohnergemeinde Bleiken Einwohnergemeinde Brenzikofen Einwohnergemeinde Herbligen Einwohnergemeinde Linden K:\ Bildung\1 Volksschule\1 Sekundarstufe (7.-9.Schuljahr)\1 000 Sekundarstufe (7.-9.Schuljahr, Real- und Sekundarschule)\Reorganisation Bildung\IK ArG\Sitzgemeindemodell\040810_Schulvertrag_final.doc ENTWURF 04.08.010 Seite 7 von 7