, Seite 1 von 6 Als Unternehmer oder Freiberufler hat man s nicht immer leicht. Daher werden Sie besonders gefördert..
, Seite 2 von 6 Mit Wertpapieren Steuern sparen. 1) Bereits ab 2006 sah das KMU-Förderungsgesetz einen Freibetrag für investierte Gewinne für Einnahmen-Ausgaben- Rechner vor. Dabei konnten bis zu 10 % des steuerpflichtigen Gewinns steuerfrei belassen werden, wenn im jeweiligen Jahr begünstigte Investitionen in das Anlagevermögen getätigt wurden. Seit dem Steuerveranlagungsjahr 2010 ersetzt der neue den Freibetrag für investierte Gewinne. Neben der Erhöhung des Freibetrags von 10 % auf 13 % kam es zu einer Aufspaltung in einen Grundfreibetrag und einen investitionsbedingten sowie zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs. Voraussetzung für die Geltendmachung: Der Gewinn fließt einer natürlichen Person zu. Der Gewinn stammt aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit). Der Gewinn wird durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Pauschalierung oder Bilanzierung ermittelt. Der über den Grundfreibetrag von EUR 30.000, hinausgehende Wert wird im gleichen Kalenderjahr in begünstigtes Anlagevermögen investiert. Der investierte Gewinn verringert die steuerliche Bemessungsgrundlage und dadurch die Einkommensteuer. Das Ausmaß des nicht zu versteuernden Gewinns ist mit maximal EUR 100.000, begrenzt. Zur Förderung der Klein- und Mittelbetriebe wird für Gewinne bis EUR 30.000, keine Investitionsbedingung an die Geltendmachung des Freibetrags geknüpft (Grundfreibetrag). Der Grundfreibetrag beträgt ohne Nachweis von Investitionen 13 % von maximal EUR 30.000,, somit maximal EUR 3.900,. Der Grundfreibetrag steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart (Bilanzierung, Einnahmen- Aus gaben-rechnung oder Pauschalierung) zu und wird auch ohne besondere Geltendmachung automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,, steht ein investitionsbedingter insoweit zu, als er durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter im betreffenden Wirtschaftsjahr gedeckt ist. Anders als der Grundfreibetrag kann der investitionsbedingte bei der Gewinnermittlungsart Pauschalierung nicht in Anspruch genommen werden. 1) Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen der Anlegerin bzw. des Anlegers abhängt und die Angaben auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, die künftigen Änderungen unterworfen sein kann.
, Seite 3 von 6 bis Veranlagungsjahr 2012. Gewinn Freibetrag Verwendung Grundfreibetrag bis zu EUR 30.000, bis zu EUR 3.900, nicht investitionsbedingt Investitionsbedingter bis zu EUR 739.300, bis zu EUR 96.100, gebunden an den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter wie z. B. bestimmter Wertpapiere mit mindestens vier Jahren Laufzeit Gesamt bis zu EUR 769.300, bis zu EUR 100.000, Veranlagungsjahr 2013 2016. Gewinn Gewinn kumuliert in % kumuliert Verwendung Grundfreibetrag 30.000,00 30.000,00 13 % 3.900,00 3.900,00 nicht investitionsbedingt Investitionsbedingter 145.000,00 175.000,00 13 % 18.850,00 22.750,00 gebunden an den Erwerb Gewinn- bestimmter Wirtschaftsgüter 175.000,00 350.000,00 7 % 12.250,00 35.000,00 freibetrag wie z. B. bestimmter Wert - 230.000,00 580.000,00 4,5 % 10.350,00 45.350,00 papiere mit mindestens vier Jahren Laufzeit 580.000,00 45.350,00 Durch das Stabilitätsgesetz 2012 kommt es abhängig von der Höhe des Gewinns zu einer Staffelung des investitionsbedingten es vorerst befristet auf die Veranlagungsjahre 2013 2016. Der soll bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 175.000, (unverändert) 13 % betragen. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, soll für den Überschreitungsbetrag ein reduzierter zustehen. Für einen Überschreitungsbetrag von bis zu EUR 175.000, können nur noch 7 % und für einen weiteren Überschreitungsbetrag von bis zu EUR 230.000, lediglich 4,5 % geltend gemacht werden. Der steht somit nur für Gewinne bis zu EUR 580.000, zu. Anhand der dargestellten Staffelung ergibt sich ein maximal möglicher von EUR 45.350,. Der Grundfreibetrag wird durch das Stabilitätsgesetz 2012 nicht verändert. Bei Personengesellschaften (KG, OG) können nur die Gesellschafter den in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte, höchstens jedoch in Summe EUR 45.350,, sind bei den Mitunternehmern analog der prozentuellen Gewinnbeteiligung anzusetzen. Bei Kapitalgesellschaften kann der nicht in Anspruch genommen werden. Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25 % können selbstverständlich den Freibetrag wie bisher geltend machen. Der investitionsbedingte ist an eine Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter gebunden. Das heißt, Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass man im betreffenden Wirtschaftsjahr im entsprechenden Ausmaß in neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren investiert. Eine derartige Investition kann auch durch den Kauf begünstigter Wertpapiere erfolgen. Der Kreis der begünstigten beweglichen Wirtschaftsgüter entspricht der Rechtslage zum Freibetrag für investierte Gewinne (gültig bis zur Veranlagung 2009). Neu ist, dass kein Ausschluss von Gebäudeinvestitionen mehr besteht. In Bezug auf die begünstigten Wertpapiere gelten die gleichen Regelungen wie in den Jahren davor.
, Seite 4 von 6 Geeignete Wertpapiere. Infrage kommen dieselben Wertpapiere, die auch für die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen verwendet werden können (gem. 14 Abs. 7 Z 4 EStG). Folgende Wertpapiere erfüllen die Voraussetzungen: In Euro begebene Schuldverschreibungen von Emittenten aus Österreich bzw. auch aus der/des EU/EWR, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger als 90 % des Nenn betrags ist. Investmentfonds, soweit sie nur in die oben ange führten Schuldverschreibungen investieren. Fonds, die nach den Richtlinien des Pensionskassengesetzes investieren. Immobilieninvestmentfonds. Die Wertpapiere müssen dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden und eine (Rest-)Laufzeit von mindestens vier Jahren haben. Sollten die Wertpapiere vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist ausscheiden, kommt es zur Nachversteuerung, außer es werden ersatzweise begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft (die ersatzweise Anschaffung von Wertpapieren ist nur bei vorzeitiger Tilgung möglich). Geltendmachung des Freibetrags. Der investitionsbedingte muss in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Die Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten s dienen, sind in einem Verzeichnis, getrennt in körperliche Anlagegüter und Wertpapiere, anzuführen. Wir empfehlen, für die zur Geltendmachung des Freibetrags angeschafften Wertpapiere ein eigenes Depot zu eröffnen. Eine Sperre des Depots ist jedoch nicht erforderlich.
, Seite 5 von 6 Eine Auswahl der begünstigten Wertpapiere gemäß 14 Abs. 7 Z 4 EStG: 1) UniCredit Bank Austria AG Anleihen und Pfandbriefe, die den Richtlinien gem. 14 Abs. 7 Z 4 EStG entsprechen. Österreichische Bundesanleihen. Pioneer Funds Austria A3 2). Pioneer Funds Austria Plus-Unternehmens- Vorsorgefonds 2). A9 2). Pioneer Funds Austria Euro Bond 2). Pioneer Funds Austria Master Fonds traditionell 2). Pioneer Funds Austria TopRent 2). Pioneer Funds Austria Trend Bond 2). Pioneer Funds Austria TradeRent 2). Real Invest Austria Immobilienfonds 3). Die vorliegenden Informationen stellen keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar. Insbesondere sind sie kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Anlegerin bzw. des Anlegers bezogene Beratung nicht ersetzen. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Der Wert der Anlage sowie die Höhe der Erträge können plötzlich und in erheblichem Umfang schwanken und somit nicht garantiert werden. Auch Währungsschwankungen können die Entwicklung des Investments beeinflussen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Anlegerin bzw. der Anleger nicht die gesamte investierte Summe zurück erhält, insbesondere dann, wenn die Kapitalanlage nur für kurze Zeit besteht. 1) Nur die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren gem. 14 Abs. 7 Z 4 EStG gilt als begünstigte Investition. Im Falle eines Verkaufes vor Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren kommt es zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten Freibetrags. Jedoch kann die Nachversteuerung dadurch vermieden werden, dass im Jahr des Ausscheidens eine begünstigte Ersatzanschaffung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes getätigt wird. Eine bloße Wertpapierumschichtung ist aus der Sicht des Gesetzgebers nicht förderungswürdig. Nur im Falle der vorzeitigen Tilgung der Wertpapiere kann die Nachversteuerung durch eine Ersatzanschaffung von geeigneten Wertpapieren innerhalb von zwei Monaten vermieden werden. 2) Die mit dieser Fußnote gekennzeichneten Instrumente sind Investmentfonds gemäß österreichischem InvFG. Der veröffentlichte Prospekt und das Kundeninformationsdokument für diese Investmentfonds in ihrer aktuellen Fassung inklusive sämtlicher Änderungen seit Erstverlautbarung stehen dem Interessenten unter www.pioneerinvestments.at zur Verfügung. 3) Ein dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBI. Nr. 80/2003, in der gültigen Fassung und den Fondsbestimmungen entsprechender Verkaufsprospekt liegt am Sitz der Bank Austria Real Invest Immobilien-Kapitalanlage GmbH sowie der UniCredit Bank Austria AG auf. Die Kundmachung der letzten Änderung erfolgte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. 5. 2010. Die dort angekündigten geänderten Fondsbestimmungen traten mit 1. 9. 2010 in Kraft und stehen an den oben genannten Stellen sowie auf www.realinvest.at kostenlos zur Verfügung.
, Seite 6 von 6 Nähere Informationen. Informationen zu den beschriebenen Wertpapieren erhalten Sie bei Ihrer Bank Austria Betreuerin bzw. Ihrem Bank Austria Betreuer und in jeder Bank Austria Filiale. Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen bzw. betrieblichen Verhältnissen der Investorin bzw. des Investors abhängt und die Angaben über die Steuervorteile auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, über deren Beibehaltung keine Auskunft gegeben werden kann. Filiale Rund 300 Standorte in ganz Österreich Telefon ServiceLine: 05 05 05-24 Internet www.bankaustria.at E-Mail info@unicreditgroup.at Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6 8, 1010 Wien, erstellt. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Stand: August 2012 86103100 14M/08.12/ST/13