Bereicherungsrecht Fall 3

Ähnliche Dokumente
RückgriffskondikNon. Gläubiger G. Schuldner S 812 BGB? 433 II BGB

Bereicherungsrecht Fall 1

Übungsfall Eingriff 2

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs

Bereicherungsrecht Fall 2

Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13

Fall 4: Luftbuchungen. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit Examinatorium Zivilrecht

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Prof. Dr. Jürgen Oechsler Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse

Abschlussklausur WS 2008/09. zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse

Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse. Übungsfall

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze zu Fall 4

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

Überblick über das Bereicherungsrecht

Sachverhalt Bürgschaft

R a i n e r N i e u w e n h u i z e n K a p e l l e n s t r G r e v e n T e l / F a x / e

F r e i t a g, 3. J u n i

S o n n t a g, 5. A u g u s t

L 3. L a 3. P a. L a m 3. P a l. L a m a 3. P a l m. P a l m e. P o 4. P o p 4. L a. P o p o 4. L a m. Agnes Klawatsch

S o n n t a g, 2 6. N o v e m b e r

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Lösung zu Fall 10. Ansprüche der B-GmbH gegen die F-GmbH. A) Anspruch auf Rückzahlung von

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung

1) Anspruch des L gegen E gemäß 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz für die weiterveräußerte Wohnung

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Haftung des Kommanditisten

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Fall 3: Bermudadreieck

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall LG Detmold LG Detmold NJW 2015, 3176:

1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Bereicherungsansprüche in Mehrpersonenverhältnissen

Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld!

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Zurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges.

Fall 7 Lösungsskizze

Ü b u n g s f a l l 2

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom

8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Leistungskondiktion nach 812 I 1 1. Fall BGB

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

PÜ im Grundkurs Zivilrecht II

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

3. Einheit. Geschäftsunfähigkeit des Bereicherten:

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Lösung Fall 9 - Familienkrach - Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben.

Jura Online - Fall: Festplatte - Lösung

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Frage 1: Anspruch des Z gegen W auf Zahlung von aus 812 I. S. 1 Alt. 1 BGB?

Voraussetzungen der Stellvertretung

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht

Klausur vom 10. Juni 2011

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Professor Dr. Peter Krebs

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (I)

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Transkript:

G s c h l i e ß t m i t S e i n e Feuerversicherung über ein Warenlager ihv. 9 Millionen Euro ab. Die Halle brennt ab. Der Versicherungsschaden beträgt 2 Millionen Euro. Den Auszahlungsanspruch trih G dem Z zwecks Tilgung der Verbindlichkeiten aus einer Warenlieferung ab. Darauf zahlt S an Z. Nachträglich stellt sich heraus, dass G den Brand selbst gelegt hat und dass deshalb kein Versicherungsfall vorliegt. Von wem kann S die 2 Millionen herausverlangen?

G Zession nach 398 BGB Z Versicherungsvertrag Auszahlung S

Anspruch S gegen Z aus 812 I 1 e r s t e r F a l l B G B (LeistungskondikWon) 1. Vermögenswertes Etwas = 2 Mio. Euro 2. Leistung der S an Z?

Leistung der S an Z? (1) Leistung als bewusste zweckgerichtete Vermögensmehrung. (2) Zweckgerichtetheit hängt davon ab, dass S gegenüber Z eine Tilgungsbes/mmung nach 366 I BGB abgegeben hat. (3) Maßgeblich ist die Sicht eines objekwven Beobachters in der PosiWon des Empfängers nach 133, 157 BGB (Lehre vom objek/ven Empfängerhorizont).

G Zession nach 398 BGB Z Versicherungsvertrag Auszahlung S

Leistung der S an Z? (1) Mindermeinung: Z ist durch die Forderungsabtretung der neue Gläubiger des S geworden. Gegenüber diesem erfüllt S seine Schuld => Leistung des S an Z

Leistung der S an Z? (2) HM a) Die Zession ist nur eine andere Form der Anweisung, die G der S erteilt, damit diese an Z zahlt. Ob G den S nach 362 Abs. 2 BGB anweist oder die Forderung nach 398 BGB abtrih und die Abtretung nach 409 Abs. 1 Satz 1 BGB anzeigt (lies), ist in den Wirkungen gleich => S muss jetzt direkt an Z zahlen.

Leistung der S an Z? (2) HM a) Die Zession als andere Form der Anweisung. b) Für dieses Ergebnis spricht der Schutz des Z d a v o r, m i t Einwendungen der S überzogen zu werden, die ihren Grund in dem ihm fremden Leistungsverhältnis G-S haben. Denn Z hat keinen Einblick in das Leistungsverhältnis G-S. S aber muss das Insolvenzrisikos ihres Vertragspartners G tragen. => Leistung des G an Z und nicht Leistung des S an Z.

Anspruch S gegen Z aus 812 I 1 e r s t e r F a l l B G B (LeistungskondikWon) 1. Vermögenswertes Etwas = 2 Mio. Euro 2. Leistung der S an Z (-) 3. Ergebnis: Ein Anspruch aus LK besteht nicht.

II. Anspruch S gegen Z aus 812 I 1 zweiter Fall BGB (AbschöpfungskondikWon) 1. Vermögenswertes Etwas = 2 Mio. Euro 2. Nicht durch Leistung einer anderen Person erlangt?

2. Nicht durch Leistung einer anderen Person erlangt? HM: Obj. Beobachter in der PosiWon der Z geht von einer Leistung des G an Z aus. Dieses Verständnis hat G auch veranlasst. Subsidiaritätsprinzip: Was Z aber durch Leistung des G erworben hat, braucht er nicht im Wege der NichtleistungskondikWon an S herauszugeben.

II. Anspruch S gegen Z aus 812 I 1 zweiter Fall BGB (AbschöpfungskondikWon) 1. Vermögenswertes Etwas = 2 Mio. Euro 2. V e r d r ä n g t d u r c h Leistungsverhältnis 3. Ergebnis: Anspruch besteht nicht.

Zession Fall: B schließt bei A eine Feuerversicherung, führt aber selbst einen Brand herbei, so dass tatsächlich kein Versicherungsanspruch besteht. Die angeblichen Ansprüche aus dem Versicherungsfall gegenüber A trih B dem C nach 398 BGB ab, weil er noch Schulden gegenüber C hat. Als A den Betrug bemerkt, geht sie gegen C vor, weil B vermögenslos ist. Zu Recht? Leistungskondik/on der A gegen C? Nach h.m. nein: Denn ein objekwver Beobachter in der Person des C geht davon aus, dass B seine Schulden dadurch Wlgt, dass er A die Forderung an C auszahlen lässt. Die Abtretung der Forderung von B an C wirkt wie eine Anweisung des B an A, an C zu zahlen. Danach liegt eine wirksame Anweisung bei gleichzeiwger Störung im Deckungsverhältnis vor. SonsWge KondikWon nach 812 I Satz 1 zweiter Fall BGB: Nein: Subsidiaritätsprinzip.