Landgericht Ravensburg



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Landgericht Ravensburg Geschäftsverteilungsplan 2012 Postanschrift: Landgericht Ravensburg Postfach 1646 88186 Ravensburg Telefon: 0751/806-0 Telefax: 0751/806-1633 E-Mail: poststelle@lgravensburg.justiz.bwl.de Internet: www.landgericht-ravensburg.de

- 2 - INHALTSVERZEICHNIS VORBEMERKUNGEN UND VERWALTUNGSAUFGABEN Seite 3 A. GESCHÄFTSVERTEILUNG I. Zivilkammern Seite 4-8 II. Kammern für Handelssachen Seite 9-10 III. Strafkammern Seite 11-16 IV. Strafvollstreckungskammern Seite 16-17 B. VERTRETUNG I. Allgemeine Grundsätze Seite 18 II. Zivilkammern Seite 18 III. Kammern für Handelssachen Seite 19 IV. Strafkammern und Strafvollstreckungskammern Seite 19 C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG I. Gemeinsam für Zivil- und Handelssachen Seite 20-22 II. Zuteilungsverfahren für Zivilsachen Seite 22-23 III. Zuteilungsverfahren für Handelssachen Seite 23 IV. Zuteilungsverfahren für Strafsachen Seite 24-27 D. ZWEIFELSFRAGEN Seite 28

- 3 - Vorbemerkungen und Verwaltungsaufgaben 1. Der Vorsitz in den Kammern ist gem. der Erklärung des Präsidenten des Landgerichts nach 23 e Abs. 1 Satz 3 GVG und dem Beschluss des Präsidiums gem. 21 e Abs. 1 GVG vom 21.12.2011 geregelt worden. 2. Die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern, die Bestimmung der ständigen Mitglieder der Kammern, die Bestimmung der regelmäßigen Vertreter der Vorsitzenden und der Vertreter der übrigen Mitglieder der Kammern sind durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 21.12.2011 festgelegt worden. 3. Zum Referenten für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist durch Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18.05.2005 - P/Grewe, Matthias - Direktor des Amtsgerichts Grewe, Amtsgericht Tettnang, bestellt worden. Mit Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 7. September 2011 - P/Grewe, Matthias - ist er bis 31.03.2012 mit 1/10 seiner Arbeitskraft an das Landgericht Ravensburg rückabgeordnet. 4. Zur Ausbildungsleiterin für Rechtsreferendare ist durch Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2006 - P/Schumacher-Diehl, Claudia - Vorsitzende Richterin am Landgericht Schumacher-Diehl bis 31.05.2012 bestellt worden. 5. Pressereferent des Landgerichts ist Vizepräsident des Landgerichts Müller, seine Stellvertreterin Richterin am Landgericht Haber. 6. Referent für die Durchführung der praktischen Studienzeit für Rechtsstudenten ist Vorsitzende Richterin am Landgericht Schumacher-Diehl.

- 4 - A. Geschäftsverteilung I. Zivilkammern (1) 1. Zivilkammer Präsident des Landgerichts Dörr, Vorsitzender (mit 10% seiner Arbeitskraft bis 31.03.2012, ab 01.04.2012 mit 20 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen Verwaltung), Vorsitzende Richterin am Landgericht Schumacher-Diehl, Stellvertreterin des Vorsitzenden (mit 45% ihrer Arbeitskraft, im Übrigen mit 30 % Ausbildungsleiterin für Rechtsreferendare und Fortbildungsreferentin des Landgerichts), Richter am Landgericht Kellermann-Schröder, Richterin Dr. Kraus. a) Im Turnus Beschwerden, Richterablehnungen und erstinstanzliche Sachen einschließlich der Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen. b) Für die folgenden Sachen - einschließlich der OH-Sachen - ist die Kammer ausschließlich zuständig unter Einschluss von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte und andere Rechtsberater wegen unrichtiger Beratung in diesen Angelegenheiten: aa) für sämtliche Berufungen in Zivilsachen, bb) für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsvertragsverhältnissen und cc) für Beschwerden in Mietsachen über Grundstücke und Räume und in Räumungsschutzsachen. (2) 2. Zivilkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Bayer, Vorsitzender (mit 80 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 20 % AKA Vorsitzender der 2. Strafvollstreckungskammer),

- 5 - Richter Dr. Sippel, Stellvertreter des Vorsitzenden (mit 40 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 60 % AKA Stellvertreter des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer mit Vorrang der Tätigkeit in der 3. Zivilkammer), Richter Brütsch. a) Im Turnus Beschwerden, Richterablehnungen und erstinstanzliche Sachen einschließlich der Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen, sowie OH-Sachen. b) Für die folgenden Sachen ist die Kammer ausschließlich zuständig unter Einschluss von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte und andere Rechtsberater wegen unrichtiger Beratung in diesen Angelegenheiten: aa) für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche - aus dem Verbraucherkreditgesetz, - aus Verbraucherdarlehensverträgen nach den 491 ff BGB, - aus gewerbsmäßiger Hingabe oder Vermittlung von Darlehen, soweit sie als Ratenkredite gewährt werden und nicht ganz oder überwiegend für die Zwecke einer gewerblichen, beruflichen Tätigkeit oder für einen im Handelsregister eingetragenen Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft bestimmt sind, - aus Finanzierungshilfen nach den 506 ff BGB, wobei ausreichend ist, dass die dafür einschlägigen Gesetze und Rechtsgrundsätze auch nur bei einem Teil des Streitgegenstandes angewendet werden könnten oder wenn ihre Anwendung von einer Partei geltend gemacht wird; ausgenommen sind jeweils Bankdarlehen, die - durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert sind oder vertragsgemäß gesichert werden sollen, - gem. 7 Abs. 3 bis 5 Bausparkassengesetz sicherungsfrei gewährt werden, - zur Finanzierung von Bankgeschäften nach 1 Abs. 1 Nr. 4 Kreditwesengesetz vorgesehen sind. Weist eine Rechtsache die Zuständigkeitsmerkmale sowohl der 2. Zivilkammer als auch der 6. Zivilkammer auf, so ist die 2. Zivilkammer zuständig.

- 6 - bb) für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Leasinggeschäften, Sicherungsrechten oder gegen Vollstreckungsgläubiger, sofern Streitigkeiten über die gesicherte oder titulierte Hauptschuld in die Zuständigkeit der 2. Zivilkammer gemäß den obigen Bestimmungen fallen würden, cc) für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den 36 ff ZPO, dd) für Beschwerden in Betreuungssachen nach 271 ff FamFG und in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach 340 f FamFG. (3) 3. Zivilkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Geßler, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Sippel, Stellvertreter des Vorsitzenden (mit 60 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 40 % AKA Stellvertreter des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer), Richterin Baudis. a) Im Turnus Beschwerden, Richterablehnungen und erstinstanzliche Sachen einschließlich der Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen, sowie OH-Sachen. b) Für die folgenden Sachen ist die Kammer ausschließlich zuständig unter Einschluss von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte und andere Rechtsberater wegen unrichtiger Beratung in diesen Angelegenheiten: aa) für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung, tierärztlicher Behandlung, Amtspflichtverletzung oder Staatshaftung oder auf Regress des Dienstherrn, wenn die Ansprüche aus einer Heilbehandlung oder aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden, bb) für Beschwerden gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichtes und cc) für Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß 850, 850 a-k ZPO, 54 SGB I.

- 7 - (4) 4. Zivilkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Schneider, Vorsitzender, Vorsitzender Richter am Landgericht Hinrichs, Stellvertreter des Vorsitzenden (mit 50 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen 1. Kammer für Handelssachen mit Vorrang der Tätigkeit in der Kammer für Handelssachen), Richter Locher, Richterin Schute (mit 50 % ihrer Arbeitskraft, im Übrigen Amtsgericht Ravensburg). a) Im Turnus sämtliche Beschwerden, Richterablehnungen und erstinstanzliche Sachen einschließlich der Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen, sowie OH-Sachen. b) Für die folgenden Sachen ist die Kammer ausschließlich zuständig unter Einschluss von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte und andere Rechtsberater wegen unrichtiger Beratung in diesen Angelegenheiten: aa) für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, bb) für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff oder aus Amtspflichtverletzung, auch soweit es sich um eine Verkehrsunfallsache handelt, cc) für Beschwerden in Unterbringungssachen nach 312 ff FamFG. (5) 5. Zivilkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Göller, Richterin am Landgericht Haber, Richterin am Amtsgericht Voigt, (je mit einem unbenannten Anteil ihrer Arbeitskraft) Alle Angelegenheiten nach dem Therapieunterbringungsgesetz.

- 8 - (6) 6. Zivilkammer Vorsitzende Richterin am Landgericht Uhl, Vorsitzende, Richterin am Landgericht Dr. Eißler, Stellvertreterin der Vorsitzenden (mit 35 % ihrer Arbeitskraft, im Übrigen mit 15 % AKA 1. Strafvollstreckungskammer, mit Vorrang der Tätigkeit in der 1. Strafvollstreckungskammer), Richter am Landgericht Percic, Richterin am Landgericht Fischer-Dankworth (mit 50 % ihrer Arbeitskraft, im Übrigen Amtsgericht Biberach). a) Im Turnus sämtliche Beschwerden, Richterablehnungen und erstinstanzliche Sachen einschließlich der Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen, sowie OH-Sachen. b) Für die folgenden Sachen ist die Kammer ausschließlich zuständig unter Einschluss von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte und andere Rechtsberater wegen unrichtiger Beratung in diesen Angelegenheiten: aa) für Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften nach 1 Abs. 1 KWG, soweit nicht die 2. Zivilkammer zuständig ist, bb) für Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Sicherungsrechten betreffen, sofern in Rechtsstreitigkeiten über die gesicherte Hauptschuld die 6. Zivilkammer zuständig wäre, cc) für Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen nach 415 ff FamFG und nach dem bwpolg, dd) für Entscheidungen im 1. und 2. Rechtszug über Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ee) für Beschwerden gegen Entscheidungen in Kostensachen nach der Kostenordnung. (7) Referent für freiwillige Gerichtsbarkeit Direktor des Amtsgerichts Grewe (mit 10 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen Amtsgericht Tettnang).

- 9 - II. Kammern für Handelssachen (8) 1. Kammer für Handelssachen Vorsitzender Richter am Landgericht Hinrichs (mit 50 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen 4. Zivilkammer), Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Göller, 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, Vorsitzende Richterin am Landgericht Schumacher-Diehl, 2. Stellvertreterin des Vorsitzenden. Als Handelsrichter werden bzw. sind in nachstehender, alphabetischer Reihenfolge der 1. Kammer für Handelssachen zugeteilt: 1) Andreas Gessler, Friedrichshafen 2) Wolfgang Habisreutinger, Weingarten, 3) Fritz Lang, Wangen-Deuchelried, 4) Alexander Nohynek, Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff GVG im Turnus mit der 2. Kammer für Handelssachen. (9) 2. Kammer für Handelssachen Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Göller, Vorsitzender (mit 50 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen 1. und 2. Strafvollstreckungskammer und mit einem unbenannten Teil seiner Arbeitskraft 5. Zivilkammer), Vorsitzender Richter am Landgericht Hinrichs, 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, Vorsitzender Richter am Landgericht Geßler, 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. Vorrangregelung für Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Göller: 5. Zivilkammer, 2. Strafvollstreckungskammer, 1. Strafvollstreckungskammer, 2. Kammer für Handelssachen. Als Handelsrichter werden bzw. sind in nachstehender, alphabetischer Reihenfolge der 2. Kammer für Handelssachen zugeteilt: 1) Beatrice von Brauchitsch, Hans-vom-Stall-Str. 1, 88239 Wangen 2) Walter Frey, Friedrichshafen,

- 10-3) Karl-Otto Gieseke, Ravensburg, 4) Bernd Kögl, 5) Michael Leibinger, Ravensburg, 6) Bruno Lutz, 7) Peter Schaeidt, Ravensburg 8) Thomas Walser, Ravensburg, Für Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff GVG im Turnus mit der 1. Kammer für Handelssachen.

- 11 - III. Strafkammern (10) 1. Strafkammer - Sitzungstage: jeden Dienstag und Mittwoch, als Jugend- und Jugendschutzkammer: jeden 1. Freitag eines Monats. Vorsitzender Richter am Landgericht Hutterer, Vorsitzender, Richterin am Landgericht Haber, Stellvertreterin des Vorsitzenden (mit 90 % ihrer Arbeitskraft, im Übrigen mit 10 % AKA Stellvertreterin des Vorsitzenden der 2. Strafkammer, sowie mit einem unbenannten Teil ihrer Arbeitskraft 3. Strafkammer und 5. Zivilkammer), Richter am Landgericht Bernhard (mit 10 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 90 % AKA 2. Strafkammer und mit einem unbenannten Anteil seiner Arbeitskraft 3. Strafkammer). Vorrangregelung: Richterin am Landgericht Haber:1. Strafkammer, 2. Strafkammer, 5. Zivilkammer, 3. Strafkammer. Richter am Landgericht Bernhard: 2. Strafkammer, 1. Strafkammer, 3. Strafkammer. a) für Strafsachen mit den Registerzeichen KLs, für welche die große Strafkammer zuständig ist, gem. Randziffer (33), b) für die in die Zuständigkeit des Schwurgerichts fallenden Strafsachen (einschließlich Wiederaufnahmeverfahren in Schwurgerichtssachen), c) für zurückverwiesene Strafsachen der 2. Strafkammer (einschließlich Schwurgerichts- und Jugendsachen) und für zurückverwiesene Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafsachen großer Strafkammern anderer Landgerichte, d) für Entscheidungen der Strafkammern als oberes Gericht über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ( 14, 15 StPO),

- 12 - e) für Entscheidungen nach 77 Abs.3 GVG, f) für Beschwerden, die Kostenentscheidungen und/oder -festsetzungen zum ausschließlichen Gegenstand haben, g) für Beschwerden gegen Entscheidungen (einschließlich Bußgeldsachen) der Amtsgerichte Bad Waldsee, Biberach, Leutkirch und Riedlingen, soweit nicht die 2. Strafkammer zuständig ist, und h) für die in die Zuständigkeit der großen Strafkammern fallenden Wiederaufnahmeverfahren gemäß Randziffer (33), soweit nicht die 2. Strafkammer zuständig ist. (11) 2. Strafkammer - Sitzungstage: jeden Dienstag sowie jeden 2. und 4. Montag eines Monats, als Jugend- und Jugendschutzkammer: jeden Montag und Mittwoch. Vorsitzender Richter am Landgericht Maier, Vorsitzender (mit 90 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 10 % AKA 3. Strafkammer), Richterin am Landgericht Haber, Stellvertreterin des Vorsitzenden (mit 10 % ihrer Arbeitskraft, im Übrigen mit 90 % AKA Stellvertreterin des Vorsitzenden der 1. Strafkammer sowie mit einem unbenannten Anteil ihrer Arbeitskraft 3. Strafkammer und 5. Zivilkammer), Richter am Landgericht Bernhard (mit 90 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 10 % AKA 1. Strafkammer sowie mit einem unbenannten Anteil seiner Arbeitskraft 3. Strafkammer). Vorrangregelung: Vorsitzender Richter am Landgericht Maier: 2. Strafkammer, 3. Strafkammer, Richterin am Landgericht Haber: siehe Rz (10), Richter am Landgericht Bernhard: siehe Rz (10).

- 13 - a) für Strafsachen mit den Registerzeichen KLs, für welche die große Strafkammer zuständig ist, gem. Randziffer (33), b) für in die Zuständigkeit der Jugendkammer fallende Strafsachen (KLs, Ns und Ps) einschließlich Jugendschutzsachen, Wiederaufnahmeverfahren und Beschlusssachen in Jugendsachen und Beschwerden, die isolierte Kostenentscheidungen oder Kostenfestsetzungen in Jugendsachen betreffen, soweit nicht die kleine Jugendkammer zuständig ist, c) für zurückverwiesene Strafsachen großer Strafkammern anderer Landgerichte (einschließlich Jugendsachen, ausgenommen Schwurgerichtsund Wirtschaftsstrafsachen) und der 1. Strafkammer (insoweit einschließlich Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafsachen), d) für Beschwerden gegen Entscheidungen (einschließlich Bußgeldsachen) der Amtsgerichte Bad Saulgau, Ravensburg, Tettnang und Wangen, soweit nicht die 1. Strafkammer zuständig ist, und e) für die in die Zuständigkeit der großen Strafkammern fallenden Wiederaufnahmeverfahren gemäß Randziffer (33), soweit nicht die 1. Strafkammer zuständig ist. (12) 3. Strafkammer - Sitzungstage: jeden 2. und 4. Mittwoch eines Monats Vorsitzender Richter am Landgericht Maier, Vorsitzender (mit 10% seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 90 % AKA 2. Strafkammer), Richterin am Landgericht Haber, Stellvertreterin des Vorsitzenden (mit einem unbenannten Teil ihrer Arbeitskraft), Richter am Landgericht Bernhard (mit einem unbenannten Teil seiner Arbeitskraft). Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters (kleine Jugendkammer).

- 14 - (13) 4. Strafkammer - Sitzungstage: jeden Dienstag und Freitag Vorsitzender Richter am Landgericht Schall, Vorsitzender (mit 70 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 30 % AKA Stellvertreter des Vorsitzenden der 2. Strafvollstreckungskammer und mit einem unbenannten Teil seiner Arbeitskraft Stellvertreter des Vorsitzenden der 6. Strafkammer). Vorrangregelung: 4. Strafkammer, 2. Strafvollstreckungskammer, 6. Strafkammer. a) für Strafsachen mit den Registerzeichen Ns und Ps, für welche die kleine Strafkammer zuständig ist, gemäß Randziffer (34), soweit nicht die kleine Jugendkammer zuständig ist, b) für Beschlüsse, welche die bei der 4. Strafkammer anhängigen Berufungssachen betreffen, c) für zurückverwiesene Sachen der 6. Strafkammer und d) für Wirtschaftsstrafsachen (Ausgangsgericht Schöffengericht, einschließlich Wiederaufnahmeverfahren in Wirtschaftsstrafsachen) gemäß 74 c GVG im Wechsel mit der 6. Strafkammer. (14) 5. Strafkammer - Sitzungstage: jeden Montag und Mittwoch Vizepräsident des Landgerichts Müller, Vorsitzender (mit 80 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen Verwaltung sowie mit einem unbenannten Teil seiner Arbeitskraft Stellvertreter des Vorsitzenden der 4. Strafkammer). Vorrangregelung: 5. Strafkammer, 4. Strafkammer.

- 15 - a) für Strafsachen mit den Registerzeichen Ns und Ps, für welche die kleine Strafkammer zuständig ist, gemäß Randziffer (34), soweit nicht die kleine Jugendkammer zuständig ist, b) für Beschlüsse, welche die bei der 5. Strafkammer anhängigen Berufungssachen betreffen und c) für zurückverwiesene Strafsachen der 4. Strafkammer und Zurückverweisungen kleiner Strafkammern anderer Landgerichte, soweit nicht Wirtschaftsstrafsachen betroffen sind, (15) 6. Strafkammer - Sitzungstage: jeder Donnerstag und jeder Freitag Vorsitzender Richter am Landgericht Geiger, Vorsitzender (mit 70 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 30 % AKA Vorsitzender der 1. Strafvollstreckungskammer und mit unbenannten Teilen seiner Arbeitskraft Stellvertreter des Vorsitzenden der 5. Strafkammer). Vorrangregelung: 6. Strafkammer, 1. Strafvollstreckungskammer, 5. Strafkammer. a) für Strafsachen mit den Registerzeichen Ns und Ps, für welche die kleine Strafkammer zuständig ist, gemäß Randziffer (34), soweit nicht die kleine Jugendkammer zuständig ist, b) für Beschlüsse, welche die bei der 6. Strafkammer anhängigen Berufungssachen betreffen, c) für zurückverwiesene Strafsachen der 5. Strafkammer sowie für zurückverwiesene Strafsachen der 4. Strafkammer, soweit Wirtschaftsstrafsachen betroffen sind und

- 16 - d) für Wirtschaftsstrafsachen (Ausgangsgericht Schöffengericht einschließlich Wiederaufnahmeverfahren in Wirtschaftsstrafsachen) gem. 74 c GVG im Wechsel mit der 4. Strafkammer. (16) Ergänzungsrichter in einer Strafkammer ist der jeweilige nächste Stellvertreter. Als zweiter Richter im Sinne von 76 Abs. 3 GVG wird Richter am Landgericht Bernhard berufen, vertreten durch Richterin am Landgericht Haber. (17) Sitzungstage der Strafkammern sind nur Werktage. Ist ein Wochentag ein gesetzlicher Feiertag, so ändert dies an der Einordnung als 1. Montag, 1. Dienstag usw. nichts. IV. Strafvollstreckungskammern (18) 1. Strafvollstreckungskammer Vorsitzender Richter am Landgericht Geiger, Vorsitzender (mit 30 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 70 % AKA 6. Strafkammer und mit einem unbenannten Anteil seiner Arbeitskraft Stellvertreter des Vorsitzenden der 5. Strafkammer), Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Göller, Stellvertreter des Vorsitzenden (mit 20 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 50 % AKA 2. Kammer für Handelssachen und 30 % AKA 2. Strafvollstreckungskammer), Richterin am Landgericht Dr. Eißler (mit 15 % ihrer Arbeitskraft, im Übrigen mit 35 % AKA 6. Zivilkammer), Richterin am Amtsgericht Voigt (mit 25 % ihrer Arbeitskraft, im Übrigen Amtsgericht Wangen sowie mit einem unbenannten Teil ihrer Arbeitskraft 5. Zivilkammer). Vorrangregelung: Vorsitzender Richter am Landgericht Geiger: siehe Randziffer (15), Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Göller: siehe Randziffer (9), Richterin am Landgericht Dr. Eißler: 1. Strafvollstreckungskammer, 6. Zivilkammer,

- 17 - Richterin am Amtsgericht Voigt: 5. Zivilkammer, 1. Strafvollstreckungskammer. Entscheidungen betreffend Verurteilte, die eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßen oder verbüßt haben. (19) 2. Strafvollstreckungskammer Vorsitzender Richter am Landgericht Bayer, Vorsitzender (mit 20 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 80 % AKA Vorsitzender der 2. Zivilkammer), Vorsitzender Richter am Landgericht Schall, Stellvertreter des Vorsitzenden (mit 30 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 70 % AKA Vorsitzender der 4. Strafkammer und mit einem unbenannten Teil seiner Arbeitskraft Stellvertreter des Vorsitzenden der 6. Strafkammer), Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Göller (mit 30 % seiner Arbeitskraft, im Übrigen mit 20 % AKA 1. Strafvollstreckungskammer und mit 50 % AKA 2. Kammer für Handelssachen), Vorrangregelung: Vorsitzender Richter am Landgericht Bayer: 2. Zivilkammer, 2. Strafvollstreckungskammer, Vorsitzender Richter am Landgericht Schall: siehe Randziffer (13), Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Göller: siehe Randziffer (9). Entscheidungen betreffend Verurteilte, an denen Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollstreckt werden, worden sind oder vollstreckt werden sollen, und alle Entscheidungen, für die nicht die 1. Strafvollstreckungskammer zuständig ist.

- 18 - B. Vertretung I. Allgemeine Grundsätze (20) Innerhalb der Kammern werden verhinderte Mitglieder nach einer durch Kammerbeschluss für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge vertreten. Falls eine Kammer nicht mehr beschlussfähig ist, sind die Mitglieder der nachstehend unter Randziffern (21) bestimmten Vertretungskammern zur Vertretung berufen, und zwar jeweils das dienstjüngere vor dem dienstälteren Mitglied. Der regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden gilt stets als der dienstälteste Beisitzer der Kammer. Bei gleichem Dienstalter gilt das Mitglied als dienstjünger, welches das niedrigere Lebensalter hat. Steht ein ständiges Mitglied der Kammer nicht mehr zur Verfügung, so führt den Vorsitz derjenige Vertreter, welcher der Dienstälteste im Sinne der vorstehenden Regelung ist. Ist die Zahl der zur Vertretung berufenen Kammern erschöpft, beginnt die Vertretung wieder mit den Mitgliedern der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl. II. Zivilkammern (21) Es werden vertreten: die 1. durch die 2. Zivilkammer die 2. durch die 3. Zivilkammer die 3. durch die 4. Zivilkammer, die 4. durch die 6. Zivilkammer, die 6. durch die 1. Zivilkammer. Sind die Mitglieder der Vertretungskammer verhindert, so sind die Mitglieder der anderen in Satz 1 genannten Kammern in der Reihenfolge ihrer Ordnungszahl berufen, beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der Vertretungsfall eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat. Wenn hiernach alle Mitglieder der in Satz 1 genannten Zivilkammern verhindert sind, sind die Mitglieder des Landgerichts mit der Maßgabe zur Vertretung berufen, dass das Dienstjüngere vor dem Dienstälteren die Vertretung zu übernehmen hat.

III. Kammern für Handelssachen - 19 - (22) Die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen werden, wenn deren regelmäßige Stellvertreter verhindert sind, durch die Richter der Zivilkammern nach der Reihenfolge ihrer Ordnungszahl vertreten. Bei der Vertretung sind die vorstehend unter Randziffer (20) getroffenen Bestimmungen maßgebend, jedoch mit der Abweichung, dass jeweils das dienstälteste Mitglied der Vertretungskammer zur Vertretung berufen ist. Wenn alle dadurch zur Vertretung berufenen Mitglieder der Zivilkammern verhindert sind, werden die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen durch die anderen Mitglieder des Landgerichts, die Richter auf Lebenszeit sind, vertreten mit der Maßgabe, dass das Dienstältere vor dem Dienstjüngeren die Vertretung zu übernehmen hat. Ist eine Kammer für Handelssachen durch Verhinderung von Handelsrichtern beschlussunfähig, so sind die Handelsrichter der anderen Kammer für Handelssachen in der oben Randziffer (8) und (9) aufgeführten Reihenfolge zur Vertretung berufen. IV. Strafkammern und Strafvollstreckungskammern (23) Die Richterinnen und Richter der 1. und 2. Strafkammer sowie der 1. und 2. Strafvollstreckungskammer vertreten sich gegenseitig. Die Richter der 4., 5. und 6. Strafkammer vertreten sich wie folgt: Der Vorsitzende der 5. Strafkammer vertritt den Vorsitzenden der 4. Strafkammer, der Vorsitzende der 6. Strafkammer vertritt den Vorsitzenden der 5. Strafkammer, der Vorsitzende der 4. Strafkammer vertritt den Vorsitzenden der 6. Strafkammer. Im Übrigen sind die Mitglieder der anderen Strafkammern in der Reihenfolge ihrer Ordnungszahl berufen, beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der Vertretungsfall eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat. Wenn alle Mitglieder der Strafkammern verhindert sind, sind die anderen Mitglieder des Landgerichts mit der Maßgabe zur Vertretung berufen, dass das Dienstjüngere vor dem Dienstälteren die Vertretung zu übernehmen hat.

- 20 - C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung I. Gemeinsam für Zivil- und Handelssachen (24) Es ist Vorsorge getroffen, dass sämtliche eingehenden Zivilsachen (S, AR, T, O, OH) nach ihrem Eingang der Amtsinspektorin Lerch vorgelegt werden: Die S-Sachen werden vorab der 1. Zivilkammer zugeteilt. Frau Lerch (oder im Falle ihrer Verhinderung ihre geschäftsmäßige Vertretung) versieht die übrigen Neueingänge mit einer fortlaufenden, jeden Tag neu mit 1 beginnenden Kennziffer, die neben den Eingangsstempel gesetzt wird. Der Kennziffer wird das Namenszeichen des Mitarbeiters beigefügt. Die Nummerierung geschieht unabhängig von der Registratur, ohne Kenntnis des Registerstandes und ohne vorherige Durchsicht der Schriftsätze. Die Einsichtnahme in die über die Zuteilung geführten Listen ist außer den zuteilenden Mitarbeitern dritten Personen nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts gestattet. Die von einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder umgekehrt verwiesenen Sachen werden mit einer neuen Kennziffer versehen. Ein Ausgleich - unten Randziffer (30) - findet nicht statt. (25) Anschließend werden die Neueingänge dem zuständigen Beamten vorgelegt. Er verteilt sie in der Reihenfolge der Kennziffern auf die Zivilkammern wie in Randziffern (31) bestimmt. Ein offensichtlicher Zusammenhang im Sinne von Randziffer (29) kann von ihm bei der Verteilung berücksichtigt werden (vgl. Randziffer (30)). Verneint jedoch die Kammer den Zusammenhang, so ist sie dem Rechtspfleger zurückzugeben, der sie im Turnus neu zuteilt. (26) Verfahren, die nach den Vorschriften der Aktenordnung weggelegt worden sind, werden bei Wiederanruf von der früher zuständigen Kammer weiter bearbeitet. Gehört der frühere Berichterstatter bei Wiederanruf einer anderen

- 21 - Kammer des Landgerichts an, die mit Sachen gleicher Art befasst ist, so ist diese zuständig, soweit die Sache nicht in die Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer fällt. In diesen Fällen findet eine Anrechnung nach Randziffer (30) auf den Durchgang nicht statt. Gehört der Berichterstatter dem Landgericht nicht mehr an, so ist diese nach dem Turnus neu zuzuteilen. (27) Wird eine Sache einer Kammer zugeteilt, bei der sich ein Mitglied befindet, das nach 41 Nr. 1-5 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist oder das in dieser Angelegenheit als Schiedsrichter oder Schlichter tätig war oder wird, so ist die Sache an die Kammer abzugeben, deren Mitglieder nach Randziffer (21) zur Vertretung berufen sind. Dasselbe gilt, wenn sämtliche Mitglieder einer Zivilkammer für befangen erklärt worden sind. Ist der Vorsitzende einer KfH kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, für befangen erklärt oder als Schiedsrichter tätig, tritt an seine Stelle der nach diesem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertreter. Abgaben: (28) Ist eine Sache irrtümlich einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, so ist sie abzugeben. (29) Abgabe wegen Sachzusammenhangs: Sachzusammenhang liegt vor, wenn mehrere Streitigkeiten zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- und Lebensverhältnis betreffen, oder wenn in getrennten Verfahren dieselben Parteien oder verschiedene Parteien Rechtsfolgen aus demselben oder im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Grund herleiten, oder wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen. Die rechtskräftige Entscheidung der zunächst anhängig gewordenen Sache steht einer Abgabe nicht entgegen, sofern der Berichterstatter/Einzelrichter noch Mitglied der betreffenden Kammer ist. Gehört er zum Zeitpunkt der Abgabe einer anderen Kammer an, die mit Sachen gleicher Art befasst ist, so ist diese zuständig.

- 22 - Eine Abgabe hat durch die Kammer bzw. durch den zuständigen Einzelrichter zu erfolgen und ist nur im Einvernehmen mit der übernehmenden Kammer zulässig. Eine Abgabe ist nach Aufruf des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung und nach Terminsbestimmung im schriftlichen Vorverfahren nicht mehr zulässig. Die ausschließliche Zuständigkeit einer Kammer geht dem Sachzusammenhang vor. (30) Die Abgabe, Zuteilung oder Nichtzuteilung nach Randziffern (25) bis (28) hat - unbeschadet der inzwischen erfolgten Zuteilungen - zur Folge, dass die übernehmende Kammer bei den nächsten Durchgängen um die Zahl der übernommenen Sachen weniger, die abgebende Kammer um die Zahl der abgegebenen Sachen mehr berücksichtigt wird. Die Übernahme ist von der Geschäftsstelle der die Sache übernehmenden Kammer dem unter Randziffer (25) genannten Beamten unverzüglich mitzuteilen. Hat die abgebende Kammer für die jeweilige Verfahrensart aufgrund überzähliger Zuteilungen wegen Sonderzuständigkeit (vgl. Rz (31) Satz 2) einen Vorsprung gegenüber der Zuteilung im Turnus, dann erfolgt der Ausgleich für die Abgabe in der Weise, dass die zuletzt vorgenommene Anrechnung einer Sonderzuständigkeits-Zuteilung auf den Turnus gestrichen wird. II. Zuteilungsverfahren für Zivilsachen: (31) Die AR-, T-, O- und OH-Sachen werden auf die 1., 2., 3., 4. und 6. Zivilkammer (ein Durchgang) innerhalb der einzelnen Verfahrensarten in der Reihenfolge ihres Eingangs (s. Randziffer (24)) wie folgt verteilt: Die aufgrund einer Sonderzuständigkeit einer bestimmten Kammer zugeteilte Sache wird auf den Durchgang angerechnet. Nach einer in die Sonderzuständigkeit der 1. Zivilkammer fallenden Berufungssache wird sie im nächsten Turnus der O-Sachen übergangen. Nach einer erstinstanzlichen Sache (O-Sachen), die der 3. Zivilkammer nach Randziffer (3) b) aa) (Ansprüche aus Heilbehandlung etc.) zufällt, wird sie im nächsten Turnus der O-Sachen übergangen, es sei denn die geltend gemachten Ansprüche aus Heilbehandlung beschränken sich auf reine Honoraransprüche der Behandlungsseite.

- 23 - Nach zwei erstinstanzlichen Sachen (O-Sachen), die der 4. Zivilkammer nach Randziffer (4) b) aa) (Architekten- und Ingenieurverträge) zufallen, wird sie im nächsten Turnus der O-Sachen übergangen. Der 1. Zivilkammer wird in jedem 3., 9., 15., 21., 27., 33., 39., 45. und 51. Durchgang von 60 Durchgängen nicht zugeteilt. Der 2. Zivilkammer wird in jedem 4., 8., 12., 15., 19., 23., 26., 30., 34., 37., 41., 45., 48., 52., 56. und 59. Durchgang von 60 Durchgängen nicht zugeteilt. Der 3. Zivilkammer wird in jedem 6., 12., 18., 30., 36., 42., 54. und 60. Durchgang von 60 Durchgängen nicht zugeteilt. Der 4. Zivilkammer wird in jedem Durchgang zugeteilt. Der 6. Zivilkammer wird in jedem 6., 12., 18., 24., 30., 36., 42., 48., 54. und 60. Durchgang von 60 Durchgängen nicht zugeteilt. Die am Jahresende noch offenen Durchgänge werden turnusmäßig zu Ende geführt. Anhängige Verfahren verbleiben bei der seitherigen Kammer. Soweit eine Kammer für die jeweilige Verfahrensart aufgrund überzähliger Zuteilungen wegen Sonderzuständigkeit (vgl. Rz (31) Satz 2) am Ende des Geschäftsjahres einen Vorsprung gegenüber der Zuteilung im Turnus hat, wird dieser Vorsprung auf den Turnus des folgenden Geschäftsjahres übertragen. III. Zuteilungsverfahren für Handelssachen (32) Die AR-, S-, T-, O- und OH-Sachen werden, sofern es sich um Handelssachen im Sinne der 95 ff GVG handelt, ab 1.10.2010 auf die 1. und 2. Kammer für Handelssachen innerhalb der einzelnen Verfahrensarten in der Reihenfolge ihres Eingangs (siehe Randziffer (24)) im Verhältnis 1:1, beginnend mit der 1. Kammer für Handelssachen, verteilt. Anhängige Verfahren verbleiben bei der seitherigen Kammer. Am 30.9.2010 noch offene Zuteilungsdurchgänge werden nicht zu Ende geführt.

IV. - 24 - Zuteilungsverfahren für Strafsachen: (33) Die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallenden Strafsachen mit dem Registerzeichen KLs einschließlich Wiederaufnahmeverfahren werden, soweit es sich nicht um Jugend- oder Jugendschutzsachen handelt, nach Randziffer (39) auf die 1. und 2. Strafkammer im Verhältnis 1 : 1 verteilt. Maßgebend für die Zuteilung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anklage- oder Antragsschrift beim Landgericht (Eingangsstempel). Ks-Sachen einschließlich Ks-Wiederaufnahmeverfahren werden zugunsten der zuständigen Kammer bei der Anrechnung wie KLs-Sachen behandelt. Ebenso werden KLs- Sachen, die Jugendsachen sind, auf den Turnus angerechnet. (34) Die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallenden Berufungsverfahren - ohne Wirtschaftsstrafsachen - werden auf die 4., 5. und 6. Strafkammer im Verhältnis 7 : 8 : 7 verteilt. Pro Durchgang erfolgt die Auslosung nach Randziffer (39). Nach dem Eingang einer Wirtschaftsstrafsache im Sinne von Randziffer (13) d)) wird jeweils die 4. oder 6. Strafkammer bei der Zuteilung der nächsten beiden Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte ausgenommen. (35) Zurückverwiesene und übernommene Strafsachen (Ks, KLs, Ns oder Ps) sowie Wiederaufnahmeverfahren und wiederaufgenommene Verfahren werden bei der Anrechnung jeweils wie Neueingänge behandelt (vgl. Randziffer (43)). Wiederaufgenommene Verfahren bleiben in der Kammer, die über die Wiederaufnahme entschieden hat. (36) Übernimmt eine Strafkammer eine bei einer anderen Strafkammer anhängige Strafsache, wird die Übernahme auf den Turnus angerechnet. Im Falle der Abtrennung eines Verfahrens erfolgt gleichfalls eine Anrechnung auf den Turnus. (37) Die am Jahresende noch offenen Durchgänge werden nicht turnusmäßig zu Ende geführt. Mit Jahresbeginn beginnt die Verteilung ohne Berücksichtigung eines Überhangs aus dem vergangenen Jahr von neuem. Anhängige Verfah-

- 25 - ren (einschließlich Schwurgerichtssachen) verbleiben bei der seitherigen Kammer. Die im Wechsel zwischen der 4. und der 6. Strafkammer vorzunehmende Zuteilung von Wirtschaftsstrafsachen wird über den Jahreswechsel hinweg weiter geführt. (38) Die Reihenfolge, in der die Strafsachen den einzelnen Kammern zuzuteilen sind, wird wie folgt bestimmt: (39) Die Auslosung der Reihenfolge, in der die eingehenden Strafsachen den Strafkammern zugeteilt werden, nimmt der Präsident des Landgerichts vor, und zwar getrennt nach a) erstinstanzlichen Verfahren einschließlich Wiederaufnahmeverfahren vor der großen Strafkammer, b) Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte (einschließlich Wiederaufnahmeverfahren) und c) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter (einschließlich Wiederaufnahme verfahren). (40) Die Auslosung hat vor Beginn des Geschäftsjahres geheim zu erfolgen. (41) a) für einen Durchgang nach (39) a) sind 8 Sachen im Verhältnis 1 : 1 der 1. und 2. Strafkammer zuzulosen, b) für die Durchgänge nach (39) b) und c) sind jeweils folgende Sachen auszulosen: von 22 Sachen werden 10 der 4. Strafkammer, 5 der 5. Strafkammer und 7 der 6. Strafkammer zugelost. (42) Die ausgeloste Reihenfolge, in der die eingegangenen Strafsachen den Strafkammern zuzuteilen sind, ist in Zuteilungslisten (vgl. Randziffer (39)) festzuhalten. An Hand dieser Liste erfolgt die Zuschreibung an die Strafkammern.

- 26 - (43) Die beim Landgericht eingehenden Strafsachen (Ks, KLs, Ns und Ps) einschließlich der zurückverwiesenen Strafsachen werden von dem Mitarbeiter, der der Poststelle vorsteht, mit Tagesstempel und Uhrzeit des Eingangs versehen. Gehen mehrere Sachen mit demselben Registerzeichen gleichzeitig ein, so sind sie mit derselben Uhrzeit zu versehen. In diesem Fall ist für die Zuteilung die Reihenfolge der Registernummern maßgebend, wobei die Strafsache mit der niedrigsten Registernummer vorgeht. Bei gleichzeitigem Eingang von Ns- und Ps-Sachen werden zuerst die Ps-Sachen zugeteilt. Übernimmt eine Strafkammer von einer anderen eine Sache, ist der Übernahmebeschluss unverzüglich der Poststelle zur Behandlung nach Satz 1 vorzulegen. (44) Der oben Randziffer (43) genannte Mitarbeiter leitet die neu eingegangenen oder übernommenen Strafsachen jeweils arbeitstäglich dem zuständigen Rechtspfleger zum Zwecke der Zuschreibung zu. Dieser stellt an Hand der Zuteilungslisten fest, welcher Strafkammer die Sache zufällt. Er vermerkt die Ordnungsnummer der betreffenden Kammer beim Eingangsvermerk und fügt sein Handzeichen hinzu. Gleichzeitig trägt er das Geschäftszeichen der betreffenden Strafsache in die Zuteilungsliste bei der Ordnungsnummer der Kammer ein. Anschließend leitet er die Akten der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer zu. (45) Die Zuteilungsliste ist unter Verschluss zu verwahren. Einsicht oder Auskunft darf nur insoweit gewährt werden, als Zuschreibungen erfolgt sind. (46) Strafsachen mit dem Registerzeichen AR übernimmt die 1. Strafkammer, wenn die Sache die Amtsgerichtsbezirke Bad Waldsee, Biberach oder Riedlingen betrifft, die 2. Strafkammer, wenn die Sache die Amtsgerichtsbezirke Bad Saulgau, Leutkirch, Ravensburg, Tettnang oder Wangen betrifft. Vorbehaltlich der ausschließlichen Zuständigkeit des Schwurgerichts, der Wirtschaftsstrafkammer, der Jugend- und Jugendschutzkammer oder der Strafvollstreckungskammer ist für Entscheidungen und Maßnahmen, die nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens anfallen, die Kammer zuständig, durch welche die rechtskräftige Erledigung erfolgte.

- 27 - Strafsachen, die durch das Oberlandesgericht beim Landgericht zugelassen werden, sind keine zurückverwiesenen Sachen im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplans. Sie werden ohne Anrechnung der Kammer zugewiesen, bei der sie zuerst anhängig wurden. Wird die Sache durch das OLG einer anderen Kammer zugewiesen, so wird sie auf den Turnus angerechnet.

- 28 - D. Zweifelsfragen (47) Zweifel über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes sind vom Präsidium des Landgerichts zu klären.