G s c h l i e ß t m i t S e i n e Feuerversicherung über ein Warenlager ihv. 9 Millionen Euro ab. Die Halle brennt ab. Der Versicherungsschaden beträgt 2 Millionen Euro. Den Auszahlungsanspruch trih G dem Z zwecks Tilgung der Verbindlichkeiten aus einer Warenlieferung ab. Darauf zahlt S an Z. Nachträglich stellt sich heraus, dass G den Brand selbst gelegt hat und dass deshalb kein Versicherungsfall vorliegt. Von wem kann S die 2 Millionen herausverlangen?
G Zession nach 398 BGB Z Versicherungsvertrag Auszahlung S
Anspruch S gegen Z aus 812 I 1 e r s t e r F a l l B G B (LeistungskondikWon) 1. Vermögenswertes Etwas = 2 Mio. Euro 2. Leistung der S an Z?
Leistung der S an Z? (1) Leistung als bewusste zweckgerichtete Vermögensmehrung. (2) Zweckgerichtetheit hängt davon ab, dass S gegenüber Z eine Tilgungsbes/mmung nach 366 I BGB abgegeben hat. (3) Maßgeblich ist die Sicht eines objekwven Beobachters in der PosiWon des Empfängers nach 133, 157 BGB (Lehre vom objek/ven Empfängerhorizont).
G Zession nach 398 BGB Z Versicherungsvertrag Auszahlung S
Leistung der S an Z? (1) Mindermeinung: Z ist durch die Forderungsabtretung der neue Gläubiger des S geworden. Gegenüber diesem erfüllt S seine Schuld => Leistung des S an Z
Leistung der S an Z? (2) HM a) Die Zession ist nur eine andere Form der Anweisung, die G der S erteilt, damit diese an Z zahlt. Ob G den S nach 362 Abs. 2 BGB anweist oder die Forderung nach 398 BGB abtrih und die Abtretung nach 409 Abs. 1 Satz 1 BGB anzeigt (lies), ist in den Wirkungen gleich => S muss jetzt direkt an Z zahlen.
Leistung der S an Z? (2) HM a) Die Zession als andere Form der Anweisung. b) Für dieses Ergebnis spricht der Schutz des Z d a v o r, m i t Einwendungen der S überzogen zu werden, die ihren Grund in dem ihm fremden Leistungsverhältnis G-S haben. Denn Z hat keinen Einblick in das Leistungsverhältnis G-S. S aber muss das Insolvenzrisikos ihres Vertragspartners G tragen. => Leistung des G an Z und nicht Leistung des S an Z.
Anspruch S gegen Z aus 812 I 1 e r s t e r F a l l B G B (LeistungskondikWon) 1. Vermögenswertes Etwas = 2 Mio. Euro 2. Leistung der S an Z (-) 3. Ergebnis: Ein Anspruch aus LK besteht nicht.
II. Anspruch S gegen Z aus 812 I 1 zweiter Fall BGB (AbschöpfungskondikWon) 1. Vermögenswertes Etwas = 2 Mio. Euro 2. Nicht durch Leistung einer anderen Person erlangt?
2. Nicht durch Leistung einer anderen Person erlangt? HM: Obj. Beobachter in der PosiWon der Z geht von einer Leistung des G an Z aus. Dieses Verständnis hat G auch veranlasst. Subsidiaritätsprinzip: Was Z aber durch Leistung des G erworben hat, braucht er nicht im Wege der NichtleistungskondikWon an S herauszugeben.
II. Anspruch S gegen Z aus 812 I 1 zweiter Fall BGB (AbschöpfungskondikWon) 1. Vermögenswertes Etwas = 2 Mio. Euro 2. V e r d r ä n g t d u r c h Leistungsverhältnis 3. Ergebnis: Anspruch besteht nicht.
Zession Fall: B schließt bei A eine Feuerversicherung, führt aber selbst einen Brand herbei, so dass tatsächlich kein Versicherungsanspruch besteht. Die angeblichen Ansprüche aus dem Versicherungsfall gegenüber A trih B dem C nach 398 BGB ab, weil er noch Schulden gegenüber C hat. Als A den Betrug bemerkt, geht sie gegen C vor, weil B vermögenslos ist. Zu Recht? Leistungskondik/on der A gegen C? Nach h.m. nein: Denn ein objekwver Beobachter in der Person des C geht davon aus, dass B seine Schulden dadurch Wlgt, dass er A die Forderung an C auszahlen lässt. Die Abtretung der Forderung von B an C wirkt wie eine Anweisung des B an A, an C zu zahlen. Danach liegt eine wirksame Anweisung bei gleichzeiwger Störung im Deckungsverhältnis vor. SonsWge KondikWon nach 812 I Satz 1 zweiter Fall BGB: Nein: Subsidiaritätsprinzip.